RS Lvwg 2019/10/1 VGW-151/019/10473/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.10.2019
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.10.2019

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
E2D Assoziierung Türkei
E2D E02401013
E2D E05204000
E2D E11401020

Norm

NAG §2 Abs1 Z14
NAG §2 Abs2
NAG §2 Abs3
NAG §8 Abs1 Z12
NAG §41a
NAG §45 Abs1
NAG §45 Abs2
NAG §45 Abs11
NAG §64
ARB 1/80 Art. 6

Rechtssatz

Ein Inhaber des Aufenthaltstitels „Student“, der die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 erster oder zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 erfüllt, kann daraus kein Recht auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ ableiten, weil dieser Aufenthaltstitel einen über die Berechtigung nach Art. 6 Abs. 1 erster und zweiter Spiegelstrich ARB 1/80 hinausgehenden unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt (Verweis auf VwGH 09.08.2018, Ro 2017/22/0015, u.a. zu § 41a NAG).

Schlagworte

Daueraufenthaltsrichtlinie; Richtlinie 2003/109/EG; Anwendungsbereich; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsbewilligung; förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung; unbeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.019.10473.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten