Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
01.10.2019Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z14Rechtssatz
Bei der dem Beschwerdeführer aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfließenden Aufenthaltsberechtigung handelt es sich um eine förmlich begrenzte Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2003/109/EG.
Schlagworte
Daueraufenthaltsrichtlinie; Richtlinie 2003/109/EG; Anwendungsbereich; Niederlassung; Niederlassungsbewilligung; Aufenthaltsbewilligung; förmlich begrenzte Aufenthaltsgenehmigung; unbeschränkter Zugang zum ArbeitsmarktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.151.019.10473.2019Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019