TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/3 W113 2193361-1

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Veröffentlicht am 03.06.2019
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Entscheidungsdatum

03.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2193361-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina DAVID über die Beschwerde von XXXX , Betriebsnummer XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 31.10.2017, II/4-EBP/13-7633788010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte fristgerecht einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen.

2. Am 03.11.2016 fand auf der Alm XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, bei der weniger landwirtschaftliche Flächen als im Mehrfachantrag-Flächen beantragt vorgefunden wurden. Die beschwerdeführende Partei trieb im Antragsjahr ihre Raufutter verzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) auf diese Alm auf.

3. Die belangte Behörde sprach über den Mehrfachantrag-Flächen in mehreren Bescheiden ab. Mit viertem, nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 31.10.2017 wurde eine EBP von EUR 1.284,47 gewährt. Die belangte Behörde ging von 39,41 vorhandenen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Fläche von 30,31 ha, einer ermittelten Fläche von 28,42 ha und einer Differenzfläche von 0,00 ha aus. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt. Begründend verwies die belangte Behörde auf Vor-Ort-Kontrollen auf den Almen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX (vom 03.11.2016) und XXXX . Unter Hinweis auf Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 sei bei den Almen XXXX und XXXX die Richtigstellung ohne Sanktion erfolgt. Hinsichtlich der Weide XXXX habe die beschwerdeführende Partei nachweisen können, dass sie an der verfehlten Flächenbeantragung keine Schuld treffe, weshalb von der Verhängung von Sanktionen habe abgesehen werden können.

4. Dagegen richtet sich die binnen offener Frist erhobene Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, in der die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen unter Hinweis auf § 8i Abs. 1 MOG ausführt, dass sie bloße Auftreiberin auf die Alm XXXX sei und sich vor Beginn der Alpung über das Ausmaß der Almfutterflächen ausreichend informiert habe. Es seien auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für sie Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Insgesamt hätte sie somit von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Auf der genannten Alm hätten in den Jahren 2012, 2013, 2015 und 2016 Vor-Ort-Kontrollen durch die belangte Behörde stattgefunden, bei der Kontrolle im Jahr 2013 sei eine Fläche von 118 ha festgestellt worden, im angefochtenen Bescheid werde nur mehr eine Fläche von 40,34 ha berücksichtigt, selbst bei der Vor-Ort-Kontrolle 2016 sei eine Fläche von 55,98 ha festgestellt worden. Diese Rückrechnung der Fläche und Rückkorrektur von bereits kontrollierten Flächen sehe die beschwerdeführende Partei als nicht gerechtfertigt an.

Der Beschwerde angeschlossen war ein Schreiben der Agrargemeinschaft, die die Alm XXXX betreibt, an die belangte Behörde vom 01.08.2017.

5. Die belangte Behörde legte die Akten des Verfahrens vor.

6. Mit E-Mail vom 02.05.2019 legte die belangte Behörde die aktuellen DIZA-Bescheide der Antragsjahre 2017 und 2018 vor, in denen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm XXXX vom 17.08.2017 und vom 13.09.2018, nämlich jeweils 55,98 ha festgestellte Almfutterfläche, enthalten sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der beschwerdeführenden Partei standen im Antragsjahr anstatt der beantragten 30,31 ha lediglich 28,42 ha an landwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung. Sie verfügte im Antragsjahr über 39,41 Zahlungsansprüche.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Umfang der vorhandenen landwirtschaftlichen Flächen sowie der Zahlungsansprüche ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid. Die bescheidmäßigen Feststellungen beruhen zum Großteil auf den Ergebnissen von Vor-Ort-Kontrollen: vom 02.07.2013 auf der Alm XXXX , vom 10.09.2014 auf der Alm XXXX , vom 12.08.2015 auf der Alm XXXX , vom 05.08.2014 auf der Alm XXXX , vom 03.11.2016 auf der Alm XXXX und vom 29.07.2013 auf der Alm XXXX . Nur bei zwei Vor-Ort-Kontrollen wurden weniger Almfutterflächen vorgefunden als in den Mehrfachanträgen-Flächen beantragt: Die Abweichung auf der Alm XXXX betrug nur 0,74 ha, auf die beschwerdeführende Partei entfallen davon 0,01 ha und wurden in der Beschwerde nicht releviert. Auch sind im Zuge des gerichtlichen Verfahrens keine Gründe hervorgekommen, von den Ergebnissen dieser Vor-Ort-Kontrolle abzuweichen, weshalb sie der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Die Abweichung auf der Alm XXXX betrug 85,57 ha bei einer durch die Vor-Ort-Kontrolle ermittelten Fläche von 40,34 ha, auf die beschwerdeführende Partei entfallen davon 4,01 ha von anteilig beantragten 5,90 ha. Diese Vor-Ort-Kontrolle war bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, gemäß hg. Erkenntnis vom 19.04.2018, Zahl W114 2192589-1/2E sind die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht zu beanstanden, weshalb sie der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das in der Beschwerdeschrift relevierte Vor-Ort-Kontroll-Ergebnis von 55,98 ha wohl jenes der Vor-Ort-Kontrollen vom 17.08.2017 und vom 13.09.2018 ist, beide Kontrollen betreffen nicht das Antragsjahr 2013 und sind daher im gegenständlichen Fall nicht einschlägig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

Zu A)

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl L 2009/30, 16 (im Folgenden VO (EG) 73/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

[...]"

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...] erhalten haben.

[...]"

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Die Verordnung (EG) 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor ABl L 2009/316, 65 (im Folgenden VO (EG) 1122/2009) lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.3. Rechtliche Würdigung:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Zwei Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Behörde war daher nach Art. 80 der VO (EG) 1122/2009 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen sind, wie sich aus Feststellungen und Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden, der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Rückforderung der zuviel ausgezahlten Prämie war daher nicht entgegenzutreten.

Auf das Beschwerdevorbringen gemäß § 8i Abs. 1 MOG war nicht näher einzugehen, weil dergestaltes Vorbringen nur dem Nachweis des mangelnden Verschuldens und somit des Entfalls von Flächensanktionen dient, die durch den angefochtenen Bescheid jedoch nicht verhängt wurden.

Der Entscheidung der belangten Behörde war im Ergebnis somit nicht entgegenzutreten und war somit mit Abweisung vorzugehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention EMRK) BGBl 1958/2010 in der geltenden Fassung, oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) ABl C 2012/326, 391, bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung, Kontrolle,
Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung, Verschulden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2193361.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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