TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 W113 2208589-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2208589-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 12.01.2018, Zahl II/4-DZ/17-8126548010, betreffend Direktzahlungen 2017, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2017 einen Mehrfachantrag-Flächen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 12.01.2018 wurden keine Direktzahlungen gewährt. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen würden.

3. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass zum Zeitpunkt der Einreichung des Mehrfachantrag-Flächen 2017 eine Prämiengewährung für 2016 samt Auszahlung vorgelegen sei. Es habe deshalb keinen Grund gegeben, neuerlich Zahlungen aus der Nationalen Reserve zu beantragen. Weiters sei bis dato keine Entscheidung des BVwG für das Antragsjahr 2016 ergangen.

4. Mit hg. Erkenntnis vom 30.05.2018, Zahl W113 2174285-1/2E, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2017, mit dem für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt wurden und keine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve vorgenommen wurde, bestätigt.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit 30.10.2018 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei bewirtschaftete im Antragsjahr 2017 einen landwirtschaftlichen Betrieb. Ihr standen im Antragsjahr keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Bewirtschaftung ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei im Mehrfachantrag-Flächen 2017. Die Feststellung zu den Zahlungsansprüchen ergibt sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2018, Zahl W113 2174285-1/2E: Mit dieser Entscheidung bestätigt das BVwG die Entscheidung der belangten Behörde vom 12.05.2017, mit der für das Antragsjahr 2016 keine Direktzahlungen gewährt wurden und keine Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve vorgenommen wurde. Nachdem ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve für das Antragsjahr 2017 auch nicht innerhalb der Nachfrist eingebracht wurde, entspricht die Anzahl der für 2017 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche jener für 2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, Abl. L 2013/347, 608 (im Folgenden VO (EU) 1307/2013) lautet auszugsweise wie folgt:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Abschnitt 2

Nationale Reserve und regionale Reserven

Artikel 30

Einrichtung und Verwendung der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven

(1) Jeder Mitgliedstaat richtet eine nationale Reserve ein. [...]

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten verwenden ihre nationalen oder regionalen Reserven vorrangig dazu, Junglandwirten und Betriebsinhabern, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen, Zahlungsansprüche zuzuweisen.

(11) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) "Junglandwirte" sind Betriebsinhaber, die die Bedingungen des Artikels 50 Absatz 2 und gegebenenfalls die Bedingungen des Artikels 50 Absätze 3 und 11 erfüllen;

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]

"KAPITEL 5

Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) [...]

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

[...]"

3.3. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Die Gewährung von Direktzahlungen setzt gemäß Art. 21 VO 1307/2013 insbesondere voraus, dass Betriebsinhaber Zahlungsansprüche durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten haben.

Durch Erkenntnis des BVwG vom 30.05.2018, Zahl W113 2174285-1/2E wurde für das Antragsjahr 2016 entschieden, dass keine Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zuzuteilen sind. Im Antragsjahr 2017 wurde ein neuerlicher Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve nicht gestellt, sodass - ungeachtet der Zulässigkeit bzw. Begründetheit eines solchen Antrags - die Anzahl der Zahlungsansprüche für 2017 mit jener für 2016 ident ist. Es standen der beschwerdeführenden Partei also im Antragsjahr 2017 keine Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Da nach den obzitierten Bestimmungen eine Gewährung von Direktzahlungen ohne verfügbare Zahlungsansprüche ausscheidet, war der Entscheidung der belangten Behörde, für das Antragsjahr 2017 keine Direktzahlungen zu gewähren, nicht entgegenzutreten.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, INVEKOS,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämiengewährung, Zahlungsansprüche,
Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2208589.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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