TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/5 G304 2220650-1

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Veröffentlicht am 05.08.2019
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Entscheidungsdatum

05.08.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §70 Abs3

Spruch

G304 2220650-1/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX (Geburtsname: XXXX), geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kroatien, vertreten durch RA Mag. Dr. BLUM, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2019, Zl. XXXX, betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des

angefochtenen Bescheides gemäß

§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

C) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.05.2019, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den angefochtenen Bescheid zu beheben oder das Aufenthaltsverbot deutlich herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, und der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 01.07.2019 vorgelegt.

4. Am 11.07.2019 langte beim BVwG eine gekürzte Urteilsausfertigung eines den BF betreffenden gekürzten Strafrechtsurteils ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Kroatien.

1.2. Seine Eltern und Geschwister leben in Österreich. Die Eltern und der Bruder des BF sind österreichische Staatsbürger, seien Schwester ist kroatische Staatsbürgerin.

1.3. Der BF hält sich seit seiner Geburt im Bundesgebiet auf und ist seit 27.08.2015 im Besitz einer Bescheinigung des Daueraufenthaltstitels-EU.

1.4. Er wurde im Bundesgebiet mehrmals rechtskräftig strafrechtlich verurteilt, und zwar im März 2017 wegen Suchtgifthandels, im September 2018 wegen Suchtgifthandels und unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen, und im April 2019 erneut wegen Suchtgifthandels, wobei der BF die ersten beiden Male zu einer bedingten und letztmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, weswegen er sich auch derzeit noch in Strafhaft befindet, verurteilt wurde. Es folgte während der Strafhaft des BF eine neuerliche strafrechtliche Verurteilung des BF, und zwar von 02.07.2019 wegen versuchter Nötigung und versuchter Bestimmung zur falschen Beweisaussage. Auf diesen Schuldspruch folgte die Verhängung einer zweimonatigen Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe unter Bedachtnahme auf das Vorurteil.

1.4.1. Der BF wurde nachweislich - laut einer Besucherliste - im Zeitraum von April 2019 bis Mai 2019 regelmäßig von Bekannten und vor allem von seinen Eltern und seinen Geschwistern besucht.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.

3.2. Zu den Spruchteilen:

3.2.1. Zu Spruchteil A):

Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG nunmehr auch ausdrücklich angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag der BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen (vgl VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und 27.07.2017, Fr 2017/18/0022).

3.2.2. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Der nunmehr 19 Jahre alte BF brachte in seiner Beschwerde unter anderem vor, dass sich seine Eltern und seine Geschwister (Bruder und Schwester) im Bundesgebiet aufhalten und er von Geburt an sein Leben in Österreich verbracht habe. Der BF hob in der Beschwerde hervor, nach seiner dritten strafrechtlichen Verurteilung erstmals das Haftübel zu spüren bekommen zu haben, in Haft eine Kochlehre begonnen zu habe und gewillt sei, sich in Zukunft wohl zu verhalten und sich von der Drogenszene fernzuhalten.

Im gegenständlichen Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig, um sich vom BF persönlich ein Bild machen zu können und um beurteilen zu können, ob aktuell vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und ob während des bisherigen Aufenthaltes des BF berücksichtigungswürdige private Interessen des BF iSv Art. 8 EMRK entstanden sind, die einer zu verhängenden aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegenstehen.

Es gehen aus dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen jedenfalls konkrete Anhaltspunkte für berücksichtigungswürdige private Interessen des BF iSv Art. 8 EMRK, die die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen könnten, hervor, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war.

3.2.3. zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2220650.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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