TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/20 W256 2154510-1

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Veröffentlicht am 20.05.2019
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Entscheidungsdatum

20.05.2019

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W256 2154510-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , auch XXXX , auch XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , StA Afghanistan, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23. März 2017, Zl. XXXX zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 18. Mai 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Am 20. Mai 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes an: "Mein Vater war herzkrank. Er ist vor ca. 10 Jahren verstorben. Meine Mutter ist dann mit uns Kindern (6) in den Iran gereist. Mein älterer Bruder, XXXX , hatte im Iran einen Verkehrsunfall, er ist seither gehbehindert. Mein zweiter Bruder, XXXX , ist Dialysepatient, er konnte im Iran ebenfalls nicht arbeiten. Ich und XXXX waren die einzigen, die die Familie ernähren sollten. Ich bin aus diesem Grund vom Iran ausgereist. Meine Mutter weiß nichts davon. Ich möchte hier in Österreich Asyl haben und wenn ich "Papiere" bekommen habe, dann möchte ich, dass meine Familie, vor allem meine beiden Brüder ebenfalls nach Österreich kommen, damit ihnen ärztlich geholfen werden kann. Das sind alle meine Fluchtgründe, andere oder weitere habe ich nicht - ich habe die Wahrheit gesagt."

Der Beschwerdeführer wurde am 12. Oktober 2016 durch ein Organ der belangten Behörde einvernommen. Dabei brachte er zu seinem Fluchtgrund (auszugweise im Original wiedergegeben) u.a. folgendes vor: "Ich habe von meiner Mutter gehört, als wir noch in Afghanistan waren, mein ältester Bruder hat mit seinen Freunden gegen die Taliban gekämpft. Er ist nicht mehr zurückgekehrt, wir wissen nicht, ob er tot ist oder festgenommen wurde. Meine Mutter hat von meinem Bruder nichts mehr gehört. Nachdem mein Vater verstorben ist und meine Mutter alleine war, hat sie beschlossen, in den Iran zu flüchten, weil in Afghanistan Krieg war. Mein Vater hatte Herzprobleme, weil er seinen Sohn nicht mehr gefunden hat. Seine Krankheit ist schlimmer geworden und deshalb ist er verstorben.

Meine Mutter hat dann beschlossen, dass wir in den Iran fliehen,

bevor ihre anderen Söhne auch in den Krieg ziehen. ... F: Wurden Sie

in Afghanistan jemals bedroht? A: Nein. F: Ist Ihnen in Afghanistan

jemals etwas passiert? A: Nein." .... F: Warum reiste Ihre Mutter in

den Iran und nicht zu einer Verwandtschaft in Afghanistan? A: Sie hat keine Familie gehabt, sie hatte nur einen Bruder und von dem wusste sie nicht, wo er ist."). Dazu befragt, was ihn im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan erwarten würde, führte der Beschwerdeführer aus, dass er sicher wegen seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara sterben müsse.

In seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 verweist der Beschwerdeführer auf seine Eigenschaft als schiitischer Hazara und insofern auf diverse Berichte zur Lage der Hazara in Afghanistan, in denen über Tötungen und Entführungen von Angehörigen der schiitischen Hazara berichtet wird. Zudem zitiert der Beschwerdeführer auch eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 12. Juni 2015, wonach Rückkehrer aus dem Iran (insbesondere Hazara) nicht nur mit beträchtlichen Herausforderungen bei der Wiederansiedlung und Reintegration, sondern auch mit Misstrauen in Afghanistan konfrontiert seien.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm jedoch zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zugesprochen (Spruchpunkt III.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. sofern hier wesentlich aus, dass der Beschwerdeführer keine individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage vorgebracht habe und eine solche im Übrigen auch nicht erkennbar sei. Aus der - sich aus dem im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (LIB) ergebenden - Lage in Afghanistan lasse sich - auch in Bezug auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara - ebenfalls keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ableiten.

Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinandergesetzt und sei nicht auf die Ausführungen des Beschwerdeführers eingegangen. "Als eindeutiger Hinweis auf die Verfolgung wäre der Umstand zu werten, dass der Bruder des BF in Afghanistan gegen die Taliban gekämpft hat und seitdem verschollen" sei. Als Zugehöriger zur sozialen Gruppe der Familie des Bruders könne nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht ebenso von den Verfolgern des Bruders bei einer allfälligen Rückkehr umgebracht werden würde. Auf Grund seiner Angaben hätte sich die Behörde mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Gefährdung für den Beschwerdeführer bestehen könnte. Dem Beschwerdeführer drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu den schiitischen Hazara, aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Minderjährigen, die im Iran aufgewachsen und insofern erhöht einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt seien, sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung sei "ausreichend objektiv und subjektiv begründet sowie nachvollziehbar."

Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Verständigung des Bezirksgerichts XXXX über die Anklageerhebung in Bezug auf den Beschwerdeführer wegen § 83 StGB vorgelegt.

Mit Eingabe vom 17. April 2018 wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde eine Berichterstattung der Landespolizeidirektion XXXX vom 10. April 2018 betreffend ein gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf versuchten Raub (Vorfallszeit: 20. März 2018) geführtes Ermittlungsverfahren vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person

Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem (angefochtener Bescheid Seite 14).

Er ist in Afghanistan in der Provinz Wardak geboren. Im Alter von ungefähr 4 Jahren ist der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Familie in den Iran gereist. Dort hat er bis zu seiner Ausreise nach Europa gelebt (angefochtener Bescheid Seite 5 und Seite 14).

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragsstellung am 18. Mai 2015 im Bundesgebiet aufhältig (angefochtener Bescheid Seite 2).

zur Lage in Afghanistan

Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - unterliegen in Afghanistan zwar gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen, deren Lage hat sich allerdings insgesamt verbessert. Die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. Viele Hazara, auch Frauen, schließen Studien ab oder schlagen andere Ausbildungswege ein. Auch eine politische Repräsentation und Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist gegeben (LIB; angefochtener Bescheid Seite 57 ff).

2. Beweiswürdigung:

Die einzelnen Feststellungen beruhen jeweils auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und im Übrigen in der Beschwerde unbestrittenen Feststellungen.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten - im angefochtenen Bescheid enthaltenen - Quellen. Dass sich seither in Bezug die herangezogenen Passagen eine Lageveränderung ergeben hätte, ist (auch unter Berücksichtigung der aktuellen Informationen) nicht hervorgekommen.

3. Rechtliche Beurteilung:

zu Spruchpunkt A.

zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).

§ 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).

Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren - wie von der belangten Behörde zu Recht ausgeführt - eine konkret ihn treffende Bedrohung in Afghanistan nie behauptet. So beschränkte er schon im Rahmen der Erstbefragung seine Fluchtgründe allgemein auf seine schlechte familiäre Situation (im Iran). Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer zwar aus, seine Mutter habe ihm erzählt, dass sein Bruder für die Taliban gekämpft und auch verschollen sei. Dass seine Familie aus diesem Grund in irgendeiner Form einer Bedrohung ausgesetzt (gewesen) und insofern aus Afghanistan ausgereist sei, behauptete er hingegen nicht bzw. verneinte er eine solche Bedrohung in Bezug auf sich selbst sogar ausdrücklich. Auch in seiner Stellungnahme vom 19. Oktober 2016 und letztlich in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zeigt der Beschwerdeführer eine solche konkret seine Person treffende Verfolgungsgefahr nicht auf. Vielmehr meint er in seiner Beschwerde sogar, dass die belangte Behörde eine solche für ihn hätte ermitteln müssen ("Auf Grund seiner Angaben hätte sich die belangte Behörde mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine Gefährdung für den BF bestehen könnte, ...".). Damit verkennt der Beschwerdeführer aber das Ausmaß der in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht der belangten Behörde. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung bedeutet diese Pflicht nämlich nicht, ohne entsprechendes Vorbringen des Asylwerbers oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebender Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2018, Ra 2018/20/0314 m. w.H.).

In Bezug auf die allgemein geltend gemachte Verfolgung aufgrund seiner Eigenschaft als schiitischer Hazara ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Gefahr der Verfolgung auch darin begründet sein kann, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.).

Wie den Feststellungen zwar zu entnehmen ist, unterliegen Schiiten - speziell jene, die der Volksgruppe der Hazara angehören - in Afghanistan zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen, deren Lage hat sich allerdings insgesamt verbessert.

Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung sämtlicher Schiiten bzw. Hazara und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann daher - auch im Hinblick auf ihre Repräsentation in Politik sowie auch Armee und Sicherheitsbehörden - nicht ausgegangen werden.

Daran ändern auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten Berichte über Anschläge und Angriffe auf Hazara und Schiiten nichts, weil diese Vorkommnisse nicht die - für eine (Gruppen)Verfolgung erforderliche - Verfolgungsdichte aufzeigen können.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verwies in seiner Judikatur auf die schlechte Situation für Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan, verneinte jedoch eine automatisch vorliegende Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK bei einer Rückkehr allein auf Grund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe (EGMR 05. Juli 2016, 29.094/09, A.M./Niederlande).

Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit von Hazara und Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.

Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer mittlerweile volljährig (geworden) ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren (im Übrigen ohnedies nicht näher begründeten und belegten) Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er werde allein aufgrund seiner Eigenschaft als minderjähriger Rückkehrer aus dem Iran asylrelevant verfolgt. Dass Rückkehrer aus dem Iran generell einer asylrelevanten Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt wären, kann selbst der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zitierten ACCORD Anfragebeantwortung nicht entnommen werden.

Sonstige Anhaltspunkte für eine asylrelevante gegen den Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung sind nicht hervorgekommen und wurden solche vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet. Sohin kann insgesamt nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer - wie schon von der belangten Behörde zu Recht erkannt - im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG 2005 droht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 28. Mai 2014, ZI. Ra 2014/20/0017, ausgeführt, dass für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende Kriterien maßgeblich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeuten diese Grundsätze Folgendes:

Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist dieser - wie aktuellen Länderinformationen zu entnehmen ist - auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf. Es liegt auch - aufgrund der schlüssigen Beweiswürdigung durch die belangte Behörde - keine mangelhafte Beweiswürdigung vor. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte.

zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Schlagworte

Glaubhaftmachung, Gruppenverfolgung, mangelnde Asylrelevanz,
Religion, soziale Gruppe, Volksgruppenzugehörigkeit, Volljährigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W256.2154510.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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