TE Bvwg Beschluss 2019/8/16 W256 2181417-1

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Veröffentlicht am 16.08.2019
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Entscheidungsdatum

16.08.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3

Spruch

W256 2181416-1/8E

W256 2181415-1/11E

W256 2181417-1/8E

W256 2181419-1/13E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , StA. Somalia, 2. XXXX geboren am XXXX , StA. Jemen, 3. XXXX , geboren am XXXX und 4. XXXX , geboren am XXXX , beide StA. Somalia, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. November 2017, 1. Zl. XXXX , 2. Zl. XXXX , 3. Zl. XXXX und 4. Zl. XXXX :

A)

Die angefochtenen Bescheide werden betreffend Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Eltern der minderjährigen Dritt- bis Viertbeschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 11. August 2015 für sich und ihre minderjährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Am 25. August 2016 stellte die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertretung für ihren am 1. Juli 2016 geborenen Sohn, den Viertbeschwerdeführer, einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden am 28. November 2017 durch ein Organ der belangten Behörde jeweils befragt. Dabei führte die Erstbeschwerdeführerin - im Wesentlichen in Übereinstimmung mit dem Zweitbeschwerdeführer - aus, sie habe Somalia im Alter von 2 Jahren wegen dem Krieg verlassen. Seither habe sie in Jemen gelebt und habe sie dort auch den Zweitbeschwerdeführer kennengelernt und geheiratet. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia mache sie sich Sorgen um ihre Tochter wegen einer Beschneidung. Zu den Fluchtgründen ihrer Kinder befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, diese hätten keine eigenen Fluchtgründe, sondern würden die gleichen Fluchtgründe wie für die Erstbeschwerdeführerin gelten.

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jeweils ab (Spruchpunkt I.), der Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde ihnen dagegen jeweils zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung jeweils erteilt (Spruchpunkt III). Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier wesentlich - aus, die Beschwerdeführer hätten ihre Flucht aus Somalia allein mit dem Krieg begründet und damit keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. In Bezug auf die Dritt- bis Viertbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht worden, weshalb insgesamt die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten nicht in Betracht käme.

Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer. Darin wird im Wesentlichen auf eine im Falle einer Rückkehr nach Somalia drohende Verfolgung, insbesondere u.a. der Drittbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine Genitalverstümmelung hingewiesen und habe sich die belangte Behörde damit in keiner Weise auseinandergesetzt.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Am 27. November 2018 wurde durch die Gerichtsabteilung W 182 eine mündliche Verhandlung in dieser Beschwerdesache durchgeführt.

Mit Aktenvermerk vom 27. November 2018 erklärte sich der Richter der Gerichtsabteilung W 182 infolge eines behaupteten Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung für unzuständig, weshalb in weiterer Folge die gegenständliche Beschwerdesache der vorliegenden Gerichtsabteilung zugewiesen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

1. zu Spruchpunkt A)

zur Drittbeschwerdeführerin:

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).

Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen in Bezug auf die Drittbeschwerdeführerin mangelhaft:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Im vorliegenden Fall haben die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer als gesetzliche Vertretung auch für ihre minderjährige Tochter, die Drittbeschwerdeführerin und damit für eine Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

§ 34 Abs. 4 AsylG 2005 ordnet ausdrücklich an, dass jeder Antrag eines Familienangehörigen gesondert zu prüfen und über jeden mit gesondertem Bescheid abzusprechen ist.

Daraus folgt aber, dass für jeden Familienangehörigen allfällige eigene Fluchtgründe zu ermitteln sind. Nur wenn solche - nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren - nicht hervorkommen, ist dem Familienangehörigen jener Schutz zu gewähren, der bereits einem anderen Familienangehörigen gewährt wurde (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. März 2015, Ra 2014/19/0063 m.v.w.H sowie jüngst das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 15. Oktober 2018, Ra 2018/14/0143).

Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde mit den eigenen Fluchtgründen der Drittbeschwerdeführerin in keiner Weise auseinandergesetzt.

Dabei ist der belangten Behörde zwar insoweit zuzustimmen, dass die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Befragung vor der belangten Behörde - dazu dezidiert von der belangten Behörde befragt - eigene Fluchtgründe der Drittbeschwerdeführerin verneinte. Im Verlauf der Befragung führte sie aber zu ihren eigenen Fluchtgründen befragt demgegenüber ausdrücklich an, dass sie sich um ihre Tochter wegen einer allfälligen Beschneidung Sorgen mache.

Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen in keiner Weise auseinandergesetzt. Jedenfalls kann weder den vorlegten Verwaltungsakten, noch den angefochtenen Bescheiden entnommen werden, dass die belangte Behörde diesbezügliche Erhebungen, wie insbesondere eine dazu gezielte Einvernahme der Eltern der Drittbeschwerdeführerin, in irgendeiner Form durchgeführt hat.

Die Verneinung eigener Fluchtgründe der minderjährigen Kinder durch die Erstbeschwerdeführerin entbindet die belangte Behörde jedenfalls nicht, im Falle dennoch aufgezeigter Verdachtsmomente von sich aus tätig zu werden.

Vor dem Hintergrund der obigen Rechtslage wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, sich mit dem Antrag der Drittbeschwerdeführerin, insbesondere mit ihren eigenen Fluchtgründen, gesondert auseinanderzusetzen. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass - wie auch in der Beschwerde letztlich vorgebracht - gerade Mädchen in Somalia eine asylrelevante Verfolgung aufgrund einer Genitalverstümmelung drohen kann (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2017, Ra 2017/01/0039 und vom 1. März 2018, Ra 2017/19/0545 u.v.m.).

Da sich die belangte Behörde mit den Fluchtgründen der Drittbeschwerdeführerin gar nicht auseinandergesetzt hat und der maßgebliche Sachverhalt somit nicht feststeht, war im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den Fluchtgründen der Drittbeschwerdeführerin (eingehend) auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte Befragung der Eltern, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren betreffend die Drittbeschwerdeführerin zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

zur Erstbeschwerdeführerin, dem Zweitbeschwerdeführer und zum Viertbeschwerdeführer:

Wie bereits oben ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Erstbeschwerdeführerin und dem Zweitbeschwerdeführer als Eltern um Familienangehörige der Drittbeschwerdeführerin im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Da das die Drittbeschwerdeführerin betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Erstbeschwerdeführerin und den Zweitbeschwerdeführer betreffenden Bescheide ebenso an die belangte Behörde zurückzuverweisen (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2011/23/0098; vom 25. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom 26. Juni 2007, 2007/20/0281, ua). Gleiches gilt für den Viertbeschwerdeführer als minderjährigem ledigen Sohn und damit Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers (siehe insbesondere § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG).

Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).

2. zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2181417.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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