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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des E E in Traiskirchen, geboren am 26. März 1975, vertreten durch Dr. Günther Retter, Rechtsanwalt in 2340 Mödling, Enzersdorferstraße 6, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 12. September 1997, Zl. Fr 3455/97, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (der belangten Behörde) vom 12. September 1997 wurde der Beschwerdeführer, seinen Behauptungen zufolge liberianischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Beschwerdeführer am 30. Juni 1997 über Slowenien - versteckt in einem LKW und damit "illegal" - nach Österreich eingereist sei. Er sei weder im Besitz eines Reisedokumentes noch einer Aufenthaltsberechtigung gewesen. Sein Asylantrag vom 1. Juli 1997 sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 2. Juli 1997 abgewiesen worden. Im Asylverfahren habe er angegeben, am 1. Mai 1997 Liberia verlassen zu haben und über Mali, Algerien und Slowenien nach Österreich gelangt zu sein. Da er nicht direkt in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, sei er auch nicht gemäß § 7 Asylgesetz 1991 hier zum Aufenthalt berechtigt. Sein Aufenthalt unterliege somit uneingeschränkt den Bestimmungen des Fremdengesetzes. Der rechtskräftige Abschluß des Asylverfahrens sei für die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörde nicht erforderlich. Die infolge seines rechtswidrigen Aufenthaltes im Inland zu verfügende Ausweisung stelle keinen Eingriff in das Familienlieben des Beschwerdeführers - er habe nach eigenen Angaben keine Geschwister oder sonstige nahe Verwandte - dar. Der Eingriff in sein Privatleben sei jedoch aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes in Österreich zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 der EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes "bzw."
Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vermißt Feststellungen dahingehend, ob das eingeleitete Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Daran knüpft die Auffassung, sein Aufenthalt im Inland sei bis zur rechtskräftigen Beendigung des Asylverfahrens nicht unrechtmäßig.
Mit dieser Ansicht verkennt der Beschwerdeführer die noch nach den bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Vorschriften zu beurteilende Rechtslage. Ein Asylwerber hält sich gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 FrG nämlich - vom hier nicht in Betracht kommenden Fall des § 8 Asylgesetz 1991 abgesehen - nur dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn und solange ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 7 Asylgesetz 1991 zukommt.
Daß dem Beschwerdeführer eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Im übrigen ist hiezu festzuhalten, daß der Beschwerdeführer nach den unbestrittenen Feststellungen weder "direkt" aus einem Gebiet, wo sein Leben oder seine Freiheit im Sinn des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention bedroht war (Art. 31 Z. 1 der Konvention) noch "direkt" aus dem Staat, in dem er behauptete, insoweit Verfolgung befürchten zu müssen (§ 6 Abs. 1 Asylgesetz 1991), nach Österreich gelangte. Der Beschwerdeführer hat aber auch nicht konkret dargelegt, er hätte gemäß § 37 FrG wegen Vorliegens der dort genannten Gründe nicht in den Staat, aus dem er direkt einreiste (Slowenien) zurückgewiesen werden dürfen (§ 6 Abs. 2 zweiter Fall Asylgesetz 1991). Zwar hat er im Verwaltungsverfahren (in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Ausweisungsbescheid) vorgebracht, in den Ländern, die er vor seiner Einreise nach Österreich durchquerte, keinen Schutz vor Verfolgung (im Sinn einer Beachtung des Non-Refoulement-Prinzips) erlangt zu haben. Er hat es jedoch mit dieser allgemein gehaltenen Behauptung genügen lassen, ohne sie durch Tatsachen auszufüllen und ohne konkret darzulegen, auf welches bestimmte Land sie sich beziehe und auf welchen Grundlagen seine Befürchtungen beruhten. Davon ausgehend begegnet die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Auffassung, daß dem Beschwerdeführer keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme - und sein Aufenthalt im Inland daher unrechtmäßig sei -, keinen Bedenken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 97/21/0241, mwN). Damit aber steht - mag sein Asylverfahren auch noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein - einer Ausweisung des Beschwerdeführers § 9 Abs. 1 Asylgesetz 1991 nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. Juni 1998, Zl. 98/21/0201); daß ihm hingegen - für den Fall des rechtskräftigen Abschlusses des Asylverfahrens - Asyl gewährt worden sei, läßt sich den Verwaltungsakten nicht entnehmen und wird in der Beschwerde nicht behauptet.
Unter dem Blickwinkel des § 19 FrG bringt der im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht einmal drei Monate im Inland befindliche Beschwerdeführer nichts gegen die bekämpfte Ausweisung vor. Auch der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, daß der belangten Behörde in diesem Punkt eine Fehlbeurteilung unterlaufen wäre. Gemäß § 42 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 20. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997210901.X00Im RIS seit
20.11.2000