TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/25 G305 2220456-1

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Veröffentlicht am 25.07.2019
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Entscheidungsdatum

25.07.2019

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §76

Spruch

G305 2220456-1/12E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 27.06.2019 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom 15.05.2019, Zl. XXXX, und die gegen die Anhaltung in Schubhaft gerichtete Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA: Nigeria, vertreten durch Dr. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution z u e r s e t z e n.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG n i c h t z u l ä s s

i g.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark vom Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich übernommen am 19.05.2019, 11:33 Uhr, wurde über diesen gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 25.06.2019 (innert offener Frist) Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den bekämpften Bescheid aufheben und ihn nach Verbüßung der Strafhaft gegen Anwendung gelinderer Mittel enthaften, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an die Erstinstanz zurückverweisen.

3. Am 26.06.2019 legte die belangte Behörde die zum 25.06.2019 datierte Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache hier der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugeteilt.

4. Am 27.06.2019 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetsch für die englische Sprache durchgeführt, anlässlich jener der BF als Partei einvernommen wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

5. Mit Schreiben vom 10.07.2019 beantragte der BF die Übermittlung einer Ausfertigung des am 27.06.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses zu Handen seiner Rechtsvertretung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF behauptet, Staatsbürger Nigerias zu sein. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Er ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Am 03.09.2013 reiste er unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich ein und stellte er hier einen Asylantrag, der vom ehemaligen Bundesasylamt am 09.09.2013 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 22.09.2016 als unbegründet ab und wies das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurück.

1.3. Mit Bescheid vom 12.07.2017, Zl. XXXX, erließ das BFA gegen ihn gem. §§ 52 Abs. 2 Zif. 2 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem für die Dauer von 4 Jahren befristeten Einreiseverbot gem. § 53 Abs. 3 Zif. 1 FPG erlassen.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 04.06.2018, Zahl I412 1437981-2/17Z, keine Folge und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig sei. Dieses - unbekämpft gebliebene - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs am 06.06.2018 in Rechtskraft.

Mit dem zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2018 wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise im Ausmaß von zwei Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung - sohin bis zum 20.06.2018 - eingeräumt.

1.3.1. Dem (in Rechtskraft erwachsenen) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes liegen nachstehende - jeweils in Rechtskraft erwachsene - strafgerichtiche Verurteilungen zugrunde:

1.3.1.1. Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ.: XXXX vom XXXX.2014 (RK XXXX.2014) wegen § 27 (1) Z 1 1. 2. Fall (2) SMG, § 27 (1) Z 1 8. Fall (3) SMG, mit dem der BF zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde, wovon 6 Monate bedingt nachgesehen wurden und

1.3.1.2. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX, GZ.: XXXX vom XXXX.2016 (RK XXXX.2016), mit dem der BF wegen § 27 (1) Z 1 7. Fall SMG, § 27

(1) Z 1 8. Fall SMG und §§ 27 (1) Z 1 1. 2. Fall, 27 (2) zu einer Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (600,00 EUR), im Nichteinbringlichkeitsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 75 Tagen verurteilt wurde.

1.3.2. Die wider den BF erlassene Rückkehrentscheidung ist rechtskräftig. Er ist weder im Bundesgebiet, noch unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt und verfügt auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Da er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ersuchte das BFA die für ihn zuständige Vertretungsbehörde um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats.

1.4. Am 08.02.2019 wurde der BF mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2019, Zl. XXXX, wegen §§ 27 Abs. 2a, Abs. 3 SMG und 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Monaten verurteilt.

Bei der der Strafzumessung wertete das Gericht den Umstand, dass die Straftat teilweise beim Versuch blieb, als (einzigen) Milderungsgrund. Erschwerend wurden die Tatbegehung während der offenen Probezeit und die über den BF verhängten Vorstrafen gewertet.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbüßte der BF in der JA XXXX eine über ihn verhängte Strafhaft.

1.5. Seit dem 07.05.2019 liegt ein Heimreisezertifikat der für den BF zuständigen Vertretungsbehörde vor und steht dessen Abschiebung in den Herkunftsstaat unmittelbar bevor.

1.6. Der BF hat im Bundesgebiet zwar eine Lebensgefährtin und zwei Kinder. Bei diesen Personen handelt es sich um nigerianische Staatsangehörige, die ebenfalls nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Weitere - im Bundesgebiet aufhältige - Familienangehörige hat der BF nicht.

Der BF ist weder beruflich, noch sozial integriert.

1.7. Er hat Verwandte im Herkunftsstaat.

1.8. Über ein nennenswertes Barvermögen, oder Immobilienbesitz, das ihm den Aufenthalt im Bundesgebiet aus eigener Kraft ermöglichen würde, verfügt er nicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der vor dem erkennenden Gericht am 27.06.2019 durchgeführten mündlichen Verhandlung:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die zur Einreise des BF ins und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen ergeben sich unmittelbar aus dem unbestrittenen Akteninhalt und der Tatsache, dass er ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) nach Österreich eingereist ist und der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und die wider ihn erlassene Rückkehrentscheidung in Rechtskraft erwuchs.

Die zu den mehrfachen (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung des BF, sowie zum Faktum der über ihn verhängten Freiheitsstrafe getroffenen Feststellungen leiten sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt ab; das Faktum der (mehrfachen einschlägigen und rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilungen trat der BF selbst in der Beschwerdeschrift nicht entgegen.

Die Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF, seiner - ebenfalls aus Nigeria stammenden und die Staatsangehörigkeit von Nigeria besitzenden - Lebensgefährtin und der gemeinsamen Kinder im Bundesgebiet, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Diesem Faktum ist er ebenfalls nicht entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG darf die Schubhaft nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG liegt eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

Der mit "Haft" betitelte Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31 (im Folgenden: Dublin-VO), lautet:

"Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU."

In Art. 28 Dublin-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung nach der Dublin-VO geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, Wien 2014, S. 223).

Als "Fluchtgefahr" nach Art. 2 lit. n Dublin-VO gilt das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven - vom nationalen Gesetzgeber - gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zur Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Die in diesem Sinne gesetzlich festgelegten Kriterien des Vorliegens von Fluchtgefahr finden sich in § 76 Abs. 3 FPG (zur Fluchtgefahr ausführlich VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021; sowie EuGH vom 15.03.2017, Zl. C-528/15, Al Chodor).

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zu Grunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen (§ 76 Abs. 2 FPG). Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH vom 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung nährt, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Zl. Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).

Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes:

Der BF ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft und somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet.

Sein auf die Gewährung von internationalem Schutz gerichteter Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.01.2016 gemäß den §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Bundesverwaltungsgerichtes wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis vom 11.07.2017 abgewiesen und musste der BF spätestens seit diesem Zeitpunkt mit seiner Rückschiebung in den Herkunftsstaat rechnen.

Abgesehen davon verfügt er lediglich über schlechte Kenntnisse der deutschen Sprache. Er lebt von der Grundversorgung und versuchte sich mit dem Handel von Suchtmitteln eine Einkommensquelle zu verschaffen. Wegen dieses Umstandes wurde er innerhalb kurzer Zeit rechtskräftig drei Mal zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der Umstand seines massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens ist bei der Prüfung der Fluchtgefahr in Verbindung der mit seiner Mittellosigkeit in Zusammenhang stehenden Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen.

Beim BF liegt eine erhebliche Delinquenz vor, die das öffentliche Interesse an einer baldigen Abschiebung insgesamt vergrößert (VwGH vom 25.03.2010, Zl. 2009/21/0276). Seit seiner Einreise war er lediglich auf Grund eines Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Dieser (Aufenthalts-)grund ist seit der rechtskräftigen (negativen) Erledigung des Asylverfahrens weggefallen. Der BF steht in keinem Ausbildungsverhältnis. Er hat zwar eine - ebenfalls aus Nigeria stammende und die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzende - Lebensgefährtin, mit der er auch ein gemeinsames Kind hat. Wie der BF sind auch dessen Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigt. Der Asylantrag der Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes wurde rechtskräftig abgewiesen und liegen auch in diesen Fällen rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vor. Auch ist von einer mangelnden Verfestigung der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin auszugehen, da diese den BF während der Verbüßung seiner Strafhaft in der JA XXXX nicht ein einziges Mal besuchte. Schon diese Umstände eignen sich, das private Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet abzuschwächen. Ein Heimreisezertifikat des für den Beschwerdeführer zuständigen Herkunftsstaates liegt vor und steht seine Rückschiebung in den Herkunftsstaat unmittelbar bevor. Auch hinsichtlich der Lebensgefährtin des BF und des gemeinsamen Kindes ist mit einer Rückschiebung in den Herkunftsstaat Nigeria unmittelbar zu rechnen.

Abgesehen davon hat sich der BF auch in der Vergangenheit wiederholt ausreiseunwillig gezeigt. Die belangte Behörde geht davon aus, dass er sich unmittelbar dem Zugriff der Behörde entziehen würde, käme er nach Verbüßung der Strafhaft auf freien Fuß. Das erscheint dem erkennenden Gericht nicht unrealistisch, da sich der BF auch in der am 27.06.2019 stattgehabten mündlichen Verhandlung (wiederholt) ausreiseunwillig zeigte. So gab er - ungeachtet der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung - an, dass er sich nach der Entlassung aus der Strafhaft in XXXX oder in XXXX eine Arbeit suchen wolle. Mit diesen Angaben gab er ebenfalls zu erkennen, im Bundesgebiet bleiben und sich nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren zu wollen.

Den vorliegenden Schubhaftbescheid stützte die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und erließ diesen zum Zweck der Sicherung der Abschiebung. Da sich der BF unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen ihn besteht und er sich trotz vorliegenden Rückreisezertifikat der Rückschiebung durch Untertauchen entzog, bestehen gegen den erlassenen Schubhaftbescheid keine Bedenken.

Das erkennende Gericht schließt sich auf Grund des vom BF in der mündlichen Verhandlung hinterlassenen persönlichen Eindrucks den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen an, die darauf schließen lassen, dass der BF offenbar nicht gewillt ist, der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung Folge zu leisten.

Abgesehen von seiner zum Aufenthalt im Bundesgebiet nicht berechtigten Lebensgefährtin und des zum Aufenthalt ebenfalls nicht berechtigten gemeinsamen Kindes verfügt er hier über keine familiären oder sonst berücksichtigungswürdigen sozialen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Es kann der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des BF daher nicht zum Vorwurf gereichen, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF durch Untertauchen der beabsichtigten Rückschiebung in den Herkunftsstaat entziehen und diese wesentlich erschweren könnte.

Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat.

Mit seinem in der Beschwerdeschrift gemachten Vorhalt, dass er in Österreich zwar die Gesetze übertreten und dafür auch bestraft worden wäre und dass damit auch seine Familie mitbestraft worden wäre und nunmehr allein ihr Dasein fristen müsse, vermag der BF keine Rechtswidrigkeit des erlassenen Bescheides aufzuzeigen, zumal die von ihm genannten Personen, deren Asylantrag ebenfalls rechtskräftig abgewiesen wurde und gegen die ein rechtskräftiges Rückkehrverbot besteht, ebenfalls jederzeit mit einer Rückschiebung in den Herkunftsstaat rechnen müssen.

Diesen Umstand kennt der BF, wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, aus eigenem und ist schon deshalb, weil, wie er es selbst sagt, seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind einen unsicheren Aufenthalt im Bundesgebiet haben, die Gefahr der Rückfälligkeit in die Delinquenz des BF massiv gegeben.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde von der belangten Behörde in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als nicht zielführend erachtet.

3.2. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen:

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Da die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die beschwerdeführende Partei unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Beschwerdevorlage fristgerecht beantragt, dem Bund Kostenersatz im Umfang des Vorlage- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der beschwerdeführenden Partei als unterlegener Partei der zu leistende Aufwandersatz (Vorlage- und Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von 426,20 Euro aufzuerlegen.

Der BF hat selbst keinen Antrag auf Zuspruch eines Kostenersatzes gestellt.

3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH jeweils vom 11.05.2017, Zlen. Ro 2016/21/0021 und Ra 2016/21/0144, insbesondere zur geltenden Rechtslage des § 76 FPG (im Zusammenhalt mit unionsrechtlichen Bestimmungen) und der Zulässigkeit eines Kostenzuspruchs und eines "Kostenrisikos" nach § 35 VwGVG. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen ist, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Fluchtgefahr, Interessenabwägung, Kostenersatz, öffentliche
Interessen, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G305.2220456.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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