Entscheidungsdatum
12.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G301 2221127-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Kuba, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX, vom 19.07.2019, Zl. XXXX, betreffend Einreiseverbot und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:
A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen
Bescheides (fälschlich bezeichnet mit "II.") betreffend Einreiseverbot wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 19.07.2019, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.); gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Kuba zulässig ist (Spruchpunkt "I.", richtig: "II."); gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt "II.", richtig: "III."), gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt "III.", richtig: "IV."); sowie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt "IV.", richtig: "V."). (Anmerkung: In der Übersetzung des Spruchs in die spanische Sprache wurde eine korrekte Nummerierung der Spruchpunkte vorgenommen.)
Mit dem am 01.08.2019 beim BFA, Regionaldirektion XXXX, eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Angefochten wurden die Spruchpunkte "II. bis IV." (richtig: "III." bis "V.") des Bescheides betreffend Einreiseverbot, Abspruch über die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Die Spruchpunkte betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat blieben unangefochten. In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe zur behaupteten Rechtswidrigkeit beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - den angefochtenen Bescheid im Unfang der angefochtenen Spruchpunkte beheben und eine Frist für die freiwillige Ausreise einräumen, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.08.2019 vom BFA vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kuba.
Der vom BF am 22.06.2019 am Flughafen Wien-Schwechat gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde nach Durchführung eines Flughafenverfahrens mit Bescheid des BFA vom 01.07.2019 nach erfolgter Zustimmung des UNHCR abgewiesen.
Mit Erkenntnis des BVwG vom 17.07.2018, G301 2221127-1/2E, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde im Flughafenverfahren als unbegründet abgewiesen. Das BVwG traf darin unter anderem folgende Feststellungen, die auch zu Feststellungen der gegenständlichen Entscheidung erhoben werden:
"Der BF, der im Besitz eines von XXXX2019 bis XXXX2025 gültigen kubanischen Reisepasses war, landete am 22.06.2019 von XXXX kommend auf dem Flughafen Wien-Schwechat. Der BF hatte einen Flug von XXXX nach XXXX mit Transit-Stopp in Wien-Schwechat gebucht, den Weiterflug nach XXXX aber aus eigenem Entschluss nicht angetreten, um in Österreich Asyl zu beantragen. Der BF stellte aus diesem Grund im Zuge einer grenzpolizeilichen Identitätsfeststellung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dem BF wurde in weiterer Folge die förmliche Einreise in das Bundesgebiet verweigert. Zum Zweck des weiteren Verfahrens wurde der BF in den Sondertransitbereich des Flughafens Wien-Schwechat verbracht, wo er sich seitdem aufhält."
Die für den XXXX2019 vorgesehene fremdenpolizeiliche Zurückweisung konnte aufgrund heftigen Widerstands und aggressiven Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden. Daraufhin wurde der BF im Auftrag des BFA festgenommen und gegen ihn mit Mandatsbescheid vom XXXX2019 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Der BF befindet sich seit XXXX2019, 19:00 Uhr, in Schubhaft, die derzeit im Anhaltezentrum (AHZ) XXXX vollzogen wird.
Die durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes begleitete Abschiebung des BF nach Kuba auf dem Luftweg ist für den XXXX2019 fixiert und gebucht.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden die Spruchpunkte III. bis V. des im Spruch angeführten Bescheides angefochten (fälschlich mit "II.", "III." und "IV." bezeichnet). Die übrigen Spruchpunkte betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.) und betreffend Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II., fälschlich ebenso mit "I." bezeichnet) blieben unangefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 27 VwGVG beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkte III., IV. und V. des angefochtenen Bescheides.
3.2. Zum Einreiseverbot:
Die belangte Behörde hat das gegenständliche und auf die Dauer von fünf Jahren befristete Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gestützt und im Wesentlichen nur damit begründet, dass der BF den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermochte, was wiederum das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit indiziere. Der BF sei nahezu mittellos und könne sich seinen Aufenthalt in Österreich nicht selbstständig finanzieren.
Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist nach Z 6 insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag.
Zunächst ist festzuhalten, dass sich die belangte Behörde bei der Begründung des angeordneten Einreiseverbots fast ausschließlich auf rechtliche Ausführungen allgemeiner Natur und auf modulhaft gehaltene Formulierungen beschränkt hat, aber fallbezogene Erwägungen zur Frage, inwieweit die öffentliche Ordnung konkret gefährdet wäre, nicht getroffen hat. Die belangte Behörde führte lediglich an, dass das Erfüllen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG das Vorliegen einer "Gefährdung für die Öffentlichkeit" indiziere, ohne dies jedoch näher zu erläutern.
Für die Erlassung eines Einreiseverbots nur wegen Mittellosigkeit ist jedoch erforderlich, dass diese Mittellosigkeit eine konkrete Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt, wobei jedenfalls eine auf das konkrete Verhalten des Fremden abstellende Gefährdungsprognose anzustellen ist.
Der belangten Behörde ist vorzuwerfen, dass sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht dargelegt hat, inwiefern auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalles eine (besondere) "Schwere des Fehlverhaltens" des BF anzunehmen gewesen wäre. Auch jene Umstände, die einer Beurteilung des "Gesamtverhaltens" des BF zugrunde gelegen wären, wurden nicht hinreichend dargelegt. Konkrete Umstände, die für die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Auch konkrete Umstände dahingehend, weshalb dennoch davon auszugehen wäre, dass eine neuerliche Rückkehr nach Österreich bzw. in den Schengen-Raum eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellen würde, zeigte die belangte Behörde jedoch nicht auf.
Überdies führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem gegenständlichen Fall und ohne Darlegung der diesbezüglichen Rechtslage - aus, dass sich das Einreiseverbot nur auf Österreich beziehe, da der BF im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels sei, weshalb nicht das gesamte Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten umfasst sei.
Eine Feststellung, dass der BF tatsächlich in Italien über einen Aufenthaltstitel verfüge, findet sich jedoch weder im angefochtenen Bescheid, noch sonst ist aus dem gesamten Akteninhalt irgendein Anhaltspunkt in diese Richtung ersichtlich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH stellt der bloße unrechtmäßige Aufenthalt nach dem System der Rückführungs-Richtlinie noch keine derartige Störung der öffentlichen Ordnung dar, dass dies immer die Erlassung eines Einreiseverbots gebieten würde. Es ist daher davon auszugehen, dass gegebenenfalls, wenn sich das Fehlverhalten des Drittstaatsangehörigen auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet beschränkt und fallbezogen ausnahmsweise (etwa auf Grund seiner kurzen Dauer oder der dafür maßgebenden Gründe) nur eine geringfügige Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens darstellt, überhaupt kein Einreiseverbot zu verhängen ist (VwGH 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; 16.11.2012, Zl. 2012/21/0080).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde nicht hinreichend begründet, weshalb in Gesamtbetrachtung aller Umstände jedenfalls nicht von einer nur geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ausgegangen werden könne. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt auch jegliche Kriterien vermissen, die im vorliegenden Fall für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots herangezogen wurden, und die letztlich für die Festlegung der Dauer ausschlaggebend waren.
Zusammenfassend ist der belangten Behörde vorzuwerfen, dass sie hinsichtlich der Erlassung eines Einreiseverbotes die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt vermissen lässt und diese damit nicht den Erfordernissen einer umfassenden und in sich schlüssigen Begründung einer abweisenden behördlichen Entscheidung entspricht (vgl. § 60 iVm. § 58 Abs. 2 AVG).
Da sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweist, war in Stattgebung der Beschwerde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 iVm. § 27 VwGVG aufzuheben (Spruchpunkt A.I.).
3.3. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Gemäß § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt hat und wie sich aus den oben dargelegten Ausführungen ergibt, erweist sich die sofortige Ausreise des unrechtmäßig in Österreich aufhältigen BF im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) als erforderlich. Der BF hat durch sein bisheriges Verhalten unmissverständlich gezeigt, dass er letztlich nicht gewillt war, auch nach rechtskräftig negativem Abschluss seines Asylverfahrens freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren. Die für den XXXX2019 vorgesehene Zurückweisung konnte wegen des heftigen Widerstands und aggressiven Verhaltens des BF nicht durchgeführt werden.
In der Beschwerde wurden keine konkreten Umstände dargelegt, weshalb entgegen dieses bisher gezeigeten Verhaltens davon ausgegangen werden könnte, dass der BF nunmehr sehr wohl bereit wäre, freiwillig aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Auch Voraussetzungen für eine amtswegige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG liegen unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverhaltes nicht vor.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zusammenhängend die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise sind somit zu Recht erfolgt.
Die Beschwerde war daher insoweit gemäß § 55 Abs. 4 FPG und § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt A.II.).
3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substanziierter Weise behauptet (siehe VwGH 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9). Es konnte daher - trotz des in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
3.5. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Einreiseverbot, mangelnder Anknüpfungspunkt, VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G301.2221127.2.00Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019