RS Vwgh 1985/3/28 83/06/0010

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Veröffentlicht am 28.03.1985
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Index

Verwaltungsverfahren - AVG
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein
98/01 Wohnbauförderung

Norm

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AVG §18 Abs4 idF 1982/199
AVG §56
BAO §86 Abs3 idF 1972/163 implizit
BAO §96 idF 1972/163 implizit
WFG 1968 §15 implizit

Rechtssatz

Die Rechtmäßigkeit eines Bescheides kann nicht an den Möglichkeiten eines vorhandenen EDV-Programmes gemessen werden; dieses ist vielmehr an die gesetzlichen Erfordernisse anzupassen (hier: auf Grund des bestehenden EDV-Programmes und der vorhandenen Organisation können Bescheidänderungen nicht zum gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt erfolgen).

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Bescheidbegriff Bescheidcharakter Diverses Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983060010.X01

Im RIS seit

25.08.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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