TE Bvwg Beschluss 2019/8/28 W166 2217511-1

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Veröffentlicht am 28.08.2019
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Entscheidungsdatum

28.08.2019

Norm

AVG §13 Abs3
BEinstG §14
BEinstG §2
BEinstG §3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W166 2217511-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.04.2019, betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 19.02.2019 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein, und legte diverse medizinische Unterlagen vor.

Auf Grundlage eines zusammenfassenden ärztlichen Gutachtens vom 01.04.2019 wurden die beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v. H. eingeschätzt.

Mit angefochtenen Bescheid vom 03.04.2019 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.02.2019 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde ein Schreiben vom 11.04.2019 übermittelt, in welchem er Einspruch gegen den in der Anlage beigefügten Bescheid (=gegenständlich angefochtener Bescheid vom 03.04.2019) erhoben hat.

Mit Schreiben vom 23.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer, nachweislich am 24.04.2019 zugestellt, seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Mängelbehebungsauftrag betreffend das ho. am 15.04.2019 eingelangte Anbringen mit folgendem Wortlaut übermittelt:

Sehr geehrter Herr XXXX !

Ihr eingebrachter Antrag (Beschwerde) vom 11.04.2019 weist Inhaltsmängel im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG auf. Sie werden daher aufgefordert, folgende Mängel Ihrer Beschwerde binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu verbessern:

Sie haben die Beschwerde zu begründen und demnach ein Vorbringen zu erstatten, aus welchen Gründen Sie mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sind.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Beschwerde gemäß § 9 VwGVG, § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.

Die Frist zur Einbringung einer Verbesserung endete am 08.05.2019 und wurde bis zu diesem Zeitpunkt seitens des Beschwerdeführers dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.

Am 13.05.2019 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim ho. Gericht ein, in welchem er ausführt, er sei mit dem Bescheid vom 03.04.2019, OB: 23809524100021, nicht einverstanden insbesondere, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als gegeben angenommen werde.

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2019 beim Sozialministeriumservice (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Mit angefochtenen Bescheid vom 03.04.2019 hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 19.02.2019 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.

Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde ein Schreiben vom 11.04.2019 übermittelt, in welchem er Einspruch gegen den in der Anlage beigefügten Bescheid (=gegenständlich angefochtener Bescheid vom 03.04.2019) erhoben hat.

Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 23.04.2019, dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.04.2019 persönlich zugestellt, ein Mängelbehebungsauftrag, betreffend das von ihm am 11.04.2019 bei der belangten Behörde, beim Bundesverwaltungsgericht am 15.04.2019 eingelangt, eingebrachte Anbringen (Beschwerde), zugestellt.

Der Beschwerdeführer hat die Mängel bis zum Ende der Frist (08.05.2019) nicht behoben.

Am 13.05.2019 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim ho. Gericht ein, in welchem er ausführt, er sei mit dem Bescheid vom 03.04.2019, OB: 23809524100021, nicht einverstanden insbesondere, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als gegeben angenommen werde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung, zum Bescheid und zum Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF. geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A)

§ 9 VwGVG regelt die Inhaltserfordernisse der Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht.

Gemäß § 9 (1) hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

Mangelhafte Beschwerden sind unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 AVG einer Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, S.108, Anm. 6) zu § 9 VwGVG).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184, 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist. Eine nach Wochen bestimmte Frist endet demnach um Mitternacht (24.00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN im Erkenntnis).

Der Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 24.04.2019 zugestellt. Die zweiwöchige Frist zur Einbringung eines Verbesserungsauftrages bzw. zur Behebung der Mängel endete somit am 08.05.2019, und langte bis zu diesem Zeitpunkt kein Mängelbehebungsauftrag beim ho. Gericht ein.

Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen.

Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, und keine fristgerechte Mängelbehebung bzw. Verbesserung durch den Beschwerdeführer erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass am 13.05.2019 ho. ein Schreiben des Beschwerdeführers einlangte in welchem der Beschwerdeführer ausführte, er sei mit dem Bescheid vom 03.04.2019, OB: 23809524100021, nicht einverstanden insbesondere, weil die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als gegeben angenommen werde.

Einerseits ist dieses Schreiben verspätet eingelangt (auf diese Verspätung hat der Beschwerdeführer im Schreiben vom 13.05.2019, Zl. XXXX selbst hingewiesen), und andererseits ist diesbezüglich festzuhalten, dass selbst unter der hypothetischen Annahme das ho. am 13.05.2019 eingelangte Schreiben vom 10.05.2019 wäre rechtzeitig eingelangt, der Beschwerdeführer damit nicht der Behebung des Mangels nachgekommen wäre, da Gegenstand dieses Verfahrens der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist, und mit dem angefochtenen Bescheid vom 03.04.2019, OB: 23809524100021 festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. ab 19.02.2019 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Beschwerdeführer führt aber in seinem Schreiben Gründe an, aus welchen er mit der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht einverstanden sei. Ein Antrag auf die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2217511.1.00

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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