TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 W114 2219903-1

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Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2219903-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615734010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2017 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten am 20.10.2014 XXXX , als Übergeberin und XXXX , XXXX , XXXX (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.11.2014 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an. Diesem Formular wurde einerseits ein zwischen der Übergeberin und dem Beschwerdeführer abgeschlossener Pachtvertrag vom 20.10.2014 sowie eine Ablichtung der Geburtsurkunde des BF beigelegt.

2. Am 27.04.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2017, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte (Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte) für sich selbst beantragte. Dazu brachte er allerdings keinen Nachweis einer entsprechenden Ausbildung bei.

3. Als Nachweis für die noch nicht abgeschlossene Ausbildung wurde eine Anmeldebestätigung der Landwirtschaftlichen Fachschule Hollabrunn vom 28.08.2017 nachgereicht.

4. Mit Bescheid vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/16-8129396010, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2017 abgewiesen, 29,8401 Zahlungsansprüche zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR

XXXX gewährt.

Diese Entscheidung wurde nicht angefochten und somit rechtskräftig.

5. In Folge eines alle Anspruchsberechtigten in Österreich treffenden Abzuges wegen Überschreitung der Nettoobergrenze gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 1307/2013 war für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2017 die zu gewährende Basisprämie um EUR XXXX sowie die Greeningprämie um EUR XXXX zu kürzen. Diese Kürzung erfolgte mit Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10892506010. In dieser Entscheidung wurde - ohne dass der BF in der Zwischenzeit einen hiefür erforderlichen Ausbildungsnachweis vorgelegt hatte - dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2017 auch die beantragte Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte in Höhe von EUR XXXX gewährt. Eine Begründung, warum diese Top-up Bonuszahlung trotz Nichtvorlage eines erforderlichen Ausbildungsnachweises gewährt wurde, kann dieser Entscheidung nicht entnommen werden.

Auch diese Entscheidung wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

6. Den Umstand, dass vom Beschwerdeführer der AMA kein erforderlicher Ausbildungsnachweis des BF vorgelegt wurde berücksichtigend, wurde mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/17-11615734010, die mit Bescheid der AMA vom 13.09.2018, AZ II/4-DZ/17-10892506010, gewährte Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2017 in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert und für das Antragsjahr 2017 somit nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Begründend wurde hingewiesen, dass der Antrag des BF betreffend Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte abgewiesen wurde, da der (nicht vorgelegte) Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle, wobei auf Art. 50 der Verordnung (EU) 1307/2013 und auf § 12 DIZA-VO hingewiesen wurde.

Diese Entscheidung wurde dem BF am 15.01.2019 zugestellt.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer bereits am 16.01.2019 Beschwerde. Dazu brachte der BF vor, dass er am 14.05.2018 einen entsprechenden Facharbeiterbrief zum MFA nachgesandt habe. Mit der Beschwerde legte er eine Kopie eines mit 16.04.2018 datierten Facharbeiterbriefes der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei der Landwirtschaftskammer Niederösterreich vor.

8. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 11.06.2019 die gegenständliche Beschwerde und die verfahrensrelevanten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Am 01.11.2014 übernahm der BF die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX .

1.2. Der BF stellte am 27.04.2017 elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2017, wobei er die Gewährung von Direktzahlungen und die Zahlung für Junglandwirte (Top-up) beantragte. Einen Ausbildungsnachweis hat er dazu jedoch nicht vorgelegt.

1.3. Der BF, geboren am 01.10.1981, schloss seine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter am 16.04.2018 ab.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden von keiner Partei bestritten.

Dass der BF den Ausbildungsnachweis erst nach dem Ende der zweijährigen Frist nach Bewirtschaftungsaufnahme, die am 01.11.2014 erfolgte, und somit am 01.11.2016 endete, vorgelegt hat, ergibt sich bereits aus den Datumsangaben in den vom BF vorgelegten Dokumenten.

Einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist hat er nicht gestellt. Das hat der Beschwerdeführer auch nicht einmal behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm

§ 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

[...]"

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:

"Artikel 11

Sammelantrag

Der Sammelantrag muss mindestens den Antrag auf Direktzahlung im Sinne von Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung und anderer flächenbezogener Regelungen abdecken."

"Artikel 13

Verspätete Einreichung

(1) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 wird bei Einreichung eines Beihilfe- oder Zahlungsantrags gemäß vorliegender Verordnung nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge der Betrag, auf den der Begünstigte bei fristgerechter Einreichung des Antrags Anspruch gehabt hätte, um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Unbeschadet der besonderen Maßnahmen, welche die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Notwendigkeit ergreifen, dass Belege rechtzeitig vorgelegt werden müssen, um wirksame Kontrollen planen und durchführen zu können, gilt Unterabsatz 1 auch für Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder sonstige Erklärungen, die der zuständigen Behörde vorzulegen sind, sofern diese Stützungsanträge, Unterlagen, Verträge oder Erklärungen anspruchsbegründend für die Gewährung der betreffenden Beihilfe sind. In diesem Fall wird die Kürzung auf den betreffenden Beihilfe- oder Stützungsbetrag angewandt.

Beträgt die Fristüberschreitung mehr als 25 Kalendertage, so wird der Antrag als unzulässig angesehen und dem Begünstigten keine Beihilfe oder Stützung gewährt.

[...]

(3) Außer in Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 4 werden bei Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach dem von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Termin für solche Anträge die Beträge für die tatsächliche Nutzung der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen um 1 % je Arbeitstag gekürzt.

Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags sind lediglich bis zum letztmöglichen Termin für eine verspätete Einreichung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 zulässig. Liegt dieser Termin jedoch vor dem oder zeitgleich mit dem in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Termin für die Einreichung einer Änderung des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags, so gelten Änderungen des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags nach diesem Termin als unzulässig."

Art. 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet:

"Artikel 4

Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern

Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."

§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, lautet:

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015 - DIZA-VO), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

§ 21 und § 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik, (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lauten auszugsweise:

"Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der VO (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.

[...]

(2) Der Betriebsinhaber hat auf den im eAMA verfügbar gemachten Unterlagen

1. beim vorausgefüllten Formular (Mantelantrag) die Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu aktualisieren und die Teilnahme an den jeweiligen Beihilfemaßnahmen zu beantragen,

2. auf dem geografischen Beihilfeantragsformular innerhalb der Referenzparzellen die Schläge zu digitalisieren und damit deren Lage, Ausmaß und Nutzung anzugeben,

3. mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder eigenhändig unterschriebener Verpflichtungserklärung (§ 3 Abs. 6) die Angaben und die Kenntnisnahme der für die betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums geltenden Voraussetzungen zu bestätigen.

[...]"

"§ 22. (1) Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen gemäß Art. 46 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben gemäß § 21 einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

[...]

7. gegebenenfalls die Beantragung der Zahlung für Junglandwirte,

[...]."

b) rechtliche Würdigung:

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber, für den diese Bonuszahlung beantragt wurde, sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Art. 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit durch den BF erfolgte am 01.11.2014.

Einen derartigen Nachweis hat der BF innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der Bewirtschaftung nicht erbracht, zumal der vom BF vorgelegte Ausbildungsnachweis den 16.04.2018 ausweist und damit nach Ende der zweijährigen Frist, die mit dem 01.11.2014 zu laufen begann, liegt.

Aufgrund einer Novelle der DIZA-VO vom 14.12.2016, BGBl. II Nr. 387/2016, wurde eine Erstreckung dieser Frist um ein weiteres Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wird. Auch diese Voraussetzung hat der BF nicht erfüllt, noch hat der BF einen entsprechenden Antrag gestellt.

Die Entscheidung der AMA erfolgte daher zu Recht.

3.3. Zu Spruchpunkt B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt und damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen kann (VwGH 03.07.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Ausbildung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
Irrtum, Junglandwirt, Kürzung, landwirtschaftliche Tätigkeit,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachreichung von Unterlagen, Nachweismangel,
Offensichtlichkeit, Pacht, Prämiengewährung, Rückforderung,
Vorlagepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2219903.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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