Entscheidungsdatum
28.08.2019Norm
BEinstG §14Spruch
W166 2206824-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER sowie den fachkundigen Laienrichter Gerhard PALL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 09.08.2018, betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin gehört seit 10.01.2014 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. (damals festgestellte Funktionseinschränkungen: 1. Operiertes Schilddrüsencarcinom und 2. Operiertes Synovial-Sarkom im Bereich der linken Kniekehle) dem Personenkreis der begünstigen Behinderten an.
In dem zugrundeliegenden Sachverständigengutachten vom 29.01.2014 wurde eine Nachuntersuchung aufgrund der Möglichkeit einer Besserung der Leiden für Juni 2018 vermerkt.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin ein, welches am 12.07.2018, nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 09.07.2018, erstellt wurde. Der Sachverständige hält darin eine Verbesserung des Grades der Behinderung um 6 Stufen, sohin einen Gesamtgrad von 20 v. H. fest.
In dem der Beschwerdeführerin eingeräumten Parteiengehör zum vorliegenden Sachverständigengutachten vom 12.07.2018 brachte sie mit Eingabe vom 31.07.2018 eine Stellungnahme ein, in welcher sie im Wesentlichen ausführte, dass sich seit der Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft im Jahr 2014 nichts verändert habe. Sie müsse nach wie vor zu Kontrollen, habe Restgewebe im Hals, weshalb ihr Tumormarker nie unter der Nachweisgrenze sei und stehe deshalb die Durchführung eines PET-Scans im Raum. Zudem müsse sie lebenslang Schilddrüsenhormone einnehmen und habe sich ihr Stoffwechsel seit der Operation nachhaltig verschlechtert. Es sei richtig, dass sich ihr Zustand nach der Operation des Synovialsarkoms und der Bestrahlung leicht verbessert habe, jedoch könne sie eine Herabsetzung dieses Leidens um 40% auch hier nicht nachvollziehen. Ihr linkes Bein sei nicht mehr so beweglich, die Haut am Unterschenkel sei taub und sei das Bein als Folge der Bestrahlung täglich geschwollen. Auch sei der psychische Aspekt dieser Krankheiten nicht berücksichtigt worden. Sie habe bereits 2010 an einer Depression gelitten. Sie habe immer noch Phasen, in denen sie es kaum aus dem Bett schaffe. Zudem hätte sie Angst und Panikattacken, welche sich rund um die regelmäßigen Kontrolluntersuchungen verstärken würden.
Die belangte Behörde holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Innere Medizin vom 08.08.2018 ein, worin der Sachverständige ausführte, dass es im Ergebnis zu keiner Änderung der Einschätzung der einzelnen Leidenszustände komme. Ebenfalls ergebe sich keine Abweichung betreffend den in seinem Gutachten vom 12.07.2018 festgestellten Grad der Behinderung von 20 v.H.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.08.2018 stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. In der Begründung des Bescheides verweist die belangte Behörde im Wesentlichen auf das von Amts wegen eingeleitet Ermittlungsverfahren, in welchem eine ärztliche Begutachtung zur Feststellung des Ausmaßes der Behinderung durchgeführt wurde. Demnach betrage der Grad der Behinderung 20 v.H., weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. In der Beilage übermittelte die Behörde das der Begründung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten vom 12.07.2018 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 08.08.2018.
In der fristgerecht erhobenen Beschwerde führte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, im Wesentlichen aus, dass der Gutachter bei Bewertung des Zustandes nach dem Schilddrüsenkarzinom die Ausführungen in seinem eigenen Gutachten übersehe, wonach "kein gesicherter Hinweis auf Rezidive bzw. Sekundärblastome" vorliegen. Eine Rest- oder Folgeerkrankung liege damit im Bereich des Möglichen und hätte eine entsprechende Abklärung im amtswegigen Ermittlungsverfahren durchgeführt werden müssen. Die Vorbefundungen, auf welchen das Gutachten basiert, würden auch von suspekten Halslymphknoten sprechen, was der Gutachter nicht entsprechend berücksichtigt hätte. Dem Hinweis, dass sich ihr Stoffwechselsystem als Folge der Schilddrüsenoperation verschlechtert habe, sei nicht nachgegangen worden. In diesem Sinne leide das vorliegende Sachverständigengutachten im Bereich der Sachverhaltsfeststellungen an wesentlichen Mängeln. Auch sei die Art ihrer beruflichen Tätigkeit nicht berücksichtigt worden. Sie übe eine langstündige sitzende Tätigkeit aus und könne ihren Arbeitsplatz nur für sehr kurz bemessene Erholungsphasen verlassen. Zudem habe sich der Gutachter über ihre psychische Verfassung völlig hinweggesetzt und damit die ihm zukommende Aufgabe verkannt, entsprechende Untersuchungen anzustellen bzw. durch Fachärzte zu veranlassen. Es werden die Einholung ärztlicher Befundgutachten aus dem Gebiet der Schilddrüsenchirurgie, Onkologie bzw. Psychiatrie beantragt. Um bestehende Unverträglichkeiten bzw. Nebenwirkungen zu dokumentieren lege die Beschwerdeführerin die Beipacktexte der ihr verordneten Medikamente bzw. Präparate vor. Die Behörde habe es zudem verabsäumt konkrete Überlegungen anzustellen, welche Auswirkungen diese Beeinträchtigungen auf ihr berufliches wie privates Leben hätten.
Neue medizinische Befunde wurden der Beschwerde nicht beigelegt.
Die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 01.10.2018 zur Entscheidung vorgelegt.
Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Operationstermin betreffend das Synovial-Sarkom in der linken Kniekehle nicht zu entnehmen war, wurde die Beschwerdeführerin mit hg. Schreiben vom 26.11.2018 zur Vorlage entsprechender medizinischer Unterlagen, welche die erfolgte Operation als auch die erfolgte Strahlentherapie belegen, aufgefordert. Des Weiteren wurde sie in diesem Schreiben aufgefordert ihr Vorbringen, an psychischen Problemen zu leiden, entsprechend mit Befunden zu untermauern, da der bisher befasste Sachverständige keine psychischen Einschränkungen feststellen konnte.
Infolge der Vorlage von medizinischen Unterlagen erteilte das erkennende Gericht einen Gutachtensauftrag an einen Facharzt für Psychiatrie und erstellte dieser am 14.05.2019 sein Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Im Ergebnis besteht bei der Beschwerdeführerin kein Grad der Behinderung von 50 v.H.
In dem der Beschwerdeführerin zu diesem Ermittlungsergebnis gewährten Parteiengehör mit hg. Schreiben vom 28.05.2019 zog die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12.06.2019 ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2018 zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin gehört seit 10.01.2014 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 v.H. dem Personenkreis der begünstigen Behinderten an.
Die Behörde leitete von Amts wegen eine Nachuntersuchung ein.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2018 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt und sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde zog die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.06.2019 zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten seit 10.01.2014, zur Einleitung einer Nachuntersuchung von Amts wegen und zum Bescheid vom 09.08.2018 ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten und diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom 09.08.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welche dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde im Zuge des Beschwerdevorlageschreibens vom 01.10.2018 zur Entscheidung vorgelegt wurde.
Während des hg. anhängigen Beschwerdeverfahrens zog die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 12.06.2019 ihre gegen den Bescheid vom 09.08.2018 erhobene Beschwerde, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, zurück.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage, Wien 2018, S.201, Anm. 5).
Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde mit Schriftsatz vom 12.06.2019 ist das gegenständliche Verfahren einzustellen.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung, ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W166.2206824.1.00Zuletzt aktualisiert am
21.10.2019