Entscheidungsdatum
14.05.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I420 2134835-1/16E
I420 2134837-1/12E
I420 2134840-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, der minderjährigen XXXX, und der minderjährigen XXXX, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen gesetzlich vertreten durch XXXX, alle irakische Staatsbürger und vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. 1054397904-150303090, Zl. 1054397610-150303154 und Zl. 1054397501-150303138, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.03.2019, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXXder Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.
III. Ihnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte erteilt.
IV. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Verfahren von XXXX(Erstbeschwerdeführerin) und ihrer minderjährigen Kinder (der am XXXX geborenen Zweitbeschwerdeführerin XXXX und der am XXXX geborenen XXXX) sind im Sinne des § 34 AsylG 2005 gemeinsam als Familienverfahren zu führen.
Die Erstbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellten am 24.03.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Am 24.03.2015 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Lebensumständen im Irak, ihren Familienangehörigen und ihren Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen befragt. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, aus Mosul, Irak, zu stammen, verheiratet und sunnitische Muslimin zu sein. Zu ihrem Fluchtgrund befragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihre Familie aufgrund der Zustände im Irak und aufgrund der Besetzung ihrer Heimatstadt durch den IS Angst gehabt habe.
Die Erstbeschwerdeführerin wurde am 11.07.2016 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Die Erstbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen befragt an, dass der IS Mosul im Jahr 2014 eingenommen und alle Frauen zum Verschleiern gezwungen habe. Sie habe sich nicht verschleiern wollen. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst gehabt, dass ihren Töchtern eine Zwangsverheiratung mit IS-Kämpfern bzw. ihrem Sohn eine Zwangsrekrutierung drohe. Sie persönlich sei nie bedroht, festgenommen oder verfolgt worden.
Im Zuge des behördlichen Verfahrens wurden irakische Personalausweise der Erst-, der Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin vorgelegt.
In der Folge wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen mit den im Spruch genannten Bescheiden des BFA vom 16.08.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurden die Anträge auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführerinnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführerinnen Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerinnen gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide).
Gegen die Bescheide vom 16.08.2016 wurde fristgerecht am 31.08.2016 durch die damalige Rechtsvertretung der Beschwerdeführerinnen Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt den Beschwerdeführerinnen Asyl zu gewähren; allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen; die Spruchpunkte III. und IV. ersatzlos zu beheben und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen.
Hierzu führten die Beschwerdeführerinnen begründend aus, dass ihre Heimatstadt - mit Verweis auf die Länderberichte- zu den gefährlichsten Städten der Welt gehöre, da die Stadt vom IS okkupiert werde und der IS massive Menschenrechtsverletzungen begehen würde. Frauen würden als Sklavinnen und zum Teil als Sexsklavinnen verkauft bzw. zwangsverheiratet werden. Erschwerend komme hinzu, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine weibliche Akademikerin handle, welche besonders gefährdet sei. Es bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative in der autonomen Region Kurdistan: Der Erstbeschwerdeführerin sei es zwar möglich gewesen, sich kurze Zeit dort aufzuhalten und auszureisen, doch ohne einen kurdischen Sponsor könne sie dort nicht bleiben. Darüber hinaus sei eine Übersiedlung in andere Teile des Iraks, welche von schiitischen Milizen und der irakischen Armee kontrolliert werden würden, aufgrund der Bedrohungslage für Sunniten nicht zumutbar. Der IS habe zudem den Ehemann der Erstbeschwerdeführerin zwingen wollen, als Geldwechsler bzw. Geldschmuggler im Dienste des IS tätig zu werden. Der Ehemann habe sich jedoch geweigert, und so wie er und seine Familie bedroht worden. Aus diesem Grund hätte die Familie das Gebiet Mosul verlassen. Staatlicher Schutz vor dieser Verfolgung sei ausgeschlossen. Die Erstbeschwerdeführerin sei nicht in der Lage gewesen dies in der Vernehmung vorzubringen, da sie Angst gehabt habe und nervös gewesen sei. Ein Rechtsbeistand sei bei der Vernehmung nicht anwesend gewesen.
Mit Schreiben vom 07.09.2016 wurde eine Beschwerdeergänzung vorgelegt, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerinnen sich gut in Österreich integriert hätten. Zudem leide die Erstbeschwerdeführerin an einer schweren depressiven Störung und einer Anpassungsstörung.
Beschwerde und Bezug habende Verwaltungsakte wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.09.2016 vorgelegt. Am 04.10.2018 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen.
Mit Schreiben vom 13.03.2019 übermittelten die Beschwerdeführerinnen durch ihre damalige Rechtsvertretung eine Stellungnahme zu den durch das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichten. Darüber hinaus wurden Integrationsunterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerinnen vorgelegt.
Am 19.03.2019 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sowie ein Zeuge im Beisein ihrer Rechtsvertretung befragt wurde; im Vorfeld war den Beschwerdeführerinnen das Länderinformationsblatt zum Irak zugeschickt worden.
Die Verfahren der Beschwerdeführerinnen wurden seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden die Erstbeschwerdeführerin bzw. die Zweitbeschwerdeführerin im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch u.a. zu ihrer Identität, ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, ihren Familienverhältnissen sowie ihren Fluchtgründen befragt. Zudem wurde ein von den Beschwerdeführerinnen namhaft gemachter Zeuge zur Integration der Beschwerdeführerinnen befragt. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden eine Bestätigung für die Teilnahme am Turnverein Weyer hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin, Deutschkursbestätigungen (A1 und B2) hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin, ein Empfehlungsschreiben und Fotographien zum Beweis der Integration vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
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Einsicht in die die Beschwerdeführerinnen betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;
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Befragung der Erstbeschwerdeführerin, der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und eines Zeugen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.03.2019;
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Einsicht in die Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 07.09.2016 und vom 13.03.2019;
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in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat;
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Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.
II.1. Feststellungen:
II.1.1. Zu den Personen der Beschwerdeführerinnen:
Die Beschwerdeführerinnen sind Staatsangehörige der Republik Irak. Es handelt sich bei den Beschwerdeführerinnen um eine volljährige Frau (Erstbeschwerdeführerin) und ihre minderjährigen Töchter (Zweitbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin).
Die Identitäten der Beschwerdeführerinnen stehen fest.
Die Beschwerdeführerinnen gehören der Volksgruppe der Araber an und sind sunnitische Musliminnen.
Der Erstbeschwerdeführerin ist mit einem irakischen Staatsangehörigen standesamtlich sowie traditionell verheiratet und die Mutter sowie die gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerinnen halten sich seit spätestens 24.03.2015 in Österreich auf.
Im Bundesgebiet leben die Beschwerdeführerinnen in einem gemeinsamen Haushalt und sind strafrechtlich unbescholten.
II.1.2. Zu den Fluchtmotiven und zur Rückkehrgefährdung der Beschwerdeführerinnen:
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerinnen im Irak aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würden. Es ist nicht glaubhaft, dass der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin vom IS bedroht bzw. zu einer Zusammenarbeit gedrängt worden sei. Eine sonstige Verfolgung der Beschwerdeführerinnen im Irak wurde nicht substantiiert behauptet.
Die Beschwerdeführerinnen lebten bis zu ihrer Ausreise aus dem Irak in Mosul. Die Erstbeschwerdeführerin schloss die Schule mit Matura ab, studierte Chemie und arbeitete ca. zwei Jahre bis zu ihrer Eheschließung als Chemikerin in chemischen Laboren. Die Beschwerdeführerinnen sind generell gesund, allerdings litt die Erstbeschwerdeführerin im Juni 2016 an einer Anpassungsstörung bzw. einer depressiven Störung. Die Erstbeschwerdeführerin befindet sich in einem erwerbsfähigen Alter.
Die Beschwerdeführerinnen haben keine weiteren familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch im Irak haben die Beschwerdeführerinnen keine familiären Anknüpfungspunkte mehr: Der Ehemann und die älteste Tochter der Erstbeschwerdeführerin leben derzeit in der Türkei; auch die übrige Familie hat den Irak verlassen.
Die Erstbeschwerdeführerin würde im Falle ihrer Rückkehr in den Irak aufgrund ihrer früheren Tätigkeit als Chemikerin mit abgeschlossenem Studium - ohne Familienrückhalt- mit besonderen Problemen zu rechnen haben, da diese als Intellektuelle bzw. als weibliches Familienoberhaupt gilt; insbesondere ist zu erwarten, dass die Terrororganisation Islamischer Staat (IS), welche ihre Stellung in Mosul aufgrund der aktuellen Lage wieder stärken konnte, eine Frau, welche bereits eine akademische Tätigkeit ausgeübt hat, nicht unterstützen würde und die Erstbeschwerdeführerin daher Schwierigkeiten hätte, als alleinstehende Frau für sich und ihre Familie die Existenz zu sichern. Es besteht die reale Gefahr, dass die Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten und selbst ihre grundlegende Existenz und Versorgung mit Nahrungsmitteln gefährdet wäre.
II.1.3. Zur Situation im Irak bzw. in Mosul:
Die folgenden Feststellungen werden auf Basis des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (Stand 20.11.2018, letzte Kurzinformation am 09.04.2019) getroffen.
Kurzinformation vom 09.04.2019, Parlamentswahlen vom 30.12.2018:
Nord- und Zentralirak
[...]
In einem Bericht des UN-Sicherheitsrates vom 1.2.2019 heißt es, dass verbliebene IS-Kämpfer nach wie vor eine Bedrohung im Nord- und Zentralirak (Gouvernements Kirkuk, Ninewa und Salahaddin, sowie Anbar, Bagdad und Diyalia) darstellen (UNSC 1.2.2019).
[...]
Der IS führt seine Operationen hauptsächlich südlich und westlich von Ninewas Hauptstadt Mossul durch (Joel Wing 4.2.2019). Er soll auch in der Stadt über Schäferzellen verfügen und hat dort zuletzt im Februar 2019 eine Autobombe eingesetzt (ISW 7.3.2019). Seit einigen Wochen fordern IS-Angriffe insbesondere in Ninewa regelmäßig viele Opfer (Joel Wing 1.4.2019). So wurden in der Provinz im Dezember 2018 22 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 36 Toten und 37 Verwundeten registriert, wobei hier elf ältere Leichen eingerechnet wurden, die aus Trümmern der Altstadt von Mossul geborgen wurden. Mit den verbliebenen 25 im Dezember getöteten Personen und 37 Verwundeten verzeichnete die Provinz die meisten Gewaltopfer im Irak im Dezember (Joel Wing 2.1.2019). Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen für den Irak nennt für denselben Zeitraum hingegen sieben Tote und 19 Verwundete (UNAMI 3.1.2019). Im Jänner 2019 wurden neun Vorfälle mit 75 Toten und einer verwundeten Person, sowie zwei Massengräberfunde (ältere Gräber aus der Zeit der IS-Herrschaft) mit den Überresten von insgesamt 66 Leichen verzeichnet (Joel Wing 4.2.2019). Im Februar kam es erneut zu einem Anstieg der IS-Aktivitäten, mit 20 Vorfällen mit 147 Toten und 31 Verletzten, wobei wiederum die meisten der Toten auf Funde von Massengräbern älteren Datums zurückgehen (Joel Wing 4.3.2019). Im März wurden elf Vorfälle mit 109 Toten und 53 Verletzten registriert (Joel Wing 3.4.2019).
Quellen:
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BAMF - Bundesamt fur Migration und Fluchtlinge (Deutschland) (1.4.2019): Briefing Notes 1 April 2019, per E-Mail
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Diyaruna (21.1.2019): Diyala tribes mobilise to rout ISIS remnants, http://diyaruna.com/en_GB/ articles/cnmi_di/features/2019/01/28/feature-02, Zugriff 14.3.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (4.2.2019): Slight Uptick In Islamic State Ops In Iraq As New Year Begins, https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/02/slight-uptick-in-islamic-state-ops-in.html, Zugriff 12.3.2019
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Joel Wing, Musings on Iraq (26.3.2019): Security In Iraq Mar 15-21, 2019,
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Joel Wing, Musings on Iraq (1.4.2019): Security In Iraq Mar 22-28, 2019,
https://musingsoniraq.blogspot.com/2019/04/security-in-iraq-mar-22-28-2019.html, Zugriff 2.4.2019
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Liveuamap - Live Universal Awareness Map (13.3.2019): Map of Iraq, https://iraq.liveuamap.com/en/time/13.03.2019, Zugriff 13.3.2019
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OIR - Operation Inherent Resolve (29.3.2019): Fight is not over:
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Reuters (21.12.2018): Police use live rounds to disperse protest in Iraq's Basra for second week, https://www.reuters.com/article/us-iraq-protests/police-use-live-rounds-to-disperseprotest-in-iraqs-basra-for-second-week-idUSKCN1OK29Q, Zugriff 13.3.2019
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UNAMI - United Nations Assistance Mission for Iraq (3.1.2019): UN Casualty Figures for Iraq for the Month of December 2018, http://www.uniraq.org/index.php?
option=com_k2&view=item&id=10269:un-casualty-figures-for-iraq-for-the-month-of-december 2018&Itemid=633&lang=en, Zugriff 12.3.2019
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UNSC - United Nations Security Council (1.2.2019): Implementation of resolution 2421 (2018) Report of the Secretary-General, https://www.ecoi.net/en/file/local/2002890/S_2019_101_E.pdf, Zugriff 14.3.2019
Zur allgemeinen Lage:
Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, z.B. den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt MOSUL, Hauptstadt der Provinz NINAWA, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen ANBAR, DIYALA und SALAH AL-DIN im Zentral- und Südirak voraus.
Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz ANBAR als auch aus den nördlich an BAGDAD anschließenden Provinzen DIYALA und SALAH AL-DIN zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt MOSUL sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von MOSUL.
Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in BAGDAD und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.
Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt MOSUL für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von MOSUL in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz ANBAR sowie einer Enklave südlich von KIRKUK, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei.
Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich DOHUK, ERBIL und SULEIMANIYA, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte. Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen. Die Gegenoffensive staatlicher Sicherheitskräfte und deren Verbündeter gegen den IS in ANBAR und den nördlicher gelegenen Provinzen bedingte zuletzt eine Verlagerung von Militär- und Polizeikräften in den Norden, die wiederum eine größere Instabilität im Süden, verbunden vor allem mit einem Anstieg an krimineller Gewalt, mit sich brachte. Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum BAGDAD ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.
Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.
Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Als Reaktion darauf verbot die irakische Zentralregierung u.a. internationale Flüge in die Region. Die irakische Zentralregierung bat zudem die beiden Länder Türkei und Iran darum, ihre Grenzen zu den kurdischen Autonomiegebieten zu schließen sowie jeglichen Handel einzustellen. Die Grenzübergänge von der KRI zum Iran und der Türkei sind seit dem Referendum nur mehr teilweise geöffnet (s. Karte unten). Die Irakischen Sicherheitskräfte (ISF) haben außerdem begonnen, Checkpoints an diesen Grenzübergängen einzurichten. Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Neben den militärischen Maßnahmen fasste die Zentralregierung in Zusammenhang mit dem Unabhängigkeitsreferendum eine Reihe weiterer Maßnahmen, darunter: Die Sanktionierung kurdischer Banken, das Einfrieren von Fremdwährungstransfers, sowie das Einstellen von Flugverbindungen und mobilen Kommunikationsnetzen.
Die kriegerischen Ereignisse im Irak seit 2014 brachten umfangreiche Flüchtlingsbewegungen aus den umkämpften Gebieten in andere Landesteile, sowie umgekehrt Rückkehrbewegungen in befreite Landesteile mit sich. Zahlreiche nationale und internationale Hilfsorganisationen unter der Leitung des UNHCR versorgen diese Binnenvertriebenen in Lagern und Durchgangszentren.
In den südlichen Provinzen ist der Großteil der Gewalt, die dort stattfindet, nicht terroristischer Natur, sondern krimineller und "tribaler" (d.h. stammesbezogener) Natur. Die Provinz BASRA war nicht direkt von der Offensive der Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 betroffen und sind dort keine direkten Auseinandersetzungen zwischen IS-Kämpfern und irakischen Truppen festzustellen gewesen. Es wird zwar über Auseinandersetzungen zwischen schiitischen Stämmen berichtet, jedoch finden sich keine Berichte über Auseinandersetzungen zwischen Schiiten und Sunniten. Auch wird über kriminelle Banden berichtet, die für Entführungen zur Erpressung von Lösegeld, einen Anstieg von Gewalttaten, von Diebstahl, von bewaffneten Raubüberfällen, Tötungen und Drogenhandel verantwortlich gemacht werden (OSAC 07.03.2017). Die Bestrebungen der ISF gehen dahin, die Sicherheit in Stadt und Provinz BASRA aufrecht zu erhalten, während bewaffnete Gruppen um die vorhandenen Ressourcen kämpfen/rivalisieren (OSAC 07.03.2017).
Die Verfassung des Iraks gewährt das Recht auf freie Meinungsäußerung, sofern die Äußerung nicht die öffentliche Ordnung oder die Moral verletzt, Unterstützung für die Baath-Partei ausdrückt oder das gewaltsame Verändern der Staatsgrenzen befürwortet. Der größte Teil der Einschränkungen dieses Rechts kommt durch Selbstzensur auf Grund von glaubhafter Furcht vor Repressalien durch die Regierung, politische Parteien, ethnische und konfessionelle Kräfte, terroristische und extremistische Gruppen oder kriminelle Banden zustande. Bestimmte Berufsgruppen sind im Irak einem hohen Risiko, Opfer konfessioneller oder extremistischer Gewalt zu werden, ausgesetzt. Zu diesen Berufsgruppen zählen Künstler, Schriftsteller, Musiker und Poeten.
Quelle:
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BFA Staatendokumentation: Länderinformationsblatt zu Irak, 25.10.2017,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1416409/5818_1508929404_irak-lib-2017-08-24-ke.doc mwN.
Zur Sicherheitslage Nord- und Zentralirak:
In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018).
Mit dem Zuwachs und Gewinn an Stärke von lokalen und sub-staatlichen Kräften, haben diese auch zunehmend Verantwortung für die Sicherheit, politische Steuerung und kritische Dienstleistungen übernommen. Infolgedessen ist der Nord- und Zentralirak, obgleich nicht mehr unter der Kontrolle des IS, auch nicht unter fester staatlicher Kontrolle. Die Fragmentierung der Macht und die große Anzahl an mobilisierten Kräften mit widersprüchlichen Loyalitäten und Programmen stellt eine erhebliche Herausforderung für die allgemeine Stabilität dar (GPPI 3.2018).
Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. In der Provinz Diyala beispielsweise fiel die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle von durchschnittlich 1,7 Vorfällen pro Tag im Juni 2018 auf 1,1 Vorfälle im Oktober 2018. Auch in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (1.11.2018): Irak: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/iraksicherheit/202738. Zugriff 1.11.2018
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GPPI - Global Public Policy Institute (3.2018): Iraq after ISIL:
Sub-State Actors, Local Forces,
and the Micro-Politics of Control,
http://www.gppi.net/fileadmin/user upload/media/pub/2018/Gaston Derzsi-Horvath Iraq After ISIL.pdf, Zugriff 5.11.2018
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Joel Wing - Musings on Iraq (2.11.2018): October 2018: Islamic State Expanding Operations In Iraq,https://musingsoniraq.blogspot.com/2018/11/october-2018-islamic-stateexpanding.html, Zugriff 5.11.2018
Zur Religionsfreiheit:
Die Verfassung erkennt das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit weitgehend an. Gemäß Art. 2 Abs. 1 ist der Islam Staatsreligion und eine Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 12.2.2018). Es darf kein Gesetz erlassen werden das den "erwiesenen Bestimmungen des Islams" widerspricht (USDOS 29.5.2018; vgl. RoI 15.10.2005). In Abs. 2 wird das Recht einer jeden Person auf Religions- und Glaubensfreiheit sowie das Recht auf deren Ausübung garantiert. Explizit erwähnt werden in diesem Zusammenhang Christen, Jesiden und Mandäer-Sabäer, jedoch nicht Anhänger anderer Religionen (RoI 15.10.2005; vgl. USDOS 29.5.2018).
Art. 3 der Verfassung legt ausdrücklich die multiethnische, multireligiöse und multikonfessionelle Ausrichtung des Irak fest, betont aber auch den arabisch-islamischen Charakter des Landes (AA 12.2.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018). Art. 43 verpflichtet den Staat zum Schutz der religiösen Stätten. Das Strafgesetzbuch kennt keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie z. B. den Abfall vom Islam; auch spezielle, in anderen islamischen Ländern existierende Straftatbestände, wie z.B. die Beleidigung des Propheten, existieren nicht (AA 12.2.2018).
Das Zivilgesetz sieht einen einfachen Prozess für die Konversion eines Nicht-Muslims zum Islam vor. Die Konversion eines Muslims zu einer anderen Religion ist jedoch gesetzlich verboten (USDOS 29.5.2018).
Die folgenden religiösen Gruppen werden durch das Personenstandsgesetz anerkannt: Muslime, chaldäische Christen, assyrische Christen, assyrisch-katholische Christen, syrisch-orthodoxe Christen, syrisch-katholische Christen, armenisch-apostolische Christen, armenisch-katholische Christen, römisch-orthodoxe Christen, römisch-katholische Christen, lateinisch-dominikanische Christen, nationale Protestanten, Anglikaner, evangelisch-protestantische Assyrer, Adventisten, koptisch-orthodoxe Christen, Jesiden, Sabäer-Mandäer und Juden. Die staatliche Anerkennung ermöglicht es den Gruppen, Rechtsvertreter zu bestellen und Rechtsgeschäfte wie den Kauf und Verkauf von Immobilien durchzuführen. Alle anerkannten religiösen Gruppen haben ihre eigenen Personenstandsgerichte, die für die Behandlung von Ehe-, Scheidungs- und Erbschaftsfragen zuständig sind. Laut der jesidischen NGO Yazda gibt es jedoch kein Personenstandsgericht für Jesiden (USDOS 29.5.2018).
Das Gesetz verbietet die Ausübung des Bahai-Glaubens und der wahhabitischen Strömung des sunnitischen Islams (USDOS 29.5.2018; vgl. UNHCR 15.1.2018).
Die alten irakischen Personalausweise enthielten Informationen zur Religionszugehörigkeit einer Person, was von Menschenrechtsorganisationen als Sicherheitsrisiko im aktuell herrschenden Klima religiös-konfessioneller Gewalt kritisiert wurde. Mit Einführung des neuen Personalausweises wurde dieser Eintrag zeitweise abgeschafft. Mit Verabschiedung eines Gesetzes zum neuen Personalausweis im November 2015 wurde allerdings auch wieder ein religiöse Minderheiten diskriminierender Passus aufgenommen: Art. 26 besagt, dass Kinder eines zum Islam konvertierenden Elternteils automatisch auch als zum Islam konvertiert geführt werden (AA 12.2.2018). Es wird berichtet, dass das Gesetz faktisch zu Zwangskonvertierungen führt, indem Kinder mit nur einem muslimischen Elternteil (selbst Kinder, die infolge von Vergewaltigung geboren wurden) als Muslime angeführt werden müssen. Christliche Konvertiten berichten auch, dass sie gezwungen sind, ihr Kind als Muslim zu registrieren oder das Kind undokumentiert zu lassen, was die Berechtigung auf staatliche Leistungen beeinträchtigt (USDOS 29.5.2018).
Die meisten religiös-ethnischen Minderheiten sind im irakischen Parlament vertreten. Grundlage bildet ein Quotensystem bei der Verteilung der Sitze (fünf Sitze für die christliche Minderheit sowie jeweils einen Sitz für Jesiden, Sabäer, Mandäer und Schabak). Das kurdische Regionalparlament sieht jeweils fünf Sitze für Turkmenen, Chaldäer und assyrische Christen sowie einen für Armenier vor (AA 12.2.2018).
Es gibt weiterhin Berichte, dass die irakischen Sicherheitskräfte (ISF), einschließlich der Peshmerga und schiitischer Milizen, sunnitische Gefangene töten. Internationale und lokale NGOs geben an, dass die Regierung das Anti-Terror-Gesetz weiterhin als Vorwand nutzt, um Personen ohne zeitgerechten Zugang zu einem rechtmäßigen Verfahren festzuhalten. Internationale Menschenrechtsorganisationen erklären, dass die Regierung es immer noch verabsäumt ethnischkonfessionelle Verbrechen zu untersuchen und strafrechtlich zu verfolgen, einschließlich Verbrechen, die von bewaffneten Gruppen in den vom IS befreiten Gebieten ausgeübt wurden. Sunnitische Araber berichten weiterhin, dass manche Regierungsbeamte bei Festnahmen und Inhaftierungen konfessionelles Profiling vornehmen, sowie Religion als bestimmenden Faktor bei der Vergabe von Arbeitsplätzen benützen (USDOS 29.5.2018).
Minderheiten sind auch weiterhin mit Belästigungen, einschließlich sexueller Übergriffe, und Einschränkungen durch lokale Behörden in einigen Regionen konfrontiert. Da Religion, Politik und Ethnizität oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, viele Vorfälle als ausschließlich auf religiöser Identität beruhend zu kategorisieren. Einige Jesiden und christliche Führer berichten von Belästigungen und Misshandlungen durch kurdische Sicherheitskräfte, einschließlich Anforderungen für Sicherheitsgenehmigungen, die von den Asayish auferlegt werden und die die Bewegungsfreiheit von Jesiden zwischen der Provinz Dohuk und dem Sinjar-Gebiet einschränken. Christen berichten von Belästigungen und Misshandlungen an zahlreichen Checkpoints, die von Einheiten der Volksmobilisierungseinheiten (PMF) betriebenen werden. Dadurch wird die Bewegungsfreiheit im Gebiet der Ninewa-Ebene behindert (USDOS 29.5.2018).
Christen und Jesiden geben an, dass die Zentralregierung in Bagdad eine gezielte demografische Veränderung fördert, indem sie Schiiten mit Land und Häusern ausstattet, damit diese in traditionell christliche Gebiete ziehen (USDOS 29.5.2018).
Vertreter religiöser Minderheiten berichten, dass die Zentralregierung im Allgemeinen nicht in religiöse Handlungen eingreift und sogar für die Sicherheit von Gotteshäusern und anderen religiösen Stätten, einschließlich Kirchen, Moscheen, Schreinen, religiösen Pilgerstätten und Pilgerrouten, sorgt (USDOS 29.5.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598 1531143225 deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-
stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf. Zugriff 19.7.2018
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Al-Monitor (1.4.2018): Iraqi courts seeking out atheists for prosecution. https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/03/atheists-iraq-human-rights.html. Zugriff 24.10.2018
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Al-Monitor (6.3.2014): Iraqi atheists demand recognition. guarantee of their rights.
https://www.al-monitor.com/pulse/en/contents/articles/originals/2014/03/iraq-atheism-spread-rights-recognition.html. Zugriff 24.10.2018
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Defense One (5.7.2018): The Rise of Iraq's Young Secularists.
https://www.defenseone.com/ideas/2018/07/rise-iraqs-young-secularists/149507/?oref=d-
channeltop. Zugriff 24.10.2018