TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/1 I403 2220250-1

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Veröffentlicht am 01.07.2019
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Entscheidungsdatum

01.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I403 2220250-1/4Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, heiratete am 2008 eine tschechische Staatsangehörige. Am 16.11.2010 stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er allerdings angab, ledig zu sein.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010 als unbegründet abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben; allerdings entzog sich der Beschwerdeführer dem Verfahren vor dem Asylgerichtshof bzw. ab 2014 dem Bundesverwaltungsgericht. Das Beschwerdeverfahren wurde am 10.03.2014 eingestellt.

Durch die Wohnsitzaufnahme und Arbeitsaufnahme seiner Ehefrau im Bundesgebiet wurde dem Beschwerdeführer aufgrund eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes am 19.12.2017 eine Aufenthaltskarte ausgestellt.

Mit Schreiben des Amtes der XXXX Landesregierung vom 16.01.2019 wurde das BFA informiert, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine unselbständige Tätigkeit bei einem Unternehmen, das sich als Scheinunternehmen herausgestellt habe, vorgetäuscht habe; es komme weder der Ehefrau noch dem Beschwerdeführer weiterhin ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 15.04.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Zugleich wurde mit Bescheid des BFA vom selben Tag die Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gewährt.

Der im Spruch genannte Bescheid wurde am 17.05.2019 zugestellt. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.06.2019 Beschwerde erhoben und erklärt, dass der Beschwerdeführer zwar straffällig geworden sei, dass er aber ein ordnungsgemäßes Einkommen erziele und seit Jahren in Österreich lebe. Er wohne mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt; ihr komme aufgrund ihrer vormaligen Beschäftigung und der Beschäftigung des Beschwerdeführers ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.06.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigeria. Ihm wurde aufgrund der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit durch seine in Österreich beschäftigte tschechische Ehefrau ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert.

Über die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, wurde noch nicht entschieden.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Gerichtsaktes zur Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde (G306 2220256-1).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Im gegenständlichen Fall ist allerdings vorab festzustellen, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers noch immer ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukommt. Über die Beschwerde gegen den Bescheid, mit dem die Ehefrau des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wurde, wurde noch nicht entschieden. Eine Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde kann erst nach einer Entscheidung über den unionsrechtlichen Aufenthaltsstatus der Ehefrau des Beschwerdeführers erfolgen, weswegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung,
Menschenrechtsverletzungen, real risk, reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2220250.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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