Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I421 1255430-2/7E
Gekürzte Ausfertigung des am 14.05.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX) gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 12.03.2019, Zl. 731165109-181077456, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen, dies mit der Maßgabe, dass Spruchpunkt VIII. des Bescheides zu lauten hat, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 07.08.2012 verloren hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
Für den erkennenden Richter hat sich aus der Aktenlage ergeben, dass der BF im Verlauf der erstinstanzlichen Verfahren unwahre und widersprüchliche Angaben zu seinem Fluchtvorbringen und zu seiner Person machte. Der BF gab ursprünglich an, aus dem Irak zu stammen und konstruierte um diese unwahre Angabe ein Fluchtvorbringen. Der BF ist in Österreich mehrfach straffällig geworden und wegen Vergehen und Verbrechen (Gewerbsmäßiger Diebstahl, Urkundenfälschung und Straftaten nach dem SMG) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Der BF hat auch gegen die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verstoßen und im Verfahren seinen gesetzlichen Mitwirkungspflichten nicht entsprochen. Es kann nicht festgestellt werden, aus welchem Grund der BF Marokko verlassen hat, jedenfalls kann aber auch nicht festgestellt werden, dass der BF sein Herkunftsland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hätte. Das bezügliche Vorbringen des BF ist unglaubwürdig und unkonkret. Es war daher die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, als Spruchpunkt VIII. des bekämpften Bescheides richtig zu lauten hat, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 07.08.2012 verloren hat. Mit genannten Datum wurde das Urteil des Landesgerichtes XXXX zu XXXX rechtskräftig.
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.05.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Abschiebung, Antrag auf schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.1255430.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019