Entscheidungsdatum
05.08.2019Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G304 2219921-1/5Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich Spruchpunkt III. betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 09.05.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist, gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Gegen das mit Spruchpunkt II. des im Spruch angeführten Bescheides erlassene Einreiseverbot wurde ausdrücklich Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde stattzugeben und das erlassene Einreiseverbot ersatzlos zu beheben.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 12.06.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina.
1.2. Er stellte am 17.09.2017 einen Antrag auf Erteilung eines NAG - Aufenthaltstitels als sonstige Schlüsselkraft. Ein solcher wurde ihm bislang nicht erteilt.
1.3. Der BF wurde am 08.05.2019 von der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung im Bundesgebiet betreten.
1.4. Im Zeitraum von 08.05.2019 bis 11.05.2019 befand sich der BF in Schubhaft. Am 11.05.2019 wurde der BF in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.
1.5. Der BF wurde im Bundesgebiet nie strafrechtlich verurteilt.
1.6. Er hat in Österreich ein minderjähriges Kind, das bei der Kindesmutter lebt, als Bezugsperson, und Bekannte. Der BF selbst führt mit der Kindesmutter keine Beziehung mehr und weist im Bundesgebiet seit 20.07.2015 nur eine Nebenwohnsitzmeldung bei dieser auf.
Im Herkunftsstaat des BF leben seine Eltern, eine Schwester und weitere Verwandte.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht gesondert.
3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Spruchpunkt A.):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
Der BF verwies in seiner Beschwerde vor allem auf seinen in Österreich bei der Kindesmutter lebenden Sohn, in welchem Zusammenhang die Erlassung eines Einreiseverbotes für nicht gerechtfertigt gehalten werde, und unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darauf, dass "betreffend die anzustellende Gefährdungsprognose für die Verhängung eines Einreiseverbotes dem persönlichen Eindruck im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zukommt."
Im gegenständlichen Fall ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig, um sich vom BF persönlich ein Bild machen zu können und um einschätzen zu können, ob aktuell vom BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und einem als notwendig erachteten Einreiseverbot besonders berücksichtigungswürdige private Interessen des BF iSv Art. 8 EMRK entgegenstehen.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G304.2219921.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019