Entscheidungsdatum
26.08.2019Norm
AsylG 2005 §5Spruch
W125 2222029-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geboren am XXXX , StA Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2019, Zl 1235247605/190638465, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.6.2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Zu seiner Person liegt keine EURODAC-Treffermeldung vor.
Ein Abgleichsbericht zur VIS-Abfrage iVm der Datei "CVIS" des BMI, ergab, dass dem BF am XXXX .2019 von der Botschaft in Kairo ein deutsches Visum der Kategorie C (Schengen), gültig vom 6.5.2019 bis zum 19.6.2019, Nr. XXXX , erteilt wurde. Zuvor war ihm mit Entscheidung vom 19.10.2017 ein niederländisches Visum verweigert worden.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.6.2019 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er habe sein Heimatland vor zirka zwei Monaten verlassen, sich mit einem Schiff in die Türkei und nach einem ungefähr zweiwöchigen dortigen Aufenthalt über ihm unbekannte Länder nach Österreich begeben. Er habe in Deutschland keinen Asylantrag gestellt und wisse nicht, ob er jetzt von Deutschland komme. Seinen ägyptischen Reisepass habe er verloren. Befragt nach einem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland antwortete der Beschwerdeführer: "Ich kenne keine englischen Buchstaben, ich weiß nicht, wo ich jetzt bin oder wo ich war". Nach Vorhalt, wo er das Schengen-Visum C beantragt habe und ob er dabei nicht auf der deutschen Botschaft in Kairo gewesen sei, gab er an, er sei abgelehnt worden.
Zu seinen familiären Verhältnissen führte er aus, er sei geschieden und habe in Österreich oder einem EU-Staat keine Familienangehörigen mit Status; seine Eltern, seine Schwester, zwei Brüder, seine Tochter und seine zwei Söhne würden alle in Ägypten wohnhaft sein.
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 1.7.2019 unter Hinweis auf das von der deutschen Botschaft in Kairo ausgestellte Schengen-Visum C ein auf Art 12 Abs 4 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland.
Mit Schreiben vom 9.7.2019 stimmte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diesem Ersuchen gemäß Art 12 Abs 4 der Dublin III-VO ausdrücklich zu und gab unter einem die Identität bekannt, unter welcher der Beschwerdeführer vor den deutschen Behörden aufgetreten war.
4. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 17.7.2019, an der auch ein Rechtsberater teilnahm, bejahte der Beschwerdeführer eingangs, heute psychisch und physisch in der Lage zu sein, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, und gab dann zu Protokoll, nicht jede Angabe im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechend erstattet zu haben; er sei über Deutschland nach Österreich gekommen.
In Österreich wohne seit sechs bis acht Jahren seine hier aufenthaltsberechtigte Schwester gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern. Er habe eine gute Beziehung zu ihr und sei auch bei ihr wohnhaft. Von seiner Schwester sei er "komplett" bezüglich Essen, Kleidung und Wohnen abhängig. Er unterstütze sie bei der Betreuung ihrer zwei behinderten Kinder. Nach Vorhalt, wie seine Schwester bis dato die Betreuung der Kinder bewerkstelligen habe können, führte der Beschwerdeführer aus, die ältere Tochter sei früher in der Schule gewesen und jetzt nicht mehr, was eine größere Belastung für seine Schwester sei; die Tochter sei im Verhalten aggressiver geworden und brauche eine ständige Betreuung. Mit einer sonstigen Person würde er nicht in Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft leben.
Der Beschwerdeführer bestätigte den Besitz des von der deutschen Botschaft in Kairo ausgestellten Schengen-Visums C und erklärte nach Vorhalt, warum er dies nicht bei der Erstbefragung am 25.6.2019 auf Nachfrage zu Protokoll gegeben habe, dass er Angst gehabt habe, weil die Dolmetscherin und der Polizist sehr verärgert sowie aggressiv gewesen seien und auf den Tisch "gehämmert" hätten. Es sei ihm auch gesagt worden, dass er nicht alles wahrheitsgemäß angeben solle, zumal er sonst nach Ägypten zurückgeführt werden könnte.
Damit konfrontiert, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen Zuständigkeit Deutschlands zurückzuweisen, machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Deutschland niemanden und könne in Österreich seiner Schwester bei der Kinderbetreuung helfen; diese könne ihn auch finanziell und beim Spracherwerb unterstützen. Außerdem würden sich in Deutschland Angehörige von jenen Personen befinden, welche sein Leben in Ägypten gefährden würden, und er habe Angst, dass sie ihn auch in Deutschland bedrohen würden. Er habe nicht gewusst, dass er sich im Falle einer ihn betreffenden Bedrohung an die dortigen Sicherheitsbehörden wenden könne; am besten wäre es jedoch, eine solche Situation "komplett zu vermeiden".
5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.7.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages gemäß Art 12 Abs 4 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Deutschland gemäß § 61 Abs 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Zur Lage in Deutschland traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl folgende Feststellungen (unkorrigiert):
"Allgemeines zum Asylverfahren
In Deutschland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten (AIDA 3.2018; vgl. BAMF o.D.a, BAMF o.D.b, BR o.D., UNHCR o.D.a, für ausführliche Informationen siehe dieselben Quellen). Im Jahr 2017 hat das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 603.428 Asylanträge entschieden. Das ist ein Rückgang gegenüber 2016 (695.733 Entscheidungen). 2017 wurden 222.683 Asylanträge entgegengenommen,
522.862 weniger als im Vorjahr. Insgesamt 123.909 Personen erhielten 2017 internationalen Schutz (20,5% der Antragsteller), 98.074 Personen (16,3%) erhielten subsidiären Schutz und 39.659 Personen (6,6%) Abschiebeschutz (BAMF 4.2018).
Verschiedene Berichte äußerten sich besorgt über die Qualität des Asylverfahrens. Ein Ein hoher Prozentsatz der Asylentscheidungen war einer internen Untersuchung zufolge "unplausibel". Berichten zufolge waren viele Entscheidungsträger, die 2015 und 2016 beim BAMF eingestellt wurden, seit mehr als einem Jahr im Einsatz, ohne das interne Ausbildungsprogramm zu absolvieren. Bei den Dolmetschern wurden die unprofessionelle Haltung und fehlende Objektivität bemängelt. Weiters hat eine große Zahl von Asylwerbern eine Beschwerde gegen ihren Asylbescheid eingelegt, was zu einem Verfahrensstau bei den Gerichten geführt hat (AIDA 3.2018; vgl. USDOS 20.4.2018).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.a): Ablauf des Asylverfahrens,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/ablauf-des-asylverfahrens-node.html, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (o.D.b): Ablauf des deutschen Asylverfahrens - Broschüre, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-asylverfahren.html?nn=6077414, Zugriff 12.6.2018
-
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.2018): Aktuelle Zahlen zu Asyl,
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Downloads/Infothek/Statistik/Asyl/aktuelle-zahlen-zu-asyl-april-2018.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 12.6.2018
-
BR - Bundesregierung (o.D.): Flucht und Asyl: Fakten und Hintergründe,
https://www.bundesregierung.de/Webs/Breg/DE/Themen/Fluechtlings-Asylpolitik/4-FAQ/_function/glossar_catalog.html?nn=1419512&lv2=1659082&id=GlossarEntry1659098, Zugriff 12.6.2018
-
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.a): Asyl und anderer Schutz,
http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/asyl-und-anderer-schutz, Zugriff 12.6.2018
-
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430259.html, Zugriff 12.6.2018
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten (AIDA 3.2018).
In "take charge"-Fällen kann der Rückkehrer einen Erstantrag stellen. Im Falle eines "take back"-Verfahrens können Dublin-Rückkehrer, die bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, einen Folgeantrag stellen. Bei Dublin-Rückkehrern, die bereits einen Asylantrag in Deutschland gestellt haben, der noch nicht entschieden wurde, wird das Verfahren fortgesetzt. Für Dublin-Rückkehrer gelten die gleichen Aufnahmebedingungen wie für andere Asylwerber (EASO 24.10.2017).
Quellen:
-
AIDA - Asylum Information Database (3.2018): Country Report:
Germany,
http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_de_2017update.pdf, Zugriff 12.6.2018
-
EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query.
Subject: Access to Procedures and Reception Conditions for persons transferred back from another Member State of the Dublin regulation, per E-Mail
Non-Refoulement
Wenn die drei Schutzformen - Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz - nicht greifen, kann bei Vorliegen bestimmter Gründe ein Abschiebungsverbot erteilt werden (BAMF 1.8.2016b). Wenn ein Abschiebungsverbot festgestellt wird, erhält die betroffene Person eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr; eine Verlängerung ist möglich (UNHCR o.D.a).
Amnesty International sieht Asylwerber aus Serbien, Mazedonien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Albanien und Montenegro von einem erhöhten Refoulement-Risiko bedroht, da diese Länder als sichere Herkunftsstaaten eingestuft wurden (AI 31.12.2017). AI kritisiert auch die fortgesetzten Abschiebungen nach Afghanistan, trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage vor Ort. Bis Ende des Jahres wurden 121 afghanische Staatsangehörige abgeschoben (AI 22.2.2018).
Quellen:
-
AI - Amensty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Germany, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425035.html, Zugriff 12.6.2018
-
AI - Amnesty International (31.12.2017): Germany: Human rights guarantees undermined: Amnesty International submission for the UN Universal Periodic Review - 30th session of the UPR Working Group, May 2018 [EUR 23/7375/2017],
https://www.ecoi.net/en/file/local/1422247/1226_1516189882_eur2373752017english.pdf, Zugriff 12.6.2018
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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (1.8.2016b): Nationales Abschiebungsverbot,
https://www.bamf.de/DE/Fluechtlingsschutz/AblaufAsylv/Schutzformen/AbschiebungsV/abschiebungsverbot-node.html, Zugriff 12.6.2018
-
UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (o.D.a): Asyl und anderer Schutz,
http://www.unhcr.org/dach/de/was-wir-tun/asyl-in-deutschland/asyl-und-anderer-schutz, Zugriff 12.6.2018"
Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass im Falle des Beschwerdeführers Art 12 Abs 4 Dublin III-VO formell erfüllt sei. In Deutschland werde die Gefahr einer Verletzung der EMRK mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht eintreten. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art 17 Abs 1 Dublin III-VO ergeben. Die Außerlandesbringung stelle keinen unzulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar, zumal sich der Beschwerdeführer erst kurz in Österreich aufhalte, zu den in Österreich aufhältigen Verwandten kein über die üblichen Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis bestehe und sich auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich ergeben hätten.
6. Gegen diesen vom Beschwerdeführer am 19.7.2019 persönlich übernommenen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 1.8.2019 durch die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eingebrachte Beschwerde, worin im Wesentlichen geltend gemacht wurde, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland bedenklich sei, zumal er aufgrund seiner Probleme in Ägypten in Deutschland von den Verwandten der bei einem Autounfall getöteten Person verfolgt werden würde. Außerdem würden sich seine Schwester und sein Schwager in Österreich befinden, die ihn sowohl finanziell als auch sozial unterstützen würden. Der Beschwerdeführer sei auch eine große Unterstützung für seine Schwester, die zwei behinderte Kinder in Österreich habe; er unterstütze sie bei deren Pflege.
7. Die Beschwerdevorlage langte am 5.8.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer begab sich unter Verwendung eines am XXXX .2019 in Kairo ausgestellten deutschen Visums der Kategorie C (Schengen), Nr. XXXX , gültig von 6.5.2019 bis 19.6.2019, über die Bundesrepublik Deutschland nach Österreich, wo er am 25.6.2019 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 1.7.2019 ein auf Art 12 Abs 4 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an die Bundesrepublik Deutschland, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Schreiben vom 9.7.2019 gemäß Art 12 Abs 4 Dublin III-VO ausdrücklich zustimmte.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Deutschland an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
In Österreich lebt seit dem Jahr 2011 eine erwachsene Schwester des Beschwerdeführers samt ihrem Ehemann und deren minderjähriger Kinder, die allesamt aufenthaltsberechtigt sind. Der Beschwerdeführer wohnte vom 1.7.2019 bis zum 1.8.2019 im gemeinsamen Haushalt mit seiner Schwester und deren Familie. Er hilft/half seiner Schwester bei der Kinderbetreuung und wird/wurde von ihr unterstützt. Existenzielle Abhängigkeiten können wechselseitig nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keine sonstigen Familienangehörigen oder Verwandten und es bestehen keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen respektive eine fortgeschrittene Integration. Der Beschwerdeführer verzichtete am 2.7.2019 freiwillig auf Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Zurzeit ist er im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Reiseweg, zum Schengen-Visum und zur Antragstellung auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und letztlich auch aus den Angaben des Beschwerdeführers, zumal er im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.7.2019 angab, über Deutschland nach Österreich gekommen zu sein, und den Besitz des von der deutschen Botschaft in Kairo ausgestellten Schengen-Visums bestätigte. Auch die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem darin befindlichen Schriftwechsel zwischen den österreichischen und deutschen Behörden.
Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zum Asylverfahren im Allgemeinen, zu Rückkehrern nach der Dublin III-VO und zur Praxis des Non-Refoulement unter Heranziehung aktueller Quellen getroffen. Durch Einsicht in diese Quellen, insbesondere in den Country Report (2017 Update) von AIDA, ist auch die Versorgungslage von Asylwerbern (einschließlich medizinischer Versorgung) in der Bundesrepublik Deutschland eindeutig ersichtlich. Die diesbezüglichen Textabschnitte im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation wurden bloß offensichtlich irrtümlich nicht in den angefochtenen Bescheid aufgenommen. Im Rahmen einer Gesamtschau ergibt sich sohin, dass durch die vom Bundesamt für Fremdenwesen herangezogenen Quellen alle entscheidungsrelevanten Fragen behandelt wurden. Im Übrigen trat der Beschwerdeführer in der Beschwerde den Feststellungen zur Lage im zuständigen Mitgliedstaat nicht entgegen und machte auch keine Mängel geltend.
Den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen und den diesen Feststellungen zugrunde gelegten Quellen, insbesondere zur Versorgungslage, lassen sich keine begründeten Hinweise darauf entnehmen, dass das Asylwesen in der Bundesrepublik Deutschland grobe systemische Mängel aufweisen würde. Derartiges wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus der laufenden hiergerichtlichen Medienbeobachtung.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten, ihn konkret treffenden Bedrohung durch Verwandte jener Personen, die ihn in Ägypten verfolgen würden, ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erst im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 17.7.2019 erstattete, wohingegen er anlässlich der Erstbefragung am 25.6.2019 nichts Derartiges erwähnt hatte. Vielmehr behauptete er am 25.6.2019 bewusst wahrheitswidrig in Bezug auf das Schengen-Visum C von Deutschland, er sei abgelehnt worden, und er erwähnte auch im Zuge der Schilderung seiner Reiseroute nicht, dass er sich in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten habe. Da der Beschwerdeführer bloß allgemein ein Fehlverhalten seitens der Dolmetscherin und des Polizisten bei der Erstbefragung behauptete, nach eigenen Angaben jedoch keine weiteren Schritte gegen diese Personen einleitete, und der Annahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach es sich diesbezüglich um eine Schutzbehauptung handle, im Beschwerdeschriftsatz in keinster Weise entgegengetreten wurde, schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde an, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur individuell behaupteten Bedrohungssituation in Deutschland nicht glaubhaft erscheinen. Doch selbst wenn man diesen Angaben Glauben schenken würde, stünden diese Umstände einer Überstellung nach Deutschland nicht entgegen (siehe dazu auch in der rechtlichen Beurteilung unter 3.1.2.1.).
Dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich aus der Aktenlage. Im Laufe des Verfahrens wurden keine gesundheitlichen Probleme oder Beeinträchtigungen geltend gemacht.
Die Feststellungen zu den in Österreich aufhältigen Verwandten des Beschwerdeführers basieren auf seinen eigenen Angaben im Verfahren sowie aus der Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei von seiner Schwester abhängig, konnte nicht festgestellt werden. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Beschwerdeführer in finanzieller und sozialer Hinsicht von seiner Schwester unterstützt wird/wurde, vermag darin keine existenzielle Abhängigkeit erblickt zu werden, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland entgegenstehen würde, zumal er aus eigenem, freien Willen auf staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung in Österreich verzichtet hat, ansonsten jedoch Anspruch auf staatliche Leistungen während des Verfahrens in Österreich hätte, sodass seine Grundbedürfnisse auch ohne Unterstützung seiner Schwester abgedeckt wären. Diesbezüglich war auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von seiner seit dem Jahr 2011 in Österreich lebenden Schwester über mehrere Jahre getrennt war und ein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet nur für einen sehr kurzen Zeitraum von rund einem Monat bestand.
Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass die Schwester des Beschwerdeführers hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder - mögen auch zwei Kinder von Behinderungen betroffen sein - auf ihn angewiesen wäre, zumal die Kinderbetreuung auch bisher ohne die Anwesenheit des Beschwerdeführers bewerkstelligt werden konnte und die Schwester des Beschwerdeführers ohnehin über einen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehemann verfügt. Im Übrigen könnte auch das in Österreich bestehende Angebot an Kinderbetreuungsleistungen in Anspruch genommen werden.
Da der Beschwerdeführer bis dato keine Integrationsbemühungen geltend machte (wie etwa eine Erwerbs- oder ehrenamtlichen Tätigkeit, sonstige soziale Kontakte oder die Teilnahme an Deutschkursen) und den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid, wonach er über keine weiteren Verwandte in Österreich verfügt und keine besondere Integrationsverfestigung besteht, nicht im Beschwerdeschriftsatz entgegengetreten wurde, war festzustellen, dass keine Anhaltspunkte für besonders ausgeprägte private oder berufliche Bindungen respektive eine fortgeschrittene Integration bestehen. Der freiwillige Verzicht auf Grundversorgungsleistungen ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Schreiben vom 2.7.2019 in Zusammenschau mit einem Auszug aus dem Grundversorgungssystem. Dass der Beschwerdeführer derzeit über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügt, wurde einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister entnommen. Letzterer Punkt bestärkt nur die Erwägung, dass keine existentielle Abhängigkeit zur Schwester besteht und deutet zudem auf - ihm negativ anzurechnende - mangelnde Mitwirkung des Beschwerdeführers am Verfahren mit.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Die vorrangig maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art 3, 7, 12, 16, 17, 18, 21 und 22 Dublin III-VO relevant.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
3.1.1. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in Art 12 Abs 4 Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung im Sinne von Art 7 Abs 2 Dublin III-VO über ein von der deutschen Botschaft in Kairo ausgestelltes Visum (gültig von 6.5.2019 bis 19.6.2019) verfügte, das seit weniger als sechs Monate abgelaufen war, und aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte. Es bestehen auch keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten inzwischen verlassen hätte.
Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland in der Zwischenzeit untergangen sein könnte, bestehen nicht.
Auch aus Art 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs 2 (humanitäre Klausel) Dublin III-VO ergibt sich mangels einer abzuleitenden Angewiesenheit auf eine Unterstützung keine österreichische Zuständigkeit zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers und liegt im Hinblick auf Art 17 Abs 2 Dublin III-VO auch kein entsprechendes Ersuchen eines Mitgliedstaates vor.
Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, bestehen zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester keine gegenseitigen existenziellen Abhängigkeiten, sodass im vorliegenden Fall weder eine Abhängigkeit im Sinne von Art 16 Dublin III-VO noch derart gewichtige humanitäre Gründe im familiären Kontext abzuleiten sind, die eine Anwendung von Art 17 Dublin III-VO angezeigt erscheinen ließen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 17 Abs 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.
3.1.2. Mögliche Verletzung von Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK:
Gemäß Art 4 GRC beziehungsweise Art 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.9.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 9.5.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl auch 16.7.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.1.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.2.1998, 96/18/0379; EGMR 4.2.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.4.2006, 2006/19/0673; 31.5.2005, 2005/20/0025; 31.3.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 13 zu Art 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art 10 Abs 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art 4 GRC ausgesetzt zu werden.
3.1.2.1. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 2.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.1.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art 3 und/oder Art 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist (vgl dazu auch Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht - Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).
Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - Feststellungen zum deutschen Asylwesen, die auf aktuellen und detailliert angegebenen Quellen basieren. Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der erstinstanzlichen Erwägungen kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Deutschland überstellt werden, aufgrund der deutschen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde.
Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.1.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in der Bundesrepublik Deutschland, wie erwähnt, im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).
In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer weder systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber in der Bundesrepublik Deutschland jemals geltend gemacht hat.
Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Deutschland von Verwandten jener Personen bedroht wäre, die ihn im Heimatstaat verfolgen würden, ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer selbst bei Wahrunterstellung dieses Sachverhaltes die Möglichkeit offen stünde, im Falle eines Übergriffs gegen seine Person in der Bundesrepublik Deutschland von den deutschen Sicherheitsbehörden Schutz in Anspruch zu nehmen. Den Länderberichten lässt sich kein Hinweis entnehmen, dass die deutschen Behörden diesbezüglich nicht schutzfähig oder schutzwillig wären und der Beschwerdeführer hat auch kein Vorbringen in diese Richtung erstattet.
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.
3.1.2.2. Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).
Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art 3 EMRK eine Abschiebung nach Deutschland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Nachdem keine aktuelle, dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in der Bundesrepublik Deutschland zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht kein Überstellungshindernis des Beschwerdeführers nach Deutschland erkennbar.
Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
3.1.3. Mögliche Verletzung von Art 7 GRC beziehungsweise Art 8 EMRK:
Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art 8 Abs 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel / Tante und Neffen / Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093).
Mangels gemeinsamen Haushalts und mangels eines Abhängigkeitsverhältnisses, das über die zwischen solchen Verwandten üblichen Bindungen hinausgehen würde, ist hinsichtlich der Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Schwester samt deren Familie nicht von einem Familienleben im Sinne von Art 8 EMRK auszugehen. Sonstige familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte sind im Bundesgebiet im Falle des Beschwerdeführers nicht gegeben. Seine Außerlandesbringung stellt daher keinen Eingriff in sein Familienleben gemäß Art 8 EMRK dar.
Hinsichtlich des Rechts auf Privatleben des Beschwerdeführers ist kein unzulässiger Eingriff festzustellen:
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet zwar über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form einer hier aufenthaltsberechtigten Schwester samt deren Familie, wie beweiswürdigend jedoch bereits ausgeführt wurde, bestand bloß für einen kurzen Zeitraum von rund einem Monat ein gemeinsamer Haushalt und es wurden auch keine Abhängigkeiten, die über die zwischen solchen Verwandten üblichen Bindungen hinausgehen würden, dargelegt. Der Beschwerdeführer war zudem von seiner Schwester seit ihrer Wohnungsnahme in Österreich im Jahr 2011 bis zu seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Juni 2019 getrennt und musste sich bei der Wiederaufnahme des Kontakts mit seiner Schwester seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein; er durfte daher nicht mit der Fortsetzung dieser privaten Beziehung ohne weiteres rechnen. Die Beteiligten konnten daher zu keinem Zeitpunkt davon ausgehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich dauerhaft wäre. Zu bedenken ist auch, dass der Beschwerdeführer den Kontakt zu seiner Schwester samt deren Familie auch beispielsweise telefonisch respektive über E-Mail aufrechterhalten könnte und dass eine Überstellung in die Bundesrepublik Deutschland den Beschwerdeführer daher nicht zwingen würde, seine privaten Bindungen zu seiner Schwester samt deren Familie zur Gänze aufzugeben. Bloß am Rande ist zu bemerken, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, dass die Verwandten des Beschwerdeführers diesen in der Bundesrepublik Deutschland persönlich besuchen, zumal sie sich als Inhaber von gültigen, in Österreich ausgestellten Aufenthaltstiteln gemäß Art 21 Abs 1 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den dort genannten Voraussetzungen bis zu drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten bewegen können.
Im Falle des Beschwerdeführers liegen noch keine Anhaltspunkte für eine bereits fortgeschrittene Integration im österreichischen Bundesgebiet vor und während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet kam ihm nicht einmal eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu, es bestand - da das Verfahren nicht zugelassen war - lediglich faktischer Abschiebeschutz. Zudem ist der kurze Zeitraum des Aufenthaltes im Bundesgebiet in der Dauer von nur wenigen Monaten, gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes, als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass einem Aufenthalt von weniger als fünf Jahren in der Regel keine maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl VwGH vom 6.9.2017, Ra 2017/20/0209 und VwGH vom 25.4.2018, Ra 2018/18/0187) und etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen (vgl dazu VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/18/0041).
Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet treten sohin fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Folglich stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland keinen unzulässigen Eingriff in die durch Art 8 EMRK verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte dar; dass keine Verletzung der Artikel 16f der Dublin III-VO vorliegt, wurde schon zuvor dargelegt.
3.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch insofern keine Veranlassung, von dem in Art 17 Abs 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG iVm § 61 Abs 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 61 Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a iVm Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren - auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG - grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zuletzt auch die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Der sich aus dem Akt ergebende Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeitsbegründung an sich wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Zudem trat er den darüber hinaus getroffenen Erwägungen im Rahmen der Beschwerdeerhebung nicht in maßgeblicher Weise entgegen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im Beschwerdeschriftsatz auch nicht beantragt.
3.4. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen. Die Voraussetzungen hätten ohnehin jedenfalls nicht bestanden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat sowie in der Bewertung der Intensität seiner privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung, medizinische Versorgung, real risk,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W125.2222029.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019