Entscheidungsdatum
10.04.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I421 2217063-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX, geb. XXXX,
StA. NIGERIA, vertreten durch: Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle West (EASt-West) vom 28.03.2019, Zl. XXXX, zu
Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem Bescheid vom 28.03.2019 der belangten Behörde wurde der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und ausgesprochen, dass einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.
Dagegen brachte der Antragsteller per Fax die nunmehr vorliegende Vollmachtsbekanntgabe verbunden mit Eilantrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bei der belangten Behörde am 3.4.2019 ein.
Dieser Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Beschwerdevorlage und Akt am 5.4.2019 vorgelegt und langte in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes am 8.4.2019 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der zu Punkt I geschilderte Verfahrensgang wird auf Grund des vorliegenden Aktes festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Da sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt, ist eine weitere Beweiswürdigung nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Diese Prüfung bezüglich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat vom Bundesverwaltungsgericht auf Grund der gesetzlichen Bestimmung von Amts wegen zu erfolgen. Voraussetzung für diese Prüfung ist auf Grund der klaren gesetzlichen Bestimmung das Vorliegen und die Vorlage einer Beschwerde. Eine Beschwerde stellt der gegenständliche Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht dar, zumal sich dieser letztlich in der Vollmachtsanzeige und der Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erschöpft. Eine gesonderte Antragstellung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zudem gesetzlich nicht vorgesehen und kann denklogisch ohne das Vorliegen einer Beschwerde, dieser nicht die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden. Es war daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, Menschenrechtsverletzungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2217063.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019