Entscheidungsdatum
28.01.2019Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
I421 2162461-2/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BAW) vom 20.12.2018, Zl. 281873310-170228734, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird die die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit bekämpften Bescheid wurde gegen den BF gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, gem. § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt und im Punkt III. dieses Bescheides ausgesprochen, dass der Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wird. Der nähere Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A.)
1. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA-VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Aufgrund der gegebenen Aktenlage, ist nicht zu befürchten, dass die Durchsetzung des Aufenthaltsverbotes gegen den BF diesen in seinen Rechten nach Artikel 2, 3 oder 8 EMRK verletzen könnte. Wie sich aus dem im Akt befindlichen Scheidungsurteil ergibt (AS 533 ff), kehrte der BF im Herbst 2012 freiwillig nach Nigeria zurück, blieb dort bis Herbst 2013, wobei er in dieser Zeit in der Firma seines Bruders arbeitete. Die nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte waren nicht gefährdet und reiste der BF im Herbst 2013 wieder nach Österreich. Auch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF liegt nicht vor. Dieser ist mehrfach auch wegen Vergehen nach dem SMG straffällig geworden, versuchte auch einen Widerstand gegen die Staatsgewalt zu begehen, wie aus dem Strafregisterauszug ersichtlich, und liegt daher die Rechtfertigung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2162461.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019