Index
62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §12 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der E in G, vertreten durch Dr. Peter Bartl und Dr. Anton Cuber, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Hauptplatz 3, gegen den aufgrund des Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Steiermark vom 29. Mai 1996, Zl. LGS600/LA2/1218(7022)1996-Dr.Puy/S, betreffend Arbeitslosengeld, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführerin wurde aufgrund ihres Antrages vom 1. Dezember 1995 ab 21. November 1995 Arbeitslosengeld gewährt. Zufolge der bei der Antragstellung vorgelegten Arbeitsbescheinigung war sie zuletzt vom 3. April 1995 bis 17. November 1995 als Büroangestellte bei der Euro Zelthallenverleih GesmbH in Graz beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis habe durch Kündigung durch den Dienstgeber geendet.
Mit Schreiben vom 24. Jänner 1996 ersuchte der Landesgeschäftsführer des Arbeitsmarktservice Steiermark das als Behörde erster Instanz einschreitende Arbeitsmarktservice Graz, die Anspruchsvoraussetzungen durch entsprechende Erhebungen zu überprüfen. Der Landesgeschäftsstelle sei mitgeteilt worden, daß die Beschwerdeführerin seit Jahren über die Wintermonate Arbeitslosengeld beziehe und gleichzeitig weiterhin bei der "Firma Neubauer (= Betrieb der Eltern)" beschäftigt sei.
Im Akt der Behörde erster Instanz ist in einem Vermerk vom 31. Jänner 1996 dazu festgehalten:
"Unter der Tel. Nr. der Firma (siehe Blatt 2) 27 82 33 wurde die Beschwerdeführerin an folgenden Zeiten (Tagen) erreicht bzw. war anwesend: 29.1.1996, 10.10 Uhr, 30.1.1996 10 Uhr, 31.1.1996 9.45 Uhr. Mithilfe im Betrieb einer Angehörigen ist daher anzunehmen."
Am 5. Februar 1996 wurde beim Arbeitsmarktservice Graz mit der Beschwerdeführerin eine Niederschrift aufgenommen. Die Beschwerdeführerin gab folgendes an:
"Ich gebe dem AMS bekannt, daß ich im elterlichen Betrieb während dem Arbeitslosengeld keinerlei Beschäftigung ausübe. Ich habe ohne Honorar die Vorstellungsgespräche (weil wir eine Ganztagesstelle ausgeschrieben haben) mit verschiedenen Personen übernommen. Dies dauerte maximal im Winter zweimal eine Stunde bis jetzt. Wenn der Vater mich braucht, werde ich das wieder übernehmen. Ich habe die Telefonate entgegengenommen, habe aber nichts zu verbergen."
Bei der am 9. Februar 1996 beim AMS Graz aufgenommenen Niederschrift gab die Beschwerdeführerin an:
"Da ich bei meinem Vater wohne bzw. eine Wohnung zur Verfügung gestellt bekomme gratis, mein Vater für mich und meinen Mann sämtliche Bürgschaften (betriebl. u. privat) übernommen hat, sehe ich es nicht als falsch an, wenn ich meinem Vater unentgeltlich ab und zu helfe. Weiters habe ich während meines Arbeitsverhältnisses den Vorteil, meine Arbeitszeit auf Zeitausgleich bzw. Gleitzeit, zu erbringen (da ich ein Kind habe, welches schulpflichtig ist und um 13 Uhr aus der Schule kommt.) Weiters habe ich die Möglichkeit, auch mal Urlaub unbezahlt zu nehmen, wenn mein Kind gerade Ferien hat oder andere persönliche Probleme anstehen (mein Mann ist selbständig und auch ihm helfe ich unentgeltlich). Da wir einen großen Betrag an Schulden durch die Gründung unseres Betriebes haben, ist es auch so, daß mein Vater meinem Mann bzw. dessen Betrieb Aufträge überläßt, um uns wieder finanziell zu helfen. Ich kann nur sagen, daß mir diese Hilfe von meinem Vater mehr wert ist, als wenn er mir für einen ab und zu geleisteten Dienst etwas bezahlen würde, was auf die Zeit aufgerechnet einen sowieso minimalen Betrag ergeben würde."
Das Arbeitsmarktservice Graz sprach daraufhin mit Bescheid vom 27. Februar 1996 aus, daß gemäß § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug des Arbeitslosengeldes für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt werde und gemäß § 25 Abs. 1 leg. cit. die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes von S 11.226,-- verpflichtet werde. In der Begründung wurde nach auszugsweiser Wiedergabe der im Spruch genannten Gesetzesstellen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 21. November bis 31. Dezember 1995 zu Unrecht bezogen, weil "Sie im elterlichen Betrieb sind". Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde sie von der belangten Behörde mit Schreiben vom 25. März 1996 aufgefordert, folgendes bekanntzugeben:
"1. die Namen und Anschriften Ihrer Eltern
den Firmennamen des Betriebes Ihrer Eltern und dessen Anschrift
den Firmennamen des Betriebes Ihres Gatten und dessen Anschrift. Die Unterlagen erwarten wir bis 11.4.1996."
Die Beschwerdeführerin beantwortete dieses Schreiben nicht.
Die belangte Behörde richtete daraufhin das Schreiben vom 26. April 1996 an die Beschwerdeführerin mit dem Inhalt:
"In Anbetracht des Umstandes, daß Sie den gesetzten Termin 11.4.1996 nicht einhielten, erlauben wir uns, an unser Schreiben zu erinnern und als neuen Termin den 10.5.1996 vorzusehen.
Sollten bis dahin die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt worden sein, wird angenommen, daß es sich bei dem Betrieb Ihrer Eltern um die Firma Euro Zelthallenverleih GesmbH handelt und Sie im Dezember 1995 nach wie vor in diesem Betrieb, eventuell zu anderen Bedingungen als vorher, tätig waren."
Am 13. Mai 1996 langte bei der belangten Behörde ein als Stellungnahme und Urkundenvorlage bezeichneter Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 1996 ein. Unter dem Titel Stellungnahme wurde in diesem Schriftsatz ausgeführt, der Vorhalt der Landesgeschäftsstelle vom 25. März 1996 stelle den Versuch dar, Erkundungsbeweise einzuholen. Es habe bereits die erstinstanzliche Behörde verabsäumt, ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Offenbar solle nunmehr die Entscheidung der erstinstanzlichen Behörde gerechtfertigt werden. Keineswegs könne jedoch aus den Eigentumsverhältnissen welcher Unternehmen auch immer auf den Umstand geschlossen werden, daß die Beschwerdeführerin in einem Beschäftigungsverhältnis zu wem immer gestanden sei. Ungeachtet dessen erteile die Beschwerdeführerin nachstehende Auskünfte ... (es sind die im Schreiben vom 25. März 1996 der belangten Behörde gestellten Fragen beantwortet). Weiter heißt es in dem Schriftsatz, die Beschwerdeführerin sei durchaus bereit, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und stelle daher den Antrag auf ihre ergänzende Einvernahme. Darüber hinaus enthält der Schriftsatz den Hinweis, daß mit gleicher Post der Firmenbuchauszug der Euro Zelthallenverleih GesmbH vorgelegt werde.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. In der Begründung zitierte die belangte Behörde unter dem Titel gesetzliche Bestimmungen die anzuwendenden Bestimmungen des AlVG und stellte unter der Rubrik Sachverhalt das Verwaltungsgeschehen dar. Hiebei wurde unter anderem ausgeführt, daß auf die Schreiben vom 25. März bzw. 26. April 1996 eine Antwort bis 10. Mai 1996 nicht eingelangt sei. Vielmehr sei eine solche erst am 13. Mai 1996 in der Landesgeschäftsstelle des AMS Steiermark (und in der zuständigen Abteilung erst später) eingelangt und sei daher bei der Sitzung des Ausschusses am 14. Mai 1996 nicht mehr von Bedeutung gewesen bzw. hätte davon ausgegangen werden müssen, daß eine Beschäftigung bei dem vorhergehenden Dienstgeber weiter vorgelegen sei.
Sodann führte die belangte Behörde (unter dem Titel Feststellungen und rechtliche Beurteilung) aus, daß sich aus der ihr zugegangenen Information, die Beschwerdeführerin sei weiterhin während des Winters im Betrieb der Eltern tätig, der erste Anhaltspunkt für die Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin ergeben habe. Solche Mitteilungen, auch wenn sie anonym erfolgten, entsprächen zu einem großen Prozentsatz immer der Wahrheit. Ein weiteres Indiz für die Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin bei der Firma Euro Zelthallenverleih GmbH sei der Umstand, daß die Beschwerdeführerin an drei verschiedenen Tagen zu unterschiedlichen Zeiten telefonisch im Betrieb der "Eltern" erreicht worden sei, sie für die Firma also Telefondienst gemacht habe. Am 5. Februar 1996 habe die Beschwerdeführerin auch zugegeben, für die Firma, mit der sich die Beschwerdeführerin identifiziere ("wir" suchen eine Ganztagskraft) tätig zu sein. Da die Beschwerdeführerin dreimal telefonisch erreicht worden sei, könne von "zwei Tagen im Winter" wohl nicht die Rede sein. Schließlich habe die Beschwerdeführerin am 9. Februar 1996 angegeben, daß sie ihrem Vater "ab und zu" helfe, zumal sie während ihrer Beschäftigung jede Art von freier Diensteinteilung und Urlaub habe und offensichtlich diese Großzügigkeit durch "unentgeltliches Weiterarbeiten" nach dem angeblichen Ende des Dienstverhältnisses ausgleiche. Aufgrund dieser Angaben könne nicht davon gesprochen werden, daß die Beschwerdeführerin unentgeltlich im Betrieb der Firma Euro Zelthallenverleih GesmbH tätig gewesen sei. Die Eltern der Beschwerdeführerin, in deren Eigentum diese Firma stehe, stellten ihr eine Wohnung zur Verfügung und seien ihr auch sonst in jeder Weise behilflich bzw. tue dies ihr Vater. Aufgrund dieses Sachverhaltes, der eine neuerliche Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht erforderlich gemacht habe, müsse davon ausgegangen werden, daß das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zur Firma Euro Zelthallenverleih GesmbH nicht mit 17. November 1995 geendet habe, sondern weitergeführt worden sei, wenn auch in veränderter Form.
Das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfe, müsse gelöst sein, um Arbeitslosigkeit herbeizuführen. Eine solche Lösung liege dann nicht vor, wenn weiter Arbeitsleistungen erbracht werden, wobei es auf das Ausmaß der Tätigkeit und das allenfalls dafür erhaltene Entgelt nicht ankomme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. März 1989, Zl. 87/08/0159). Da die Beschwerdeführerin am 21. November 1995 und in der Folge nicht als arbeitslos anzusehen gewesen sei, sei der Widerruf des Arbeitslosengeldes zu Recht erfolgt. Es sei jedoch auch eine Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes vorzunehmen, weil die Beschwerdeführerin ihre Weiterbeschäftigung bei ihrem Dienstgeber verschwiegen habe. Sie hätte jede Art von Tätigkeit melden müssen, was sie unbestrittenermaßen unterlassen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In ihren Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides stimmt die Beschwerdeführerin zunächst mit der belangten Behörde darin überein, daß das Beschäftigungsverhältnis, an das die Arbeitslosenversicherungspflicht anknüpfte, gelöst sein müsse, damit die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 AlVG vorliege. Das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin mit der Euro Zelthallenverleih GesmbH sei aber durch Kündigung seitens des Dienstgebers gelöst worden. Weiters führt dann die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 6 lit. d AlVG aus, daß die Beschäftigung im "Betrieb der Eltern" (worunter die Beschwerdeführerin jenen der Euro Zelthallenverleih GesmbH versteht) den Rechtszustand der Arbeitslosigkeit nur dann beeinflusse, wenn sie über den Umfang der Geringfügigkeit hinausgehe, wobei es nicht auf die Regelmäßigkeit der Tätigkeit, sondern auf ihren Umfang ankomme. Die belangte Behörde hätte daher nicht nur das Ausmaß der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im elterlichen Betrieb zu prüfen gehabt, sondern auch welches Entgelt ein betriebsfremder Dienstnehmer bei gleicher Arbeitszeit und gleicher Tätigkeit erhalten hätte.
Diese Ausführungen gehen ins Leere, weil die belangte Behörde nicht von einer Aufnahme einer Beschäftigung der Beschwerdeführerin im Betrieb ihrer Eltern ausging. Vielmehr ging die belangte Behörde davon aus, daß die behauptete Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses der Beschwerdeführerin zur Euro Zelthallenverleih GesmbH nicht vorliege, sondern das Beschäftigungsverhältnis auch im November und Dezember 1995 aufrecht gewesen sei. Die Euro Zelthallenverleih GesmbH, zu der das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin nach diesen Feststellungen im gegenständlichen Zeitraum aufrecht war, ist aufgrund ihrer Eigenschaft als juristische Person, somit als eigenständiges Zurechnungssubjekt von Rechten und Pflichten, auch bei einer ausschließlichen Beteiligung der Eltern der Beschwerdeführerin nicht als ein "Betrieb der Eltern" im Sinne des § 12 Abs. 3 AlVG anzusehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1993, Zlen. 91/08/0145, 0146). Auch im gegenteiligen Fall käme es auf die Voraussetzungen des § 12 Abs. 6 lit. d AlVG aber nicht an, wenn vor dem behaupteten Eintritt der Arbeitslosigkeit ein Beschäftigungsverhältnis bestand - was im vorliegenden Fall nicht strittig ist - und dieses nicht beendet wurde.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft die Beschwerdeführerin einerseits die Auffassung der belangten Behörde, ihre am 13. Mai 1996 bei der belangten Behörde eingelangte Stellungnahme sei nicht mehr zu berücksichtigen gewesen, und vertritt andererseits die Meinung, daß auch ohne Berücksichtigung dieses Schriftsatzes die von der belangten Behörde gezogenen Schlüsse nicht gerechtfertigt seien.
Die Beschwerdeführerin weist zutreffend darauf hin, daß die Behörde Schriftsätze der Partei bis zur Erlassung des Bescheides zu berücksichtigen hat (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, zu E Nr. 104 zu § 56 AVG referierte Judikatur). Damit kann die Beschwerdeführerin allerdings keine zur Aufhebung des Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufzeigen. Die gegenständliche Stellungnahme enthält kein für die Entscheidung relevantes bzw. strittiges Tatsachenvorbringen, welches die belangte Behörde hätte berücksichtigen können, sodaß von einer Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes (§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG) nicht die Rede sein kann: Die Beschwerdeführerin bot nämlich in dieser Stellungnahme nur ihre neuerliche Einvernahme an, ohne irgendwelche Hinweise zu geben, zu welchen Themen sie ergänzende oder neue Angaben machen wolle oder könne. In der Nichtaufnahme dieses angebotenen Beweises ist somit keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zu erblicken.
Soweit die Beschwerdeführerin die Annahme der Behörde bekämpft, es sei das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zur Euro Zelthallenverleih GesmbH nicht beendet, sondern weitergeführt worden, ist ihr folgendes entgegenzuhalten:
Der in § 45 Abs. 2 AVG verankerte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung hat nur zur Folge, daß - sofern in den besonderen Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist - die Würdigung der Beweise keinen anderen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Diese Regelung schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Schlüssig sind aber solche Erwägungen dann, wenn sie unter anderem den Denkgesetzen, somit auch dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt nur dann nicht gebunden, wenn der Sachverhalt von dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt der Ergänzung bedarf oder Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können (vgl. außerdem von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 14. März 1989, Zl. 87/08/0159, aus der ständigen Rechtsprechung etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1996, Zl. 94/08/0256).
Aufgrund der oben dargestellten Beweisergebnisse ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin zur Euro Zelthallenverleih GesmbH mit 17. November 1995 nicht beendet, sondern aufrecht gewesen sei, nicht unschlüssig und damit nicht rechtswidrig. Die belangte Behörde hat für ihre Auffassung nicht nur - wie die Beschwerdeführerin im erzählenden Teil der Beschwerde meint - die anonyme Mitteilung an die belangte Behörde und den Umstand herangezogen, daß die Beschwerdeführerin an drei verschiedenen Tagen zu unterschiedlichen Zeiten telefonisch im Betrieb dieser Gesellschaft erreicht worden sei, sondern vor allem ihre Beweiswürdigung darauf gestützt, daß sich die Beschwerdeführerin mit dieser Firma nach wie vor identifiziere. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführerin die Tätigkeit, wenn auch in eingeschränkterem Umfang, zugab und sich nach dem Inhalt der mit ihr aufgenommenen Niederschriften zu einer jederzeitigen künftigen Ausübung dieser Tätigkeit bekannte. Aufgrund des von der Behörde erhobenen Gesamtbildes ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde, daß das Beschäftigungsverhältnis der Beschwerdeführerin am 17. November 1995 nicht gelöst worden sei, sondern auch nach diesem Zeitpunkt weiterbestanden habe, nicht unschlüssig. Bei dieser Sachverhaltsannahme ist die rechtliche Beurteilung der Behörde, daß in der Zeit vom 21. November 1995 bis 31. Dezember 1995 keine Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen und das Arbeitslosengeld für diesen Zeitraum unberechtigt empfangen worden sei, richtig. Auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstände, nämlich Änderung des zeitlichen Ausmaßes der Tätigkeit und Reduzierung des Entgeltes, kommt es nicht an (vgl. das bereits im Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 14. März 1989, Zl. 87/08/0159).
Aus diesen Erwägungen und deswegen, weil die Beschwerdeführerin die maßgebende Tatsache ihrer weiteren Tätigkeit im Betrieb der genannten Gesellschaft verschwieg, ist der angefochtene Bescheid nicht mit den in der Beschwerde der belangten Behörde vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten belastet. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996080201.X00Im RIS seit
18.10.2001