TE Bvwg Erkenntnis 2019/8/19 W104 2220639-1

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Veröffentlicht am 19.08.2019
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Entscheidungsdatum

19.08.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2220639-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2018, II/4-EBP/14-11069109010, betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit dem angefochtenen Bescheid gewährte die AMA der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2014 Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 815,23, wobei ein Vorbescheid zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert und auch eine Rückforderung bereits gewährter Beträge ausgesprochen wurde. Aus der Begründung ergibt sich, dass anlässlich einer Verwaltungskontrolle Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha festgestellt worden seien und daher der Beihilfebetrag um das 1,5 fache der Differenzfläche gekürzt werden habe müssen (Verweis auf Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, es werde unterstellt, dass aufgrund einer Bodenaushubdeponie auf beantragten Flächen diese nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet worden seien. Das dafür von der AMA als Beweis verwendete Luftbild vom 5.7.2015 sei aber kein Beweis für die Flächenbewirtschaftung im Jahr 2014. Beim MFA 2015 sei nur das Luftbild vom 26.8.2011 zur Verfügung gestanden. Dass sich aufgrund der Bodenaushubdeponie die Lage der bewirtschafteten Fläche geändert habe, habe auf dem veralteten Luftbild nicht lagegenau nachvollzogen werden können. In Summe sei das bewirtschaftete Flächenausmaß fast gleich geblieben. Laut Vertrag habe der Betreiber der Deponie die Verpflichtung gehabt, die Flächen in ihrem Fortschreiten Zug und Zug zu rekultivieren, damit immer ein entsprechendes Flächenausmaß zur Verfügung stehe. Leider habe sich die Firma nicht an diese Vorgangsweise gehalten. Eine korrektere Antragstellung sei zum Zeitpunkt der Antragstellung des MFA 2015 nicht möglich gewesen. Es sei maximal eine Rückforderung für 0,1268 ha ohne Sanktion zulässig.

Die AMA nahm bei der Vorlage des Aktes an das Bundesverwaltungsgericht zur Beschwerde folgendermaßen Stellung:

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 der Horizontalen GAP-Verordnung könne ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 insbesondere durch konkrete Darlegung erbracht werden, dass die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte. Der MFA 2014 für die BNr XXXX FS 2 sei auf Basis des Luftbildes vom 26.08.2011 gestellt worden. Auf diesem Luftbild sei bereits die Bodenaushubdeponie zu erkennen. Die Grenze der beantragten Fläche verlaufe am Rand der Deponie. Auf einem Luftbild vom 11.6.2014, sohin ca. 1 Monat nach Beantragung der EBP 2014, nehme die Deponie einen wesentlich größeren Teil des FS 2 ein (ca. 1/4 des FS). Aufgrund dieser Tatsachen sei davon auszugehen, dass bereits bei Stellung des Antrages auf EBP 2014 leicht vor Ort erkennbar gewesen sei, dass sich die Deponie nicht nur unerheblich ausgebreitet hat. Die Antragstellerin habe also geradezu davon ausgehen müssen, dass ihre Angaben mit großer Wahrscheinlichkeit unrichtig sind, weil sie die Grenze der beantragten Fläche am Rand der Deponie von 2011 eingezeichnet habe. Die Beantragung müsse immer nach den tatsächlichen Gegebenheiten erfolgen. Am Luftbild vom 11.06.2014 sei eindeutig NLN ersichtlich. Aus diesem Grund lägen hier die Voraussetzungen nicht vor, um von den Verwaltungssanktionen zu Feldstück 2 absehen zu können.

Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Fläche von 0,04 ha sei in den beurteilten Flächen nicht inkludiert gewesen und nicht relevant.

Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin zum Parteiengehör übermittelt. Diese nahm dazu jedoch nicht Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Rechtvorgänger der Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen am Heimbetrieb.

Bei einer Verwaltungskontrolle stellte die Behörde fest, dass im Antragsjahr um 0.3 ha weniger Fläche zur Verfügung stand als beantragt, und zwar wegen des Betriebes einer Bodenaushubdeponie auf diesen Flächen. Dieses Kontrollergebnis wird dem gegenständlichen Erkenntnis zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der Stellungnahme der Behörde gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht, die von der Beschwerdeführerin schließlich nicht mehr bestritten wurde; vielmehr stellt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst klar, dass sich die Betreiberin der Deponie nicht vertragsgemäß verhalten und mehr Fläche als vereinbart eingenommen hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für die betroffenen Antragsjahre maßgeblichen Fassung:

Art. 19 Abs. 1 sowie Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16 (im Folgenden:

VO (EG) 73/2009), legen fest, dass Betriebsinhaber Betriebsprämie in Anspruch nehmen können, wenn sie eine entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen besitzen und diese durch Stellung eines entsprechenden Antrages je beihilfefähige Hektarfläche aktivieren. Dabei ist beihilfefähig jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche definiert Art. 2 lit. h der Verordnung jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder Dauerkulturen genutzt wird. Die Betriebsinhaber melden die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Die relevanten Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[...]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.

(6) Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]."

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gemäß Artikel 57 ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen [...]."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

(2) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der im Rückforderungsbescheid an den Begünstigten angegebenen Zahlungsfrist, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung bzw. des Abzuges berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2. In der Sache selbst:

1. Im vorliegenden Fall wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abänderung eines Beihilfebescheides aus dem Jahr 2014, die dazu führt, dass nunmehr eine Flächensanktion verhängt wird und sie EUR 160,05 der bereits ausbezahlten Einheitlichen Betriebsprämie zurückzuzahlen hat. In der Beschwerde wendet sie sich gegen eine Flächensanktion aufgrund einer Verwaltungskontrolle am Heimbetrieb.

Die nunmehr verhängte Sanktion ist darauf zurückzuführen, dass am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 infolge Beanspruchung eines Teiles der Flächen durch eine Bodenaushubdeponie eine Flächendifferenz auf Feldstück 2 festgestellt wurde. Diese Flächendifferenz führt dazu, dass die Differenzfläche insgesamt mit 0,30 ha mehr als 3% der ermittelten Fläche (4,27 ha) beträgt und so Art. 58 VO (EG) 1122/2009 anzuwenden ist.

Dabei kommt der Beschwerdeführerin aber zu Gute, dass die Behörde die Flächen gemäß Art. 19a Abs. 1 VO (EU) 640/2014 nur um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt hat. Art. 19a Abs. 1 ist erst mit der VO (EU) 2016/1393 in die VO (EU) 640/2014 eingefügt worden und gilt erst für Antragsjahre ab 2016. Offensichtlich in Anwendung des in Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 verankerten Günstigkeitsprinzips hat die AMA jedoch unmittelbar die günstigeren Sanktionsbestimmungen des Art. 19a VO (EU) 640/2014 angewendet.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie aufgrund eines nicht aktuellen Luftbildes bei der Antragstellung die Flächendifferenz nicht erkennen habe können. Dies kann sie jedoch ihrer Verantwortung dafür, dass die Fläche richtig angegeben wird, nicht entheben, stellt doch ein Luftbild nur ein Hilfsmittel dar, das ihr zur Verfügung gestellt wird, um eine korrekte Antragstellung zu erleichtern (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025). Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025, m. w.N.). Dass die Beschwerdeführerin oder ihr Rechtsvorgänger dahingehende besondere Anstrengungen unternommen haben, wurde nicht belegt.

Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, es seien dafür andere Flächen bewirtschaftet worden, verfängt nicht: Beihilfefähig sind nach den oben angeführten Rechtsvorschriften nur Flächen, die im Mehrfachantrag angeführt wurden.

2. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Aus den angeführten Gründen ist die Entscheidung der AMA zu Recht erfolgt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa die zitierten Erkenntnisse VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 und 28.6.2016, 2013/17/0025).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
Günstigkeitsprinzip, INVEKOS, konkrete Darlegung, Kontrolle,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rückforderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2220639.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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