Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
I422 2219727-1/3E
BESCHLUSS
In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlichen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA Marokko, hat das Bundesverwaltungsgericht durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter beschlossen:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG iVm § 22 Abs. 10 AsylG sowie § 22 BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Fremde reiste (spätestens) im September 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 21.01.2016 unter dem Namen XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Marokkos einen Antrag auf internationalen Schutz, den er ausschließlich mit wirtschaftlichen Fluchtmotiven begründete. Der Fremde entzog sich seinem Asylverfahren in weiterer Folge durch Untertauchen und wurde dieses am 14.04.2016 gemäß § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt.
2. Am 21.11.2016 stellte der Fremde bei den niederländischen Behörden einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Am 19.07.2017 suchte der Fremde bei den deutschen Behörden um internationalen Schutz an.
4. Der Fremde stellte am 15.09.2017 in der Schweiz unter dem Namen XXXX, dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Marokkos ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz. Aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO wurde ein Konsultationsverfahren eingeleitet und der Fremde nach Österreich überstellt.
5. Im Zuge der Rücküberstellung stellte der Fremde am 01.06.2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass er in seinem Herkunftsstaat von einer Bande inhaftierten Suchtgifthändler verfolgt werde.
6. Mit Bescheid vom 20.08.2018, Zl. 1103101109 - 180509331/BMI-BFA_SBG_AST_01 wurde der Antrag des Fremden negativ entschieden und über ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen. Zugleich wurde seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt ab dem 21.06.2018 verloren hat. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Fremden nicht gewährt. Der Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
7. Am 27.12.2018 leiteten die Schweizer Behörden erneut ein Konsultationsverfahren zur Rückübernahme des Fremden ein und wurde der Beschwerdeführer am 15.03.2019 abermals aus der Schweiz nach Österreich rücküberstellt, wo er 14.05.2019 den gegenständlichen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz einbrachte. Seinen Folgeantrag stützte er darauf, dass er in Marokko auf der Straße aufgewachsen sei und nicht zur Schule habe gehen können. Er habe dort bislang nur Schlechtes erlebt und habe er in Marokko auch niemanden mehr. Er wolle in Österreich bleiben und zur Schule gehen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von Drogenbanden umgebracht zu werden.
8. Am 31.05.2019 wurde der Fremde in Anwesenheit eines Rechtsberaters durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Neuerlich befragt nach seinen Fluchtgründen gab der Fremde im Wesentlichen an, dass er in Marokko von der Polizei des Suchtgifthandels verdächtigt worden sei und habe er zudem auch nach wie vor die Probleme mit einer Bande von Suchtgifthändlern.
9. In weiterer Folge wurde gegenüber dem Fremden am 31.05.2019 mit mündlich verkündetem Bescheid der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG iVm § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben
10. Der Verwaltungsakt wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I422 des Bundesverwaltungsgerichts am 05.06.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Fremde ist ein Staatsangehöriger von Marokko. Er ist volljährig, ledig, kinderlos, gehört der arabischen Volksgruppe an und spricht arabisch als Muttersprache. Er bekennt sich zum islamischen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.
Der Fremde ist arbeitsfähig und steht sein Gesundheitszustand einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat nicht entgegen.
In Marokko hält sich seine Mutter auf und hat er nach wie vor Kontakt zu ihr. Über die Schul- und Berufsausbildung des Fremden können keine Feststellungen getroffen werden. Seinen Lebensunterhalt verdiente er sich zeitweise durch Tätigkeiten als Koch und Kellner.
Der Fremde verfügt über keine Familienangehörigen und Verwandte in Österreich. Es ist auch kein Privatleben des Fremden in Österreich gegeben. Der Fremde spricht nicht Deutsch. Er geht in Österreich keiner Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Er weist keine Integration in sozialer und kultureller in Österreich auf.
Der Fremde ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 21.06.2016 wurde aufgrund seines Untertauchens gemäß § 24 Abs. 1 AsylG eingestellt.
Der zweite Antrag auf internationalen Schutz des Fremden vom 01.06.2018 wurde mit Bescheid vom 20.08.2018, Zl. 1103101109 - 180509331/BMI-BFA_SBG_AST_01 negativ entschieden. Über ihn wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, seine Abschiebung nach Marokko für zulässig erklärt und festgestellt, dass er sein Recht zum Aufenthalt ab dem 21.06.2018 verloren hat. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde dem Fremden nicht gewährt. Der Entscheidung wurde zudem die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid erwuchs unbekämpft am 21.09.2018 in Rechtskraft.
In den Niederlanden, Deutschland und der Schweiz stellte der Fremde ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz.
Dem Fremden droht im Fall seiner Rückkehr nach Marokko keine Verfolgung. Es droht dem Fremden keine Todesstrafe, keine Folter oder menschenunwürdige Behandlung oder Strafe im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat. Eine Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung droht dem Fremden nicht.
Der nunmehrige Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Der Fremde stammt aus einem sicheren Drittstaat. Marokko ist fähig und willens, seine Bürger zu schützen.
Der Fremde ist nicht gewillt freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte maßgebliche Sachverhalt gründet sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Person des Fremden und seiner Herkunft ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Mangels Vorliegens eines identitätsbezeugenden Dokumentes steht seine Identität nicht fest.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich daraus, dass der Fremde vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes das Bestehen von Beschwerden und Krankheiten verneinte. Ebenso antwortete er in der Einvernahme vom 18.05.2019 auf die diesbezügliche Frage, dass er gesund sei und keinerlei Medikamente nehme. Erstmals in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 31.05.2019 bringt der Fremde vor, dass es ihm nicht gut gehe und er wegen dem Stress und der Schlaflosigkeit Tabletten nehme. Laut Auskunft der Sanitätsstelle des Polizeianhaltezentrums vom 31.05.2019 komme der Fremde regelmäßig jeden zweiten Tag in die Krankenabteilung zum Arzt. Er befinde sich in psy[chologischer] Betreuung und Behandlung. Mit den verordneten Medikamenten sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden. Diese würden nicht helfen und verlange er immer wieder neue Medikamente. Seitens der Sanitätsstellte wurde bestätigt, dass sich der Fremde ansonsten völlig unauffällig verhalte und er nicht suizidgefährdet sei.
Aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Fremden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gründet sich die Feststellung hinsichtlich seiner familiären Anknüpfungspunkte in Marokko. Wie aus dem Antragsformular für die unterstütze freiwillige Rückkehrhilfe ersichtlich ist, hat der Beschwerdeführer nach wie vor telefonischen Kontakt zu seiner Mutter in Marokko. Dass hinsichtlich seiner Schul- und Berufsausbildung keine Feststellungen getroffen werden können, gründet sich auf seinen unterschiedlichen Angaben. So behauptet er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem ersten Folgeverfahren, dass er keine Schule besucht habe. Diametral gibt er im Antragsformular für die unterstütze freiwillige Rückkehrhilfe an, dass er die Grund-, die Sekundar- und eine Berufsschule besucht habe. Aus dem Antragsformular leitet sich auch die Feststellung hinsichtlich des Verdienstes seines bisherigen Lebensunterhaltes ab, da er angibt in verschiedenen Ländern als Koch und Kellner gearbeitet zu haben.
Der Fremde verneinte zuletzt in seiner Einvernahme vom 31.05.2019, dass er in Österreich über familiäre oder private Anknüpfungspunkt verfügt. Aus dem Einvernahmeprotokoll ist einerseits ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend Deutsch spricht und dass er andererseits keine Angaben zu allfälligen Integrationsbemühungen machen kann. Aus den Angaben des Fremden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergibt sich auch, dass er mittellos ist, er sich seinen Aufenthalt in Österreich nicht aus eigenem finanzieren kann und er in Österreich auch keiner aufrechten Beschäftigung nachgeht. Allfällige Dokumente die Gegenteiliges beweisen oder Unterlagen hinsichtlich einer Integration, wurden nicht vorgelegt.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Fremden leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister des Fremden ab.
Die Feststellungen zu seinem bisherigen Verfahren, den beiden vorangegangenen Asylverfahren sowie den in den Niederlanden, Deutschland und der Schweiz gestellten Anträge auf internationalen Schutz des Fremden ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Dass dem Fremden im Fall seiner Rückkehr nach Marokko keine Verfolgung droht, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wonach er einerseits aus wirtschaftlichen Überlegungen und andererseits aufgrund einer privaten Verfolgung seinen Herkunftsstaat verlassen habe.
Die Feststellung, dass sein Folgeantrag zurückzuweisen sein wird, ergibt sich aus der Überlegung, dass sowohl das wirtschaftliche Fluchtmotiv als auch die Privatverfolgung durch Mitglieder einer Suchtgifthändlerbande bereits in seinem vorangegangen Verfahren berücksichtigt und dieses Verfahren bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Seinem erstmals in der Einvernahme vom 31.05.2019 getätigten Vorbringen, wonach er mit der marokkanischen Polizei Probleme habe, hielt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits entgegen, dass der Fremde ein Problem mit Polizei und Behörden bislang explizit verneinte.
Die Feststellung, dass Marokko ein sicherer Drittstaat ist und willens und fähig ist, seine Bürger zu schützen, ergibt sich unzweifelhaft aus der Herkunftsstaaten-Verordnung sowie dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen. Der Fremde hat explizit auf die Abgabe einer Stellungnahme zu den Länderberichten verzichtet und bringt er keine Anhaltspunkte vor, die eine andere Beurteilung erlauben würden. Die Seriosität der Quellen des Länderinformationsblattes führen zum unzweifelhaften Schluss, dass Marokko ein sicherer Herkunftsstaat ist.
Auch wenn der Fremde im April 2019 einen Antrag auf finanziell unterstütze freiwillige Rückkehrhilfe stellte, zeigt die Stellung des Folgeantrages am 14.05.2019, dass er nicht gewillt ist, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Dies Vermutung bestätigte sich auch in der Einvernahme vom 31.05.2019, wonach der Beschwerdeführer für seine freiwillige Ausreise mehr Geld zu bekommen versuche.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden unter nachstehenden Voraussetzungen aufheben, wenn der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt hat und kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vorliegt:
1. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG,
2. der Antrag ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung würde keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.
Als Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag zu qualifizieren. Im gegebenen Fall hat der Fremde einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG gestellt. Als Staatsangehöriger von Algeriens ist der Fremde ein Drittstaatsangehöriger im Sinne der § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG gegeben:
Der erste Antrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 21.01.2016 wurde aufgrund des Untertauchens des Fremden eingestellt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.08.2018 wurde jedoch der Folgentrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Marokko rechtskräftig negativ entschieden. Dem Fremden droht keine asylrelevante Verfolgung in Marokko. Mit selbigem Bescheid hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch rechtskräftig einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung einschließlich der Feststellung erlassen, dass die Abschiebung des Fremden nach Marokko zulässig ist und er das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.06.2018 verloren hat. Zugleich wurde dem Fremden keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Diese Entscheidung erwuchs unbekämpft am 21.09.2018 in Rechtskraft.
Beim gegenständlichen Folgeantrag des Fremden auf internationalen Schutz vom 14.05.2019 handelt es sich somit um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG und liegt auch kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG vor.
Der gegenständliche (insgesamt) dritte Antrag vom 14.05.2019 ist voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist: Eine allfällige Sachverhaltsänderung wurde in der Ersteinvernahme vom 15.05.2019 nicht behauptet. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab der Fremde an dieselben Fluchtgründe zu haben wie in den beiden vorangegangenen Asylvorverfahren.
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass auch im Hinblick auf die allgemeine Situation im Herkunftsstaat keine maßgebliche Änderung der Lage im Vergleich zum vorangegangenen Bescheid eingetreten ist.
Ein auf das AsylG gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG aus:
Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U1533/10; VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344 mwN).
Auch diesbezüglich wurden keine Sachverhaltsänderungen vorgebracht.
Die Abschiebung würde auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK darstellen:
Auch dafür, dass dem Fremden im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und er in die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Fall keinen Anhaltspunkt. Der Fremde ist volljährig, gesund und erwerbsfähig. Es ist daher kein Grund ersichtlich, warum der Fremde seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte. Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zu EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Fremden ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK erschlossenen Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Eine Gefährdung iSd Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK wird vom Fremden nicht vorgebracht. Im Hinblick auf Art. 8 EMRK hat der Fremde angegeben, in Österreich keine Familie oder familienähnliche Lebensgemeinschaft zu haben. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung kann angesichts seines Aufenthalts in Österreich nicht angenommen werden. Es kann daher auch keine Verletzung seines Rechts auf Privat- oder Familienleben durch eine Abschiebung festgestellt werden.
Auf Grund der aktuellen Länderberichte kann nicht festgestellt werden, dass dem Fremden als Zivilperson durch die Rückkehr nach Marokko eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erwachsen würde.
Da somit alle Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG erfüllt sind, ist spruchgemäß festzustellen, dass der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes vom 31.05.2019 rechtmäßig ist und die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen.
Gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2219727.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019