TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/2 W104 2219547-1

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Veröffentlicht am 02.07.2019
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Entscheidungsdatum

02.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs1
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs2
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs3
Direktzahlungs-Verordnung §13 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §23 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2219547-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 9.1.2019, AZ II/4-DZ/18-11725129010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist unzulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018, wobei sie die Gewährung der gekoppelten Stützung für Rinder beantragte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (in der Folge: AMA) gewährte die Behörde der BF Direktzahlungen in der Höhe von € 1.774,26. Von den beantragten 4 Kühen wurde die gekoppelte Stützung nur für 3 Tiere gewährt, da ein Tier als nicht ermittelt gewertet wurde.

Als Begründung für die Ablehnung der zwei Tiere wurde von der AMA angeführt, dass die Voraussetzung der 60-tägigen Alpungsfrist nicht eingehalten worden sei.

3. Im Rahmen ihrer Beschwerde vom 4.2.2018 brachte die BF vor, dass am 10.6.2018 vier Kühe und eine Kalbin aufgetrieben worden seien. Das Tier XXXX sei am 21.7.2018 abgetrieben worden, weil es vor einer Geburt gestanden sei. Am selben Tag sei es durch die Kuh XXXX ersetzt worden, dies sei der AMA auch mit Fax am 1.8.2018 gemeldet worden.

4. Die AMA bestätigte bei der Aktenvorlage das von der BF angegebene Auf- und Abtriebsdatum des Tieres XXXX . Das Tier sei dadurch insgesamt weniger als 60 Tage gealpt gewesen. Das ersatzweise aufgetriebene Tier sei nicht berücksichtigt worden, da nur Tiere als beantragt ausgewiesen seien, die am 15.7. als gealpt gemeldet sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF beantragte für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen und eine gekoppelte Stützung.

Im gegenständlichen Antragsjahr wurde das Rind mit der Ohrmarken-Nr. AT XXXX am 10.6.2018 auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben und am 21.7.2018 wieder abgetrieben, da es abkalbte. Dieses Rind wurde am selben Tag durch ein anderes Rind ( XXXX ) ersetzt. Die Meldung erfolgte am 1.8.2018.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) ABl. L L 181 vom 20.6.2014, S. 1, (VO (EU) 639/2014):

"Artikel 53

Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung

1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.

2. Die Flächen, Erträge und Tierzahlen gemäß Artikel 52 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss gemäß Artikel 53 Absatz 1 der genannten Verordnung vorausgehen.

Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie besteht entweder aus einem der nachstehend genannten Beträge oder, wenn die förderfähige Fläche oder die förderfähige Tierzahl die Fläche bzw. die Tierzahl gemäß Unterabsatz 1 nicht übersteigt, aus einem dazwischen liegenden Betrag:

a) Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl;

b) Verhältnis zwischen dem gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und der gemäß Unterabsatz 1 festgelegten beihilfefähige Fläche bzw. Tierzahl." [...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, (VO (EU) 640/2014):

"Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.

(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor- Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.

(3a) Wurden Tiere während des Zeitraums, den der in Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 genannte Mitgliedstaat festgelegt hat, an andere als die gemäß dem genannten Buchstaben gemeldeten Orte verbracht, so gelten die Tiere als ermittelt, wenn sich die Tiere bei Vor-Ort-Kontrollen sofort innerhalb des Betriebs lokalisieren lassen.

[...]."

§ 13 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik Direktzahlungs-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 368/2014 idgF, (DIZA-VO) lautet:

"(1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.

(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.

(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.

(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.

(5) Die Berechnung des Alters bzw. Bestimmung der Kategorie der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.

(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:

1.

bei Kühen

124 714 RGVE

 

2.

bei sonstigen Rindern

149 262 RGVE

 

3.

bei Mutterschafen und Mutterziegen

12 871 RGVE

 

4.

bei sonstigen Schafen und Ziegen

3 153 RGVE"

 

Art. 64 der der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 65 idF Verordnung (EU) Nr. 173/2011, ABl. L 49 vom 24.2.2011, S. 16, (VO (EG) 1122/2009) lautete:

"(1) Die im Betrieb vorhandenen Rinder gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfeantrag identifiziert sind. Mutterkühe und Färsen, für die eine Beihilfe gemäß Artikel 111 bzw. Artikel 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird, können jedoch während des Haltungszeitraums innerhalb der in den genannten Artikeln festgesetzten Begrenzungen ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der beantragten Prämien führt.

(2) Ersetzungen gemäß Absatz 1 müssen innerhalb von zwanzig Tagen nach Eintritt des Umstands, der die Ersetzung erforderlich macht, erfolgen und spätestens drei Tage, nachdem sie erfolgt sind, im Register eingetragen werden. Die zuständige Behörde, bei der der Prämienantrag gestellt wurde, muss innerhalb von sieben Tagen nach der Ersetzung unterrichtet werden.

Macht ein Mitgliedstaat jedoch von den Möglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann dieser Mitgliedstaat vorsehen, dass die an die elektronische Datenbank für Rinder übermittelten Meldungen, dass ein Tier den Betrieb verlassen hat und unter Beachtung der Fristen nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels ein anderes Tier in den Betrieb eingestellt worden ist, an die Stelle der Unterrichtung der zuständigen Behörde treten kann."

§ 23 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), StF BGBl. II Nr. 100/2015 idgF lautet auszugsweise:

"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen

§ 23. (1) [...]

(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."

Art. 111 und 115 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (VO (EG) 73/2009) legten Modalitäten zur Gewährung von Mutterkuhprämien für Mutterkuhbestand und Färsen fest.

"ABSCHNITT 4

Fakultative gekoppelte Stützung auf der Grundlage von Beihilfeanträgen im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere und Förderung der ländlichen Entwicklung auf der Grundlage von Zahlungsanträgen im Rahmen von tierbezogenen Stützungsmaßnahmen

Artikel 30

Berechnungsgrundlage

(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.

(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen."

3.2. Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung").

Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren iSd Art. 21 Abs. 4 VO (EU) 809/2014 zur Anwendung. Dabei werden die prämienfähigen Tiere gemäß § 13 Abs. 2 - 5 DIZA-VO 2015 unmittelbar auf Basis der Alm/Weidemeldungen an die Rinderdatenbank ermittelt.

Die Gewährung der gekoppelten Stützung setzt gemäß § 13 Abs. 3 DIZA-VO 2015 eine Mindestalpungsdauer von 60 Tagen voraus. Diese Bedingung muss nicht am Stück erfüllt werden, d.h. dass auch ein vorzeitiger Abtrieb und ein darauf folgender erneuter Auftrieb auch z. B. eine andere Alm zulässig sind.

Gemäß Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 können identifizierte Tiere ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Gemäß Art. 53 der VO (EU) 639/2014 legen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rahmenvorschriften der VO (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der VO (EU) 639/2014 Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest. Der vorhin erwähnte Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 640/2014 wurde jedoch nicht ins nationale Recht umgesetzt - so wie dies etwa nach den in diesem Punkt vergleichbaren Bestimmungen, die bis 2014 galten, vorgesehen war (vgl. das "alte" Regime zur Gewährung von Rinderprämien, Art. 64 VO (EG) 1122/2009 iVm Art. 111 u. 115 VO (EG) 73/2009).

§ 23 Abs. 4 der Horizontalen GAP-Verordnung sieht lediglich eine Ersatzmöglichkeit für die Berechnung der anteiligen Futterfläche vor. Diese Vorschrift wurde im vorliegenden Fall auch angewendet.

Zusammengefasst erwies sich die Entscheidung der belangten Behörde als rechtsrichtig. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde ein Rind durch ein anderes ersetzt und konnte dieses Ersatztier zwar im Rahmen der Flächenzurechnung berücksichtigt werden (vgl. § 23 Abs. 4 der Horizontalen GAP-Verordnung). Im Rahmen der gekoppelten Stützung ist eine Ersatzmöglichkeit aber nicht vorgesehen, weshalb das frühzeitig abgetriebene Rind auch nicht für die Gewährung dieser Stützung berücksichtigt werden konnte (vgl. fehlende Umsetzung des Art. 30 Abs. 2 VO (EU) 640/2014).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Es ist daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Almmeldung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Ersatztier,
Frist, gekoppelte Stützung, INVEKOS, Mehrfachantrag-Flächen,
Mindestanforderung, prämienfähiges Rind, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtsgrundlage, Rinderdatenbank, Weidemeldung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2219547.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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