TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/26 W109 2177605-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2019
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Entscheidungsdatum

26.07.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

W109 2177605-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 27.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 und am 12.07.2019 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 AsylG, § 10

Abs. Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG, §§ 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9 FPG und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 03.11.2015 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 02.12.2015 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, verheiratet und in XXXX geboren, habe keine Schule besucht und als Taxifahrer gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, seine Familie habe Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt, einige seien festgenommen worden und sie hätten gedacht, der Vater des Beschwerdeführers habe sie verraten. Dieser sei entführt worden. Der Beschwerdeführer wisse nicht, ob er noch lebe. Er habe Angst, dass ihm dasselbe passiere.

Am 23.05.2017 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, der Vater hätte mit dem Onkel väterlicherseits einen Grundstücksstreit wegen eines vom Großvater geerbten Grundstück gehabt. Es habe auch eine Jirga gegeben. Diese habe ergeben, dass jeder ein Drittel des Grundstücks bekommen solle, der Onkel habe das nicht akzeptieren wollen. Der Onkel habe viele Söhne und Kontakte zu den Taliban, diese hätten den Vater erpresst, er soll das Grundstück dem Onkel väterlicherseits überlassen. Der Onkel sei sehr mächtig. Er hätte eines Abends Taliban als Gäste gehabt. Die afghanischen Sicherheitskräfte hätten diese Gäste an diesem Abend festgenommen. Der Onkel habe den Vater beschuldigt, er habe die Polizei informiert. Der Vater bestritt dies. Nach etwa einer Woche hätten die Taliban die ganze Provinz besetzt und den Vater vom Feld entführt. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt in Kabul gewesen. Der Onkel mütterlicherseits habe angerufen und den Beschwerdeführer informiert, dass die Taliban auch nach ihm fragen würden und riet dem Beschwerdeführer, er solle nach Peshawar gehen. Der jüngere Bruder sei auch von den Taliban entführt worden, nachdem er nach dem Vater gefragt habe. Die Taliban hätten auch in Kabul nach dem Beschwerdeführer gefragt.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2017, zugestellt am 02.11.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Fluchtvorbringen sei nicht glaubhaft. Die Herkunftsprovinz sei volatil, aber eine Rückkehr nach Kabul sei dem Beschwerdeführer zumutbar. Das Interesse des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet überwiege die maßgeblichen öffentlichen Interessen nicht.

3. Am 20.11.2017 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, das Fluchtvorbringen sei glaubhaft und die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere in Kabul, sei schlecht.

Am 11.01.2018 langte eine Beschwerdeergänzung am Bundesverwaltungsgericht ein, in der ausgeführt wird, dem Beschwerdeführer drohe wegen der Grundstücksstreitigkeiten Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie des Vaters aufgrund einer ihm von den Taliban unterstellten regimefreundlichen politischen Gesinnung. Eine Rückkehr sei ihm unzumutbar, er habe kein familiäres Netz.

Am 07.06.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Paschtu teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. Der Beschwerdeführer wurde zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen seiner Verwickelung in Grundstücksstreitigkeiten sowie der Entführung von Vater und Brüdern durch die Taliban im Wesentlichen aufrecht.

Am 12.07.2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung unter Beziehung von Herrn XXXX zur Erstellung eines länderkundlichen Gutachtens zur Plausibilitätsprüfung des Fluchtvorbringens, sowie unter Teilnahme eines Vertreters der belangten Behörde fort.

Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor:

-

Kursbesuchsbestätigungen für Deutschkurse

-

Medizinische Unterlagen

-

ÖSD Zertifikat A2 vom 20.10.2017

-

Bestätigung der Vereinsmitgliedschaft

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde im Jahr XXXX in einem Dorf in der Provinz XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Er spricht auch etwas Dari

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX , Provinz Kunduz. Er hat Berufserfahrung als Taxifahrer.

Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet, seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder sind in Peshawar, Pakistan aufhältig. Die Mutter des Beschwerdeführers, ein Bruder und seine Schwester leben ebenso in Peshawar, Pakistan. Zu den in Pakistan aufhältigen Verwandten besteht Kontakt.

Der Verbleib des Vaters und der beiden weiteren Brüder des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden.

Ein Onkel mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt in Kabul, er arbeitet als Importeur. Zu ihm besteht Kontakt. Eine Tante mütterlicherseits lebt ebenso im Herkunftsstaat.

Der Schwiegervater des Beschwerdeführers lebt in Nangahar.

Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers leben im Herkunftsdorf.

Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 03.11.2015 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Bundesgebiet auf. Er hat im Bundesgebiet einige Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Außerdem bereitet er sich auf den Führerschein vor, geht regelmäßig ins Fitnesscenter und ist in einem afghanischen Kulturverein aktiv. Dort besucht er auch einen Paschtu-Sprachkurs. Kontakt hat er etwa zu seiner Deutschlehrerin sowie zu zwei Jugendlichen aus dem Fitnesscenter. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht erwerbstätig. Er wohnt in einer Wohngemeinschaft.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen Grundstücksstreitigkeiten zwischen Vater und Onkel des Beschwerdeführers Übergriffe durch die Onkel drohen, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban für einen Verräter gehalten und entführt wurde und seither verschollen ist. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von den Taliban gesucht wird und ihm von deren Seite im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Übergriffe drohen.

1. 3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich.

Die Provinz Kunduz zählt zu den besonders volatilen Provinzen des Herkunftsstaates, Aufständische sind aktiv und die Provinzhauptstadt wurde in den Jahren 2015 und 2016 jeweils vorrübergehend von den Taliban eingenommen. Es kommt in der Provinz zu Zusammenstößen zwischen Aufständischen und afghanischen Sicherheitskräften. Einige Distrikte stehen unter Kontrolle der Taliban.

Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Mazar-e Sharif steht unter Regierungskontrolle, Kampfhandlungen finden im Wesentlichen nicht statt. Die Stadt verfügt über einen internationalen Flughafen, über den die Stadt sicher erreicht werden kann.

Für den Fall der Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif kann nicht festgestellt werden, dass ihm die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.

Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit und Herkunft, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie seinen Sprachkenntnissen ergeben sich aus seinen gleichbleibenden und plausiblen Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Akt einliegenden aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung zur Berufserfahrung als Taxifahrer beruht auf den gleichbleibenden diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers, wobei das Bundesverwaltungsgericht hierbei davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer - auch nachdem er in Österreich nach eigenen Angaben den Führerschein anstrebt, um als Taxifahrer zu arbeiten - nicht seine gesamte Lebensgeschichte neu erfunden hat, sondern sein Fluchtvorbringen so weit als möglich in diese integriert hat. Aus demselben Grund folgt das Bundesverwaltungsgericht auch den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers zu seinen in Pakistan und Afghanistan aufhältigen Angehörigen im Lauf des Verfahrens. Dass Kontakt zum Onkel mütterlicherseits sowie zur den Angehörigen in Pakistan besteht, hat der Beschwerdeführer selbst angegeben.

Zum Verbleib von Vater und Brüdern wird auf die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen verwiesen, wo die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft bewertet werden. Mangels anderer Angaben des Beschwerdeführers zu deren Verbleib, konnten entsprechende Feststellungen nicht getroffen werden.

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus den vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Datum der Antragstellung ist aktenkundig und sind im Lauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre. Zum Deutschkursbesucht hat der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen vorgelegt. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf dem vorgelegten ÖSD-Zertifikat A2. Die Feststellungen zur Freizeitgestaltung ergeben sich aus den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2019. Dass der Beschwerdeführer einen Paschtu-Sprachkurs besucht und in einem afghanischen Kulturverein aktiv ist, ergibt sich aus der Bestätigung über die Vereinsmitgliedschaft des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zu den sozialen Kontakten sowie zu den Wohnverhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen plausiblen Angaben. Dass der Beschwerdeführer erwerbstätig wäre, wurde nicht behauptet. Die Feststellung zum Grundversorgungsbezug beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer konnte sein Fluchtvorbringen aufgrund seines widersprüchlichen und ausweichenden Aussageverhaltens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.06.2019 und am 12.07.2019 sowie in der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 23.05.2017 sowie seiner oberflächlichen von niedriger Dichte geprägten Erzählweise nicht glaubhaft machen, wobei im Folgenden exemplarisch einige Unplausibilitäten im Vorbringen des Beschwerdeführers dargestellt werden sollen, die einerseits den Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig und andererseits sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft erscheinen lassen:

Der Beschwerdeführer vermochte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2019 nicht den Eindruck zu vermitteln, in jenem Zeitraum, in den er den von ihm geschilderten fluchtauslösenden Vorfall einordnet, in seinem Herkunftsdorf gelebt zu haben. So konnte er auf Nachfrage des Sachverständigen den "Distriktchef" seines Herkunftsdistrikts nicht nennen (Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S. 13), der den Angaben des Sachverständigen zufolge für alltägliche Verwaltungsangelegenheiten zuständig ist. Der Beschwerdeführer zieht sich in diesem Zusammenhang darauf zurück, er kenne sich mit Politik nicht aus und behauptet, er kenne keine Gouverneure oder Distrikthauptleute. Auch weicht er der Frage nach den Anführern seines Stammes in seiner Herkunftsprovinz aus, indem er sich auf allgemeine Floskeln zurückzieht (Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S. 5) und etwa behauptet, es gebe viele Anführer seines Stammes. Auch die Siedlungsgebiete seines Stammes kann der Beschwerdeführer nicht selbstverständlich beschreiben, wenn er angibt "kann sein, dass sie [die XXXX ], in allen Distrikten leben würden" (Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S. 5).

Auch die Strecke von Kabul nach Kunduz konnte der Beschwerdeführer nicht mit dem von einer Person - er behauptete, er wäre diese Strecke zwei Jahre lang ein bis zwei Mal die Woche, also insgesamt ca. 200 bis 300 Mal, als Taxifahrer gefahren - mit dem zu erwartenden Selbstverständnis beschreiben, sondern zeigt abermals ein ausweichendes Antwortverhalten, in das er zahlreiche Rechtfertigungen über seine Unwissenheit einflocht. So gab er etwa an, er sei nur zwei Jahre Taxi gefahren (Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S. 5) sowie er sei eben Analphabet, weswegen er die Distrikte nicht kenne (Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S. 6). So vermochte der Beschwerdeführer seine mangelnden Ortskenntnisse trotz behaupteter Tätigkeit als Taxifahrer allerdings nicht zu rechtfertigen. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer in der Verhandlung nicht angeben, in welche Richtung er vor Puli Khumri nach Kunduz abbiegen muss (Verhandlungprotokoll vom 12.07.2019, S. 7). Weiter nannte er weitere Orte auf der Strecke nur widerwillig und offenkundig unsicher (Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S. 6). Auch die Rechtfertigung des Beschwerdeführers auf Vorhalt seiner offensichtlichen Ahnungslosigkeit zu seinen Streckenkenntnissen, der zufolge man als Taxifahrer "meistens in Afghanistan nur eine Strecke oder nur einen Weg" fahre. "Auf diesem Weg fährt man einfach."

(Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S. 8) erklärt nicht, dass der Beschwerdeführer seine Strecke nicht kennt, sondern verstärkt eher die Erwartung, dass der Beschwerdeführer, wenn er als Taxifahrer nur eine Strecke zwei Jahre gefahren ist, gerade diese eine Strecke sehr gut kennen muss. Insbesondere bleibt unklar, wie "einfach fahren" auf immer derselben Strecke ohne Kenntnis der richtigen Abzweigungen zum Ziel führen soll. Zum von der Vertreterin des Beschwerdeführers geäußerten Eindruck, ihr Mandant habe zunächst geradeaus gedeutet und lange überlegen müssen, welche Richtung rechts oder links ist und sie habe den Eindruck, dass er die Richtung nicht mehr wusste, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer eine Skizze vorgelegt (Beilage zum Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019) und ausreichend Zeit eingeräumt wurde, um seine Gedanken zu ordnen und sich zu orientieren. Insbesondere war der Beschwerdeführer durch die Skizze nicht auf die begrifflich-abstrakte Unterscheidung von links und rechts angewiesen, sondern hatte davon unabhängig die Gelegenheit, die Strecke anhand der Skizze zu visualisieren. Dass der Beschwerdeführer sich allerdings in einem Zeitraum von vier Jahren all seiner in zwei Jahren als Taxifahrer erworbener Ortskenntnisse entledigt und die Richtung vergessen haben soll, obwohl ihm ausreichen Bedenkzeit eingeräumt wurde, ist schlicht nicht plausibel.

Auch dass der Beschwerdeführer auf das Ersuchen des Sachverständigen hin, die Strecke zwischen Kunduz und Baghlan zu beschreiben, ausweichend angab, er sei zwischen Kunduz und Kabul unterwegs gewesen (Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S. 5) und auf Wiederholung der Frage nochmals darauf beharrt, zwischen Kunduz und Kabul unterwegs gewesen zu sein, deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Strecke nicht kennt und schlicht nicht weiß, dass die Straße von Kabul nach Kunduz durch Baghlan führt.

Weiter erscheint auch das vom Beschwerdeführer behauptete Verschwinden des Vaters vor dem Hintergrund der Angaben des länderkundlichen Sachverständigen unplausibel. Dieser erläutert auf Nachfrage des Gerichts im Wesentlichen, die Taliban würde den Leichnam der Familie übergeben, wenn sie jemanden entführen, mitnehmen und töten (Verhandlungsprotokoll vom 12.07.2019, S. 10). Damit steht die Schilderung des Beschwerdeführers, die Taliban hätten seinen Vater mitgenommen und er sei seither verschollen, weil ihre Anwesenheit im Haus des Onkels an die Sicherheitsbehörden verraten habe, nicht im Einklang.

Die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 (in der Folge UNHCR-Richtlinien; Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel A. Risikoprofile, Unterkapitel 1. Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, Buchstabe j) Andere Zivilisten, die die Regierung oder die internationale Gemeinschaft tatsächlich oder vermeintlich unterstützen, S. 53 f.) berichten, tatsächliche oder vemeintliche Unterstützer der Regierung würden zur Bestrafung entführt und getötet, wobei die Tötungen anderen als Warnung dienen sollten. Auch vor diesem Hintergrund ist das behauptete spurlose Verschwinden des Vaters nicht plausibel, müsste die behauptete Strafaktion für den Verrat doch in irgendeiner Weise von den Taliban bekannt gemacht werden, um als Warnung dienen zu können.

Weiter gab der Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.05.2017 an, sein Vater sei von den Taliban vom Feld weg entführt worden (Einvernahmeprotokoll S. 7, AS 57). In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2019 gibt er dazu lediglich an, sein Vater sei verschollen (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2019, S. 7)

In der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 23.05.2017 gab der Beschwerdeführer befragt zum Verfolgungsmotiv der Taliban auch noch an, sie hätten den Vater entführt und würden ihn auch noch entführen wollen, damit sie das Grundstück leichter in Besitz nehmen könnten (Einvernahmeprotokoll S. 12, AS 62).

Auch dass der Beschwerdeführer - trotz der von ihm behaupteten großen Gefährdung von Frauen und Kindern ("Sie würden sogar die Kinder und die Frau des Feindes umbringen." Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2019, S. 10) - seine Kinder und seine Frau einfach in Afghanistan zurückgelassen haben will und bereits nach acht Tagen in Pakistan weiterreist, ohne seine Familie zu kontaktieren und diese überhaupt erst von Europa aus kontaktiert (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2019, S. 8), deutet auf die Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte hin, will man dem Beschwerdeführer nicht auffallende Sorglosigkeit in Bezug auf die Sicherheit seiner Frau und seiner Kinder unterstellen.

Insgesamt entsteht aus dem Aussageverhalten des Beschwerdeführers während der beiden Verhandlungstermine vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie den aufgezeigten Ungereimtheiten der Eindruck, der Beschwerdeführer habe auf Basis der jüngeren Geschichte seiner Herkunftsprovinz in Zusammenschau mit dem Datum seiner Antragstellung im Bundesgebiet eine Fluchtgeschichte konstruiert und einen in näherer Vergangenheit liegenden Zeitpunkt für die vermeintliche Ausreise aus dem Herkunftsstaat gewählt, obwohl seine Familie sich bereits seit längerer Zeit in Pakistan aufhält. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Ausreisegründe konnte damit nicht festgestellt werden.

Auf Grund all dieser Widersprüche, den nicht nachvollziehbaren Angaben sowie den Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht erlebt, sondern nur eingelernt hat. Sie erscheint somit insgesamt nicht als glaubwürdig. Den bisherigen Überlegungen steht nämlich nur die Beteuerung des Beschwerdeführers gegenüber, die Wahrheit zu sprechen. Die Gründe, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen, überwiegen bei weitem.

Für eine Gefährdung des Beschwerdeführers aus anderen als von diesem selbst vorgebrachten Gründen sind im Lauf des Verfahrens keine Anhaltspunkte hervorgekommen.

2. 3. Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf der UNHCR-Richtlinie (siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien gemäß dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel

2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 26.03.2019 (In der Folge: Länderinformationsblatt), Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.

Die Feststellungen zur Provinz Baghlan beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel

3.19. Kunduz, wobei sich insbesondere auch KI vom 1.3.2019, Aktualisierung: Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2018 (relevant für Abschnitt 3/Sicherheitslage) von einem besonders hohen Einfluss Aufständischer in Kunduz berichtet. Aus dieser Berichtslage speist sich auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Die Feststellung, dass Mazar-e Sharif unter Regierungskontrolle steht, beruht im Wesentlichen auf dem Länderinformationsblatt (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh), wo von einer Einnahme der Stadt durch Aufständische nicht berichtet wird. Auch die neuesten Kurzinformationen des Länderinformationsblattes enthalten keine derartigen Berichte. Die Feststellung zum Flughafen basiert auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.35. Erreichbarkeit, Abschnitt Inernationaler Flughafen Mazar-e Sharif.

Bedingt durch die relativ gute Sicherheitslage und die geringe Betroffenheit von Mazar-e Sharif vom Konflikt im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer dortigen Niederlassung die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Stadt von Angriffen und Anschlägen durch Aufständische betroffen sein kann. Allerdings ist die Vorfallshäufigkeit nicht so groß, dass gleichsam jede in der Stadt anwesende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorfall betroffen wäre. Spezifische Gründe für ein erhöhtes auf seine Person bezogenes Risiko hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.

Die Feststellung zur möglichen Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif und ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau der individuellen Umstände und Merkmale, die der Beschwerdeführer in seiner Person vereint.

Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, Verwandtschaftsverhältnisse sowie Bildungs- und Berufshintergrund (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe a) Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122), wobei neben der Berücksichtigung dieser spezifischen persönlichen Umstände den UNHCR-Richtlinien zufolge auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Betreffende seine grundlegenden Menschenrechte wird ausüben können sowie ob er im für die Neuansiedelung in Betracht gezogenen Gebiet Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben (Zugang zu Unterkunft, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur [Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung], Lebensgrundlage) unter würdigen Bedingungen vorfindet (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, S. 123 f.).

Der Beschwerdeführer ist jung, im erwerbsfähigen Alter und im Wesentlichen gesund. Zwar hat der Beschwerdeführer Befunde zu einem Bandscheibenproblem vorgelegt, diesbezüglich aber kein Vorbringen erstattet, dass seine Selbsterhaltungsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Viel mehr strebt der Beschwerdeführer auch in Österreich die Berufslaufbahn des Taxifahrers an, weswegen wohl davon auszugehen ist, dass auch für den Fall der Rückkehr davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer etwa in diesem Berufszweig sein Auskommen erwirtschaften könnte. Zusätzlich ist den vorliegenden Länderinformationen zu entnehmen, dass die Behandelbarkeit leichter und saisonbedingter Krankheiten sowie medizinscher Notfälle in den öffentlichen Krankenhäusern größerer Städte gewährleistet ist (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Krankenhäuser in Afghanistan). Demnach ist zu erwarten, dass auch für die Bandscheibenproblematik des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Der Beschwerdeführer verfügt eigenen Angaben zufolge nicht über Schulbildung und ist Analphabet (wobei er dem widersprechend im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht demonstriert hat, dass er schreiben kann), allerdings hat er Berufserfahrung als Taxifahrer.

Weiter verfügt der Beschwerdeführer auch noch über im Herkunftsstaat ansässige Verwandte (wie etwa seinen Onkel mütterlicherseits) und kann damit auch auf ein Unterstützungsnetzwerk zurückgreifen, das ihm sowohl beratend als auch finanziell zur Seite stehen kann. Demnach verfügt der Beschwerdeführer auch über den nach dem Länderinformationsblatt (Kapitel 23. Rückkehr, Abschnitt Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen) für die Rückkehr in den Herkunftsstaat äußerst vorteilhafte Anschluss an ein soziales Netzwerk und ist nicht völlig auf sich gestellt. Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ist dabei eine Unterstützung des Beschwerdeführers über die Provinzgrenzen hinweg möglich, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Onkel mütterlicherseits berufsbedingt als Importeur - der Beschwerdeführer selbst hat angegeben, dieser arbeite "zwischen Afghanistan und Pakistan" - wohl über geografisch breiter gestreute Kontakte verfügt und auch der Beschwerdeführer von diesem Netzwerk profitieren kann. Insbesondere erscheint der Onkel des Beschwerdeführers in seiner Fluchtgeschichte grundsätzlich als hilfsbereite Person, weswegen das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass er den Beschwerdeführer auch dabei unterstützen würde, nach seiner Rückkehr nach Afghanistan beruflich fußzufassen. Insbesondere erscheint die Begründung des Beschwerdeführers, der Onkel könne ihm nicht helfen, weil er seine eigene Familie habe, um die er sich kümmern müsse und weil die Taliban mächtig und gefährlich seien (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2019, S. 9) zunächst insofern unglaubhaft, als sie sich auf das bereits als nicht glaubhaft beurteilte Fluchtvorbringen aufbaut. Andererseits bedarf der Beschwerdeführer als junger, arbeitsfähiger Mann keiner dauerhaften Versorgung durch den Onkel, sondern lediglich der Starthilfe sowie der Kontaktvermittlung.

Zusätzlich lässt sich den UNHCR-Richtlinien entnehmen, dass alleinstehende leistungsfähige Männer im erwerbsfähigen Alter eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung darstellen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Buchstabe c) Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, insbesondere S. 125). Zwar ist der Beschwerdeführer nicht alleinstehend, aber er ist leistungsfähig und sind seine Frau und Kinder in Pakistan aufhältig und würden nicht gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat zurückkehren.

Zusätzlich ist eine anfängliche Unterstützung des Beschwerdeführers durch eine der angebotenen Reintegrationsmaßnahmen - bis der Beschwerdeführer sich eine selbstständige Existenzgrundlage aufbauen kann - durchaus möglich. Hierbei ist anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer auch freisteht, seine Rückkehr und Reintegration bereits von Österreich aus vorzubereiten und so besser an den angebotenen Maßnahmen partizipieren zu können. Der Beschwerdeführer spricht außerdem mit Paschtu eine der Landessprachen des Herkunftsstaates, weswegen er sich im Herkunftsstaat wird verständigen können. Insbesondere sind die Paschtunen - die im Übrigen wie auch der Beschwerdeführer Paschtu sprechen (Länderinformationsblatt, Kapitel 16.1. Paschtunen) die größte Volksgruppe des Herkunftsstaates und hat der Beschwerdeführer auch angegeben, etwas Dari zu sprechen. Insofern verfängt das Argument des Beschwerdeführers, er könne die Sprache in Mazar-e Sharif nicht (Verhandlungsprotokoll vom 07.06.2019, S. 9), nicht. Weiter hat der Beschwerdeführer zumindest einen Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht, auch wenn der Zeitpunkt der Ausreise nicht festgestellt werden konnte. Auch ist der Beschwerdeführer in Peschawar - das im Übrigen mehrheitlich von Paschtunen bewohnt wird - in seinem afghanischen Familienverband aufgewachsen. Daher kann davon ausgegangen werden, dass er mit den Traditionen, Sitten und Gebräuchen des Herkunftsstaates vertraut ist.

Zur allgemeinen Versorgungslage im Herkunftsstaat ist zwar zu berücksichtigen, dass sich diese als schwierig darstellt, was insbesondere intern Vertriebene und Rückkehrer betrifft (Länderinformationsblatt, 20. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge und Kapitel 23. Rückkehr). Allerdings ist dem vorliegenden Berichtsmaterial (Länderinformationsblatt, 21. Grundversorgung und Wirtschaft) nicht zu entnehmen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser, Lebensmitteln und Unterkunft grundsätzlich nicht gewährleistet bzw. zusammengebrochen wäre. Auch dem Bericht von ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010 - 2018 vom 07.12.2018 lässt sich derartiges nicht entnehmen, wobei das Bundesverwaltungsgericht auch hier einräumt, dass sich aus dem Bericht ergibt, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall mit Schwierigkeiten beim Wiederaufbau seiner Existenzgrundlage zu rechnen haben wird.

Eine spezifische Vulnerabilität oder konkrete Gefährdungsmomente hat der Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan. Die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers lässt spezifische Driskriminierungs- und Benachteiligungserfahrungen nicht erwarten (siehe dazu Länderinformationsblatt, Kapitel 16. Ethnische Minderheiten, Unterkapitel 16.1. Paschtunen). Auch die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers - die sunnitische Glaubensrichtung des Islams ist die im Herkunftsstaat dominierende Glaubensrichtung (Kapitel 15. Religionsfreiheit) - lässt keine Diskriminierungen oder Benachteiligungen des Beschwerdeführers erwarten. Ein besonderer Schutzbedarf ist damit nicht ersichtlich und sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer einem Personenkreis angehören würde, von dem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf die individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, die ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Daher sind besondere exzeptionelle Umstände, die dazu führen könnten, dass der Beschwerdeführer sich in der Herkunftsprovinz keine Lebensgrundlage wird aufbauen können, nicht ersichtlich und davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Rückkehrfall im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.

Die Feststellung zur Rückkehrhilfe ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt, Kapitel 23. Rückkehr.

Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):

Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.

Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 m.w.N.).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 m.w.N.).

Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung den Familienverband als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anerkannt. Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe i.S.d. Art. 1 Z 2 GFK, etwa jener der Familie liegt (vgl. VwGH vom 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 m.w.N).

Der Verwaltungsgerichtshof bejaht in seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich die Asylrelevanz einer Verfolgung wegen Blutrache unter dem GFK-Anknüpfungspunkt der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "von Blutrache bedrohten Angehörigen der Großfamilie", sofern sich die Verfolgungshandlungen gegen Personen richten, die in die Rache gegen den unmittelbar Betroffenen bloß aufgrund ihrer familiären Verbindungen zu diesem einbezogen werden (vgl. etwa Ra 2014/18/0011, 13.11.2014).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes reicht für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung aus, dass eine solche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (vgl. etwa VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer weder glaubhaft machen, dass er aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten seines Vaters mit dem Onkel väterlicherseits von dessen Seite im Zuge seiner Verwicklung in eine Blutrache-Situation als Sohn seines Vaters von Übergriffen bedroht ist, noch, dass ihm von Seiten der Taliban Übergriffe drohen, sei es, wegen deren Interesse an den Grundstücken des Vaters oder weil sie ihm als Sohn eines Verräters eine regierungstreue politische Gesinnung Unterstellen oder sich am Sohn für den Verrat des Vaters rächen wollen.

Damit konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass ihm im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat private Verfolgung wegen (unterstellter) politischer Gesinnung oder Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie im Sinne der oben zitierten Judikatur droht.

Nachdem Anhaltspunkte für eine andere dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohende asylrelevant Verfolgungsgefahr im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 Statusrichtlinie, der vom Verhalten eines Akteurs i.S.d. Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art 2. Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Art. 15 Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei - obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt - nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des § 8 Abs. 1 AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens - den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet - nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es, um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf viel mehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 m.w.N.). Es obliegt dabei der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos nachzuweisen. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191).

Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196).

3.2.1. Zur Rückkehr in die Herkunftsprovinz:

Für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr dorthin die Gefahr droht, aufgrund deren starker Betroffenheit vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden.

Demnach droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur.

3.2.2. Zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative:

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.

Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 m.w.N.).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist Mazar-e Sharif vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kaum betroffen und sind im Lauf des Verfahrens ansonsten keine Gründe hervorgekommen, die für den Beschwerdeführer im Fall seiner dortigen Niederlassung eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur bedeuten würden.

Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (Vgl. abermals VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 m.w.N.). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen.

Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533)

Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (zuletzt VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).

Wie Festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.

Insbesondere ist auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung der Ansicht, dass einem gesunden Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, der eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates vertraut sei und die Möglichkeit habe, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern, die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul werden könne (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0067 m.w.N.).

Damit ist auch das Kriterium der Zumutbarkeit einer Niederlassung im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG:

Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

3.3.2. Zur Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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