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Verwaltungsverfahren - AVGNorm
ADVRechtssatz
Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides kann nicht an den Möglichkeiten eines vorhandenen EDV-Programmes gemessen werden; dieses ist vielmehr an die gesetzlichen Erfordernisse anzupassen (hier: auf Grund des bestehenden EDV-Programmes und der vorhandenen Organisation können Bescheidänderungen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen).
Schlagworte
Ausfertigung mittels EDV Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtmäßigkeit behördlicher ErledigungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1983060010.X01Im RIS seit
25.08.2021Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021