Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I409 2204226-2/11Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Dr. Christian Schmaus, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Chwallagasse 4/11, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2019, XXXX, erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Text
BEGRÜNDUNG:
1.1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, soweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
1.2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. August 2018 wurde der Erstantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten im Beschwerdewege rechtskräftig als unbegründet abgewiesen; überdies wurde die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung, die Feststellung der Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Nigeria sowie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot bestätigt.
Der Revisionswerber kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und brachte am 11. Oktober 2018 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz ein.
Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2018 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz vom 11. Oktober 2018 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß "§ 68 Abs. 1 AVG" wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I und II). Dem Revisionswerber wurde überdies ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2019 wurde der Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides behoben und die Beschwerde im Übrigen als unbegründet abgewiesen.
1.3. Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. März 2018, Ra 2018/06/0016).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat daher die revisionswerbende Partei - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist somit nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003, sowie vom 31. Jänner 2019, Ra 2019/20/0022).
Wenn der Revisionswerber nicht näher substantiiert erklärt, seine Situation habe sich "seit Abschluss des vorigen Asylverfahrens massiv und nachhaltig verschlechtert", verlässt er mit diesem Vorbringen nicht die Behauptungsebene:
Schließlich hat der Revisionswerber in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, aber auch in seiner Revision nicht dargetan, dass es seit dem rechtskräftig negativen Abschluss seines ersten Asylverfahrens zu einer maßgeblichen Änderung der Sachlage gekommen wäre - weder hinsichtlich seiner behaupteten Verfolgung bzw. Bedrohung in Nigeria noch hinsichtlich seines Gesundheitszustandes. Außerdem lässt ein Vergleich des Länderinformationsblattes zu Nigeria vom 7. August 2017 mit jenem vom 12. April 2019 erkennen, dass es im hier fraglichen Zeitraum und in Bezug auf die Person des Revisionswerbers auch keine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Land gegeben hat.
Der Revisionswerber hat somit weder in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung noch in seiner Revision dargelegt, dass die Sperrwirkung des § 68 Abs. 1 AVG, die das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. August 2018 entfaltet, durch eine Änderung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes überwunden worden wäre.
Aus diesem Umstand folgt, dass nicht erkennbar ist, welcher unverhältnismäßige Nachteil dem Revisionswerber droht, wenn seiner Revision die aufschiebende Wirkung nicht gewährt werden sollte.
Durch die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und durch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria steht nämlich seit Ergehen des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. August 2018 rechtskräftig fest, dass der Revisionswerber bei seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat weder einer asylrelevanten Verfolgung noch einer sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Dass der Revisionswerber durch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Gefahr der Abschiebung ausgesetzt wäre, kann somit nicht als unverhältnismäßiger Nachteil erkannt werden.
Aus dem Gesagten erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28. Jänner 2019 überhaupt einem Vollzug iSd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist (zur Vollzugstauglichkeit im Fall der Abweisung oder Zurückweisung von Ansuchen vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes 26. Juni 2013, AW 2013/01/0028).
2. Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Schlagworte
Asylverfahren, aufschiebende Wirkung, außerordentliche Revision,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I409.2204226.2.01Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019