Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0299Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, 1. über den Antrag des M in W, vertreten durch Dr. Robert Langer-Hansel, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Universitätsstraße 6, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 24. Juni 1998, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998-945, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe, und 2. über die Beschwerde derselben Partei gegen den genannten Bescheid, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 VwGG keine Folge gegeben.
2. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Bestellung des Beschwerdevertreters zum Verfahrenshelfer wurde diesem ausweislich des vorliegenden Rückscheines am 3. August 1998 zugestellt. Die Beschwerdefrist endete daher am 14. September 1998.
In der am 29. September 1998 beim Verwaltungsgerichtshof überreichten, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung verbundenen Beschwerde wird geltendgemacht, daß die Beschwerdefrist dadurch vom Beschwerdevertreter versäumt worden sei, daß er eine Verfassungsbeschwerde verfaßt und eingebracht habe, ohne zu berücksichtigen, daß er nur "zur Einbringung einer Verfassungsgerichtshof-Beschwerde" (gemeint: Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde) legitimiert sei. Diese Beschwerde sei - weil verspätet - zurückgezogen worden. Der Umstand, daß der Verfahrenshelfer nur zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde bestellt worden sei, sei "übersehen" worden.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Das Vorbringen zum Wiedereinsetzungsantrag enthält weder taugliche Gründe, aus denen der Beschwerdevertreter den Umstand, daß er zur Einbringung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt war, nicht "berücksichtigt" bzw. diesen Umstand "übersehen" habe, noch wird dargelegt, inwiefern dieses Ereignis für den Beschwerdevertreter unabwendbar gewesen sei (wie etwa durch die aufmerksame Lektüre des Bewilligungsbeschlusses vom 20. Juli 1998, VH 1998/08/0034). Wurde aber ein Wiedereinsetzungsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, dann braucht auch die weitere Frage, ob dem Beschwerdevertreter an der "Nichtberücksichtigung" bzw. an diesem "Übersehen" ein nur minderer Grad des Versehens zur Last liegt, nicht mehr geprüft zu werden.
Der Wiedereinsetzungsantrag war daher abzuweisen und die - danach verspätete - Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. Dies konnte in
einem gemäß § 12 Abs. 1 lit. a bzw. lit. e VwGG gebildeten Senat in nichtöffentlicher Sitzung geschehen (§ 46 Abs. 4 VwGG, § 34 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 20. Oktober 1998
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998080298.X00Im RIS seit
03.04.2001