TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/6 G310 2213508-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.2019
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Entscheidungsdatum

06.05.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3

Spruch

G310 2213508-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch XXXX, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.12.2018, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen der Vergehen nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Am 26.06.2018 wurde dem BF von Polizeibeamten der LPD XXXX eine Aufforderung zum Strafantritt betreffend das oben angeführte Urteil persönlich an seiner Wohnadresse übergeben. Im Zuge der Identitätsfeststellung wurden EKIS Anfragen durchgeführt, demnach bestand gegen den BF ein aufrechtes Aufenthaltsverbot, gültig bis 25.10.2018. Es folgte die Festnahme des BF gemäß § 40 Abs. 1 Z 3

BFA-VG.

Ebenfalls am 26.06.2018 wurde der BF in den Räumlichkeiten des Polizeianhaltezentrums in XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Beisein einer Dolmetscherin zur beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung befragt. Der BF führte aus, sich seit acht Jahren im Bundesgebiet aufzuhalten. Zuletzt sei er am 15.03.2018 mit dem Flugzeug vom Kosovo nach Deutschland und wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist, da seine Kinder und seine Frau hier leben würden. In Österreich lebe er zusammen mit seiner Frau und seinem vierzehnjährigen Sohn in einer Wohnung, drei Töchter würden in Rumänien bzw. in den Niederlanden studieren. Seine Familie sei auf seine Unterstützung angewiesen. Vor der Einreise nach Österreich habe er in Rumänien in der Stadt XXXX gelebt. Bis vor zwei Monaten habe er in Österreich ein Lokal in XXXX besessen und so seinen Lebensunterhalt finanziert. Er habe die ganze Zeit in der Gastronomie gearbeitet. Der BF sei bereit, die über ihn verhängte Freiheitsstrafe umgehend anzutreten. Im Anschluss an die Einvernahme wurde der BF entlassen, ihm die Möglichkeit gewährt, die Strafe freiwillig anzutreten und gleichzeitig wurde ihm auch zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung einer neuerlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme beabsichtigt sei.

Am 17.08.2018 wurden der Reisepass, der Identitätsausweis sowie ein rumänischer Aufenthaltstitel des BF an den bevollmächtigten Vertreter des XXXX ausgehändigt.

In weiterer Folge langte die Ausreisebestätigung vom 21.08.2018 ein, wonach er am 20.08.2018 das Bundesgebiet mittels Flugzeug verlassen hat.

Mit Schreiben des BFA vom 27.08.2018 wurde der BF über seinen rechtsfreundlichen Vertreter, zugestellt an diesen am 12.09.2018, aufgefordert, sich binnen 10 Tagen zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu äußern.

In der Stellungnahme vom 27.09.2018 wurde ausgeführt, dass gegen den BF ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot bis 25.10.2018 bestehe. Richtig sei, dass der BF am XXXX.2018 am Landesgericht für Strafsachen XXXX zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Der BF habe das Bundesgebiet bereits freiwillig verlassen. Da gegen den BF bereits ein Aufenthaltsverbot bestehe, sei es nicht notwendig ein weiteres Aufenthaltsverbot zu verhängen. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe und im Bundesgebiet über ein intensives Privat- und Familienleben verfüge. Die Ehegattin wie auch sein Sohn seien im Bundesgebiet aufhältig und gehe seine Ehegattin einer legalen Beschäftigung nach. Sein Sohn sei noch schulpflichtig. Es werde beantragt, von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand zu nehmen.

Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein vierjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF begründet. Nicht nur die oben angeführte Verurteilung, sondern sein bisheriges Verhalten sowie seine immer wiederkehrende Straffälligkeit seien Anlass für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes gewesen, wie auch die Tatsache, dass auch die Verurteilungen zu keinem Umdenken geführt haben. Im Falle der erneuten Einreise sei von einer aktuellen und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, da eine erneute Begehung einer Straftat zu befürchten sei. Die bestehenden familiären und privaten Bindungen seien als nicht ausreichend anzusehen.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF das Bundesgebiet freiwillig verlassen habe. Im Bundesgebiet lebe seine Gattin. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes widerspreche dem Privat- und Familienleben des BF. Es sei unterlassen worden, die Ehegattin einzuvernehmen. Dies hätte ergeben, dass der BF mit seiner Gattin ein intensives Familienleben in Österreich führe. Auch seien keine Feststellungen dahingehend getroffen worden, ob es seiner Gattin zumutbar und möglich wäre, dass Familienleben im Ausland fortzusetzen. Weiters sei keine Gefährdungsprognose erstellt worden, was für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unerlässlich sei. Daher werde der Antrag gestellt, das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf das Mindestmaß herabzusetzen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 24.01.2019 einlangten.

Feststellungen:

XXXX BF kam am XXXX in XXXX, Bosnien und Herzegowina, zur Welt. Er spricht albanisch und serbisch. Deutschkenntnisse konnten keine festgestellt werden.

Der BF ist mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX (im Folgenden: Ehefrau des BF), geboren am 12.10.1967, verheiratet. Die Ehefrau des BF verfügt seit 26.03.2014 über eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer). Die Ehefrau des BF war zuletzt von 17.07.2017 bis 26.04.2018 im Bundesgebiet als Arbeiterin erwerbstätig und bezieht seit 30.04.2018 Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, Überbrückungshilfe. Der am XXXX in Rumänien geborene gemeinsame Sohn des BF und seiner Ehegattin ist rumänischer Staatsangehöriger und lebt seit 29.05.2015 mit seiner Mutter in XXXX.

Gegen den BF bestand im Zeitraum 03.12.1992 bis 27.02.2012 ein Aufenthaltsverbot. Trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes war der BF von 09.09.2010 bis 22.03.2011 im Bundesgebiet gemeldet. Seit 20.03.2012 besteht unter verschiedenen Adressen im Bundesgebiet eine aufrechte Wohnsitzmeldung des BF. Von 25.08.2014 bis 25.10.2014 befand sich der BF in der Justizanstalt XXXX in Haft. Von 31.07.2015 bis 13.08.2015 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.

Während der Dauer des ersten Aufenthaltsverbotes war der BF von 01.04.2011 bis 30.06.2011 und von 01.07.2011 bis 29.07.2011 als Arbeiter in Österreich erwerbstätig. Von 30.04.2012 bis 24.08.2013 war er geringfügig beschäftigt.

Gegen den BF bestand von 25.10.2014 bis 25.10.2018 ein weiteres Aufenthaltsverbot. In dieser Zeit befand sich der BF von XXXX.2015 bis XXXX.2015 in der Justizanstalt XXXX in Haft. Von XXXX.2016 bis XXXX.2016 befand sich der BF wiederum in der Justizanstalt XXXX in Haft. Von XXXX.2017 bis XXXX.2017 und von XXXX.2018 bis XXXX.2018 wurde der BF im Polizeianhaltezentrum XXXX angehalten.

Der BF war von 05.09.2016 bis 01.04.2017 (geringfügig), von 28.08.2017 bis 26.04.2018 und von 25.05.2018 bis 13.06.2018 erneut im Bundesgebiet erwerbstätig.

Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 1, 130 1. Fall StGB § 15 StGB

§§ 241e (3), 229 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 16.07.2014

Freiheitsstrafe 15 Monate, davon Freiheitsstrafe 13 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG für Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG für Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX

zu LG XXXX XXXX RK XXXX

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am XXXX

LG XXXX XXXX vom XXXX

02) LG für Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 229 (1) StGB

§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB

§ 241e (3) StGB

Datum der (letzten) Tat 13.10.2015

Freiheitsstrafe 15 Monate

zu LG für Strafsachen XXXX XXXX RK XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG für Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX

03) LG für Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

§§ 83 (2), 84 (2) StGB

Datum der (letzten) Tat 23.10.2015

Keine Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG

F.STRAFS. XXXX XXXX RK

XXXX

Vollzugsdatum XXXX

04) LG für Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 15 StGB §§ 127, 130 (1) 1. Fall StGB

§ 229 (1) StGB

Datum der (letzten) Tat 20.04.2016

Freiheitsstrafe 15 Monate

zu LG für Strafsachen XXXX XXXX RK XXXX

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG für Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX

05) LG für Strafsachen XXXX XXXX vom XXXX RK XXXX

§ 224a StGB

§ 50 (1) Z 1 WaffG

Datum der (letzten) Tat 28.09.2017

Freiheitsstrafe 6 Monate

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Mit dem zuletzt angeführten Urteil das Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018 wurde der BF wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG und des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF in XXXX ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2013 bis zumindest 17.03.2017, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe CZ Kaliber 9 mm, besessen und geführt hat sowie ab einem nicht feststellbaren Zeitpunkt im Oktober 2016 bis 28.09.2017 eine falsche besonders geschützte Urkunde, nämlich einen totalgefälschten bulgarischen Führerschein lautend auf den Namen des BF, mit dem Vorsatz, dass die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde, besessen, indem er den Führerschein von einem Dritten übernahm und in seinem Fahrzeug verwahrte. Bei der Strafbemessung wurde das volle und reumütige Geständnis als mildernd, und die einschlägigen Vorstrafen, der lange Tatzeitraum und das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend gewertet. Die Verhängung einer Geldstrafe war aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich.

Am 31.07.2018 wurde der BF wegen einer zum oben angeführten Urteil erlassenen Festnahmeanordnung wegen Nichtantritts der Haftstrafe von Polizeibeamten der LPD XXXX angehalten. Im Zuge der Amtshandlung wurde die Anordnung der Festnahme durch den zuständigen Journalrichter widerrufen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018 zu XXXX wurde dem BF der Aufschub des Vollzuges der über ihn verhängten Freiheitsstrafe bis zum 26.01.2019 gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass die durch den Strafaufschub weiterhin mögliche Berufstätigkeit des BF für das Fortkommen zweckmäßiger ist als der sofortige Vollzug der Freiheitsstrafe. Eine dem Strafaufschub entgegenstehende besondere Gefährlichkeit sei nicht zu konstatieren.

Der BF und seine Ehefrau begaben sich am 14.08.2018 zum BFA um bezüglich der erfolgten Sicherstellung seiner Dokumente vorzusprechen. Ihnen wurde mitgeteilt, dass eine Abschiebung mittels Charter geplant sei, es sei aber nach Organisation eines Tickets und dessen Vorlage an den XXXX möglich, die Ausreise über den XXXX erfolgen zu lassen.

Am 20.08.2018 reiste der BF mittels Flugzeug aus dem Bundesgebiet aus.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass eine umfassende und nachhaltige Integration des BF in Österreich in wirtschaftlicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht anzunehmen gewesen wäre, liegen nicht vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche bestehen nicht.

In der Beschwerde wird den entscheidungswesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegengetreten und auch sonst kein dem festgestellten Sachverhalt entgegenstehendes oder darüber hinaus gehendes Vorbringen in konkreter und substanziierter Weise erstattet. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die Feststellungen zur Identität des BF und zu seinem Familienstand beruhen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und auf den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid und im Strafurteil vom XXXX.2018.

Die Sprachkenntnisse des BF ergeben sich aus seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit. Deutschkenntnisse konnten keine festgestellt werden.

Die Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus dem Versicherungsdatenauszug, seine Wohnsitzmeldungen aus dem ZMR.

Die festgestellten familiären Verhältnisse der BF wurde von ihm im Verfahren konsistent geschildert. Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Ehegattin des BF sind auch im ZMR, im Fremdenregister und im Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlich.

Die Bescheide über die gegen die BF am 18.11.1992 (unbefristet) und am 25.10.2014 (vier Jahre) erlassenen Aufenthaltsverbote liegen vor.

Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seinen rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich und zu den Strafzumessungsgründen basieren auf dem Strafregister und dem vorliegenden Strafurteil vom 08.05.2018. Die Verbüßung der Haftstrafen ergibt sich aus dem Strafregister in Zusammenschau mit den Wohnsitzmeldungen in den Justizanstalten gemäß ZMR. Die Anhaltungen im Polizeianhaltezentrum ergeben sich aus den Wohnsitzmeldungen im ZMR.

Der Beschluss des LGS XXXX vom XXXX.2018 über den Aufschub des Strafvollzuges gemäß § 6 StVG liegt vor.

Die Ausreise des BF ist in den vorgelegten Verwaltungsakten dokumentiert.

Das Verfahren hat keine weiteren Anhaltspunkte für eine über die Feststellungen hinausgehende Integration oder Anbindung der BF in Österreich ergeben.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Aufgrund der aufrechten Ehe des BF mit seiner, die Unionsbürgerschaft aufweisende und die unionsrechtliche Freizügigkeit in Anspruch nehmende, Ehegattin ist der BF ein begünstigter Drittstaatsangehöriger.

Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen EWR-Bürger, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Wenn der EWR-Bürger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG sogar unbefristet erlassen werden.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).

Die Verhältnismäßigkeit eines Aufenthaltsverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289)

Gemäß Art. 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes:

Dem BF kommt weder das Recht auf Daueraufenthalt zu, weil er sich nicht fünf Jahre lang rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt, noch liegt ein zum erhöhten Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG führender zehnjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vor, zumal dieser grundsätzlich ununterbrochen sein muss und der Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe die Kontinuität des Aufenthaltes unterbricht (vgl VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079). Daher ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG ("tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt") maßgeblich.

Die jüngste Verurteilung des BF beruht auf einem Verstoß gegen das Waffengesetz und einem Urkundendelikt (Gebrauches eines totalgefälschten bulgarischen Führerscheines). Dazu kommen frühere Verurteilungen wegen Eigentums- und Gewaltdelinquenz. Der BF wurde insgesamt fünf Mal strafgerichtlich verurteilt. Seit der aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung vom 23.10.2014 erfolgten Verhängung des letzten Aufenthaltsverbotes wurde der BF im Bundesgebiet wiederholt straffällig und insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt. Auch ignorierte der BF das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot.

Aufgrund des wiederholten Rückfalls des BF nach einschlägigen Vorverurteilungen, der Wirkungslosigkeit bisheriger Sanktionen und der mangelnden Bereitschaft, sich an Aufenthaltsverbote zu halten, ist die Annahme des BFA, dass von ihm auch zukünftig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 Abs. 1 FPG ausgehen wird, nicht zu beanstanden. Dem BF ließ sich bislang weder durch bedingt noch durch unbedingt ausgesprochene Freiheitsstrafen von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten.

Der seit der letzten Straftat des BF (September 2017) vergangene Zeitraum führt nicht zu einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit, weil der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (siehe VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Er wird den Wegfall der durch seine strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit erst durch einen längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit nach dem Strafvollzug unter Beweis stellen müssen.

Es ist angesichts der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und seiner wiederholten Rückfälle konkret zu befürchten, dass der BF sein sozialschädliches Verhalten auch in Zukunft beibehalten wird. Das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot ist zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, zur Verhinderung von strafbaren Handlungen und zur Einhaltung der fremdenpolizeilichen Bestimmungen dringend geboten. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des BF ist das BFA zu Recht davon ausgegangen, dass die von ihm ausgehende Gefährdung die Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendig macht, zumal sein Verhalten mehrfach die Verurteilung zu Freiheitsstrafen notwendig machte. In Zusammenschau mit dem Umstand, dass der BF kontinuierlich gegen die über ihn verhängten Aufenthaltsverbote verstoßen hat, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots unerlässlich. Diese Maßnahme ist angesichts der Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig.

Das Aufenthaltsverbot greift zwar in das Familienleben des BF ein, da seine rumänische Ehegattin und das gemeinsame Kind in Österreich leben. Bei der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung sind diese Beziehung zu berücksichtigen. Das daraus resultierende erhebliche Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich wird allerdings dadurch relativiert, dass er erst wieder seit Juni 2018 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie zusammenlebte, aufgrund der bestehenden Aufenthaltsverbote überhaupt nicht zu einem Aufenthalt in Österreich berechtigt war und ab 2014 wiederholt straffällig wurde. Die Kontakte zu seiner Ehefrau und dem Kind waren durch die Anhaltungen in Strafhaft bzw. in den Anhaltezentren ohnehin eingeschränkt. Dem Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich steht das Fehlen der strafgerichtlichen Unbescholtenheit und das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenpolizeilicher Bestimmungen gegenüber.

Es bestehen noch Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat. Er ist dort aufgewachsen, kennt die Gepflogenheiten, absolvierte dort den überwiegenden Teil seiner Schulbildung und spricht die übliche Sprache. Es wird ihm daher ohne unüberwindliche Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren, zumal er bereits im August 2018 in seinen Herkunftsstaat zurückkehrte.

Weitere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige Integration des BF in Österreich liegen nicht vor, zumal er im Bundesgebiet nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachging.

Den familiären Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich steht das große öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis kam, dass das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse des BF an der Möglichkeit, sich in Österreich aufzuhalten, überwiegt. Unter Bedachtnahme auf Art und Schwere der Straftaten des BF und auf das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt, insbesondere der Steigerung seiner kriminellen Energie und der Wirkungslosigkeit der bisherigen straf- und fremdenrechtlichen Sanktionen, überwiegt trotz der familiären Verbindungen in Österreich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sein persönliches Interesse an einem Verbleib. Allfällige damit verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten hinzunehmen. Es ist dem BF zumutbar, während der Dauer des Aufenthaltsverbots die Kontakte zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin und dem gemeinsamen Kind durch Besuche im Kosovo, Treffen in anderen Staaten, Telefonate und andere Kommunikationsmittel (Internet, E-Mail) zu pflegen.

Aufgrund der Delinquenz des BF, der über ihn zuletzt verhängten unbedingten Haftstrafe und der aufgrund der mehrmaligen Rückfälle verbundenen evidenten Wiederholungsgefahr kommt angesichts der aufrechten Verbindungen zu seinem Heimatstaat unter Berücksichtigung der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen und aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in einer Gesamtbetrachtung unter Bedachtnahme auf die in § 67 Abs. 1 FPG iVm § 9 BFA-VG und Art 28 Abs 1 RL 2004/38/EG festgelegten Kriterien weder eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots noch eine Reduktion der Dauer in Betracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Da der BF mehrfach straffällig wurde, frühere Strafen keine Wirkung zeigten und er sich über fremdenpolizeiliche Maßnahmen hinwegsetzte, besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Seine sofortige Ausreise war daher im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ist vor diesem Hintergrund korrekturbedürftig, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids unbegründet ist.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung, und zwar selbst dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC). Eine Beschwerdeverhandlung muss daher nur dann durchgeführt werden, wenn ein entscheidungswesentlicher Sachverhalt klärungsbedürftig ist. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt zwar der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen wie hier, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).

Da hier der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine Herabsetzung oder gar ein Entfall des Aufenthaltsverbots möglich wäre, konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal von der Richtigkeit der ergänzenden Tatsachenbehauptungen des BF ausgegangen wird bzw. auch bei deren Zutreffen keine andere, für ihn günstigere Entscheidung möglich wäre.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G310.2213508.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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