TE Bvwg Beschluss 2019/7/19 G314 2221228-1

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Veröffentlicht am 19.07.2019
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Entscheidungsdatum

19.07.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66
VwGVG §28 Abs3

Spruch

G314 2221228-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, bulgarischer Staatsangehöriger, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2019, Zl. XXXX, betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbots:

A) Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene

Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), der in Bulgarien acht Jahre lang die Schule besuchte und Bulgarisch spricht, verfügt über einen am 04.01.2018 ausgestellten und bis 04.01.2028 gültigen bulgarischen Personalausweis. Er hielt sich ab Anfang 2019 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf, ohne hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er suchte erfolglos Arbeit, war ohne regelmäßiges Einkommen und ohne Krankenversicherung und wurde von der XXXX unterstützt. Er ist ledig und ohne Sorgepflichten. Seine Angehörigen leben in Bulgarien; in Österreich hat er keine nahen Bezugspersonen. Er hat nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt.

Am 04.03.2019 wurde der BF wegen des Verdachts des (räuberischen) Diebstahls angezeigt, weil er am 23.02.2019 einem schlafenden Opfer in der U-Bahn ein Mobiltelefon weggenommen und sich von einem Zeugen dieses Vorfalls, der ihn anhalten wollte und am Arm erfasste, ohne erhebliche Gewalt losgerissen haben soll. Das Mobiltelefon konnte dem Opfer unbeschädigt zurückgegeben werden. Zum Diebstahl zeigte sich der BF geständig, nicht aber zur Ausübung von Gewalt. Außerdem besteht der Verdacht, dass er am 07.02.2019 einen Ladendiebstahl bzw. eine Entwendung begangen haben könnte.

Am 27.03.2019 wurde der BF nach einer Personenkontrolle festgenommen. Nach seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde er mit dem Bescheid vom 28.03.2019 gemäß § 66 FPG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Gemäß § 70 Abs 3 FPG wurde ihm ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt. Dies wurde mit dem Fehlen ausreichender Existenzmittel begründet, zumal der BF keiner Beschäftigung nachgehe und keine entgegenstehenden familiären Bindungen im Bundesgebiet bestünden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der BF wurde nach der Zustellung dieses Bescheids am 28.03.2019 entlassen.

Der BF wurde wegen des Verdachts der schweren Körperverletzung (§§ 83, 84 StGB) und des Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 269 StGB) am 10.05.2019 angezeigt. Von der Verfolgung des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 SMG am 10.05.2019 trat die Staatsanwaltschaft XXXX gemäß § 35 SMG vorläufig zurück.

Der BF kam der Ausweisung insofern nach, als er am 29.05.2019 mit dem Zug nach XXXX reiste. Kurz darauf kehrte er wieder in das Bundesgebiet zurück.

Am 10.06.2019 wurde der BF alkoholisiert beim Überqueren einer Straße als Fußgänger trotz roter Ampel betreten und festgenommen. Am 11.06.2019 wurde er vor dem BFA (ua zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) befragt. Die Vernehmung musste wegen seines aggressiven Verhaltens abgebrochen werden. In der Folge wurde über ihn die Schubhaft angeordnet. Aufgrund einer Schubhaftbeschwerde des BF sprach das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem (Teil-) Erkenntnis vom 04.07.2019, W137 2220644-1, aus, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Am 13.06.2019 wurde der BF wegen des Verdachts der Körperverletzung (§ 83 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (§ 107a StGB) angezeigt.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten, insbesondere erfolgte (noch) keine Verurteilung wegen der angezeigten Straftaten. Abgesehen von dem Vorfall am 23.02.2019 sind keine Informationen über das den Anzeigen zugrundeliegende konkrete Verhalten des BF oder seine Verantwortung dazu aktenkundig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein dreijähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF ohne Anmeldebescheinigung in Österreich aufhalte, obdachlos sei, keiner Beschäftigung nachgehe, über keine Existenzmittel verfüge und eingereist sei, um hier Straftaten zu begehen. Dazu wurde auf die Anzeigen gegen den BF, sein aggressives Verhalten und das Fehlen familiärer, sozialer und beruflicher Anknüpfungen im Bundesgebiet hingewiesen.

Am 09.07.2019 wurde der BF - aufgrund psychischer Verhaltensauffälligkeiten begleitet - nach Bulgarien abgeschoben.

Gegen den Bescheid richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und auf Behebung des angefochtenen Bescheids. Hilfsweise wird die Herabsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbots beantragt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass keine Gefährdungsprognose erstellt worden sei. Aus den Anzeigen gegen ihn könne keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd § 67 FPG abgeleitet werden, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertige. Er sei strafgerichtlich unbescholten; das BFA habe die Beweiswürdigung im Strafverfahren gegen ihn vorweggenommen.

Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, wo sie am 17.07.2019 einlangten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der oben angeführte Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor, sodass sich eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über eine Bescheidbeschwerde iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG wie die vorliegende dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder dessen Feststellung durch das Gericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, hat das Gericht gemäß § 28 Abs 3 VwGVG dann meritorisch zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverweisen, die dann an die rechtliche Beurteilung, von der das Gericht ausgegangen ist, gebunden ist.

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Behörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Behörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Wenn die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt unzureichend festgestellt hat, indem sie keine für die Sachentscheidung brauchbaren Ermittlungsergebnisse geliefert hat, ist eine Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG zulässig (VwGH 28.03.2017, Ro 2016/09/0009).

Von der Möglichkeit einer Zurückverweisung kann demnach nur bei besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 28 VwGVG Anm 13), wie sie hier vorliegen.

Dabei ist von folgender rechtlicher Beurteilung auszugehen: Gegen den BF als bulgarischen Staatsangehörigen (und damit EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG) ist gemäß § 67 Abs 1 FPG ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0234).

Da der BF strafgerichtlich unbescholten ist und wegen der gegen ihn erhobenen Vorwürfe noch keine Verurteilung erfolgte, steht noch nicht fest, ob gegen ihn eine strafgerichtliche Sanktion verhängt werden muss und wenn ja, welche und wegen welcher konkreten Taten. Auch allfällige Strafzumessungsgründe sind naturgemäß noch nicht bekannt. Ebensowenig sind (abgesehen vom nicht allzu gravierenden Queren einer Straße trotz roter Ampel) konkrete Verstöße des BF gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig. Er ist wenige Tage nach dem Ende des Durchsetzungsaufschubs in die Slowakei ausgereist und hat die Ausweisung insoweit befolgt. Mit der Ausweisung ist grundsätzlich kein Verbot, in das Bundesgebiet zurückzukehren, verbunden.

Da die relevanten Sachverhaltselemente für die vorzunehmende Gefährdungsprognose fehlen, kann noch nicht beurteilt werden, ob gegen den BF ein Aufenthaltsverbot verhängt werden muss und wenn ja, in welcher Dauer. Auf der Grundlage der bisherigen Ermittlungen des BFA ist noch keine abschließende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts möglich; dieser ist vielmehr in wesentlichen Teilen ergänzungsbedürftig.

Die Beschwerde zeigt zu Recht auf, dass die vom BFA zur Begründung des Aufenthaltsverbots angegebenen Anzeigen für sich genommen keine tauglichen Beweismittel dafür sind, dass der BF die ihm angelasteten Taten auch tatsächlich begangen hat und dass es sich dabei um ein (strafbares bzw. die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdendes) Fehlverhalten handelt, zumal bei mehreren Anzeigen der konkrete zugrundeliegende Sachverhalt gar nicht bekannt ist. Offenbar wurde dem BF zumindest in einem Fall eine Diversion angeboten, zumal im März 2019 eine Aufenthaltsermittlung zur Zustellung eines Diversionsangebots in der Personenfahndung des Innenministeriums aufschien (siehe AS 16 f). Das BFA hat daher zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nur völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt. Es wird im fortgesetzten Verfahren entweder den Ausgang des Strafverfahrens gegen den BF abzuwarten oder aufgrund einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, die sämtliche Ermittlungsergebnisse zu den dem BF vorgeworfenen Taten, insbesondere auch seine Verantwortung, einbezieht, feststellen müssen, welches die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Verhalten er gesetzt hat. Je nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen wird es dann entscheiden müssen, ob gegen den BF ein Aufenthaltsverbot (oder allenfalls wieder eine Ausweisung) zu erlassen ist.

Zwar kann auch ein Fehlverhalten, das (noch) nicht zu einer (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Bestrafung geführt hat, für die Gefährdungsprognose herangezogen werden (vgl VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0081). In einem solchen Fall bedarf es aber entsprechend konkreter, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffener Feststellungen dazu. Das BFA hätte Erhebungen darüber anstellen müssen, welches konkrete Verhalten dem BF jeweils vorgeworfen wird, wie die Beweislage dazu ist, welche näheren Tatumstände vorlagen und welche Schäden herbeigeführt wurden. Außerdem hätte erhoben werden müssen, wie sich der BF dazu verantwortet und - wenn er die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet - aufgrund welcher beweiswürdigenden Umstände dennoch eine von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit anzunehmen ist. Das BFA hätte Entscheidungsgrundlagen für eine nähere Beschreibung der dem BF vorgeworfenen Straftaten beischaffen müssen, z.B. kriminalpolizeiliche Berichte, die Angaben des BF als Beschuldigter und die sonstigen Ergebnisse der Ermittlungsschritte der Kriminalpolizei, der Staatsanwaltschaft sowie allenfalls des Strafgerichts.

Da zu den tragenden Sachverhaltselementen keine Beweisergebnisse vorliegen, zur Klärung des relevanten Sachverhalts zusätzliche Ermittlungen notwendig sein werden, dadurch bedingte Weiterungen des Verfahrens nicht ausgeschlossen werden können und allenfalls vor einer Entscheidung über eine aufenthaltsbeendende Maßnahme der Ausgang des Strafverfahrens gegen den BF abzuwarten ist, führt es weder zu einer Kostenersparnis noch zu einer Verfahrensbeschleunigung, wenn das BVwG die Erhebungen selbst durchführt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass § 67 FPG grundsätzlich (nur) Fälle schwerer Kriminalität erfasst und dem BFA bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ein entsprechender Begründungsaufwand zukommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).

Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur allfälligen Erlassung eines neuen Bescheids an das BFA zurückzuverweisen.

Von der Behörde wurden bei der Vorlage der Akten an das BVwG umfangreiche Aktenbestandteile von der Akteneinsicht ausgenommen, wobei der Grund dafür teilweise nicht nachvollzogen werden kann. In diesem Zusammenhang wird auf § 17 Abs 3 AVG und § 21 Abs 2 VwGVG hingewiesen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG, weil schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Die Revision war wegen der Einzelfallbezogenheit der Entscheidung über die Anwendung des § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen (siehe z.B. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).

Schlagworte

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelle
Verhältnisse, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2221228.1.01

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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