Entscheidungsdatum
10.04.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W118 2175105-1/7E
W118 2175106-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerden von XXXX , BNr. XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752656, nach Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4284309010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124828524, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470795010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Die Beschwerdevorentscheidungen der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4284309010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012 sowie vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470795010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 werden aufgehoben.
II. Die angefochtenen Bescheide der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752656, und vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124828524, werden dahingehend abgeändert, dass bei der Berechnung des Prämienbetrages für die betroffenen Antragsjahre 2012 und 2013 das Ergebnis der Nachkontrolle vom 18.05.2015 mit der Modifikation heranzuziehen ist, dass für den Schlag Fotostandpunkt 7 eine beihilfefähige Fläche von 80 % (wie im Rahmen der ersten Vor-Ort-Kontrolle) anstelle von 70 % zugrunde gelegt wird.
III. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Antragstellung und Prämiengewährung:
Antragsjahr 2012:
1. Mit Datum vom 12.04.2012 stellten die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2012 und beantragten u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118711176, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2012 auf Basis von 15,18 verfügbaren Zahlungsansprüchen (ZA) eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.718,09. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 13,36 ha und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 13,15 ha aus.
Aus dem Begründungsteil ergibt sich betreffend die Feldstücke 6, 7, 15 und 17, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.
Antragsjahr 2013:
1. Mit Datum vom 22.04.2013 stellten die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2013.
2. Mit Bescheid vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/13-120748864, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 15,18 verfügbaren Zahlungsansprüchen eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.742,39. Dabei ging die belangte Behörde von einer beantragten Fläche im Ausmaß von 13,53 ha, einem Minimum Fläche/ZA von 13,41 und einer ermittelten Fläche im Ausmaß von 13,41 ha aus.
Aus dem Begründungsteil ergibt sich betreffend die Feldstücke 2, 6, 15 und 17, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.
Vor-Ort-Kontrollen und deren Konsequenzen:
1. Mit Datum vom 15.07.2014 fand eine Vor-Ort-Kontrolle der Flächen des Betriebes der BF statt, bei der auf den Feldstücken 1, 3, 4, 17 und - betreffend das Antragsjahr 2012 - 15 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche im Ausmaß von 1,38 ha (2012) bzw. 1,32 ha (2013) festgestellt wurden. Unter Berücksichtigung der bereits aufgrund der Unterschreitung der Mindestschlagfläche nicht als beihilfefähig gewerteten Feldstücke 17 und - betreffend das Antragsjahr 2012 - 15 wurde eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,35 ha (2012) bzw. 1,30 ha (2013) ermittelt.
2. In einer diesbezüglichen Stellungnahme vom 13.08.2014 monierten die BF unter anderem, dass sich die beiden Prüfer der AMA nicht ausgewiesen hätten, und zweifelten die Objektivität der Prüforgane an. Die BF erstatteten Vorbringen zur Flächennutzung der betroffenen Feldstücke und wiesen darauf hin, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen wirtschaften würden und die Flächen bei der Digitalisierung nach ortüblicher landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsweise und guter landwirtschaftlicher Praxis festgelegt und bearbeitet hätten. Der Stellungnahme wurden mit Anmerkungen bzw. Markierungen versehene Luftbilder beigefügt.
3. Mit Datum vom 18.05.2015 wurde am Heimbetrieb der BF eine Nachkontrolle der Flächen durchgeführt, bei der abweichend vom früheren Prüfergebnis eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,99 ha (2012) bzw. 0,97 ha (2013) ermittelt wurde.
4. Mit Schreiben vom 09.02.2016 nahmen die BF Stellung zur Vor-Ort-Kontrolle vom 18.05.2015 und wiesen zunächst auf die verspätete Übermittlung des - mit 13.01.2016 datierten - Kontrollberichts hin. Zwischen dem Kurzbericht zur Vor-Ort-Kontrolle und dem Kontrollbericht würden Widersprüche hinsichtlich des Kontrollumfangs bestehen und seien im Mai 2015 Flächen kontrolliert worden, die in dieser Förderperiode nicht mehr beantragt und nicht mehr wie in der vorherigen Förderperiode bewirtschaftet worden seien (Feldstücke 1, 3 und 4). Auf Feldstück 1 sei eine bei der Vor-Ort-Kontrolle als "LN" beschriebene Fläche nicht berücksichtigt worden. Feldstück 17 sei als Dauerweide mit einer Fläche von 0,02 ha beantragt worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle 2014 sei diese Fläche als Wald bewertet worden, bei der Nachkontrolle 2015 sei aus diesem Wald wieder eine Dauerweide mit einer Fläche von nunmehr 0,06 ha geworden. Insbesondere aufgrund der abweichenden Prüfergebnisse und des - trotz eines eingeschränkten Prüfauftrags - deutlich erhöhten Zeitaufwands für die Nachkontrolle 2015 stellten die Beschwerdeführer den Prüfvorgang auf ihrem Betrieb in Frage und zweifelten die Qualifikation der Prüforgane der Vor-Ort-Kontrolle 2014 an. Ihrer Ansicht nach sei eine rückwirkende Beurteilung von Flächen über 5 Jahre hinweg nicht möglich.
Antragsjahr 2012:
1. Mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752656, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2012 auf Basis von 11,80 ha ermittelter Fläche und 1,35 ha Differenzfläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.264,98; ein Betrag in Höhe von EUR 1.453,11 wurde rückgefordert. Aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.07.2014 festgestellten Flächenabweichungen von über 3 % bzw. über 2 ha habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
2. In der hiergegen eingebrachten Beschwerde verwiesen die BF auf ihre Stellungnahme zur Vor-Ort-Kontrolle vom 13.08.2014 sowie auf einen - in der Beilage übermittelten - ÖPUL-Einspruch vom 10.12.2014 und machten Ausführungen zu den Ermittlungsergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle - insbesondere auch betreffend die Bewertung der kontrollierten Hutweiden. Die BF zweifelten die Zulässigkeit bzw. Möglichkeit einer rückwirkenden Feststellung der Bewirtschaftung für die Vorjahre an und wiesen darauf hin, dass ihnen mit Schreiben vom 09.01.2015 betreffend die Feldstücke 4 und 17 mitgeteilt worden sei, dass Landschaftselemente (Bäume/Büsche) erhoben worden seien. Die AMA sei demzufolge davon ausgegangen, dass es sich um landwirtschaftliche Flächen gehandelt habe. Die BF beantragten unter anderem, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3. Mit (verspäteter) Beschwerdevorentscheidung vom 31.08.2016, AZ II/4-EBP/12-4284309010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2012 auf Basis von 12,16 ha ermittelter Fläche und 0,99 ha Differenzfläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.652,49. Aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 18.05.2015 festgestellten Flächenabweichungen von über 3 % bzw. über 2 ha habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
4. Mit Datum vom 12.10.2016 brachten die BF hiergegen einen Vorlageantrag ein. In der Begründung wurde wieder die Möglichkeit einer rückwirkenden Feststellung der Bewirtschaftung bzw. des Futterflächenanteils in Frage gestellt und auf einen Widerspruch zwischen der aus dem Prüfbericht hervorgehenden prämienfähigen Fläche und der im Bescheid angeführten ermittelten Fläche hingewiesen. Darüber hinaus werde das Ergebnis der Nachkontrolle 2015 im GIS nicht grafisch angezeigt und sei daher für die BF nicht nachvollziehbar, wo lagegenau welche Fläche vom Prüfer festgestellt worden sei. Die Flächensanktion sei nicht gerechtfertigt, da die Flächen nach bestem Wissen und Gewissen beantragt und ordentlich bewirtschaftet worden seien. Die BF beantragten neuerlich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums und das Zulassen einer Berichtigung des Beihilfeantrages.
Antragsjahr 2013:
1. Mit Abänderungsbescheid vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124828524, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 12,11 ha ermittelter Fläche und 1,30 ha Differenzfläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.377,46; ein Betrag in Höhe von EUR 1.364,93 wurde rückgefordert. Aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 15.07.2014 festgestellten Flächenabweichungen von über 3 % bzw. über 2 ha habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.
2. In der hiergegen eingebrachten Beschwerde führten die BF aus wie in der o.a. Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.03.2015 betreffend das Antragsjahr 2012.
3. Mit (verspäteter) Beschwerdevorentscheidung vom 29.09.2016, AZ II/4-EBP/13-4470795010, gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2013 auf Basis von 12,44 ha ermittelter Fläche und 0,97 ha Differenzfläche eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.723,95. Aufgrund von bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 18.05.2015 festgestellten Flächenabweichungen von über 3 % bzw. über 2 ha habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.
4. Mit Datum vom 12.10.2016 brachten die BF hiergegen einen Vorlageantrag ein. In der Begründung führten die BF aus wie im o.a. Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 31.08.2016 betreffend das Antragsjahr 2012.
Verfahren vor dem BVwG:
1. Mit Datum vom 02.11.2017 wurden dem Bundesverwaltungsgericht die Verfahrensakten vorgelegt.
Im Rahmen der Beschwerdevorlage wies die AMA bezugnehmend auf das Beschwerdevorbringen darauf hin, dass die digitalisierten Kontrollergebnisse sehr wohl über das Internetportal eAMA einzusehen seien. Die belangte Behörde machte Ausführungen zu den bei den Vor-Ort-Kontrollen beanstandeten Feldstücken und den Ursachen der verzögerten Erstellung des Kontrollberichts der Nachkontrolle 2015. Eine Fehlerhaftigkeit der Vor-Ort-Kontrolle habe aufgrund der beweissichernden Fotos nicht erkannt werden können.
2. Mit Datum vom 02.04.2019 erfolgte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Die vorliegenden Fälle wurden mit drei weiteren Verfahren zu drei anderen Antragsjahren, die einem anderen Richter zugewiesen wurden, zur gemeinschaftlichen Verhandlung verbunden. Im Rahmen der Verhandlung, die in Abwesenheit der BF stattfand, wurden die zuständigen (vier) Kontrollorgane zu den von ihnen durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen befragt. Dabei wurden die zu den gegenständlichen Verfahren vorgelegten Fotografien - soweit für die Entscheidung maßgeblich - auf einem Luftbild des Betriebes aus dem Jahr 2015 verortet. Darüber hinaus wurde Einsicht in das INVEKOS-GIS sowie in einen Ausdruck eines Luftbildes aus dem Jahr 2011 genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Mehrfachanträgen-Flächen vom 12.04.2012 und vom 22.04.2013 beantragten die BF die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Den BF standen jeweils 15,18 Zahlungsansprüche für die Antragstellung zur Verfügung.
Im Antragsjahr 2012 beantragten die BF eine Fläche im Ausmaß von 13,36 ha. Davon war von vornherein eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,21 ha wegen Unterschreitung der Schlagmindestgröße auf den beantragten Flächenteilen nicht beihilfefähig. Davon betroffen waren konkret die FS 6, 7, 15 und 17. Das FS 17 wurde im Antragsjahr 2012 mit einer Fläche von 0,02 ha beantragt.
Im Antragsjahr 2013 beantragten die BF eine Fläche von 13,53 ha. Davon war von vornherein eine Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,12 ha wegen Unterschreitung der Schlagmindestgröße auf den beantragten Flächenteilen nicht beihilfefähig. Davon betroffen waren konkret die FS 2, 6, 15 und 17. Das FS 17 wurde im Antragsjahr 2013 wiederum mit einer Fläche von 0,02 ha beantragt.
Darüber hinaus handelte es sich im Antragsjahr 2012 sowie im Antragsjahr 2013 bei einer Reihe von Flächen und Teilflächen nicht um beihilfefähige Fläche. Bei diesen Differenzflächen handelte es sich um Flächen bzw. Flächenanteile (wie Bäume, Sträucher, Steine u. ä.), die nicht der Definition von Dauergrünland entsprachen. Die Pflanzenbestände des (Dauer)Grünlandes setzen sich aus den Artengruppen "Gräser", "Kräuter" und "Leguminosen" - im Gegensatz zu mehrjährigen verholzenden Pflanzen wie Bäumen oder Sträuchern - zusammen; vgl. Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung (2018), 44. Das BVwG geht davon aus, dass die Feststellungen der AMA im Rahmen der Nachkontrolle am 18.05.2015 der Berechnung zugrunde zu legen sind, so wie sie sich in den aufgehobenen Beschwerdevorentscheidungen widerspiegeln. Allerdings ist der Schlag Fotostandpunkt 7 auf dem FS 1 nicht wie im Rahmen der Nachkontrolle vom 18.05.2015 mit 70 %, sondern wie im Rahmen der ersten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 mit 80 % Futterfläche zu bewerten und die Berechnung entsprechend anzupassen.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Differenzfläche ergeben sich aus der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Das Vorbringen der BF zielte im Wesentlichen darauf ab, sie hätten die Hutweide-Flächen auf den FS 1, 3 und 4 gesamthaft bewertet. Nachdem die AMA Teil-Flächen zur Gänze aus der beihilfefähigen Fläche ausgeschieden hätte, seien die verbliebenen Flächen entsprechend höher zu bewerten.
Im Hinblick auf die Abfolge der Vor-Ort-Kontrollen ist festzuhalten, dass seitens der AMA aufgrund des Vorbringens der BF zur Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 offensichtlich eine Nachkontrolle angeordnet wurde, um das Ergebnis der ersten Kontrolle zu überprüfen. Die erste Kontrolle dauerte laut Prüfbericht lediglich von 12:30 bis 13:45 Uhr und wurde von vergleichsweise unroutinierten Prüfern (ein Prüfer Vollzeit seit Jahresbeginn 2012, ein Prüfer in Einschulung für die Kontrolle von Heimbetrieben) durchgeführt. Die Nachkontrolle dauerte von 10:00 bis 13:15 und wurde von vergleichsweise erfahrenen Prüfern (ein Prüfer seit 2000, ein Prüfer seit 2012 bei der AMA beschäftigt) durchgeführt. Tatsächlich hat die AMA ihren Bescheiden das Ergebnis der Nachkontrolle zugrunde gelegt, weshalb diese den primären Prüfungsmaßstab darstellt.
Daran, dass jene Teilflächen, die auch im Rahmen der Nachkontrolle zur Gänze aus der beihilfefähigen Fläche ausgenommen wurden, tatsächlich keine beihilfefähigen Flächen waren, bestehen für den erkennenden Richter keinerlei Zweifel. Auf Basis der vorliegenden Luftbilder erscheinen diese Flächen zur Gänze überschirmt.
Als zumindest teilweise beihilfefähig anerkannt wurden im Rahmen der Nachkontrolle (wieder) etwa folgende Flächen:
Als zu 50 % beihilfefähig wurde folgender Streifen im oberen Bereich des FS 1 bewertet (Foto 6; die seitlichen Bereiche wurden als Wald ausgeschieden):
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Obwohl auf dem Foto kaum beihilfefähiges Dauergrünland (Gräser, Kräuter, Leguminosen) zu erkennen ist, befinden sich auf dieser Fläche nach Angaben der Prüfer Gänge, die eine Grasnarbe aufweisen.
Auch auf folgender Fläche im Osten des FS 1 (Foto 4) wurde, obwohl auf dem Foto im Wesentlichen nur Brennesseln zu erkennen sind, - wenn auch nur in geringem Ausmaß - beihilfefähige Fläche ermittelt. Nach den Angaben der Prüfer handelt es sich hier um eine Teilfläche in einem - laut Luftbild weitestgehend - überschirmten Bereich. Allerdings handelt es sich bei den Bäumen um Laubbäume.
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Futterfläche wurde auch auf folgender Fläche aus dem westlichen Teil des FS 3 ermittelt (Foto 23; links Wald, rechts ermittelte Hutweide, auf dem Luftbild zur Gänze überschirmt):
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Darüber hinaus wurde beihilfefähige Fläche auf folgender Fläche auf dem FS 4 ermittelt (Foto 29):
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Auf Basis dieser Fotografien ergeben sich für den erkennenden Richter soweit keinerlei Hinweise, dass die Prüfer im Rahmen der Nachkontrolle ihre Befugnisse zum Nachteil der BF in irgendeiner Weise überschritten hätten.
Entsprechendes gilt für die größere Fläche auf dem FS 3, die von den Prüfern mit 70 % Futterfläche bewertet wurde. Dazu wurde etwa auf Foto 21 (vgl. unten) verwiesen. Obgleich diese Fläche auf dem vorgelegten Foto beinahe zur Gänze als beihilfefähig erscheint, sind auf dem Orthofoto aus dem Jahr 2015 deutlich zahlreiche Trittwege (parallel zum Hang verlaufende schmale Pfade, auf denen von den weidenden Tieren der Bewuchs zertrampelt wird; je größer die Hangneigung, desto markanter die Spuren) zu erkennen. Darüber hinaus können auf dem Orthofoto Gebüschgruppen identifiziert werden.
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Ferner wurden auch Flächen mit erheblichen nicht beihilfefähigen Anteilen wie die unten abgebildete in die Bewertung dieser Fläche einbezogen (Foto 26):
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Als allein diskussionswürdig hat sich im Ergebnis die große zusammenhängende Hutweide-Fläche auf dem FS 1 erwiesen. Diese Fläche wurde seitens der AMA im Rahmen der Nachkontrolle mit 70 % Futterfläche bewertet. Im Rahmen der Kontrolle im Jahr 2014 wurde die Fläche noch mit 80 % Futterfläche bewertet. Die AMA konnte zu dieser Fläche lediglich ein Foto vorlegen, auf dem kaum nicht beihilfefähige Elemente zu erkennen sind (vgl. unten Foto 7). Auf Vorhalt des erkennenden Richters, weshalb diese Fläche nicht höher bewertet worden sei, wurde seitens des Prüfers XXXX im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass ein größerer Schlag gebildet worden sei. Dieser Schlag ziehe sich bis relativ weit nach Westen. Die Fläche sei gesamthaft bewertet worden. Im Westen seien mehr Trittwege vorhanden, weil es steiler sei. Es seien dort mehr kleinere Stauden, kleinere Fichtenbäume, etc., so wie man das im nördlichen Teil des Fotos erkennen könne, vorhanden.
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Der Prüfer XXXX führte ergänzend aus, dass auch eine Heckenreihe im Süden des Schlages in die Bewertung einbezogen worden sei. Im Mai, am Beginn der Beweidung, seien noch wenig Trittspuren erkennbar. Am Orthofoto (Luftbilddatum Juli 2015) seien bereits mehr Trittspuren erkennbar. Das Orthofoto sei zwei Monate nach der Kontrolle entstanden am 05.07.2015. Auf dem Orthofoto seien die Trittspuren schon besser erkennbar, da der Weidezeitraum bereits begonnen habe. Dies sei bei der Nachkontrolle noch nicht der Fall gewesen.
Diese Ausführungen erweisen sich für den erkennenden Richter jedoch nicht als überzeugend. Auf den vorliegenden Orthofotos sind Trittwege (im Gegensatz zum FS 3) lediglich im westlichen Teil und auch dort nur sehr ansatzweise zu erkennen. Der Umstand, dass die Fläche im Westen "wesentlich schlechter" gewesen sei, wurde zwar auch von einem der Prüfer der Vor-Ort-Kontrolle aus dem Jahr 2014 bestätigt; im Rahmen ihrer Befragung zu dieser Fläche haben die Prüfer aus dem Jahr 2014 jedoch keinerlei Grund gesehen, von ihrer Beurteilung Abstand zu nehmen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Prüfer im Rahmen der ersten Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 die Flächen durchgängig strenger bewertet haben. Wäre der Unterschied tatsächlich so eklatant gewesen, hätte sich die Bildung eines eigenen Schlages für den westlichen Teil der Fläche angeboten. Darüber hinaus ist die im Westen gelegene Fläche bezogen auf ihr Ausmaß der zentralen Fläche Fotostandpunkt 7 deutlich untergeordnet. Aufgrund der vorliegenden Beweismittel (inklusive jener Fotos, die von den Prüfern im Rahmen der ersten Vor-Ort-Kontrolle aufgenommen wurden und bei denen eine nochmalige Nachschau ergeben hat, dass sie dem BVwG - entgegen den Angaben der AMA in der Verhandlung - im Rahmen der ursprünglichen Aktenvorlage zum Antragsjahr 2014 doch vorgelegt wurden) ist somit auf Basis der vorliegenden Beweismittel einer Bewertung mit 80 % Futterfläche der Vorzug zu geben.
Zusammenfassung:
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass grundsätzlich alle Prüfer einen aufrichtigen und um Wahrheit bemühten Eindruck hinterlassen haben.
Allerdings gelangten die Prüfer zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während im Rahmen der ersten Kontrolle eine Abweichung von rund 1,3 ha ermittelt wurde, wurde im Rahmen der Nachkontrolle nur mehr eine Abweichung von rund 1 ha ermittelt. Tatsächlich wurden im Rahmen der Nachkontrolle teilweise Flächen wieder in die landwirtschaftliche Nutzfläche aufgenommen, woraus sich eine verringerte Differenzfläche ergab. Diesen Unterschied führt der erkennende Richter darauf zurück, dass die Prüfer im Rahmen der Nachkontrolle genauer und länger und wohl unter Ausnutzung aller zu Gebote stehenden Spielräume geprüft haben. Prüfer XXXX hielt dazu im Rahmen der Verhandlung im Wesentlichen fest, es sei Herrn XXXX im Rahmen der Nachkontrolle ein besonderes Anliegen gewesen, Schläge, die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 zur Gänze aberkannt worden seien, noch einmal zu begehen. Dieser Bitte habe man auf sein Drängen entsprochen.
Die im Rahmen der Nachkontrolle festgestellten Abweichungen konnten mit den vorgelegten Fotografien eindrucksvoll bestätigt werden. Lediglich das Foto zur zuletzt angeführten kontroversen Fläche auf dem FS 1 konnte kein vollständiges Bild vermitteln. Hier wurde aus den oben angeführten Gründen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2014 der Vorzug gegeben.
Zum Einwand der BF, ein Umlegen der Prüfergebnisse aus dem Jahr 2015 auf bereits abgelaufene Antragsjahre sei nicht zulässig, ist festzuhalten, dass insbesondere der Prüfer XXXX nachvollziehbar darlegen konnte, dass aufgrund des geschlossenen Nadelholzbestandes und aufgrund des Alters der Bäume bei den als Wald eingestuften Flächen davon auszugehen ist, dass es sich auch in den Vorjahren um Wald handelte. Aufgrund der konkreten Beschaffenheit der Hutweideflächen (nicht beihilfefähige Elemente wie Trittwege, Steine, Baumstöcke, etc.) kann ferner davon ausgegangen werden, dass die Flächen in der Vergangenheit dieselbe Charakteristik aufwiesen, weil es sich auch hierbei um Elemente handelt, die sich in diesem Zeitraum nicht verändern. Darüber hinaus sind die entsprechenden Flächencharakteristika (exemplarisch die Trittwege auf FS 3) auch auf dem Luftbild aus dem Jahr 2011 ersichtlich. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich sogar, dass mehrere Teilflächen (z.B. der eingangs erwähnte, mit 50 % Futterfläche bewertete Streifen auf FS 1; eine auf Foto 1 - hier nicht wiedergegeben - sichtbare, im Jahr 2015 gerodete/geschwendete Fläche, im östlichen Bereich des FS 1; sowie insbesondere die Hutweidefläche auf FS 4) sogar - deutlich - weniger beihilfefähige Fläche aufzuweisen scheinen.
Somit erweist sich das Ergebnis der Nachkontrolle durch die AMA vom 18.05.2015 - abgesehen vom Schlag Fotostandpunkt 7 - als nachvollziehbar und korrekt. Die plausiblen und glaubwürdigen Ausführungen der zuständigen Prüfer können auf Basis der vorliegenden Luftbilder sowie anhand der seitens der AMA vorgelegten Fotografien nachvollzogen werden. In Bezug auf den Schlag Fotostandpunkt 7 ist den Prüfern der ersten Vor-Ort-Kontrolle zu folgen. Demgegenüber erschöpfen sich die BF hinsichtlich der festgestellten Flächenabweichungen im Wesentlichen in bloßen Behauptungen bzw. kritisieren sie den Ablauf der Prüfungen insgesamt, ohne damit den getroffenen Feststellungen inhaltlich substantiiert entgegenzutreten. Von der Möglichkeit, ihren Standpunkt im Rahmen der mündlichen Verhandlung darzulegen, haben die BF keinen Gebrauch gemacht.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[...],
h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[...],
erhalten haben.
[...].
Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...].
Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009, ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1120/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates; zu diesem Zweck sind "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang I aufgeführt sind;
[...]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von
Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:
1. "landwirtschaftliche Parzelle": zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen;
2. "Dauergrünland": Dauergrünland gemäß der Begriffsbestimmung von
Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009;
[...];
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[...]."
"Artikel 11
Termin für die Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...].
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...].
Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 21
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
Gemäß Art. 13 Abs. 9 VO (EG) 1122/2009 setzen die Mitgliedstaaten die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.
"Artikel 34
Bestimmung der Flächen
[...].
(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.
Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.
Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.
(3) Alle Landschaftsmerkmale, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt oder Bestandteil des in Artikel 6 und Anhang III derselben Verordnung bezeichneten guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, sind Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.
[...]."
"Artikel 57
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:
-
ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;
-
liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
[...].
Artikel 58
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen
Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]."
"Artikel 80
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."
Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 idF BGBl. II Nr. 249/2013:
"Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. Feldstück:
eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 6, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt, und im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist und aus Grundstücksanteilen oder ganzen Grundstücken im Sinne des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz - VermG), BGBl. Nr. 306/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2008, besteht;
2. Grundstücksanteil am Feldstück:
jener Flächenanteil eines Grundstückes im Sinne des Vermessungsgesetzes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört;
3. Schlag:
eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet oder aber lediglich in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhalten wird und erforderlichenfalls im Geographischen Informationssystem (GIS) als Polygon digitalisiert ist.
[...].
Referenzparzelle
§ 4. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist das Feldstückspolygon, das aus Grundstücksanteilen besteht.
(2) Soweit eine Referenzparzelle bei Almen oder Hutweiden sowohl produktive Flächen als auch unproduktive Flächen aufweist, gilt als Referenzfläche die Summe der zur Beweidung geeigneten Teilflächen mit einheitlichem Bewuchs unter Abzug von Ödland und überschirmten Flächen nach Maßgabe des Ödland- oder Überschirmungsgrades.
(3) Zur Referenzparzelle zählen auch:
a) Flächen, die zwar aktuell nicht landwirtschaftlich genutzt werden, jedoch spätestens nach drei Jahren und mit geringem Aufwand wieder landwirtschaftlich genutzt werden (sonstige Flächen);
b) Landschaftselemente gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009; davon Landschaftselemente, die in den in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Rechtsakten genannt sind, unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft nachweist;
c) Traditionelle Charakteristika gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, wenn sie eine Breite von zwei Metern nicht überschreiten sowie
d) Landschaftselemente mit einer Größe von weniger als einem Ar, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Referenzfläche nicht überschreitet.
(4) Nicht zur Referenzparzelle zählen jedenfalls Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Golfplätze, Parks, Freizeitflächen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Abs. 3 fallen.
[...].
Flächenpolygone und Ausmaß der beihilfefähigen Fläche
§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück und maßnahmenabhängig erforderlichenfalls zum Schlag erfolgen auf Grund digitaler Polygone. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln und in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, anzugeben.
(2) Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 4 Abs. 3 lit. b bis d genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen."
"Mitwirkung des Antragstellers
§ 8. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die autorisierten Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers festzustellen.
(2) Weicht die Auffassung des Antragstellers über die Referenzfläche von den Feststellungen der autorisierten Stelle ab, ist dies jedenfalls zu dokumentieren. Davon unbeschadet sind die Feststellungen der autorisierten Stelle der Digitalisierung zugrunde zu legen, soweit der Antragsteller nicht schlüssig darlegen kann, dass die Informationen auf der Hofkarte nicht mehr zutreffen. Der Antragsteller kann im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe seine Einwände gegen die Digitalisierung geltend machen, soweit diese Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat.
(3) Der Antragsteller bestätigt durch seine Unterschrift auf der Dokumentation über die Digitalisierung seine Mitwirkung einschließlich allfälliger Auffassungsunterschiede über die tatsächliche Referenzfläche und die Informationen auf Grund der Hofkarte.
Weitere Verwendung der Hofkarte
§ 9. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Agrarmarkt Austria als Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für die Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.
(2) Stimmt die identifizierte Referenzparzelle nicht mit den Ergebnissen der Flächenermittlung bei der Vor-Ort-Kontrolle überein, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Referenzparzelle berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der verfehlten Identifizierung keine Schuld trifft. Ein derartiger Beleg kann erbracht werden beispielsweise durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen
a) auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
b) die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
c) die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
d) die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen oder Hutweiden den Vorgaben gemäß § 4 Abs. 2 in Einklang steht.
(3) Ist für Beihilfemaßnahmen auch die Ermittlung von Lage und Ausmaß eines Schlags erforderlich, bilden die digitalen Daten der Hofkarte die Grundlage dafür.
(4) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) und der Herbstantrag basieren auf der Hofkarte und der darauf erfolgten Flächendigitalisierung der Referenzparzelle und erforderlichenfalls des Schlags.
(5) Die Agrarmarkt Austria hat in möglichst regelmäßigen Abständen allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte zu übermitteln. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, ist erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte zu übermitteln.
(6) Die Agrarmarkt Austria hat dem Antragsteller einen elektronischen Zugriff auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation zu ermöglichen, wobei die Daten der digitalen Katastralmappe und des orthorektifizierten Luftbildes ausschließlich für Zwecke des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems genutzt werden dürfen."
3.3. Rechtliche Würdigung:
Der vorliegende Fall dreht sich um die Ermittlung der beihilfefähigen Fläche auf dem Betrieb der BF. Die AMA brachte für die Antragsjahre 2012 und 2013 auf Basis der Nachkontrolle im Mai 2015 jeweils rund ein Hektar Fläche als nicht beihilfefähig in Abzug.
Die BF monierten in ihren Beschwerden verschiedene Aspekte, die für die Entscheidung des Falles nicht von Relevanz sind. So kommt es etwa nicht darauf an, ob ein Antragsteller eine Nachkontrolle "bestellt" hat. Ferner kommt es nicht darauf an, in welchem Zeitraum der Prüfbericht zu einer Vor-Ort-Kontrolle übermittelt wurde. (Eine entsprechende Regelung findet sich etwa in Zusammenhang mit Prüfungen der Cross Compliance, ist jedoch lediglich an die Mitgliedstatten gerichtet.) Schon dem Grunde nach als wenig glaubwürdig erweist sich die Behauptung der BF, sie hätten die Prüfberichtsergebnisse nicht im INVEKOS-GIS einsehen können, zumal die Ergebnisse der Nachkontrolle im Rahmen der Verhandlung vor dem BVwG sehr wohl eingesehen werden konnten. Spätestens im Rahmen der mündlichen Verhandlung hätten die BF jedoch die Möglichkeit gehabt, konkretes Vorbringen zu den festgestellten Flächenabweichungen auch auf Basis der im INVEKOS-GIS ausgewiesenen Prüffeststellungen zu erstatten. Von dieser Möglichkeit haben die BF keinen Gebrauch gemacht. Auch ob sich die Prüfer korrekt ausgewiesen haben, hat auf den Ausgang der vorliegenden Verfahren keinen Einfluss, weshalb diesem und den übrigen Einwänden nicht weiter nachgegangen zu werden braucht.
Allein entscheidend ist vielmehr das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche in den Antragsjahren 2012 und 2013.
Die BF führten dazu im Wesentlichen zum einen aus, einzelne gesamthafte Abzüge seien zu Unrecht erfolgt, und zum anderen, die konkrete Bewertung von Teilflächen sei fehlerhaft erfolgt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die strittigen Flächen als Dauergrünland iSd VO (EG) 1120/2009 und konkret als Hutweiden beantragt wurden. Bei Hutweiden handelt es sich um minderertragsfähiges beweidetes Dauergrünland, bei dem eine maschinelle Futtergewinnung auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist, oder um Weiden, die extensiv bewirtschaftet werden (wie im Fall der BF).
Da solche Flächen regelmäßig von nicht beihilfefähigen Elementen (Bäumen, Sträuchern, Geröll, Steine etc.) durchsetzt sind, können diese in Österreich seit dem Antragsjahr 2011 analog zu Almflächen in Prozentstufen nach Maßgabe der Überschirmung der Flächen bzw. des Vorhandenseins sonstiger nicht beihilfefähiger Elemente bewertet werden, um die Ermittlung des Ausmaßes der nicht beihilfefähigen Elemente zu erleichtern ("Pro-rata-System" iSd § 4 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011; vgl. dazu BVwG 05.05.2015, W118 2001402-1; vgl. ferner aktuell § 19 Horizontale GAP-Verordnung, BGBl. II Nr. 100/2015).
Wie oben dargestellt, wurde die beihilfefähige Fläche von den BF im Antragsjahr 2012/2013 übererklärt. Deshalb wurde im Rahmen der Prämiengewährung die beantragte beihilfefähige Fläche um diese Flächen sowie um jene Flächenanteile verringert, bei denen die Schlagmindestgröße von 0,1 ha gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 unterschritten wurde. Sanktionen wurden zu Recht nur für die angeführten übererklärten Flächen verhängt.
Da die angefochtenen Beschwerdevorentscheidungen, die auf Basis der Nachkontrolle der AMA ergingen, außerhalb der vorgesehenen Frist von vier Monaten gemäß § 19 Abs. 4 MOG 2007 erlassen wurden, sind diese aufzuheben.
Da sich im vorliegenden Fall gezeigt hat, dass die Feststellungen der AMA zur beihilfefähigen Fläche im Rahmen der Nachkontrolle am 18.05.2015 - bis auf den Schlag Fotostandpunkt 7 - korrekt erfolgt sind, sind die angefochtenen Bescheide der AMA vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/12-124752656, und vom 26.03.2015, AZ II/4-EBP/13-124828524, im Sinn der aufgehobenen Beschwerdevorentscheidungen unter Anpassung des Prozentsatzes der beihilfefähigen Fläche auf dem Schlag Fotostandpunkt 7 an das Ergebnis der ersten Vor-Ort-Kontrolle, somit 80 %, abzuändern.
Hinweise auf ein mangelndes Verschulden der BF