TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/12 G304 2220827-1

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Veröffentlicht am 12.07.2019
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Entscheidungsdatum

12.07.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §70 Abs3

Spruch

G304 2220827-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Dr. BLUM, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2019, Zl. XXXX, betreffend

Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides wird gemäß

§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.05.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid, in eventu nur das Aufenthaltsverbot, zu beheben oder dieses zumindest zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.07.2019 vorgelegt.

4. Am 12.07.2019 langte beim BVwG ein Mandatsbescheid vom 12.07.2019, womit zwecks Sicherung der Abschiebung des BF die Schubhaft angeordnet wurde, ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina war mit einer slowenischen Staatsbürgerin verheiratet.

1.2. Abgesehen von seiner ehemaligen Ehegattin lebt noch ihre gemeinsame im Oktober 2014 geborene Tochter, die bei der Kindesmutter lebt, im Bundesgebiet. Der BF hat in Österreich noch eine Cousine und einen Schwager.

In seinem Herkunftsstaat hat der BF noch seine Mutter als familiären Anknüpfungspunkt.

1.3. Der BF, der sich vor seiner Einreise in Österreich auch einige Jahre lang in Slowenien gelebt hat, hält sich seit Juni 2013 im Bundesgebiet auf.

Am 24.01.2014 wurde ihm erstmals von der zuständigen NAG-Behörde eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt. Nunmehr ist der BF im Besitz eines von 25.01.2019 bis 25.01.2024 gültigen Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Aufenthaltskarte (Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers)".

Seine ehemalige Ehegattin besitzt seit 05.11.2013 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) und ihre mit dem BF gemeinsame 2014 geborene Tochter seit 14.11.2013 eine Anmeldebescheinigung als Familienangehörige.

1.4. Der BF, der in Bosnien, seinem Herkunftsstaat, den Lehrberuf "LKW-Fahrer" erlernt hat, ging im Bundesgebiet im Zeitraum von Dezember 2014 - bis zuletzt März 2019 - Beschäftigungen bei mehreren Dienstgebern nach.

Die ehemalige Ehegattin des BF war ab Juni 2013 im Bundesgebiet erwerbstätig und bezieht nunmehr wie bereits im Zeitraum von 2017 bis 2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.

1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar mit

* Urteil von Oktober 2017 wegen versuchter schwerer Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten und zwei Wochen, davon 10 Monate Freiheitsstrafe bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, wobei auch die Bewährungshilfe angeordnet und der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe am 12.10.2017 vollzogen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):

Gemäß § 18 Abs. 3 BA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Der BF beantragte in seiner Beschwerde unter anderem auch die Zuerkennung der ihm mit Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides aberkannten aufschiebenden Wirkung und brachte unter anderem vor:

"Ich lebe seit viereinhalb Jahren durchgehend rechtmäßig in Österreich und gehe einer geregelten Beschäftigung nach".

Der BF brachte in der Beschwerde auch vor, zukünftig werde es nach Scheidung und Trennung der Lebensverhältnisse mit seiner Ehegattin keine Konfliktsituationen - wie in der Vergangenheit - mehr geben, und seien die in der Vergangenheit bestandenen familiären Probleme bereinigt.

Im gegenständlichen Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig, um sich vom BF persönlich ein Bild machen zu können und um beurteilen zu können, ob aktuell vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und ob während des bisherigen Aufenthaltes des BF berücksichtigungswürdige private Interessen des BF iSv Art. 8 EMRK entstanden sind, die einer zu verhängenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen.

Konkrete Anhaltspunkte für berücksichtigungswürdige private Interessen des BF iSv Art. 8 EMRK, die das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, gehen aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen jedenfalls hervor, weshalb der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides stattzugeben und die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220827.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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