TE Bvwg Beschluss 2019/7/23 G314 2221455-1

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Veröffentlicht am 23.07.2019
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Entscheidungsdatum

23.07.2019

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G314 2221455-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER im Verfahren gemäß § 22a Abs 4 BFA-VG zur Überprüfung der Anhaltung des afghanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, in Schubhaft aufgrund der Aktenvorlage des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2019, Zl. XXXX:

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der afghanische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden als Beschwerdeführer, kurz BF, bezeichnet) wurde am 26.03.2019 festgenommen. Mit dem Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom selben Tag, Zl. XXXX, wurde über ihn die Schubhaft angeordnet, die ab 27.03.2019 im XXXX vollzogen wurde.

Mit dem Vorlagebericht vom 16.07.2019 legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Verwaltungsakten zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung gemäß § 22 Abs 4 BFA-VG vor, um eine Einhaltung der Frist gemäß § 22a Abs 4 zweiter Satz BFA-VG im Fall der Vereitelung der für den 21.07.2019 geplanten Abschiebung des BF zu gewährleisten.

Am 21.07.2019 wurde der BF wie geplant nach Afghanistan abgeschoben.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die relevanten Feststellungen ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahren, der Gerichtsakten des BVwG sowie des Abschiebeberichts vom 21.07.2019.

Rechtliche Beurteilung:

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs 4 erster Satz BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BFA hat die Verwaltungsakten gemäß § 22a Abs 4 zweiter Satz BFA-VG so rechtzeitig vorzulegen, dass dem BVwG eine Woche zur Entscheidung vor diesen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde gemäß § 22a Abs 4 dritter Satz BFA-VG als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht.

Hier gilt die Beschwerde aufgrund der Aktenvorlage vom 16.07.2019 als für den BF eingebracht. Da er vor der Abschiebung weniger als vier Monate lang in Schubhaft angehalten wurde, ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nicht vom BVwG zu überprüfen. Die Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil das BVwG keine Rechtsfrage von der über den Einzelfall hinausgehenden, grundsätzlichen Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.

Schlagworte

Anhaltung, Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G314.2221455.1.01

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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