Entscheidungsdatum
16.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W215 2147018-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Bundesrepublik Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zahl 1031656407-14986695, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG, § 57 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017,§ 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, sowie § 55 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG),in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 19.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers. Dieser gab zusammengefasst an, dass er am XXXX geboren sei. Er habe die Bundesrepublik Somalia verlassen, weil die allgemeine Sicherheitslage sehr schlecht und er zudem von der al-Schabaab Miliz gezwungen worden sei, an deren Heiligen Krieg gegen Ungläubige teilzunehmen; da sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sei er mit dem Tod bedroht worden. Im Fall seiner Rückkehr werde der Beschwerdeführer von al-Schabaab getötet. Von staatlicher Seite habe er keine Sanktionen zu befürchten.
Im Verfahren des Beschwerdeführers wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, wegen dessen behaupteter Minderjährigkeit, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches am 01.12.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte.
Der Beschwerdeführer wurde am 19.12.2014 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seiner Person befragt. Es wurde ihm erklärt, dass aus dem medizinischen Sachverständigengutachten hervorgehe, dass das von ihm angegebenen Alter XXXX Jahre nicht stimmen könne und der Beschwerdeführer laut Sachverständigengutachten ein Mindestalter von XXXX Jahren zum Antragszeitpunkt gehabt haben müsse. Daraufhin meinte der Beschwerdeführer, dass ihm seine Eltern gesagt hätten, dass er XXXX Jahre alt sei, wenn der Arzt aber sagte, dass er so alt sei, akzeptiere er das so. Der Beschwerdeführer gab zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst an, dass er von den Terroristen der al-Schabaab gesucht werde und ansonsten keine Probleme im Herkunftsstaat gehabt habe.
Am 16.12.2016 brachte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.12.2016 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seiner Person und seinem Fluchtgrund gefragt, gab ansein Vater sei XXXX Jahre alt und arbeite XXXX , seine Mutter XXXX Jahre und XXXX . Er habe einen Bruder und zwei Schwestern, eine Tante und Cousins; sie seien nach wie vor in XXXX . Der Beschwerdeführer habe vor der Ausreise im XXXX gearbeitet. Die Reise nach Österreich habe US-Dollar 4.500.- gekostet. Beim letzten Kontakt mit seiner Mutter am 05.04.2014 haben diese vorgeschlagen ein Grundstück zu verkaufen. Der Beschwerdeführer habe XXXX am 06.04.2014 mit seinem ersparten Geld verlassen - nachdem er zwei Monate davor beschlossen hatte auszureisen- und sei nach Äthiopien gegangen. Da man dort kein Asyl erhalte sei der Beschwerdeführer weiteregereist und habe auf seiner Reise eine Woche in Italien verbracht, habe sich dort einen gefälschten Fremdenpass für Euro 200.- gekauft, bevor er mit dem Zug weitergereist sei, weil er in ein sicheres Land gewollt habe. Der Beschwerdeführer habe sich den Fußballeuropacup 2008 angesehen und so damals erfahren, dass Österreich existiere. Südafrika hingegen sei kein sicheres Land, weil der Beschwerdeführer auf XXXX gesehen hätte, dass dort Flüchtlinge bei lebendigem Leib verbrannt würden. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen neu vor, wegen seiner Clanzugehörigkeit in der Bundesrepublik Somalia Probleme gehabt zu haben und machte nähere Ausführungen dazu, dass er gezwungen werden hätte sollen, für al-Schabaab zu kämpfen. Alle anderen Familienmitglieder hätten keine Probleme mit al-Schabaab gehabt.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zahl 1031656407-14986695, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.09.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia abgewiesen. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß
§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Gegen diesen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2017, Zahl 1031656407-14986695, zugestellt am selben Tag, erhob der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers fristgerecht am 16.01.2017 gegenständliche Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde auszugsweise das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen wiederholt, aus Länderberichten aus dem Jahr 2016 zur allgemeinen Lage in Somalia zitiert und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, internationalen Schutz zuerkennen, jedenfalls aber die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Somalia feststellen.
2. Die Beschwerdevorlage vom 07.02.2017 langte am 08.02.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 07.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich mit Email vom 13.10.2017 für die Verhandlung entschuldigt und die Übermittlung der Verhandlungsschrift beantragt. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, am XXXX . und nicht am XXXX geboren zu sein. Es wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und sein Rechtsanwalt verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert Fragen zu aktuellen Situation des Beschwerdeführers in Österreich zu beantworten.
Am 06.08.2018 langten im Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Rechtsanwaltes vom 03.08.2018 ein.
Mit Email der Rechtsanwaltskanzlei des Beschwerdeführers vom 01.08.2019 wurde um rasche Verfahrenserledigung ersucht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Somalia, gehört dem Clan der Sheikhal an und ist moslemischem (sunnitischen) Glaubens.
2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch al-Schabaab die Bundesrepublik Somalia verlassen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Clanzugehörigkeit die Bundesrepublik Somalia verlassen musste.
3. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX . Er ist ledig, kinderlos und lebte bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinen Eltern, einem Bruder und zwei Schwestern in seinem Elternhaus in XXXX . Der Beschwerdeführer ist ein gesunder Mann, im arbeitsfähigen Alter, der acht Jahre lang in XXXX zur Schule gegangen ist und der bis zur Ausreise in einem XXXX gearbeitet hat. Seine Eltern, seinen älteren Bruder, seine beiden Schwestern sowie eine Tante, Cousins und ein Onkel, die alle problemlos im Herkunftsstaat leben konnten, hat der Beschwerdeführer dort zurückgelassen. Die Familie des Beschwerdeführers konnte immer den Lebensunterhalt erwirtschaften und das Gehalt des Beschwerdeführers im XXXX hat ausgereicht damit auch noch seine Familie finanziell unterstützen zu können. Die Familie des Beschwerdeführers konnte mit Hilfe einer Cousine auch die Reise des Beschwerdeführers nach Österreich in der Höhe von
US $ 4.500.- finanzieren.
4. Der Beschwerdeführer, ein gesunder, lediger, kinderloser Mann reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal nach Österreich. Er hält sich nachweislich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vor mehr als viereinhalb Jahren im Bundesgebiet auf. In Österreich leben keine Verwandte des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2017 einen Deutschkurs A1 und im Jahr 2018 einen A2 Kurs besucht. Er hat nur eine Deutschprüfung A1 am XXXX abgelegt. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnten sich der Beschwerdeführer nur in gebrochenem Deutsch verständlich machen. Der Beschwerdeführer war nie in der Lage seinen eigenen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten; er lebt nach wie vor ausschließlich von der Grundversorgung.
5. Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Allgemein
In der Bundesrepublik Somalia leben schätzungsweise 15,45 Millionen Menschen (2019, World Population Review [AA Überblick Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019]).
Im Hinblick auf beinahe alle zu beleuchtenden Tatsachen ist Somalia faktisch zweigeteilt:
a) In den Gliedstaaten Süd- und Zentralsomalia, wo auch die Hauptstadt Mogadischu liegt, herrscht in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom VN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die radikalislamistische, al-Qaida-affiliierte al-Schabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der al-Schabaab-Miliz oder anderer Milizen. Diese anderen Milizen sind entweder entlang von Clan-Linien organisiert oder, im Falle der Ahlu Sunna Wal Jama'a, auf Grundlage einer bestimmten religiösen Ausrichtung. Zumindest den al-Schabaab-Kräften kommen als de facto-Regime Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung in den von ihnen kontrollierten Gebieten gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen zu. Der Gliedstaat Puntland State of Somalia, der das Horn von Afrika im engeren Sinne umfasst, hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Er strebt keine Unabhängigkeit von Somalia an und ist einer der fünf offiziellen föderalen Gliedstaaten Somalias, wenngleich mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden. Al-Schabaab kontrolliert hier keine Gebiete mehr, sondern ist nur noch in wenigen schwer zugänglichen Bergregionen mit Lagern vertreten, ebenso wie der somalische Ableger des sog. "Islamischen Staats". Stammesmilizen spielen im Vergleich zum Süden eine untergeordnete Rolle. Allerdings ist die Grenzziehung im Süden sowie im Nordwesten nicht eindeutig, was immer wieder zu kleineren Scharmützeln, im Süden auch zu schwereren gewaltsamen Auseinandersetzungen führt.
b) Das Gebiet der früheren Kolonie Britisch-Somaliland im Nordwesten Somalias hat sich 1991 für unabhängig erklärt, wird aber bisher von keinem Staat anerkannt. Allerdings bemühen sich die Nachbarn in der Region sowie zunehmend weitere Staaten in Anerkennung der bisherigen Stabilisierungs- und Entwicklungsfortschritte um pragmatische Zusammenarbeit. Das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft wurde durch die mehrfache Verschiebung der Parlamentswahlen und schwerwiegende Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit dem Abkommen zum Betrieb des Hafens von Berbera auf die Probe gestellt. Al-Schabaab kontrolliert in Somaliland keine Gebiete. Die Grenze zu Puntland ist allerdings umstritten, hier kam es im Berichtszeitraum zu zum Teil heftigen militärischen Auseinandersetzungen zwischen "somaliländischen" und somalischen (puntländischen) Truppen.
Grundsätzlich gilt, dass die vorhanden staatlichen Strukturen sehr schwach sind und wesentliche Staatsfunktionen von ihnen nicht ausgeübt werden können. Von einer flächendeckenden effektiven Staatsgewalt kann nicht gesprochen werden (AA 04.03.2019).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 01.08.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten, waren es 2016 über 14.000 Wahlleute. Allgemeine freie Wahlen bleiben das Ziel für 2020/21. Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed, genannt "Farmajo", zum Präsidenten, und im März bestätigte es Hassan Ali Khaire als Premierminister und das neue Kabinett. Die Regierung von Präsident Farmajo verfolgt eine intensive Reformagenda in den Bereichen Politik, Wirtschaft und Sicherheit. Allerdings stehen mächtige Teile der Clan-Eliten der Regierung und ihrem Reformkurs kritisch gegenüber. Hinzu kommen immer wieder Spannungen in den Beziehungen Mogadischus zu den föderalen Gliedstaaten, die den politischen und wirtschaftlichen Fortschritt des Landes lähmen (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019).
Die Wahl des relativ unerfahrenen Farmajo als Präsident markiert den vorläufigen Endpunkt eines somalischen Experimentes, das im Oktober 2016 mit der Wahl von erstmalig zwei Parlaments-Kammern begann. Eine allgemeine und freie Wahl ist in dem von Anarchie geprägten Land nach wie vor nicht möglich. Doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Auch die Gründung föderaler Verwaltungsregionen ist ein wichtiger Schritt. Schließlich konnten die Medien zur Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - auch das ein gutes Zeichen (DW 09.02.2017).
Mehr als jeder andere Präsident in Somalias unruhiger Geschichte, trifft Mohamed Abdullahi Mohamed beim Amtsantritt auf eine Welle von Unterstützung, Goodwill und Optimismus. Tausende von jubelnden Menschen gingen am Mittwoch spät auf die Straßen von Mogadischu, nachdem Mohamed, besser bekannt unter dem Spitznamen Farmajo, vom Parlament Somalias in einer Art Erdrutschsieg gewählt wurde. Es kam zu Straßensperren und Freudenschüssen, Unterstützer skandierten Farmajos Namen und Autohupen hießen ihn als neuen Präsidenten willkommen. Ähnliche Feiern brachen in Städten in ganz Somalia aus, sowie in den Städten Garissa und Eastleigh in Kenia; in beiden findet sich eine somalische Mehrheitsbevölkerung. Trotz aller Anzeichen waren die Feierlichkeiten ein Spiegelbild der aufrichtigen öffentlichen Unterstützung für Farmajo. Er ist 55 Jahre alt, besitzt die Somalisch-U.S. amerikanische Doppelstaatsbürgerschaft und war zuvor in der Jahren 2010 und 2011 acht Monate lang Premierminister Somalias (VOA 09.02.2017).
Der Sicherheitsrat begrüßt den Abschluss des Wahlprozesses in Somalia und die Wahl von Präsident Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo". Der Sicherheitsrat würdigt die Dienste des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud und lobt den raschen und gütlichen Machtübergang in Somalia. Der Sicherheitsrat begrüßt die seit 2012 in Somalia erzielten politischen und sicherheitsbezogenen Fortschritte und unterstreicht, dass die Dynamik in Richtung auf eine demokratische Regierungsführung in Somalia aufrechterhalten werden muss. Der Sicherheitsrat würdigt die stärkere Teilhabe und Vertretung der Bevölkerung Somalias in dem Wahlprozess (UN Sicherheitsrat 10.02.2017).
Präsident Farmajo war während Sheikh Sharifs Präsidentschaft Premierminister (von Okt 2010 bis Juni 2011) und trat aufgrund politischer Differenzen mit dem Präsidenten und dem Sprecher zurück. Präsident Farmajo hat die somalische sowie die US-Staatsbürgerschaft. Präsident Farmajo ist der erste somalische Präsident des Darood-Clans (Marehan Sub-Clan) seit 2008; hingegen gehören beide Sheikh Sharif und Hassan Sheikh zu den Hawiye (Abgaal Sub-Clan). Präsident Farmajo hat angeblich auch gute Beziehungen zum Militär was einige Kommentatoren als ein viel versprechendes Zeichen für Stabilität sehen (Europäische Kommission Februar 2017).
Seit dem Ende der Übergangsperiode und dem Beginn des New Deal Prozesses 2013 wurde wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet. 2016 und 2017 konnten mit der Gründung der Gliedstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus erreicht werden. In den anderen Bereichen ist die Situation nach wie vor mangelhaft. Insbesondere das Verhalten der Sicherheitskräfte, Aufbau, Funktionsweise und Effizienz des Justizsystems und die Lage im Justizvollzug entsprechen nicht den völkerrechtlichen Verpflichtungen des Landes (AA 04.03.2019).
UN-Generalsekretär Antonio Guterres ernannte am 12.09.2018 mit Wirkung vom 01.10.2018 den Südafrikaner Nicholas "Fink" Haysom zum Sondergesandten für Somalia und Nachfolger von Michael Keating. Haysom ist derzeit Sondergesandter für Sudan und Südsudan. Unter Nelson Mandela diente er als Chefberater für Rechts- und Verfassungsfragen (BAMF 24.09.2018).
Der UN Security Council verlängerte am 27.03.2019 das Mandat der UN-Hilfsmission in Somalia (UNSOM) bis zum 31.03.2020 (BAMF 01.04.2019).
ad a) Somalia
Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen, insbesondere Clan-Strukturen, vergeben. Traditionell benachteiligte Gruppen wie Frauen, Jugendliche, ethnische Minderheiten, LGBTI, Behinderte usw. sehen sich somit nicht oder nicht hinreichend vertreten Im November und Dezember 2016 wurde von über 14.000 Wahlmännern und -frauen ein 275-köpfiges Parlament gewählt. Dieser Prozess ist ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt, da noch bei der letzten "Wahl" die Mitglieder des Parlaments unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden waren. Die Präsidentschaftswahl fand am. 8. Februar 2017 statt, als Gewinner ging der frühere Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmajo" hervor, am 29. März wurde die neue Regierung unter Premierminister Hassan Ali Khayre bestätigt und vereidigt (AA 04.03.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162
UN Sicherheitsrat, Erklärung des Präsidenten des Sicherheitsrats zur Situation in Somalia, 10.02.2017, http://www.un.org/depts/german/sr/sr_17/sp17-03.pdf
DW, Deutsche Welle, Kommentar, Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? 09.02.2017, http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267
VOA, Voice of America, Somalis Optimistic about New President, 09.02.2017,
http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html
AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019
Europäische Kommission, Somalia 2016-2017; limited election process; EU election expert mission; final report; Framework Contract Beneficiaries, LOT 7 Specific Contract N° 2016/377703/1; 13 September 2016 - 16 February 2017, Februar 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1408355/1226_1505130012_eu-eem-somalia-final-report.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 24.09.2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/1445536/1226_1539002669_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-24-09-2018-deutsch.pdf
BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 01.04.2019,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2006127/Deutschland___Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes%2C_01.04.2019_%28deutsch%29.pdf
AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Überblick, Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/somalia/203130)
Parteiensystem
ad a) Somalia
Es gibt keine Parteien im westlichen Sinn. Die politischen Loyalitäten bestimmen sich in erster Linie durch die Clan-Zugehörigkeit oder religiöse Bindung an informelle Gruppierungen. Im September 2016 verabschiedete der Präsident ein Parteiengesetz, das die Grundlage für eine Parteienbildung werden soll. Trotz vorgesehener Mechanismen, die eine breite geografische Repräsentanz in den Parteien sicherstellen sollen, ist nicht ausgeschlossen, dass die Parteienbildung im Wesentlichen anhand von Clan-Zugehörigkeit stattfindet und somit zu einer weiteren Manifestierung des Clan-Systems führt (AA 04.03.2019).
Eine Besonderheit der Politik und Geschichte Somalias liegt in der Bedeutung der Clans. Clans sind auf gemeinsame Herkunft zurückgehende Großfamilienverbände mit einer bis zu siebenstelligen Zahl von Angehörigen. Die Kenntnis der Clanstrukturen und ihrer Bedeutung für die somalische Gesellschaft ist ein wichtiger Schlüssel zum Verständnis der politischen und historischen Entwicklungen in Somalia. Die übergeordneten Clans in Somalia sind die Hawiye, Darod, Issaq, Dir und der Clanverbund der Digil-Mirifle bzw. Rahanweyn. Aufgrund des jahrzehntelangen Bürgerkriegs ist es nicht möglich, die genauen Zahlenverhältnisse der einzelnen Clans anzugeben. Hawiye, Darod, Issaq und Digil-Mirifle stellen wohl je 20 bis 25 Prozent der Gesamtbevölkerung, die Dir deutlich weniger. Über 95 Prozent aller Somalier fühlen sich einem Sub-Clan zugehörig, der genealogisch zu einem der Clans gehört. Auch diese Sub-Clans teilen sich wiederum in Untereinheiten auf. Die Zugehörigkeit zu einem Clan bzw. Sub-Clan ist ein wichtiges Identifikationsmerkmal und bestimmt, welche Position eine Person oder Gruppe im politischen Diskurs oder auch in bewaffneten Auseinandersetzungen einnimmt (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019).
(AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Stand Januar 2019, 04.03.2019
AA, Auswärtiges Amt, Somalia, Innenpolitik, Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/somalia-node/-/203162)
Sheikhal/Sheikhash/Shiikhaal
Zu den religiösen Minderheiten gehören Minderheiten innerhalb des Islam, wie die religiösen Clans Ashraf und Sheikhal. Sheikhal (oder Sheikhash) ist eine Sammelbezeichnung für Abstammungsgruppen mit einem geerbten religiösen Status, die über ganz Somalia verstreut leben. Die Sheikhal sind eng verbunden mit dem Hirab-Clan der Clan-Familie Hawiye, wodurch sie sich Einfluss erringen (im Wesentlichen durch Handel) und sogar in das somalische Parlament einziehen konnten. Wie die Ashraf spielten sie traditionell eine Rolle in der Konfliktbeilegung und wurden von den Clans, mit denen sie lebten, geachtet und geschützt. In den 1990er-Jahren verloren sie diesen gewohnten Schutz. Über Verletzungen der Menschenrechte der Sheikhal und Ashraf in der jüngsten Zeit lagen keine Berichte vor (EASO August 2014).
Die Sheikhal (oder Sheikhash) sind eine gemeinsame Bezeichnung für Lineages mit einem erblichen religiösen Status. Nach Angaben von Virginia Luling "führen einer Darstellung zufolge alle [Sheikhal] ihre Abstammung auf legendärer Ebene auf einen gemeinsamen Vorfahren namens Sheikh Faqi Omar zurück, der durch Somalia reiste und Frauen in allen Gegenden heiratete". Wegen ihres religiösen Status haben sie in der Regel privilegierten Zugang zu allen Teilen Somalias (Accord 15.05.2009).
Teilweise werden auch die Ashraf und die Sheikhal (Sheikhash) zu den ethnischen Minderheiten gezählt. In kultureller und sprachlicher Hinsicht sind sie aber schwerer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden. Stattdessen haben sie einen speziellen religiösen Status (u.a. Durchführung von Riten) und spielen traditionell eine wichtige Rolle bei der Konfliktlösung. Beide Gruppen unterhalten Sheegad-Verhältnisse mit verschiedenen Mehrheits- und Minderheitsclans, abhängig von ihrer Region. Manche Sheikhal-Gruppen sind so gut in die Hawiye-Clanfamilie integriert, dass sie Hawiye-Sitze im somalischen Parlament einnehmen (EJPD 31.05.2017).
Die meisten Sheikhal stehen derzeit in einer Verbindung mit dem Hirab-Teil der Hawiye. Dies ist ein interessantes Beispiel dafür, wie ein "schwacher" Clan politisch seine Clanverbindungen ändern kann, um Einfluss, Schutz und Stärke zu erlangen (Accord 15.05.2009, ARC 25.01.2018).
Es wendeten die Sheikhal, die die Gegend von Mogadischu bis Kismayo/Lower Juba bewohnten, nach dem Bürgerkrieg (1990-1992) zwei Hauptstrategien an, um Einfluss zu erlangen: Einige Sheikhal konzentrierten sich auf die Entwicklung und Dominierung des Bildungssektors in Mogadischu (dies erfolgte vor allem über die gewaltlose islamische Organisation Al-Islah), sowie auf die Bildung einer Schirmgesellschaft für private Bildung namens Formal Private Education Network in Somalia (FPENS). Ein anderer Weg, den Sheikhal wählten, bestand in einem Zusammenschluss mit den Hawiye, d.h. mit General Aideed und der politischen Fraktion der Hawiye im United Somali Congress (USC). Der bereits verstorbene General Liiqliqato, ein Sheikhal, beschreibt in seinem Buch, wie sich die Sheikhal mit den Hawiye (Hirab) unter dem Namen "Martileh Hirab" (wörtlich: "Gäste der Hirab") zusammengeschlossen haben. Heute haben die Sheikhal drei von 61 Sitzen der Hawiye im Parlament inne (Accord 15.05.2009).
Ethnische und berufsständische Minderheiten haben die Möglichkeit, sich im Rahmen von Klientelbeziehungen einem Mehrheits-Clan anzuschließen. Diese Beziehungen sind teils derart stabil, dass die betroffenen Gruppen als Teil des Mehrheits-Clans angesehen werden, zumindest in ihren Beziehungen gegen außen. Die von manchen Autoren als Minderheit angesehene Gruppe der Sheikhal hat sogar Parlamentssitze der Hawiye, einer Mehrheits-Clanfamilie, inne (EJDP 31.05.2017).
Die traditionell dominierenden Clans in Mogadischu sind die Abgal-Gruppen und Habr-Gedir-Gruppen (Hawiye). Es gibt auch Murosade (Hawiye) und Minderheiten wie Yibr (Sab) und Sheikhal. Die ursprünglichen Einwohner Mogadischus sind als Reer Hamar bekannt, die laut dem politischen Analysten Joakim Gundel in einem Vortrag über Somalia (2009) "sprachlich und kulturell als Minderheiten angesehen werden können". Viele von ihnen leben in den alten, historischen Stadtteilen von Mogadischu (EASO Dezember 2017). Teilweise werden auch die Ashraf und die Sheikhal (Sheikhash) zu den ethnischen Minderheiten gezählt. In kultureller und sprachlicher Hinsicht sind sie aber schwerer von der somalischen Mehrheitsbevölkerung zu unterscheiden (Accord 08.01.2018).
(ARC, Asylum Research Consultancy, Situation in South and Central Somalia (including Mogadishu), 25.01.2018, https://www.ecoi.net/en/file/local/1423361/90_1517484171_2018-01-arc-country-report-on-south-and-central-somalia-incl-mogadishu.pdf
EJPD, Schweizerische Eidgenossenschaft, Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Staatssekretariat für Migration SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf
Accord, Bericht, Clans in Somalia, Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009, https://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf
Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zu einem Clan namens Cawramale auch: Awramale, Zahl a-9722, 15.07.2016, http://www.ecoi.net/local_link/327042/467480_de.html
Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Gare (auch: Garre, Gharri), Zahl a-9379-1, 10.11.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1233621.html
Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zum Clan der Tunni, Zahl a-9200-1, 12.06.2015, https://www.ecoi.net/de/dokument/1023826.html
Accord, Anfragebeantwortung zu Somalia, Informationen zur Behandlung von Angehörigen der Ashraf, Zahl a-10438, 08.01.2018, https://www.ecoi.net/de/dokument/1423102.html
EASO, Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia Länderüberblick, August 2014, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-COIreport-Somalia_DE.pdf
EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Februar 2016,
https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO-Somalia-Security-Feb2016.pdf
EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security situation, Dezember 2017,
https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO_Somalia_security_situation_2017.pdf)
Sicherheitslage
Der Alltag der Menschen vor allem im Süden und in der Mitte Somalias bleibt von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der Regierung und den sie unterstützenden internationalen Kräften (AMISOM) einerseits und der radikalislamistischen Terrorgruppe
al-Schabaab andererseits geprägt. Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu. In den Regionen Puntland und "Somaliland" ist die Lage insgesamt stabiler. In den zwischen Puntland und "Somaliland" umstrittenen Grenzregionen (Regionen Sool und Sanaag sowie im östlichen Teil der Region Togdheer) kam es in jüngerer Zeit wieder verstärkt zu bewaffneten Auseinandersetzungen, insbesondere um den umstrittenen Ort Tukaraq. Spannungen und gelegentliche bewaffnete Zusammenstöße gibt es auch in der Stadt Galkayo an der Südgrenze Puntlands mit Galmudug, die Lage hat sich aber seit der Durchführung gemeinsamer Polizeipatrouillen stark verbessert (AA Innenpolitik Stand 05.03.2019, abgefragt am 08.08.2019).
Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein. Im Fall einer Notlage (gesundheitlich, kriminalitäts- oder kriegsbedingt) fehlen weitgehend funktionierende staatliche Stellen, die Hilfe leisten könnten. Hinweisen zufolge laufen insbesondere ausländische Fachkräfte und Reisende Gefahr, Opfer von Attentaten, Überfällen, Entführungen und anderen terroristisch motivierten Gewaltverbrechen zu werden. Milizen und andere Sicherheitskräfte, die nicht der somalischen Bundesregierung unterstehen, folgen oft nicht vorhersehbaren Loyalitäten und können für ausländische Reisende in der Regel keine Sicherheit garantieren. Übernachtungen sollten landesweit nur in von der Sicherheitsabteilung der Vereinten Nationen freigegebenen Unterkünften erfolgen (BMEIA Stand 18.03.2019 abgefragt 08.08.2019).
Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Schabaab-Miliz in Frage gestellt (AA 04.03.2019).
In den Regionen Lower und Middle Juba, Lower und Middle Shabelle, Gedo, Bay, Bakool, Banaadir und Hiraan kommt es regelmäßig zur Explosion von improvisierten Sprengsätzen. Seit September 2018 wurden mindestens 54 durch Explosionen getötete Zivilisten verzeichnet. Opfer wurden auch bei Zusammenstößen zwischen Soldaten und der al-Schabaab rund um Mogadischu, in der Region Hiraan, in der Region Gedo und in anderen Regionen verzeichnet. Die Taktik der al-Schabaab scheint Recherchen zufolge in Richtung weniger Angriffe auf Regierungsstützpunkte und mehr Angriffe auf Regierungsbüros und Geschäfte, die sich weigern, der al-Schabaab gegenüber Steuern abzuführen, zu gehen. Zudem verwendet die al-Schabaab scheinbar Bombenangriffe als Hauptmethode, um die somalische Regierung und ihrer Verbündeten ins Visier zu nehmen (Accord Sicherheitslage 14.05.2019).
XXXX Die Sicherheitslage in Somalia blieb zwischen 23. August und 13. Dezember 2018 volatil. Die al-Schabaab war weiterhin die Hauptbedrohung der Sicherheit im Land. Es gab zudem einen Anstieg der berichteten Aktivitäten von Elementen, die der Gruppe Islamic State of Iraq and the Levant (ISIL) zugerechnet werden, in Mogadischu. In der umstrittenen Region Sool, gab es weiterhin Spannungen in der Stadt Turkaraq und angrenzenden Gebieten, mit sporadischen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften Somalilands und Puntlands. Die höchste Anzahl der terroristischen Zwischenfälle des Jahres 2018 wurden im November berichtet, wobei die meisten Fälle in Mogadischu und in den Regionen Lower Shabelle und Hiraan berichtet wurden. Die al-Schabaab behielt trotz andauernder und intensivierter landesweiter Boden- und Luftangriffe weiterhin operative Stärke und Fähigkeiten. Pro-ISIL-Elemente verstärkten ihre Aktivitäten in und um Mogadischu, obwohl ihre Aktivitäten auf gezielte Tötungen beschränkt blieben. In Puntland waren al-Schabaab und Pro-ISIL-Elemente weiterhin aktiv (Accord Sicherheitslage 14.05.2019).
ad a) Somalia
In vielen Gebieten der Gliedstaaten Somalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. In den von al-Schabaab befreiten Gebieten kommt es weiterhin zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14. Oktober 2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der Geschichte Somalias mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die Al-Schabaab Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt Seitdem hat es wiederholt Anschläge im Stadtgebiet von Mogadischu mit bis zu 40 Todesopfern gegeben (AA 04.03.2019).
Laut Militär der USA sollen 62 Kämpfer der al-Schabaab bei sechs Luftangriffen getötet worden sein (BBC 17.12.2018).
Bei einer Operation US-gestützter somalischer Spezialeinheiten am 13.01.2019 in mehreren Ortschaften außerhalb der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) wurden 85 al-Schabaab-Kämpfer getötet, unter ihnen fünf ausländische Staatsangehörige, so ein somalischer Radiosender. Die ausländischen Kämpfer stammten aus Tansania, Ägypten, Mauretanien, Jemen und Syrien. Al-Schabaab tötete am 18.01.2019 nach eigenen Angaben 57 Soldaten bei einem Angriff auf einen äthiopischen Militärkonvoi nahe der Stadt Burhakaba (Region Bay). Die äthiopische Militärführung machte keine Angaben zur Anzahl der Opfer. Die US-Streitkräfte gaben bekannt, dass bei einem Luftangriff gegen al-Schabaab am 19.01.2019 nahe Jilib (Region Middle Juba) 52 Extremisten ums Leben gekommen seien. Die Operation soll nach Angriffen der al-Schabaab auf zwei Stützpunkte der somalischen Armee erfolgt sein, bei denen laut al-Schabaab mindestens 41 somalische Soldaten das Leben verloren (BAMF 21.01.2019).
Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer ermordeten am 30.01.2019 einen Gemeindeältesten in Afgoye (Region Lower Shabelle). Das Opfer hatte an der Auswahl der Delegierten für die Parlamentswahl 2016/2017 teilgenommen. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer feuerten am 28.01.2019 Granaten auf einen Kontrollpunkt der Sicherheitskräfte in Jowhar (Region Middle Shabelle). Die Anzahl der Opfer ist nicht bekannt. AFRICOM tötete bei einem Luftangriff am 30.01.2019 in der Nähe der Ortschaft Shebeeley bei Beled Weyne (Region Hiraan) 24 Extremisten (BAMF 04.02.2019).
Ein al-Schabaab-Extremist ermordete in Boosaaso am 04.02.2019 einen italienischen Staatsangehörigen, der für die emiratische Gesellschaft DP World in der Verwaltung des Hafens von Boosaaso arbeitete. DP World hatte im Jahr 2017 einen Vertrag über 30 Jahre für die Verwaltung und Entwicklung des Hafens von Boosaaso erhalten. Dagegen hatten damals zahlreiche Einwohner der Stadt protestiert. Al-Schabaab-Angehörige ermordeten nahe der Ortschaft Dhanaane (Region Lower Shabelle) am 05.02.2019 zwei hochrangige Offiziere der somalischen Armee mit einer Sprengfalle. Am 04.02.2019 sollen bei einer Operation der somalischen Armee nahe dem Dorf Farsooley (Region Lower Shabelle) 40 al-Schabaab-Kämpfer getötet worden sein. Sechs Soldaten starben am 06.02.2019 bei einem Angriff der al-Schabaab auf einen Stützpunkt von somalischem Militär und Sicherheitskräften Jubalands in der Region Lower Juba. Bei einer US-gestützen Boden- und Luftoffensive des somalischen Militärs gegen al-Schabaab nahe Barire (Region Lower Shabelle) sollen am 07.02.2019 zehn Extremisten getötet worden sein. United States Africa Command (AFRICOM) unternahm mehrere Luftangriffe. Für einen Angriff am 05.02.2019 nahe Leego (Region Bay) wurden keine Opferzahlen bekanntgegeben. Bei Angriffen am 06.02.2019 nahe Gendershe (Region Lower Shabelle) und 07.02.2019 nahe Barire (Region Lower Shabelle) wurden elf bzw. vier Extremisten getötet. Ein weiterer Luftangriff am 08.02.2019 nahe Kismayo (Region Lower Juba) tötete acht al-Schabaab-Kämpfer (BAMF 11.02.2019).
Bei zwei Luftangriffen des United States Africa Command (AFRICOM) nahe der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle) am 11.02.2019 wurden nach Angaben von U.S.-Angaben elf bzw. vier Extremisten getötet. Zivilisten sollen entgegen anderslautender Behauptungen der al-Schabaab nicht zu Schaden gekommen sein. Einheiten des somalischen Militärs und Sicherheitskräfte des Bundesstaates Jubaland griffen am 12.02.2019 Stützpunkte der al-Schabaab nahe der Stadt Jamame (Region Lower Juba) an. Flugzeuge unbekannter Herkunft unternahmen am 14.02.2019 nahe der Stadt El Adde (Region Gedo) einen Luftangriff, bei dem mindestens 13 al-Schabaab-Angehörige ums Leben gekommen sein sollen. Bei einem Angriff der al-Schabaab auf die Baledogle Airbase nahe Wanlaweyne (Region Lower Shabelle) kamen nach Angaben der Extremisten drei U.S.-Soldaten ums Leben. AFRICOM bestritt dies. Puntländische Sicherheitskräfte nahmen im Rahmen einer Operation gegen den IS nordöstlich der Stadt Boosaaso am 11.02.2019 mehrere Personen fest, die sich dem IS anschließen wollten (BAMF 18.02.2019).
Eine Explosion von zwei Sprengfallen der al-Shabaab am 20.02.2019 zerstörte in Bardheere (Region Gedo) den gepanzerten Mannschaftswagen einer äthiopischen AMISOM-Patrouille. Die Anzahl der Opfer ist unbekannt. Al-Schabaab behauptete, am 21.02.2019 am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) somalische und amerikanische Soldaten eines Konvois mit einer Autobombe getötet zu haben. Der Angriff wurde nicht bestätigt. Am 21.02.2019 griffen al-Schabaab-Kämpfer nahe Balad (Region Middle Shabelle) einen Stützpunkt der somalischen Armee an. Es kam zu Verlusten auf beiden Seiten. Die Extremisten behaupteten, große Teile der Stadt erobert zu haben. Nach Berichten örtlicher Medien soll dies nicht zutreffen. Am 21.02.2019 kehrten 200 burundische AMISOM-Soldaten in ihre Heimat zurück. Forderungen der Afrikanischen Union (AU), Burundi solle 1.000 Soldaten seines etwa 5.400 Mann starken Kontingents bis Ende Februar aus Somalia abziehen, will die burundische Regierung nicht nachkommen. Sie droht mit einem Abzug all ihrer Soldaten, falls die AU auf der Forderung bestehe. Burundi stellt ca. ein Viertel der AMISOM-Soldaten und damit nach Uganda das zweitgrößte Kontingent. Im bisherigen Verlauf des Einsatzes verloren 800 bis 1.000 burundische Soldaten ihr Leben. Präsident Pierre Nkurunziza und Somalias Präsident Mohamed Abdullahi Farmajo forderten nach einem Treffen eine Dringlichkeitssitzung der AU zur Frage des Truppenabzugs. Die Beteiligung an AMISOM bedeutet eine Einkommensquelle in harter Währung für Burundi. Die AU bezahlt für das Kontingent rund 18 Mio. USD pro Quartal (BAMF 25.02.2019).
Am 25.02.2019 wurden neun Straßenreiniger am Stadtrand von Afgoye (Region Lower Shabelle) erschossen. Dieser Vorfall wird der al-Schabaab ebenso zugerechnet wie die Ermordung von zwei Zivilisten am 27.02.2019 in einem Internetcafé im Bezirk Bondhere von Mogadischu. Das Afrikakommando der USA (U.S. AFRICOM) unternahm am 23.02.2019 Luftangriffe auf Stützpunkte der al-Schabaab in der Ortschaft Qunyow Barrow (Region Middle Juba) nahe der Stadt Awdheegle (Region Lower Shabelle) sowie in der Stadt Janaale (Region Lower Shabelle). Zwei Extremisten sollen bei diesen Angriffen ums Leben gekommen sein. Bei weiteren Luftschlägen von AFRICOM auf Stellungen und Ausbildungslager der al-Schabaab wurden am 24.02.2019 nahe Beledweyne (Region Hiraan) 35 Extremisten, am 25.02.2019 nahe der Ortschaft Shebeeley (Region Hiraan) 20 sowie am 28.02.2019 ebenfalls in der Region Hiraan 26 Extremisten getötet. Al-Schabaab-Kämpfer überfielen am 27.02.2019 einen Stützpunkt der AMISOM nahe der Stadt Qoryoley (Region Lower Shabelle). Bei dem sich anschließenden Gefecht wurden mindestens drei somalische Soldaten verletzt (BAMF 04.03.2019).
Al-Schabaab behauptet, mehrere Gebiete in der Nähe der Stadt Bal'ad in der Region Middle Shabelle, nördlich von Mogadischu, erobert zu haben, nachdem sich die Somalische Nationalarmee (SNA) aus den Gebieten zurückgezogen hatte. Berichten zufolge haben die SNA-Kräfte ihre Positionen aus Streit um Lohnzahlungen aufgegeben (BAMF 01.04.2019).
Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 31.03.2019 in der Stadt Qoryoley in der Region Lower Shabelle die somalischen Streitkräfte (SNA) und AMISOM an. Der Angriff konnte nach schweren Auseinandersetzungen abgewehrt werden. In letzter Zeit wurde zusätzlich von Kämpfen zwischen al-Schabaab und SNA/AMISOM in den Regionen Gedo und Lower and Middle Juba berichtet. Am 04.04.2019 explodierte eine Autobombe in der Nähe einer Polizeiakademie in Mogadischu. Mehrere Personen wurden getötet und verletzt. Berichten zufolge schossen somalische Regierungskräfte am 04.04.2019 auf einen Bus mit Zivilisten in Ugunji in der Region Lower Shabelle. Eine Person wurde dabei getötet und sechs weitere Personen verletzt. Das United States Africa Command (US AFRICOM) erklärte am 05.04.2019, dass bei einem AFRICOM-Luftangriff am 01.04.2018 in Elbur, Region Galgudud, zwei somalische Zivilisten sowie vier al-Schabaab Kämpfer unbeabsichtigt getötet worden seien. Die Aussage erfolgte, nachdem Amnesty International im März 2019 behauptete, dass allein fünf der mehr als hundert US-Luftangriffe in Somalia seit 2017 mindestens 14 Zivilisten getötet hätten. Der Luftangriff in Elbur war nicht in dem Bericht Amnesty erwähnt (BAMF 08.04.2019).
Am 08.04.2019 wurden drei Zivilisten bei einer Explosion getötet. Bei einem Attentatsversuch auf einen somalischen Polizisten am 10.04.2019 in Mogadischu wurde ein Zivilist verletzt. Ebenso wurden bei einem Attentatsversuch der al-Schabaab auf einen weiteren Polizisten am 11.04.2019 in Bosaso, Puntland, sechs Personen verletzt. Mindestens weitere sechs Menschen wurden am 11.04.2019 getötet, als bewaffnete Schützen das Feuer auf einen Bus eröffneten, der Zivilisten in der Nähe des Elash-Gebietes (15 km westlich von Mogadischu) transportierte. Das US Africa Command (US AFRICOM) führte am 09.04.2019 einen Luftangriff auf al-Schabaab bei Jilib in der unteren Jubba-Region durch, bei dem ein Kämpfer der al-Schabaab getötet worden sein soll. Der stellvertretende Führer des Islamischen Staates wurde Berichten zufolge am 14.04.2019 bei einem Luftangriff in der Region Bari getötet. AFRICOM stoppte nach einem Bericht von Amnesty International, in dem 14 zivile Todesfälle zwischen 2017 und 2018 auf AFRICOM-Luftangriffe zurückgeführt wurden, vorübergehend Luftangriffe in Somalia. Al-Schabaab soll am 06.04.2019 das Dorf Dag Adey in der Region Lower Jubba von den nationalen Sicherheitskräften erobert haben. Am 09.04.2019 kam es zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Clans. Grund war ein Streit über einen Kontrollpunkt im Bezirk Wanlaweyn in der Region Lower Shabelle. Mindestens sieben Menschen wurden getötet (BAMF 15.04.2019).
Bei Demonstrationen am 13.04.2019 und 14.04.2019 in Mogadischu sollen Sicherheitskräfte vier Teilnehmer getötet haben. Anlass der Kundgebung war der Tod eines Rikscha-Fahrers und seines Passagiers. Immer wieder sollen Polizisten in Mogadischu für den Tod von Rikscha-Fahrern verantwortlich sein, weil sie verdächtigt werden, die al-Schabaab zu unterstützen. Bei zwei Bombenanschlägen der Al-Schabaab auf eine Polizeistation und ein Hotel sind am 17.04.2019 in Mogadischu mindestens vier Personen getötet worden. Am 24.04.2019 wurden bei einer Explosion in Bosaso (Region Bari im Puntland) mehrere Menschen getötet. Zu der Tat bekannte sich der Ableger des IS in Somalia. Eine Bombe am Straßenrand traf am 15.04.2019 einen Militärkonvoi mit kenianischen Streitkräften, der zwischen Ras-Kamboni und Bur-Gabo (Region Lower Jubba) unterwegs war. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff, bei dem mindestens 15 Soldaten ums Leben gekommen sein sollen. Al-Schabaab bekannte sich auch zu einem Anschlag auf äthiopische Soldaten, der am 14.04.2019 in der Nähe der Stadt Hudur (Region Bakool) sechs Tote gefordert haben soll. Ebenfalls am 14.04.2019 soll bei einem Luftangriff des US-Afrika-Kommando (Africom) im somalischen Puntland der stellvertretende Kommandeur der IS-Gruppe, Abdihakim Dhuqub, getötet worden sein. Am 27.04.2019 gab Africom bekannt, dass seine Spezialeinheiten bei einem weiteren Luftangriff in Nordsomalia drei IS-Terroristen getötet hätten (BAMF 29.04.2019).
United States Africa Command (US AFRICOM) führte am 08.05.2019 und 09.05.2019 in Puntland zwei Luftangriffe gegen den islamischen Staat im Golis-Gebirge durch. Die Angriffe sollen 17 Militante getötet haben (BAMF 13.05.2019).
Die somalische Polizei soll zwei Schüler, die in der Stadt Beledweyne in der Region Hiiran protestierten, erschossen haben. Die Schüler protestierten gegen die Entscheidung der Regierung, Prüfungen, die online vorab veröffentlicht wurden, nicht durchzuführen. Der somalische Ableger des islamischen Staates hat am 10.05.2019 vor dem Gerichtsgebäude in Bosaso in Puntland eine Bombe gezündet, die einen Richter treffen sollte. Bei dem Angriff wurden mindestens zehn Personen verwundet, der Richter selbst blieb unversehrt. Bei einem Polizisten geltenden Bombenattentat der al-Schabaab in Mogadischu am 14.05.2019 sollen vier Menschen getötet worden sein. Am 12.05.2019 wurde ein türkischer Ingenieur bei einer Bombenexplosion in der Nähe der Kreuzung K-4 in Mogadischu getötet. Das Attentat wird ebenfalls al-Schabaab zugeschrieben. Al-Schabaab griff am 14.05.2019 die Stadt Barire in der Region Lower Shabelle an. Die Somali National Army (SNA) hat den Angriff abgewehrt und 14 Militante getötet. Al-Schabaab hat Barire mehrmals angegriffen, seit die SNA-Streitkräfte die Stadt am 01.05.2019 eroberten (BAMF 20.05.2019).
Bei Luftangriffen des US Africa Command (US AFRICOM) sind mehrere Kämpfer der al-Schabaab getötet worden. Medien berichten von Einsätzen am 18.05.2019 in den Städten Buale und Jilib (Region Middle Jubba), am 22.05.2019 in der Nähe des Dorfes Beled Amin (Region Lower Shabelle) und am 24.05.2019 in den Golis Mountains in Puntland. Hier kam es bereits zwei Tage zuvor zu einem Luftangriff, bei dem zwei Kämpfer des Islamic State in Somalia (ISS) getötet wurden. Sicherheitskräfte in Somaliland und Puntland stießen am 21.05.2019 in der Stadt Damalla-Hagare in der umstrittenen Region Sanaag in Nordsomalia aufeinander. Bei den Zusammenstößen wurden mindestens drei Menschen getötet. Al-Schabaab-Kämpfer griffen am 22.05.2019 Regierungssoldaten an einem Kontrollpunkt in der Nähe des Präsidentenpalastes in Mogadischu mit einer Bombe an. Die berichteten Todeszahlen variieren zwischen fünf und 15. Unter den Toten war der ehemalige Außenminister Hussein Elabe Faahiye. Al-Schabaab-Kämpfer haben am 19.05.2019 eine Autobombe im Bezirk Hamar Weyne in Mogadischu gezündet. Niemand soll getötet worden sein. Am gleichen Tag sollen, bei einem Angriff auf einen Stützpunkt der Somali National Army (SNA), in der Stadt Wajid (Region Bakool) fünf SNA-Soldaten getötet worden sein. Mutmaßliche Al-Schabaab-Kämpfer zündeten ebenfalls am 19.05.2019 im Bezirk Berdale (Region Bay) eine Bombe, die auf Sicherheitskräfte des South West State zielte. Zwei Soldaten wurden getötet und mehrere verletzt (BAMF 27.05.2019).
Am 25.05.2019 griffen Angehörige der al-Schabaab einen AMISOM-Stützpunkt in der Stadt Qoqani, Region Lower Jubba, an. Am 28.05.2019 soll die Somali National Army (SNA) vier al-Schabaab-Kämpfer im Distrikt Adale getötet haben. Am 29.05.2019 zündeten mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer drei Bomben neben drei verschiedenen Autobahnabschnitten in der Nähe von Mogadischu. Die Angriffe richteten sich gegen Fahrzeuge der SNA sowie der African Union Mission in Somalia (AMISOM) und forderten mehrere Opfer. Al-Schabaab zufolge soll am selben Tag zusätzlich die US-trainierte Spezialeinheit Somali Alpha Group im Weydow Distrikt, Mogadischu, angegriffen worden sein. Am 30.05.2019 soll al-Schabaab einen AMISOM-Konvoi in Heliwa Distrikt, Mogadischu, angegriffen haben. Die Gruppe soll am selben Tag auch einen AMISOM-Stützpunkt in Afmadow Stadt, Region Lower Jubba, attackiert haben. Durch einen Schusswechsel zwischen Regierungssoldaten im Bezirk Dharkaynlay in Mogadischu am 30.05.2019 sollen Berichten zufolge ein Regierungssoldat getötet und drei weitere Personen verletzt worden sein. Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer sollen einen Clanältesten in Yaqshid Distrikt in Mogadischu am 27.05.2019 getötet haben (BAMF 03.06.2019).
Bei zwei Explosionen am 15.06.2019, die beide auf Kontrollpunkte in der Nähe des Flughafens und des Präsidentenpalastes in Mogadischu abzielten, wurden mehrere Personen getötet und verletzt. Al-Schabaab übernahm die Verantwortung für den Angriff. Am 03.06.2019 soll die Somali National Army (SNA) die Dörfer Ali Hared und Jungle im Bezirk Bardhere, Region Gedo, erobert haben. Mehrere al-Schabaab-Kämpfer wurden dabei getötet oder verletzt. Am 08.06.2019 eroberten al-Schabaab-Kämpfer die Stadt af-Urur nahe der Galgala Mountains in Puntland. Al-Schabaab-Kämpfer eroberten die Stadt, nachdem sich die Puntland Security Forces zunächst aus dem Gebiet zurückgezogen hatten, die Stadt jedoch am 11.06.2019 zurück eroberten. Somalische Danab Special Forces führten am 12.06.2019 eine Operation gegen al-Schabaab im Dorf Arare bei Kismayo durch. Berichten zufolge wurden mehrere al-Schabaab-Milizionäre getötet (BAMF 17.06.2019).
Berichten zufolge wurden am 16.06.2019 bei Luftangriffen des United States Africa Command (AFRICOM) zwei al-Schabaab-Kämpfer in der Nähe von Jilib (Middle Juba Region) getötet. Am 17.06.2019 fanden Kämpfe zwischen Milizionären von Mukhtar Robow und al-Schabaab in der Region Bakool statt. Al-Schabaab griff am 21.06.2019 äthiopische AMISOM-Soldaten in Baidoa Town, South West State, an. Dabei wurden fünf Soldaten getötet (BAMF 24.06.2019).
Am 12.06.2019 griffen Kämpfer der al-Schabaab ein Hotel in der Hafenstadt Kismayo an. 26 Personen sollen dabei getötet und 50 verletzt worden sein. Unter den Toten waren Politiker, Stammesführer und Journalisten aus Somalia und anderen Ländern. Diese hatten sich in dem Hotel versammelt, um anstehende Wahlen in Kismayo zu besprechen. Am 11.07.2019 wurde eine Person getötet, als eine Bombe in der Nähe der Polizeistation im Waberi Distrikt, Mogadischu explodierte. Am 08. und 09.07.2019 wurden bei Explosionen von Landminen, die von Kämpfern der al-Schabaab gelegt worden sein soll, mehrere Zivilisten in der Nähe von der Stadt Dhobley (Region Lower Juba) und der Stadt Fafadun (Region Gedo) getötet und verletzt.
Ebenfalls am 08.07.2019 zündeten al-Schabaab-Kämpfer eine Bombe im Bezirk Hodan, Mogadischu. Die Anzahl der Opfer ist unbekannt. Am selben Tag kam es zu Zusammenstößen zwischen Polizei und Mitgliedern der al-Schabaab an einem Sicherheitskontrollpunkt in Mogadischu. Zwei Rebellen und ein Polizist sollen bei dem Zusammenstoß gestorben sein (BAMF 15.07.2019).
Mutmaßliche al-Schabaab-Kämpfer haben am 14.07.2019 eine Bombe in einem Teehaus in Dhusamareb, der Hauptstadt der Region Galgududuud, gezündet. Die Explosion soll einen Soldaten getötet und fünf Personen verletzt haben, darunter einen regionalen Parlamentarier. Am 17.07.2019 griffen al-Schabaab-Kämpfer Soldaten der Somali National Army (SNA) in der Nähe von Barire Town in der Region Lower Shabelle an. Fünf Soldaten wurden getötet. Am selben Tag wurde eine Person bei der Explosion einer Autobombe in Mogadischu verletzt. Am 16.07.2019 griff al-Schabaab einen Militärkonvoi mit äthiopischen AMISOM-Soldaten im Dorf Halgan, in der Nähe der Stadt Beledweyne, Region Hiiran, an. Mehrere Menschen wurden getötet oder verwundet. Am 14.07.2019 soll die SNA mehrere Dörfer von al-Schabaab in der Region Lower Shabelle erobert haben. SNA sagte, dass 15 Militante bei der Operation getötet wurden. Militante des islamischen Staates in Somalia (ISS) stießen Berichten zufolge am 12.07.2019 vor dem Hotel Safa in Bosaso, Puntland, mit puntländischen Sicherheitskräften zusammen (BAMF 22.07.2019).
Am 22.07.2019 fuhr ein al-Schabaab-Selbstmordattentäter in eine