TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/12 W104 2109677-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.07.2019
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Entscheidungsdatum

12.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W104 2109677-2/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian BAUMGARTNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:

A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der zum damaligen Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 24.07.2014 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), jedoch wurde ihm gemäß § 8 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 26.05.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).

Begründend führte die belangte Behörde im Bescheid vom 26.05.2015 aus, dass der Beschwerdeführer zwar ein gesunder junger Mann mit Berufserfahrung sei und die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Es müsse jedoch maßgeblich berücksichtigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht mit Sicherheit wisse, ob sich seine Mutter und seine Schwester noch in der Heimatregion aufhalten und es ihm möglich wäre, unter den gegebenen Umständen wieder in der Heimatregion fußzufassen. Die Rückkehr nach Afghanistan erscheine daher unter den dargelegten Umständen unzumutbar. Der Beschwerdeführer wäre durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt, in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge, er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich allein gestellt und jedenfalls gezwungen wäre, nach einem Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan zu verfügen.

Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 26.05.2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis vom 07.08.2018, XXXX als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 27.04.2016 stellte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs 4 AsylG. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab diesem Antrag mit Bescheid vom 13.05.2016 statt und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 26.05.2018.

Mit Schreiben vom 25.02.2017 teilte die Polizeiinspektion XXXX mit, dass der Beschwerdeführer am 25.02.2017 wegen Verdachts auf Diebstahl nach § 127 StGB angezeigt wurde.

Die Staatsanwaltschaft XXXX informierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 06.10.2017 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 2 StPO wegen gefährlicher Drohung nach § 107 Abs 1 StGB.

Mit Schreiben des Bezirkspolizeikommandos XXXX vom 22.11.2017 wurden diverse polizeiliche Unterlagen (Beschuldigtenvernehmung, Anlass-Bericht, Abschluss-Bericht) übermittelt, aus denen ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer beschuldigt wird, Delikte nach dem SMG begangen zu haben. Aufgrund eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft XXXX wurde der Beschwerdeführer am 09.11.2017 festgenommen. Das Bezirkspolizeikommando teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft in der Justizanstalt XXXX befindet.

Am 15.02.2018 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung von einer rechtskräftigen Verurteilung (Strafkarte) des Landesgerichtes XXXX vom 12.02.2018, GZ XXXX , ein. Aus dieser ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer am 18.01.2018 wegen § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und wegen § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a und Abs 3 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt wurde.

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 01.03.2018 die Verlängerung des subsidiären Schutzes gemäß § 8 Abs 4 AsylG.

Mit Aktenvermerk vom 21.03.2018 prüfte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und kam zu dem Schluss, dass derzeit keine Gründe für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen. Es seien weder die Voraussetzungen nach § 9 Abs 1 AsylG noch nach Abs 2 leg. cit. erfüllt. Das Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde daher mit dem vorliegenden Aktenvermerk eingestellt.

Mit Bescheid vom 23.05.2018 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antrag des Beschwerdeführers vom 01.03.2018 auf Verlängerung des subsidiären Schutzes statt und erteilte dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs 4 AsylG bis zum 26.05.2020.

Das Landesgericht XXXX übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.07.2018 den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung vom 18.01.2018, XXXX , hinsichtlich der (der belangten Behörde bereits bekannten) Verurteilung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a und Abs 3 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit.

Am 12.09.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde im Rahmen der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens des subsidiären Schutzes niederschriftlich im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Befragt zu seinem Leben in Österreich gab der Beschwerdeführer hier im Wesentlichen an, dass er mit drei Leuten in einer privaten Wohnung in XXXX lebe. Er arbeite seit dem 06.08.2018 als Kassier bei " XXXX ". Zuvor habe er Deutsch gelernt und Kurse des AMS besucht. Verwandte oder sonstige soziale oder private Bindungen habe er in Österreich nicht. Hinsichtlich seiner Familienangehörigen in Afghanistan gab er an, dass er nicht wisse, wo sich diese derzeit aufhalten, er stehe nicht in Kontakt mit seiner Familie. Zu seiner Kernfamilie habe er zuletzt bei seiner Ausreise im Jahr 2014 Kontakt gehabt. Ob er in Afghanistan weitere Verwandte habe, wisse er nicht, da er erst 14 Jahre alt gewesen sei, als er Afghanistan verlassen habe. Mit der Anzeige wegen der Vergehen nach dem SMG konfrontiert, gab der Beschwerdeführer an, dass er in XXXX gelebt habe und zwei Zimmerkameraden Marihuana verkauft hätten. Die Polizei habe ihn mitgenommen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Beschwerdeführer darauf hin, dass er mittlerweile volljährig sei, über Schulausbildung verfüge und als Verkäufer gearbeitet habe. Die Umstände, aufgrund derer ihm im Jahr 2015 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, würden daher aktuell nicht mehr vorliegen. Eine Rückkehr nach Afghanistan sei dem Beschwerdeführer zumutbar.

Mit Aktenvermerk vom 27.09.2018 leitete die belangte Behörde ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ein.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10.10.2018, zugestellt am 11.10.2018, wurde dem Beschwerdeführer der ihm mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und ihm die mit Bescheid vom 23.05.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund dessen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden und der Beschwerdeführer wegen eines Vergehens nach dem SMG rechtskräftig verurteilt worden sei, einzuleiten gewesen sei. Dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid vom 26.05.2015 aufgrund des Umstandes, dass er damals noch minderjährig gewesen sei, über keine Familienangehörigen in Afghanistan verfügt habe und ihm aufgrund seines damaligen Alters keine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden habe können, gewährt worden. Die seinerzeitigen Gründe für die Erteilung des subsidiären Schutzes seien nicht mehr gegeben, da dem Beschwerdeführer nun als erwachsenem jungen Mann eine innerstaatliche Fluchtalternative zugemutet werden könne. Die subjektive Lage habe sich dahingehend geändert, dass der Beschwerdeführer nunmehr volljährig sei und seit seinem Aufenthalt in Österreich an Lebenserfahrung dazugewonnen habe, sodass er nunmehr in der Lage sei, auf sich alleine gestellt seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Diese Einschätzung sei bei Erwachsenen anders zu treffen als bei Kindern, die erhöhten Schutzbedarf hätten und daher zu Recht erhöhten Schutz genießen würden. In Österreich sei es dem Beschwerdeführer gelungen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und die im Alltag auftretenden Schwierigkeiten zu bewältigen, weshalb ihm auch zuzumuten sei, in Afghanistan, speziell in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat, leben zu können. Zudem könne der Beschwerdeführer auf eine Vielzahl von Einrichtungen zurückgreifen, die Rückkehrer unterstützen würden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise [in Österreich] vorwiegend in einer "afghanischen Community" gelebt habe, und er daher seinem Kulturkreis keinesfalls derart entrückt sei, dass ihm eine Wiedereingliederung nicht möglich sei. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer sohin nicht in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werden. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen seien daher nicht mehr gegeben, weshalb dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen gewesen sei.

Dagegen richtet sich die am 07.11.2018 bei der belangten Behörde eingelangte vollumfängliche Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den Beschwerdeführer günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. In der Begründung wird ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht darlegen könne, inwiefern sich die Lage in Afghanistan maßgeblich geändert hätte. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Beweisergebnissen die Behörde den Schluss ziehe, dass sich die Lage in Afghanistan im Vergleich zum vergangenen rechtskräftigen Bescheid geändert habe. Weiter werden Ausführungen zur Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan (insbesondere in Herat und Mazar-e Sharif) und zur Situation von Rückkehrern getroffen und diesbezüglich auf diverse Länderberichte verwiesen. Der Beschwerdeführer sei im Fall einer Neuansiedelung in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif von unzumutbaren Härten betroffen, da er über keinerlei Netzwerke in Afghanistan verfüge, aufgrund seiner längeren Abwesenheit weder örtliche noch kulturell-gesellschaftliche Kenntnisse aufweise und sich einen westlichen Lebensstil angeeignet habe. Eine Neuansiedelung in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat sei dem Beschwerdeführer daher nicht zumutbar. Zusammenfassend liege weder eine wesentliche Verbesserung der Situation im Herkunftsstaat noch eine Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers vor, welche die Aberkennung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Zudem würde die Erlassung einer Rückkehrentscheidung den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzen. Die Verhängung eines Einreiseverbots sei unverhältnismäßig und die Dauer jedenfalls zu hoch bemessen.

Mit Schreiben vom 10.04.2019 beraumte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung für den 03.06.2019 an, brachte Länderberichte in das Verfahren ein und gab dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme.

Die belangte Behörde teilte mit Schreiben vom 11.04.2019 mit, dass eine Teilnahme eines informierten Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes am 03.06.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme.

In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er derzeit ein Arbeitstraining " XXXX " bei XXXX gemeinnützige GmbH absolviere, welches am 14.07.2019 ende. Er werde sich um eine Arbeitsstelle nach Ablauf dieses Zeitraums bemühen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er soziale Kontakte zu Österreichern habe und gerne eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann machen würde. Zu seiner Familie in Afghanistan habe er keinen Kontakt. Der Vater sei bereits seit langer Zeit verstorben. Auch die Mutter lebe nicht mehr, wo der Bruder und die Schwester seien, wisse er nicht. Hinsichtlich seiner Verurteilung wegen des Suchtmitteldelikts gab der Beschwerdeführer an, dass er schon lange damit aufgehört habe, Suchtgift zu konsumieren. Das letzte Mal habe er im März 2018 Suchtgift konsumiert. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legte eine schriftliche abschließende Stellungnahme zu den Länderberichten und zur rechtlichen Beurteilung vor (Beilage ./C), in der insbesondere vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer keine Netzwerke in Afghanistan habe und die Aufnahmeressourcen von Mazar-e Sharif und Herat erschöpft seien. Diese Städte seien daher keine geeigneten Ausweichmöglichkeiten mehr. Im Fall einer Rückkehr sei der Beschwerdeführer vor unzumutbare Härten gestellt. Zudem habe sich weder die subjektive noch die objektive Lage des Beschwerdeführers derart wesentlich und vor allem nachhaltig verbessert, dass man von einer maßgeblichen Änderung der Sachlage im Vergleich zum Zuerkennungszeitpunkt sprechen könne. In die ihm vorgeworfene Straftat sei der Beschwerdeführer nur unglücklich verwickelt worden, was sich auch darin zeige, dass der Strafrahmen nur minimal ausgeschöpft wurde. Es sei seine erste Verurteilung gewesen, seitdem sei der Beschwerdeführer unbescholten geblieben und führe ein vorbildhaftes Leben, zeige große Integrationsbemühungen und Arbeitseifer.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

* Kursbesuchsbestätigungen der XXXX GmbH hinsichtlich des Deutschkurses "Intensivkurs Alphabetisierung" von 29.10.2014 bis 21.11.2014, 25.11.2014 bis 19.12.2014, 08.01.2015 bis 30.01.2015, 04.02.2015 bis 27.02.2015, 04.03.2015 bis 27.03.2015 und 07.04.2015 bis 30.04.2015;

* Kursbesuchsbestätigung der XXXX GmbH hinsichtlich des Deutschkurses "Brückenkurs Deutsch-Alphabetisierung" von 04.05.2015 bis 29.05.2015;

* Kursbesuchsbestätigung der XXXX GmbH hinsichtlich des Deutschkurses "Intensivkurs Deutsch-Brückenkurs A1" von 02.06.2015 bis 26.06.2015;

* Kursbesuchsbestätigung der XXXX GmbH hinsichtlich des Deutschkurses "Intensivkurs Deutsch-Brückenkurs A1+" von 06.07.2015 bis 29.07.2015;

* Kursbesuchsbestätigung der XXXX hinsichtlich des Kurses "Deutsch als Zeitsprache - Deutsch für Anfänger/Innen A1.3" von 03.08.2015 bis 27.08.2015;

* Deutschzertifikat Level A1 vom 15.01.2016 der XXXX GmbH;

* Kursbesuchsbestätigung XXXX hinsichtlich eines Basisbildungskurses vom 01.02.2016 bis 31.03.2016;

* Dienstzettel der XXXX AG / Abteilung XXXX für Dienstnehmer im Angestelltenverhältnis vom 17.08.2018 samt Willkommensschreiben der Personalabteilung;

* Lohn- / Gehaltsabrechnungen der XXXX AG / Abteilung XXXX für August und September 2018;

* Teilnahmebestätigung des Vereins XXXX hinsichtlich der Veranstaltung "Ernährung und Abfall - Workshop Anpflanzen & Kochen" vom 07.11.2014;

* Rückmeldung über das Ergebnis der Arbeitserprobung der XXXX AG vom 29.04.2019 bis 10.05.2019 an das AMS;

* Bestätigung über Arbeitstraining (" XXXX ") von XXXX gemeinnützige GmbH vom 20.05.2019 bis 14.07.2019;

* Empfehlungsschreiben vom 09.05.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;

* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;

* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Berichte:

-

Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation, Stand 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019;

-

European Asylum Support Office (EASO): Country Guidance:

Afghanistan, June 2018;

https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/easo-country-guidance-afghanistan-2018.pdf

-

European Asylum Support Office (EASO): Country of Origin Information Report: Afghanistan, Individuals targeted by armed actors in the conflict, December 2017;

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports

-

European Asylum Support Office (EASO): Bericht Afghanistan Netzwerke (Übersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staatendokumentation), Stand Jänner 2018;

https://www.easo.europa.eu/information-analysis/country-origin-information/country-reports

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Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 31.05.2018;

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Ecoi.net - European Country of Origin Information Network:

Anfrage-beantwortung zu Afghanistan: Fähigkeit der Taliban, Personen (insbesondere Dolmetscher, die für die US-Armee gearbeitet haben) in ganz Afghanistan aufzuspüren und zu verfolgen (Methoden; Netzwerke), 15.02.2013;

-

Landinfo, Informationszentrum für Herkunftsländer: Afghanistan:

Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Arbeitsübersetzung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Staaten-dokumentation), 23.08.2017;

https://landinfo.no/asset/3590/1/3590_1.pdf

* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und Berichte.

2. Feststellungen:

2.1. Zur Person und den Lebensumständen des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen und wurde am XXXX in Jalalabad in der Provinz Nangarhar geboren. Er ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Am 24.07.2014 stellte er seinen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2015, XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß §. 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, da er in Afghanistan über keinerlei soziale oder familiäre Netzwerke verfüge und er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan vorerst vollkommen auf sich allein gestellt wäre. Dass die damalige Minderjährigkeit des Beschwerdeführers entscheidungswesentlich gewesen wäre, lässt sich dem Bescheid vom 26.05.2015 nicht entnehmen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan keine Schule und konnte weder lesen noch schreiben. Er arbeitete in seinem Herkunftsstaat als Helfer an der Grenze XXXX zwischen Afghanistan und Pakistan, wo er Wasser verkaufte, Geschirr abwusch, die Bettwäsche wechselte und die Zimmer reinigte.

Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er ist ledig und hat keine Kinder.

Der Beschwerdeführer lebte bis zu seiner Ausreise im Sommer 2014 gemeinsam mit seiner Mutter und seiner Schwester in seinem Heimatdorf. Sein Vater verstarb bereits vor vielen Jahren, sein älterer Bruder ist seit einigen Jahren verschollen. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seinen Angehörigen in Afghanistan. Es ist davon auszugehen, dass seine Mutter zwischenzeitlich verstorben und seine Schwester nicht auffindbar ist. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen Angehörigen in Afghanistan.

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 24.07.2014 seinen Antrag auf internationalen Schutz stellte durchgehend im Bundesgebiet auf. Er lebt in Österreich in Wien in einer Mietwohnung mit einem Freund zusammen und hat im Bundesgebiet einige soziale Kontakte geknüpft. Der Beschwerdeführer war zunächst nicht erwerbstätig und arbeitslos. Im Jahr 2018 arbeitete er vier Monate bei der XXXX AG, Abteilung XXXX und absolviert derzeit ein Arbeitstraining " XXXX " bei XXXX gemeinnützige GmbH, welches am 14.07.2019 enden wird. Anschließend möchte er in Österreich eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann machen. Der Beschwerdeführer hat einige Deutsch- und Basisbildungskurse sowie Kurse des AMS besucht und ein Deutschzertifikat Level A1 erworben.

In Österreich leben keine Verwandten oder sonstige wichtige Bezugspersonen des Beschwerdeführers. Es besteht weder eine Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers in Österreich noch gibt es in Österreich geborene Kinder des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.01.2018, XXXX , wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aufgrund von strafbaren Handlungen im Zeitraum September 2017 bis 17.10.2017 wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall, Abs 2a und Abs 3 SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

2.2. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.

Die Heimatprovinz des Beschwerdeführers (Nangarhar) zählt mittlerweile zu den volatilen Provinzen. Die Sicherheitslage hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Aufständische versuchen ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten und es werden regelmäßig militärische Operationen, darunter auch Luftangriffe, durchgeführt. Es finden bewaffnete Zusammenstöße zwischen den Taliban und dem IS statt.

Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Hauptstadt Kabul ist von innerstaatlichen Konflikten und insbesondere stark von öffentlichkeitswirksamen Angriffen der Taliban, des Haqqani-Netzwerkes und des IS betroffen. Kabul verzeichnet die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans. Die afghanische Regierung führt regelmäßig Sicherheitsoperationen in der Hauptstadt durch. Im Fall einer Niederlassung in Kabul droht dem Beschwerdeführer die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. Die Provinz Herat ist eine relativ entwickelte Provinz im Westen Afghanistans. Sie verzeichnet Aktivitäten von Aufständischen in einigen Distrikten. Die Städte Mazar-e Sharif in Balkh und Herat in der Provinz Herat stehen unter Regierungskontrolle.

Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Dem Beschwerdeführer wäre es im Fall einer Niederlassung in Mazar-e Sharif und Herat jedoch nicht möglich, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, so wie es auch seine Landsleute führen können. Im Fall einer dortigen Ansiedelung liefe er Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation zu geraten.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

2.3.1. Staatendokumentation (Stand 29.06.2018, außer wenn anders angegeben):

Allgemeine Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die Zahl gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östliche Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angriffe auf die Hauptstadt als einen effektiven Weg, um das Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu untergraben, anstatt zu versuchen, Territorium in ländlichen Gebieten zu erobern und zu halten (BBC 21.3.2018).

Die Anzahl der öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe hatte sich von 1.6. - 20.11.2017 im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Vorjahres erhöht (USDOD 12.2017). In den ersten Monaten des Jahres 2018 wurden verstärkt Angriffe bzw. Anschläge durch die Taliban und den IS in verschiedenen Teilen Kabuls ausgeführt (AJ 24.2.2018; vgl. Slate 22.4.2018). Als Antwort auf die zunehmenden Angriffe wurden Luftangriffe und Sicherheitsoperationen verstärkt, wodurch Aufständische in einigen Gegenden zurückgedrängt wurden (BBC 21.3.2018); auch wurden in der Hauptstadt verstärkt Spezialoperationen durchgeführt, wie auch die Bemühungen der US-Amerikaner, Terroristen zu identifizieren und zu lokalisieren (WSJ 21.3.2018).

Landesweit haben Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, in den Monaten vor Jänner 2018 ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (TG 29.1.2018; vgl. BBC 29.1.2018); auch hat die Gewalt Aufständischer gegenüber Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban verstärken ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht, seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Die Hauptstadt Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (AP 30.1.2018).

Angriffe auf afghanische Sicherheitskräfte und Zusammenstöße zwischen diesen und den Taliban finden weiterhin statt (AJ 22.5.2018; AD 20.5.2018).

Quellen siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kap.

3.

Wirtschafts- und Sicherheitslage Nangarhar

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und an den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o.D.g). Die Provinzhauptstadt Jalalabad ist 120 Kilometer von Kabul entfernt (Xinhua 10.2.2017). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.573.973 geschätzt (CSO 4.2017).

Die Provinz Nangarhar besteht, neben der Hauptstadt Jalalabad aus folgenden Distrikten: Ghani Khil/Shinwar, Sherzad, Rodat, Kama, Surkhrod, Khogyani, Hisarak/Hesarak, Pachiragam/Pachir Wa Agam, DehBala/Deh Balah/Haska Mina, Acheen/Achin, Nazyan, Mohmand Dara/Muhmand Dara, Batikot, Kot, Goshta, Behsood/Behsud, Kuz Kunar/Kuzkunar, Dara-e Noor/Dara-e-Nur, Lalpora/Lalpur, Dur Baba/Durbaba und Chaparhar (UN OCHA 4.2014; vgl. EASO 12.2017).

Nangarhar zählte 2017 zu den Provinzen mit der höchsten Opium-Produktion (UNODC 11.2017).

In den letzten Jahren hat sich die Sicherheitslage in der Provinz Nangarhar verschlechtert (Khaama Press 2.1.2018; vgl Reuters 14.5.2018); Nangahar war seit dem Sturz des Taliban- Regimes eine der relativ ruhigen Provinzen im Osten Afghanistans, jedoch versuchen bewaffnete Aufständische in den letzten Jahren ihre Aktivitäten in der Provinz auszuweiten (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, GT 22.1.2018). Begründet wird das damit, dass seit dem Fall des Talibanregimes von weniger Vorfällen berichtet worden war (Khaama Press 28.1.2018). In den letzten Jahren versuchen Aufständische der Taliban und des IS in abgelegenen Distrikten Fuß zu fassen (Khaama Press 11.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018, Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 5.10.2017, GT 22.1.2018, SD 22.2.2018). Befreiungsoperationen, in denen auch Luftangriffe gegen den IS getätigt werden, werden in den unruhigen Distrikten der Provinz durchgeführt (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018a). Angriffe auch auf lokale Beamte und Sicherheitskräfte in der Provinz werden regelmäßig von Aufständischen der Taliban und dem IS durchgeführt (RFERL 12.3.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 795 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Nangarhar war die Provinz mit den meisten im Jahr 2017 registrierten Anschlägen (Pajhwok 14.1.2018).

Im gesamten Jahr 2017 wurden in Nangarhar 862 zivile Opfer (344 getötete Zivilisten und 518 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Bodenoffensiven, gefolgt von IEDs und gezielten Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 1% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016 (UNAMA 2.2018).

In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen ausgeführt (VoA 11.1.2018), um gewisse Distrikte von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 4.3.2018; vgl. Khaama Press 3.2.2018, Khaama Press 14.1.2018, Khaama 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017). Ebenso werden Luftangriffe durchgeführt (ABNA 16.3.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, GT 22.1.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 14.1.2018a, Khaama Press 2.1.2018); in manchen Fällen wurden Aufständische getötet (Tolonews 26.5.2018; vgl. Khaama Press 11.3.2018, SD 22.2.2018, Khaama Press 1.3.2018, Khaama Press 2.3.2018, Khaama Press 7.1.2018, Khaama Press 13.5.2017); darunter auch IS-Kämpfer (Tolonews 31.5.2018; vgl. ABNA 16.3.2018, GT 22.1.2018).

Anhänger der Taliban, als auch des IS haben eine Präsenz in gewissen Distrikten der Provinz (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 4.3.2018); zu diesen werden mehrere südliche Distrikte gezählt (VoA 11.1.2018). Nachdem die Grausamkeit des IS ihren Höhepunkt erreicht hat, sind die Taliban in Nangarhar beliebter geworden und haben an Einfluss gewonnen. Auch ist es dem IS nicht mehr so einfach möglich, Menschen zu rekrutieren (AN 6.3.2018).

Obwohl militärische Operationen durchgeführt werden, um Aktivitäten der Aufständischen zu unterbinden, sind die Taliban in einigen Distrikten der Provinz aktiv (Khaama Press 12.1.2018). In Nangarhar kämpfen die Taliban gegen den IS, um die Kontrolle über natürliche Minen und Territorium zu gewinnen; insbesondere in der Tora Bora Region, die dazu dient, Waren von und nach Pakistan zu schmuggeln (AN 6.3.2018). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und IS fanden statt, dabei ging es um Kontrolle von Territorium (UNGASC 27.2.2018). In einem Falle haben aufständische Taliban ihren ehemaligen Kommandanten getötet, da ihm Verbindungen zum IS nachgesagt wurden (Khaama Press 20.1.2018).

Seit dem Jahr 2014 tauchen immer mehr Berichte zu einem Anstieg von Aktivitäten des IS in manchen abgelegenen Teilen der Provinz - dazu zählt auch der Distrikt Achin (Pajhwok 16.3.2018; vgl. Khaama Press 14.1.2018, Khaama Press 20.1.2018). Der IS zeigte weiterhin große Widerstandsfähigkeit, wenngleich die afghanischen und internationalen Kräfte gemeinsame Operationen durchführten. Die Gruppierung führte mehrere Angriffe gegen die zivile Bevölkerung und militärische Ziele aus - insbesondere in Kabul und Nangarhar (UNGASC 27.2.2018).

Eine Anzahl Aufständischer der Taliban und des IS haben sich in der Provinz Nangarhar dem Friedensprozess angeschlossen (Khaama Press 5.10.2017; vgl. Khaama Press10.1.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017 - 31.1.2018 wurden in der Provinz Nangharhar IS-bezogene Vorfälle (Gewalt gegen Zivilisten, Auseinandersetzungen mit den Streitkräften und Gewalt) gemeldet (ACLED 23.2.2018).

Quellen siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kap.

3.22

Sicherheitslage Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).

Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).

In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).

Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).

Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert. Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).

Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.

Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).

Regelmäßig werden in der Hauptstadt Sicherheitsoperationen durch die Regierung in unterschiedlichen Gebieten ausgeführt (Tolonews 31.1.2018; vgl. AT 18.3.2018, RS 28.2.2018; vgl. MF 18.3.2018). Im Rahmen des neuen Sicherheitsplanes sollen außerdem Hausdurchsuchungen ausgeführt werden (MF 18.3.2018). Um die Sicherheitslage in Kabul-Stadt zu verbessern, wurden im Rahmen eines neuen Sicherheitsplanes mit dem Namen "Zarghun Belt" (der grüne Gürtel), der Mitte August 2017 bekannt gegeben wurde, mindestens 90 Kontrollpunkte in den zentralen Teilen der Stadt Kabul errichtet. Die afghanische Regierung deklarierte einen Schlüsselbereich der afghanischen Hauptstadt zur "Green Zone" - dies ist die Region, in der wichtige Regierungsinstitutionen, ausländische Vertretungen und einige Betriebe verortet sind (Tolonews 7.2.2018). Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017). Die neue Strategie beinhaltet auch die Schließung der Seitenstraßen, welche die Hauptstadt Kabul mit den angrenzenden Vorstädten verbinden; des Weiteren, werden die Sicherheitskräfte ihre Präsenz, Personenkontrollen und geheimdienstlichen Aktivitäten erhöhen (Tolonews 7.2.2018). Damit soll innerhalb der Sicherheitszone der Personenverkehr kontrolliert werden. Die engmaschigen Sicherheitsmaßnahmen beinhalten auch eine erhöhte Anzahl an Sicherheitskräften und eine Verbesserung der Infrastruktur rund um Schlüsselbereiche der Stadt (Tolonews 1.3.2018). Insgesamt beinhaltet dieser neue Sicherheitsplan 52 Maßnahmen, von denen die meisten nicht veröffentlicht werden (RFE/RL 7.2.2018). Auch übernimmt die ANA einige der porösen Kontrollpunkte innerhalb der Stadt und bildet spezialisierte Soldaten aus, um Wache zu stehen. Des Weiteren soll ein kreisförmiger innerer Sicherheitsmantel entstehen, der an einen äußeren Sicherheitsring nahtlos anschließt - alles dazwischen muss geräumt werden (Reuters 14.3.2018).

Sowohl die Taliban als auch der IS verüben öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriffe in der Stadt Kabul (UNGASC 27.2.2018; vgl. RFE/RL 17.3.2018, Dawn 31.1.2018), auch dem Haqqani- Netzwerk wird nachgesagt, Angriffe in der Stadt Kabul zu verüben (RFE/RL 30.1.2018; vgl. NYT 9.3.2018, VoA 1.6.2017). So existieren in der Hauptstadt Kabul scheinbar eine Infrastruktur, Logistik und möglicherweise auch Personal ("terrorists to hire"), die vom Haqqani-Netzwerk oder anderen Taliban-Gruppierungen, Splittergruppen, die unter der Flagge des IS stehen, und gewaltbereiten pakistanischen sektiererischen (anti-schiitischen) Gruppierungen verwendet werden (AAN 5.2.2018).

Zum Beispiel wurden zwischen 27.12.2017 und 29.1.2018 acht Angriffe in drei Städten ausgeführt, zu denen neben Jalalabad und Kandahar auch Kabul zählte - fünf dieser Angriffe fanden dort statt. Nichtsdestotrotz deuten die verstärkten Angriffe - noch - auf keine größere Veränderung hinsichtlich des "Modus Operandi" der Taliban an (AAN 5.2.2018).

Folgende öffentlichkeitswirksame (high-profile) Vorfälle sowie Angriffe bzw. Anschläge auf hochrangige Ziele wurden im Jahr 2018 registriert (kein Anspruch auf Vollständigkeit).

* Selbstmordanschlag vor dem Ministerium für ländliche Rehabilitation und Entwicklung (MRRD) in Kabul: Am 11.6.2018 wurden bei einem Selbstmordanschlag vor dem Eingangstor des MRRD zwölf Menschen getötet und 30 weitere verletzt. Quellen zufolge waren Frauen, Kinder und Mitarbeiter des Ministeriums unter den Opfern (AJ 11.6.2018). Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (Reuters 11.6.2018; Gandhara 11.6.2018).

* Angriff auf das afghanische Innenministerium (MoI) in Kabul: Am 30.5.2018 griffen bewaffnete Männer den Sitz des MoI in Kabul an, nachdem vor dem Eingangstor des Gebäudes ein mit Sprengstoff geladenes Fahrzeug explodiert war. Bei dem Vorfall kam ein Polizist ums Leben. Die Angreifer konnten nach einem zweistündigen Gefecht von den Sicherheitskräften getötet werden. Der Islamische Staat (IS) bekannte sich zum Angriff (CNN 30.5.2018; vgl. Gandhara 30.5.2018)

* Angriff auf Polizeireviere in Kabul: Am 9.5.2018 griffen bewaffnete Männer jeweils ein Polizeirevier in Dasht-e-Barchi und Shar-i-Naw an und verursachten den Tod von zwei Polizisten und verwundeten sechs Zivilisten. Auch wurden Quellen zufolge zwei Attentäter von den Sicherheitskräften getötet (Pajhwok 9.5.2018). Der IS bekannte sich zum Angriff (Pajhwok 9.5.2018; vgl. Tolonews 9.5.2018).

* Doppelanschlag in Kabul: Am 30.4.2018 fand im Bezirk Shash Derak in der Hauptstadt Kabul ein Doppelanschlag statt, bei dem Selbstmordattentäter zwei Explosionen verübten (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Die erste Detonation erfolgte in der Nähe des Sitzes des afghanischen Geheimdienstes (NDS) und wurde von einem Selbstmordattentäter auf einem Motorrad verübt; dabei wurden zwischen drei und fünf Menschen getötet und zwischen sechs und elf weitere verletzt (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b); Quellen zufolge handelte es sich dabei um Zivilisten (Focus 30.4.2018). Die zweite Detonation ging von einem weiteren Selbstmordattentäter aus, der sich, als Reporter getarnt, unter die am Anschlagsort versammelten Journalisten, Sanitäter und Polizisten gemischt hatte (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018b, Pajhwok 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Dabei kamen u.a. zehn Journalisten ums Leben, die bei afghanischen sowie internationalen Medien tätig waren (TI 1.5.2018; vgl. AJ 30.4.2018, APN 30.4.2018a,). Bei den beiden Anschlägen sind Quellen zufolge zwischen 25 und 29 Personen ums Leben gekommen und 49 verletzt worden (AJ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a, DZ 30.4.2018, Tolonews 30.4.2018a). Der IS bekannte sich zu beiden Angriffen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a). Quellen zufolge sind Geheimdienstmitarbeiter das Ziel des Angriffes gewesen (DZ 30.4.2018; vgl. APN 30.4.2018a).

* Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie: Am 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der IS bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).

* Bombenangriff mit einem Fahrzeug in Kabul: Am 27.1.2018 tötete ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (TG 27.1.2018; vgl. TG 28.1.2018) - dem sogenannten Regierungs- und Diplomatenviertel (Reuters 27.1.2018).

* Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul: Am 20.1.2018 griffen fünf bewaffnete Männer das Luxushotel Intercontinental in Kabul an. Der Angriff wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018; vgl. DW 21.1.2018). Dabei wurden mindestens 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden (BBC 21.1.2018). Alle fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).

* Selbstmordattentat mit einem mit Sprengstoff beladenen Tanklaster:

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben, mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt (FAZ 6.6.2017; vgl. AJ 31.5.2017, BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (FN 7.6.2017).

Quellen siehe Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Kap.

3.1.

Wirtschafts- und Sicherheitslage Balkh

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; die Hauptstadt Mazar-e Sharif liegt an der Autobahn zwischen Maimana [Anm.:

Provinzhauptstadt Faryab] und Pul-e-Khumri [Anm.: Provinzhauptstadt Baghlan]; sie ist gleichzeitig ein Wirtschafts¬und Verkehrsknotenpunkt in Nordafghanistan. Die Region entwickelt sich wirtschaftlich gut. Es entstehen neue Arbeitsplätze, Firmen siedeln sich an und auch der Dienstleistungsbereich wächst. Die Infrastruktur ist jedoch noch unzureichend und behindert die weitere Entwicklung der Region. Viele der Straßen, vor allem in den gebirgigen Teilen des Landes, sind in schlechtem Zustand, schwer zu befahren und im Winter häufig unpassierbar (BFA Staaatendokumentation 4.2018). In Mazar-e Sharif gibt es einen internationalen Flughafen (vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35).

Im Juni 2017 wurde ein großes nationales Projekt ins Leben gerufen, welches darauf abzielt, die Armut und Arbeitslosigkeit in der Provinz Balkh zu reduzieren (Pajhwok 7.6.2017).

Nach monatelangen Diskussionen hat Ende März 2018 der ehemalige Gouverneur der Provinz Balkh Atta Noor seinen Rücktritt akzeptiert und so ein Patt mit dem Präsidenten Ghani beendet. Er ernannte den Parlamentsabgeordneten Mohammad Ishaq Rahgozar als seinen Nachfolger zum Provinzgouverneur (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Reuters 22.3.2018). Der neue Gouverneur versprach, die Korruption zu bekämpfen und die Sicherheit im Norden des Landes zu garantieren (Tolonews 24.3.2018).

Die Provinz Balkh ist nach wie vor eine der stabilsten Provinzen Afghanistans (RFE/RL 23.3.2018), sie zählt zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordafghanistan (Khaama Press 16.1.2018; vgl. Khaama Press 20.8.2017). Balkh hat im Vergleich zu anderen Regionen weniger Aktivitäten von Aufständischen zu verzeichnen (RFE/RL 23.3.2018; vgl. Khaama Press 16.1.2018). Manchmal kommt es zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und den afghanischen Sicherheitskräften (Tolonews 7.3.2018), oder auch zu Angriffen auf Einrichtungen der Sicherheitskräfte (BBC 22.4.2017; vgl. BBC 17.6.2017).

In der Provinz befindet sich u.a. das von der deutschen Bundeswehr geführte Camp Marmal (TAAC-North: Train, Advise, Assist Command - North) (NATO 11.11.2016; vgl. iHLS 28.3.2018), sowie auch das Camp Shaheen (BBC 17.6.2017; vgl. Tolonews 22.4.2017).

Im Zeitraum 1.1.2017-30.4.2018 wurden in der Provinz 93 s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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