Entscheidungsdatum
05.08.2019Norm
BFA-VG §18 Abs2 Z1Spruch
G304 2220900-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Albanien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2019, Zl. XXXX, betreffend Aberkennung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VII. des
angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen und gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 03.06.2019 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Albanien zulässig ist, mit Spruchpunkt IV. gegen sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und mit Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Es wurde ausdrücklich gegen die Spruchpunkte IV. und V. Beschwerde erhoben.
Dabei wurde beantragt, das Einreiseverbot zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes entsprechend herabzusetzen, und festzustellen, dass der BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise hätte gewährt werden müssen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 05.07.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF ist Staatsangehörige von Albanien.
1.2. Sie weist im Bundesgebiet keine ordentliche Wohnsitzmeldung auf, sondern war in Österreich nur für die Zeit ihrer Schubhaft vom 03.06.2019 bis 17.06.2019 aufrecht gemeldet.
1.3. Fest steht, dass die BF am 01.06.2019 mit dem Flugzeug von Istanbul nach Österreich eingereist ist und tags darauf - am 02.06.2019 - mit gefälschten italienischen Dokumenten vom Flughafen Wien Schwechat aus nach DUBLIN reisen wollte, im Zuge welchen Versuchs die BF ihren albanischen Reisepass weggeworfen hat. Daraufhin wurde die BF am 02.06.2019 auf Anordnung der Behörde festgenommen und der belangten Behörde am 03.06.2019 vorgeführt.
1.4. Die BF hat in Albanien noch ihre Mutter und zwei Brüder, in Griechenland noch Geschwister ihres Ehegatten (dessen Bruder und Schwester) und in England einen Onkel.
1.5. Festgestellt werden kann zudem, dass die BF in ihrem Herkunftsstaat ein halbes Jahr lang - von Oktober 2016 bis März 2017 - als Kindergärtnerin gearbeitet hat. Ab diesem Zeitpunkt hat die BF keine Arbeit mehr gehabt.
1.6. Die BF gab im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2019 zu, nur wenig Deutschkenntnisse zu haben und diese während eines Aufenthaltes in der Schweiz erworben zu haben. Berücksichtigungswürdige Bindungen der BF zu Österreich sozialer, sprachlicher oder beruflicher Natur sind nicht feststellbar.
1.7. Die BF kehrte am 17.06.2019 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.
3.2. Zu Spruchpunkt A.:
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Die BF, die im Juni 2019 in der Absicht illegal von Österreich nach Dublin weiterzureisen festgenommen wurde und am 17.06.2019 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, mit den Geschwistern ihres Ehegatten auch in Griechenland und mit ihrem Onkel in England auch dort familiäre Anknüpfungspunkte zu haben. Diese Verwandten könnten sie finanziell unterstützen.
Aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen gehen keine konkreten Anhaltspunkte hervor, die auf eine Art. 8 EMRK-Verletzung bei Aufenthaltsbeendigung hindeuten könnten.
Eine Grobprüfung der vorliegenden Akten- und amtsbekannten Länderberichtslage ergab jedenfalls keine konkreten Anhaltspunkte für eine Art. 3 oder Art. 8 EMRK-Verletzung bei der im gegenständlichen Fall für notwendig erachteten sofortigen Ausreise. Aus dem gesamten Akteninhalt war vielmehr eine von der BF ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung Sicherheit erkennbar - aufgrund ihres Verhaltens, ihre albanische Identität zu verschleiern und mittels gefälschter Dokumente innerhalb der Mitgliedstaaten zu reisen, und den Umständen, dass sie am Flughafen in Österreich ohne hinreichende Mittel zur längerfristigen Bestreitung ihres Lebensunterhaltes, ohne Bankomat-, Kreditkarte und ohne Aufenthaltsrecht und Beschäftigungsbewilligung für Österreich angetroffen wurde.
Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220900.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019