TE Bvwg Erkenntnis 2019/5/27 I407 1247522-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.05.2019
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Entscheidungsdatum

27.05.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §52 Abs3
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §59 Abs5
IntG §9
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I407 1247522-5/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXXalias XXXX), StA. Gambia (alias Senegal), vertreten durch RA Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.02.2019, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Gambia, stellte am 12.11.2002 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er angab, senegalesischer Staatsbürger zu sein.

Dieser Antrag wurde am 23.01.2004 mit Bescheid des Bundesasylamtes rechtskräftig abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Senegal für zulässig erklärt.

Am 27.02.2004 wurde gegen den Beschwerdeführer von einer Bundespolizeidirektion ein Aufenthaltsverbot verhängt.

Am 22.02.2006 langte nach Anfrage einer Bundespolizeidirekton ein Schreiben der Botschaft der Republik Senegal (Berlin) ein, in dem mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer in keinen senegalesischen Datenbanken aufscheint.

Am 09.11.2012 wurde zur Klärung der Herkunft des Beschwerdeführers eine Herkunftsfeststellung bzw. Sprachabtestung durch den Gutachter Dr. XXXX durchgeführt, welche ergab, dass dessen Hauptsozialisierung im Senegal mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlich auszuschließen und von einer Hauptsozialisierung in Gamiba auszugehen sei.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.02.2012, GZ A7 247.522-0/200811E, wurde der Beschwerde stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Bei der Einvernahme am 19.12.2012 vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er aus dem Senegal stammen würde. Er legte eine Kopie einer Geburtsbestätigung vor, die sich jedoch aufgrund offensichtlicher Fehler als falsch bzw. gefälscht erwies. Als Fluchtgrund nannte er nunmehr wirtschaftliche Probleme.

Am 20.12.2012 wurde der Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen, und es wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers in den Senegal verfügt.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.02.2015, Zl W153 1247522-2/6E, wurde der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

Am 19.06.2017 wurde der Beschwerdeführer nach Zurückverweisung an die belangte Behörde von dieser neuerlich einvernommen. Er gab an, aufgrund seines muslimischen Glaubens in Gambia verfolgt worden zu sein. Eine ergänzende Einvernahme wurde am 24.07.2017 durchgeführt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer einen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Gambia zulässig ist, wobei die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bemessen wurde. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde über den Beschwerdeführer darüber hinaus ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt.

Das Einreiseverbot wurde mit 4 rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (zuletzt zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe) in Österreich begründet.

Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde Beschwerde eingebracht, welche mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.

Am 26.03.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.05.2018 gem. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Mit Schreiben vom 17.05.2018 wurde gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde erhoben, unter anderem mit der Begründung, dass die belangte Behörde die seitens des Beschwerdeführers urkundlich vorgelegte Anerkennung seiner Vaterschaft hinsichtlich seiner in Österreich geborenen Tochter nicht berücksichtigt hätte.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2018, Zl. I403 1247522-4/2E, wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.05.2018 der belangten Behörde die vom Standesamt XXXX unterfertigte Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft zu seiner am XXXX in Österreich geborenen Tochter vorgelegt habe. Gegenständliche Beurkundung sei, wie sich aufgrund des Eingangsstempels ergebe, bereits am 09.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangt und habe in dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt jedoch keine Berücksichtigung gefunden. Erlassen sei der Bescheid nämlich erst am 15.05.2018 mit der Zustellung an den bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers worden. Der am 09.05.2018 bei der belangten Behörde eingelangte Schriftsatz des Beschwerdeführers sei folglich ein taugliches Beweismittel iSd § 46 AVG und finde im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung. Die belangte Behörde habe es somit unterlassen, den für die Feststellung des für die Erledigung einer (Verwaltungs-)Sache "maßgebenden Sachverhalt" gem § 37 AVG festzustellen, was den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste, sodass dieser in Stattgebung der Beschwerde zu beheben gewesen sei.

Am 02.10.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und erklärte, dass er gambischer Staatsangehöriger sei und in Österreich eine Tochter mit seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, habe. Seine Tochter sei auch österreichische Staatsbürgerin. Er wohne nicht mit seiner Freundin zusammen, aber manchmal verbringe er einige Tage bei ihr.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.10.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen. Da weiterhin ein rechtskräftiges und aufrechtes Einreiseverbot vorliege, konnte gemäß § 59 Abs. 5 FPG von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abgesehen werden.

Gegen diesen Bescheid wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 07.11.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ca. die Hälfte seines Lebens in Österreich verbracht habe, weswegen eine Wiedereingliederung in seiner Heimat nicht zumutbar sei. Außerdem führe er eine Lebensgemeinschaft in Form einer Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Mit seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, lebe er aufgrund der Wohnungsgröße zwar nicht zusammen, sie seien aber auf der Wohnungssuche und planen die Eheschließung. Auch habe er mit seiner Freundin eine gemeinsame Tochter. Zudem verfüge er über Berufspraxis und besitze Empfehlungsschreiben, sodass er nach Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung oder eines Aufenthaltstitels sofort eine Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Außerdem leide er an Asthma und sei in seinem Heimatland eine entsprechende Behandlung nicht möglich. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2018 aufheben, der Erstbehörde zur Verfahrensergänzung und Durchführung eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens zurückweisen, in eventu dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthzaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen, jedenfalls eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und die beantragten Beweismittel und zeugenschaftliche Einvernahme bewilligen.

Am 14.12.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

Am 27.02.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer ein Foto seiner Freundin, zwei Fotos von den Kindern, die nicht von ihm sind und ein Foto eines Kindes, dass er als das seine bezeichnet vorlegte. Er erklärte seine Freundin seit 2017 zu kennen und manchmal bei ihr und manchmal bei einem Freund zu schlafen. Er habe allerdings nie eine Meldeadresse bei ihr gehabt. Er plane seine Freundin zu heiraten, damit er bei seiner Tochter bleiben könne. Zu seiner Mutter in Gambia habe er zweimal jährlich Kontakt. Er gab zudem an Asthma zu leiden und legte zwei Inhalatorien vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der (spätestens) am 12.11.2002 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig, ledig, Staatsangehöriger von Gambia, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer hält sich seit ca. sechzehn Jahren - abgesehen von den Zeiträumen zwischen 12.11.2002 bis 06.05.2003, 17.07.2004 bis 19.07.2004, 24.01.2013 bis 27.01.2013, 09.05.2013 bis 13.05.2013, 14.03.2015 bis 08.04.2015 und 03.01.2019 bis 28.04.2019 (keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet) - durchgehend im österreichischen Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher auch erwerbsfähig. Er leidet lediglich an Asthma, was in Gambia behandelbar ist.

Der Beschwerdeführer besuchte in Gambia die Koranschule und arbeitete als Tischler.

Der Beschwerdeführer verfügt in Gambia über familiäre Anknüpfungspunkte, u.a. in Form seines Onkels und seiner Mutter, zu welcher gelegentlicher Kontakt besteht.

In Österreich hat der Beschwerdeführer eine Freundin namens I S, welche österreichische Staatsbürgerin ist und eine am XXXX geborene Tochter. Er lebt allerdings mit seiner Freundin, welche zudem zwei Kinder von einem Staatsangehörigen aus Kamerun hat, und seiner Tochter nicht im gemeinsamen Haushalt, sondern finden nur regelmäßige Besuche statt. Die Beziehung zu Frau I S ist der Beschwerdeführer eingegangen als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste.

Der Beschwerdeführer hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, ging in Österreich mehreren Beschäftigungen nach und war zuletzt von 13.07.2017 bis 06.04.2018 als Hilfsarbeiter beschäftigt. Er bestand zwar eine Deutschprüfung Niveau A2, doch verfügt er lediglich über marginale Deutschkenntnisse. Doch auch wenn er um eine Integration bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.

In der Strafregisterauskunft scheinen beim Beschwerdeführer folgende Verurteilungen auf:

01) Vom Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2003 (rk.: 10.12.2003 unter der Zahl: XXXX wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach § 28 Abs. 2 4. Fall und Abs. 3 1. Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Am 15.07.2004 wurde er aus der Haft entlassen.

02) Vom Bezirksgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am 08.11.2005 (rk.: 14.11.2005) unter der Zahl: 15 U 622/2005G wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten verurteilt und am 02.04.2006 aus der Haft entlassen.

03) Vom Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2011 (rk.: 08.11.2011) unter der Zahl LG XXXX XXXX wegen Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs. 3, 27 Abs. 1 Z 1

1. Fall, 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, davon Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt und am 15.03.2012 aus der Haft entlassen.

04) Vom Landesgericht XXXX wurde der Beschwerdeführer am 12.10.2012 (rk.: 12.10.2012) unter der Zahl XXXX wegen Körperverletzung und Übertretungen nach dem Suchtmittelgesetz nach den §§ 83 Abs. 1 StGB und 27 Abs. 1 Z 1 1. u. 2. Fall, 27 Abs. 2, 28a Abs. 1 5. Fall und 28a Abs. 2 Z 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Am 13.03.2015 wurde er aus der Haft entlassen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.09.2017 wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG über den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt. Das Einreiseverbot wurde mit vier rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (zuletzt zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe) in Österreich begründet. Gegen den Bescheid der belangten Behörde wurde Beschwerde eingebracht, welche mittels Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018 rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer hat am 26.03.2018 persönlich bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Gambia:

Auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Gambia vom 24.8.2016, letztmalig aktualisiert am 25.07.2017 werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Jammeh geht ins Exil

Der gambische Präsident Yahya Jammeh, der seit 1994 an der Macht ist, hat die Präsidentschaftswahl am 2.12.2016 gegenüber Adama Barrow verloren (JA 3.12.2016).

Der Oppositionskandidat Adama Barrow kam auf 45,5% der abgegebenen Stimmen. Auf den seit 22 Jahren amtierenden Staatschef Yahya Jammeh entfielen 36,6% der Stimmen. Der dritte Kandidat, Mama Kandeh, bekam 17,8% (DS 2.12.2016). Jammeh gestand nach Angaben der Wahlkommission noch vor der Verkündung des amtlichen Ergebnisses seine Niederlage gegenüber seinem Herausforderer ein (JA 3.12.2016; vgl. DS 2.12.2016).

Die Opposition war seit Jahren schwach und gespalten. Barrow, ehemaliger Geschäftsmann und Führer der United Democratic Party, wurde als Kandidat von acht Oppositionsparteien aufgestellt. Er hatte im Wahlkampf u.a. versprochen, die Menschenrechte und die wahre Demokratie wiederherzustellen (WSJ 2.12.2016). Die Wahlbeteiligung lag bei knapp 900.000 zur Wahl aufgerufene Menschen bei 65% (DS 2.12.2016).

Nach wochenlangem Hin und Her hat der Langzeitherrscher Jammeh am Samstagabend schließlich Gambia verlassen und Platz gemacht für seinen legitimen Nachfolger Barrow. Er geht nach Äquatorialguinea ins Exil (NZZ 22.1.2017; vgl. DS 22.1.2017). In der gambischen Hauptstadt Banjul brachen die Bewohner in Jubel aus und feierten die ganze Nacht in den Straßen (NZZ 22.1.2017).

Die Truppen der westafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft ECOWAS, bestehend aus Soldaten aus Senegal, Nigeria, Ghana, Togo und Mali, werden zunächst nicht zurückgezogen. Sie waren seit Donnerstag an strategischen Grenzorten rund um Gambia stationiert (NZZ 22.1.2017). Dann rückten die ECOWAS-Truppen - mit Billigung der UNO - in Gambia ein (DS 22.1.2017; vgl. WP 22.1.2017), wo sie am Sonntag von der gambischen Bevölkerung mit Freudentänzen begrüßt wurden. Die Militärmission wird bis zur definitiven Amtsübernahme des neuen Präsidenten Barrow die Sicherheit im Land garantieren (NZZ 22.1.2017; vgl. TWP 22.1.2017). Die gambische Armee wurde entwaffnet (NZZ 22.1.2017) bzw. mussten Teile der Sicherheitskräfte "immobilisiert" werden, wie ein ECOWAS-Sprecher angab (TWP 22.1.2017).

Der neue Präsident Barrow wird nun ein Kabinett bilden und den Ausnahmezustand offiziell beenden. Schon am Sonntag kehrte das Leben zurück in die Straßen. Geschäfte und Restaurants sperrten wieder auf, und Menschen tanzten in den Straßen. Einige der rund 45.000 Personen, die präventiv aus dem Land geflüchtet waren, kehrten bereits nach Gambia zurück (TWP 22.1.2017).

Quellen:

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DS - Der Standard (2.12.2016): Langzeitpräsident Jammeh räumt Niederlage bei Wahl in Gambia ein, http://derstandard.at/2000048674115/Gambias-Langzeitpraesident-Jammeh-raeumt-Niederlage-ein, Zugriff 5.12.2016

-

JA - Jeune Afrique (3.12.2016): Gambie : le jour où Yahya Jammeh a quitté le pouvoir,

http://www.jeuneafrique.com/379596/politique/gambie-jour-yahya-jammeh-a-quitte-pouvoir/, Zugriff 5.12.2016

-

WSJ - Wall Street Journal (2.12.2016): Longtime Gambian President Yahya Jammeh Loses Vote,

http://www.wsj.com/articles/longtime-gambian-president-yahya-jammeh-loses-vote-1480690072, Zufriff 5.12.2016

-

DS - Der Standard (22.1.2017): Gambias Langzeit-Präsident gibt auf: Jammeh ins Exil geflogen,

http://derstandard.at/2000051269844/Unblutiger-Machtwechsel-in-Gambia-Jammeh-tritt-doch-zurueck?ref=rec, Zugriff 23.1.2017

-

NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2017): Jammeh geht nach Äquatorialguinea ins Exil,

https://www.nzz.ch/international/gambias-ex-praesident-jammeh-im-exil-in-aequatorialguinea-angekommen-ld.141177, Zugriff 23.1.2017

-

TWP - The Washington Post (22.1.2017): Gambia's ex-leader made off with millions, luxury cars,

https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambias-defeated-leader-leaves-country-ends-standoff/2017/01/21/4e46503e-e037-11e6-8902-610fe486791c_story.html?utm_term=.07012ae59564, Zugriff 23.1.2017

2. Änderungen seit Barrows Amtsantritt

Im Dezember 2016 wurde Adama Barrow zum neuen Präsidenten Gambias gewählt. Nach 22 Jahren der Diktatur feierten viele Gambier den Sieg des Oppositionspolitikers (DW 18.7.2017).

Zunächst kündigte der amtierende Präsident Jammeh an, die Niederlage zu akzeptieren - zur Verblüffung der Opposition und internationaler Beobachter. Eine Woche später änderte er seine Meinung. Wahlsieger Barrow floh in den Senegal, wo er als Präsident vereidigt wurde. Die westafrikanische Staatengemeinschaft ECOWAS schickte Truppen, um Jammeh zum Aufgeben zu bewegen. Ende Jänner gab er schließlich dem Druck nach und ging ins Exil nach Äquatorialguinea. Zuvor aber plünderte er die ohnehin schon leere Staatskasse (DW 18.7.2017). Jammeh wurde angeklagt, dem Staat mehr als 50 Millionen US-Dollar gestohlen zu haben, bevor er Anfang dieses Jahres ins Exil flüchtete. Präsident Adama Barrow hat eine Kommission eingerichtet, um das Vermögen des ehemaligen Staatsmannes Yahya Jammeh zu überprüfen (BBC News 14.7.2017).

Am 18.2.2017 wurde Barrow unter hohen Sicherheitsvorkehrungen in Banjul erneut vereidigt. Die erste Vereidigung war im Jänner im Senegal erfolgt (BAMF 20.2.2017). Gambia feierte das Ende der Herrschaft des autoritären Langzeitpräsidenten Jammeh und der Aufbruch des Landes in eine bessere Zukunft. Doch die Stimmung ist abgekühlt, aus Euphorie ist Ernüchterung geworden. Barrow versprach den Gambiern Freiheit, Demokratie, Fortschritt und Wohlstand. Doch viel hat sich bisher noch nicht getan - das von ihm versprochene "neue Gambia" liegt noch in weiter Ferne. Allerdings werden erstmals seit seinem Amtsantritt demokratische Grundsätze geachtet, wie Presse- und Meinungsfreiheit (DW 18.7.2017). In den ersten 100 Tagen von Barrows Präsidentschaft wurden bereits viele politische Häftlinge freigelassen, v.a. Personen, die aufgrund kritischer Meinungsäußerungen inhaftiert worden waren (AI 27.4.2017).

Laut Gambias Justizminister haben Ermittlungsbeamte Dutzende zusätzliche Besitztümer, Bankkonten und Unternehmen des ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh untersucht. Diese Enthüllungen kamen eine Woche nachdem Präsident Adama Barrow angekündigte, eine Kommission zu bilden, um Jammehs Vermögenswerte zu untersuchen. Im Mai beschlagnahmte die Regierung etwa 50 Millionen Dollar an Vermögenswerten und ließ 131 Besitztümer und mehr als 80 Bankkonten einfrieren. Barrow sagte, dass die Kommission auch die Vorwürfe des Amtsmissbrauchs, die Misswirtschaft der öffentlichen Gelder und die Verletzung der Verfassung untersuchen wird (TWP 14.7.2017).

Die ersten sechs Monate haben kaum Veränderungen gebracht. Barrows größte Herausforderung ist es, aus Gambia einem Rechtsstaat zu machen und eine starke Wirtschaftsführung zu etablieren, um Regierungs- und Wirtschaftsinstitutionen im Land wiederherzustellen. Die Gambier sind geteilter Meinung. Manche meinen, die Regierung würde dringend notwendige Reformen nicht schnell genug auf den Weg bringen. Andere sagen, es brauche Zeit und Ressourcen, um 22 Jahre Missmanagement und Veruntreuung durch seinen Amtsvorgänger Jammeh und dessen Regierung aufzuarbeiten (DW 18.7.2017).

Während nun die Regierung versucht, den abgewirtschafteten Staat in Schwung zu bringen, warten viele Gambier auf die Umsetzung seiner Wahlversprechen. Sie wollen bessere Lebensbedingungen und Arbeitsplätze. Die Bevölkerung ist im Schnitt 19 Jahre alt und lebt von nur einem Euro am Tag (DW 18.7.2017).

Am 6.4.2017 fand in Gambia die Wahl des neuen Parlaments statt. Bei einer Wahlbeteiligung von 42 % hat die Vereinigte Demokratische Partei (UDP) des seit Dezember 2016 gewählten Oppositionspolitikers Präsidenten Barrow 31 von 53 Sitzen im Parlament gewonnen. Zur Wahl standen 238 Kandidaten aus neun Parteien (BAMF 10.4.2017).

Gambias neue Regierung bemüht sich, ihre Souveränität in einigen gegenüber dem ehemaligen Präsidenten Yahya Jammeh noch loyalen Regionen geltend zu machen.

Zusammenstöße zwischen Pro-Jammeh Protestierenden und der vom Senegal geführten Koalition westafrikanischer Kräfte, welche einen friedlichen Übergang der Macht gewährleisten sollen, führten Anfang Juni zu mehrere Verletzten und einem Toten. Einiger Einwohner erhoben Anschuldigungen wegen Missbrauchs durch senegalesische Truppen (AJ 17.7.2017).

Quellen:

-

AI - Amnesty International (27.4.2017): Gambia: Progress in first 100 days of Barrow government requires major reform to break with brutal past,

https://www.amnesty.org/en/latest/news/2017/04/gambia-progress-in-first-100-days-of-barrow-government-requires-major-reform-to-break-with-brutal-past/, Zugriff 25.7.2017]

-

AJ - Al Jazeera (17.7.2017): Ex-leader's supporters resist transition of power in Gambia,

http://www.aljazeera.com/video/news/2017/07/ex-leaders-supporters-resist-transition-power-gambia-170717145017420.html, Zugriff 24.7.2017

-

BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (10.4.2017): Briefing Notes

-

BAMF Informationszentrum Asyl und Migration (20.2.2017): Briefing Notes

-

BBC News (14.7.2017): Gambia investigate ex-president accused of stealing $50m, http://www.bbc.com/news/live/world-africa-40384376, Zugriff 17.7.2017

-

DW - Deutsche Welle (18.7.2017): Gambia: Das Ende der Euphorie, http://www.dw.com/de/gambia-das-ende-der-euphorie/a-39742114?maca=de-newsletter_de_International_do-2351-html-newsletter, Zugriff 24.7.2017

-

TWP -The Washington Post (14.7.2017): Gambia sets up commission to investigate ex-leader's assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-sets-up-commission-to-investigate-ex-leaders-assets/2017/07/14/6720c9e4-685a-11e7-94ab-5b1f0ff459df_story.html?utm_term=.df56b06b8de3, Zugriff 24.7.2017

-

TWP -The Washington Post (21.7.2017): Gambia investigators find dozens more Jammeh-linked assets, https://www.washingtonpost.com/world/africa/gambia-investigators-find-dozens-more-jammeh-linked-assets/2017/07/21/97e5a90e-6e05-11e7-abbc-a53480672286_story.html?utm_term=.cb053e00100d, Zugriff 24.7.2017

3. Politische Lage

Gambia ist eine Präsidialrepublik mit starker Stellung des direkt gewählten Staatspräsidenten. Dieser ist gleichzeitig Regierungschef (ÖB 9.2015). Das Land ist in fünf Bezirke und die Hauptstadt Banjul unterteilt. Es wird aber zentral verwaltet (CIA 29.7.2016).

Das Einkammerparlament, die Nationalversammlung, hat 53 Sitze. 48 Mandatare werden direkt vom Volk gewählt, fünf vom Präsidenten ernannt. Die Legislaturperiode dauert fünf Jahre. Bei den letzten Parlamentswahlen im März 2012 erlangte die Partei von Präsident Jammeh, die Alliance for Patriotic Reorientation and Construction (APRC), mit Abstand die meisten Stimmen (CIA 29.7.2016; vgl. ÖB 9.2015; vgl. FH 27.1.2016). Wie auch die Präsidentschaftswahlen, so seien die Parlamentswahlen weder als frei noch fair zu bezeichnen (ÖB 9.2015). Laut Beobachtern ist das starke Abschneiden der Präsidentenpartei zum einen auf eine schwache und zersplitterte Opposition zurückzuführen, zum anderen auch ein Ergebnis der Wählereinschüchterungen (z.B. Streichung der finanziellen Unterstützung an Bezirke im Falle der Wahl eines Oppositionellen) (ÖB 9.2015).

Die im April 2013 stattgefundenen Lokalwahlen wurden abermals von der Opposition boykottiert, wodurch die APRC in 69 Bezirken auf keine Gegenkandidaten stieß. Von den restlichen 45 Bezirken konnte die APRC 35 gewinnen, 10 gingen an unabhängige Kandidaten, darunter auch die Hauptstadt Banjul (ÖB 9.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).

Quellen:

-

CIA - Central Intelligence Agency (29.7.2016): The World Factbook

-

Gambia, The - Government,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ga.html, Zugriff 22.8.2016

-

FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/281635/411922_de.html, Zugriff 18.8.2016

-

ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

-

USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 22.8.2016

4. Sicherheitslage

Laut gambischen Angaben weist das Land eine der niedrigsten Verbrechensraten in Schwarzafrika auf (ÖB 9.2015). Seit dem unblutig verlaufenen Putsch des heutigen Staatspräsidenten Jammeh im Jahre 1994, herrscht in Gambia gespannte innenpolitische Ruhe, die jedoch als volatil zu bezeichnen ist (AA 17.8.2016). Im Dezember 2014 hat es in der Hauptstadt Banjul einen bewaffneten Angriff auf den Präsidentenpalast gegeben (AA 17.8.2016). In den letzten Monaten kam es vermehrt zu antiwestlichen Äußerungen führender Politiker (AA 17.8.2016).

Die politische Situation ist zwar weiterhin stabil, wurde jedoch im Zuge der Häufung von politischen Demonstrationen und der Verhaftung von Oppositionspolitikern ab April 2016 unruhiger. Im Vorfeld der für Dezember 2016 geplanten Präsidentschaftswahlen fanden seit April wiederholt Märsche bzw. Demonstrationen von Anhängern der Oppositionsparteien statt. Diese wurden mitunter gewaltsam von den Sicherheitskräften aufgelöst und es kam zu Verhaftungen von Oppositionspolitikern (BMEIA 17.8.2016; vgl. BAMF 25.4.2016).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (22.8.2016): Reise & Sicherheit - Gambia - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/GambiaSicherheit.html?nn=368308#doc368274bodyText1, Zugriff 22.8.2016

-

BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (25.4.2016):

Briefing Notes,

http://www.ecoi.net/file_upload/4765_1461673868_deutschland-bundesamt-fuer-migration-und-fluechtlinge-briefing-notes-25-04-2016-deutsch.pdf, Zugriff 18.8.2016

-

BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (22.8.2016): Reise & Aufenthalt - Gambia - Sicherheit und Kriminalität,

http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/gambia/, Zugriff 22.8.2016

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

5. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die Gerichte sind jedoch nicht unabhängig, ineffizient und korrupt. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Befugnis des Präsidenten, Richter zu entlassen, verhindert. Richter, die in heiklen Fällen nicht im Sinne der Regierung entscheiden, riskieren ihre Entlassung. Auch bei den Höchstrichtern gibt es wenig Beständigkeit (USDOS 13.4.2016). Rechtsstaatlichkeit ist nach Ansicht internationaler Beobachter lediglich formal gesichert. In der Praxis geht die Staatsgewalt direkt vom Präsidenten aus, dieser ist Dreh- und Angelpunkt des gesamten Staatsapparates. Die theoretische Unabhängigkeit der Justiz wird in "heiklen" Fällen allzu leicht ignoriert. Richter und Staatsanwälte werden nach Belieben eingesetzt und versetzt. Der Großteil der Richter wurde vom Präsidenten selbst handverlesen und wird auf Vertragsbasis angestellt. Eine Verlängerung des Vertragsverhältnisses unterliegt dessen Gutdünken (ÖB 9.2015).

Häufige Verzögerungen und fehlende, oder nicht verfügbare Zeugen, Richter oder Anwälte verhindern oft, dass es zu einem Gerichtsverfahren kommt. Viele Fälle wurden wegen Unterbrechungen verzögert, um der Polizei oder dem Geheimdienst mehr Zeit zu lassen, ihre Untersuchungen fortzusetzen. Um den Rückstau abzuschwächen, stellte die Regierung Richter und Magistrate aus anderen Staaten des Commonwealth mit ähnlichen Rechtssystemen ein. Ausländische Richter, die oft heikle Verfahren leiten, sind ganz besonders dem Druck der Exekutive ausgesetzt (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015). Das Vertrauen in die Justiz ist dementsprechend gering (ÖB 9.2015).

Das Justizsystem erkennt auch das Gewohnheitsrecht und die Scharia [Anm.: islamisches Recht] an (USDOS 13.4.2015). Gewohnheitsrecht findet meistens in Heirats- und Scheidungsangelegenheiten nicht-muslimischer Staatsangehöriger Anwendung, sowie in Erbschafts-, Pacht- und sozialen Angelegenheiten. Allen Bürgern werden dort ohne jedwede Diskriminierung dieselben Rechte zuerkannt. Die Bezirkschefs sitzen den Bezirksgerichten in Fällen von Gewohnheitsrecht vor. Islamisches Recht findet in familienrechtlichen Angelegenheiten der muslimischen Bevölkerung Anwendung (ÖB 9.2015).

Quellen:

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2015): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

6. Sicherheitsbehörden

Die Streitkräfte Gambias sind für die externe Verteidigung zuständig und unterstehen dem Verteidigungsminister, eine Position, die der Präsident innehat. Die Polizei untersteht dem Innenminister und ist für die Öffentliche Sicherheit zuständig. Der Nationale Geheimdienst untersteht direkt dem Präsidenten und ist für Staatsschutz, Informationsgewinnung und verdeckte Ermittlungen zuständig (USDOS 13.4.2016). Die gambische Drogenbehörde wurde zur Bekämpfung des Drogenhandels geschaffen, hat jedoch weitreichende Befugnisse zur Aufrechterhaltung der Staatssicherheit (ÖB 9.2015). Die Sicherheitskräfte sind oft korrupt und ineffektiv. Straffreiheit ist ein Problem und die Polizei verwehrt sich gelegentlich gerichtlichen Anordnungen (USDOS 13.4.2016; vgl. ÖB 9.2015).

Die gambische Polizei besitzt sowohl eine Menschenrechts- und Beschwerdeabteilung, als auch eine Abteilung für Kinderfürsorge und gefährdete Personen. Das Polizeigesetz stammt jedoch noch weitgehend aus der Kolonialzeit (ÖB 9.2015).

Quellen:

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

7. Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassung und weitere Gesetze verbieten Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt aber Berichte, dass Sicherheitskräfte Personen in Gewahrsam folterten, schlugen und misshandelten (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Der UN-Sonderberichterstatter über Folter schrieb in einem im März 2015 veröffentlichten Bericht, dass Folter allgemein verbreitet sei und vor allem vom NIA [Anm.: National Intelligence Agency] routinemäßig unmittelbar nach der Inhaftierung angewendet werde. In dem Bericht wurden auch die Haftbedingungen und das Fehlen wirksamer Beschwerdeverfahren für die Untersuchung von Folter- und Misshandlungsvorwürfen kritisiert (AI 24.2.2016; vgl. HRW 27.1.2016).

Bis dato hat Gambia noch nicht das optionale Protokoll der Anti-Folter Konvention ratifiziert. Das Land wurde vom ECOWAS-Gerichtshof [Anm.: ECOWAS ist die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten] in drei Fällen wegen Menschenrechtsverstößen - nämlich für die Verhaftung und Folter von Journalisten - verurteilt. Allerdings blieben diese Verurteilungen folgenlos und nur symbolischer Natur (ÖB 9.2015).

Quellen:

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AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty Report - Gambia 2016,

https://www.amnesty.de/jahresbericht/2016/gambia?destination=node%2F2919%3Fcountry%3D134%26topic%3D%26node_type%3Dai_annual_report%26from_month%3D0%26from_year%3D%26to_month%3D0%26to_year%3D%26submit_x%3D103%26submit_y%3D14%26result_limit%3D50%26form_id%3Dai_core_search_form#folterundanderemisshandlungen, Zugriff 19.8.2016

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HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 19.8.2016

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

8. Korruption

Korruption und Strafflosigkeit sind laut Beobachter weitverbreitete Phänomene bei den Sicherheitskräften (ÖB 9.2015). Während das Gesetzt strafrechtliche Folgen für die Korruption von Beamten vorsieht, wird das Gesetz nicht wirksam umgesetzt (USDOS 13.4.2016). Im Allgemeinen sind die Regierungstätigkeiten undurchsichtig. Behördliche Korruption ist weiterhin ein ernstes Problem und die Zahl der Berichte über die Beteiligung von Staatsbeamten im Drogenhandel ist groß. Im Februar 2015 sagte Präsident Jammeh der Nationalversammlung, dass eine Anti-Korruptionskommission, die offiziell im Rahmen eines Gesetzes 2012 eingerichtet wurde, bald voll einsetzbar sein würde (FH 27.1.2016). Ebenso sprach er sich bei mehreren Gelegenheiten im Laufe des Jahres gegen Korruption aus (USDOS 13.4.2016). Es gab wegen Korruption Strafverfolgungen von mehreren Zivilbeamten, darunter hochrangige Beamte (USDOS 13.4.2016).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2015 von Transparency International lag Gambia auf Platz 123 von 167 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2015).

Quellen:

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FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/327612/468230_de.html, Zugriff 17.8.2016

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

-

TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index - Results, http://www.transparency.org/cpi2015#results, Zugriff 17.8.2016

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USDOS - U.S. Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Gambia, The, http://www.ecoi.net/local_link/322484/461961_de.html, Zugriff 17.8.2016

9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Reihe von inländischen und internationalen Menschenrechtsorganisationen ist trotz der behördlichen Einschränkungen tätig. Diese untersuchen Menschenrechtsfälle und veröffentlichen ihre Ergebnisse. Regierungsbeamte sind selten kooperativ oder empfänglich für ihre Ansichten (USDOS 13.4.2016).

Es gibt praktisch keine funktionierende bzw. organisierte zivilgesellschaftliche Gruppe, welche sich mit Menschenrechtsthemen auseinandersetzt. Die wenigen vorhandenen NGOs beschränken sich auf nicht-sensible Bereiche und führen keine Monitoring-Aktivitäten durch (ÖB 9.2016; vgl. HRW 27.1.2016). Dies hängt auch damit zusammen, dass NGOs zwar vom Gesetz her erlaubt sind, deren Tätigkeit jedoch streng beobachtet wird und sich im Rahmen der allgemeinen Entwicklungsanstrengungen des Landes zu bewegen hat. Große NGOs wie Human Rights Watch oder Amnesty International sind in Gambia nicht präsent. Dies betrifft auch das IKRK [Internationale Komitee vom Roten Kreuz] (ÖB 9.2015).

Die meisten Menschenrechtsorganisationen berichten nicht öffentlich über Menschenrechtsverletzungen im Land aus Angst vor Repressalien. Die Regierung schikaniert, verhaftet und nimmt Menschenrechtsaktivisten fest (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

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ÖB - Österreichische Botschaft Dakar (9.2015): Asylländerbericht - Gambia

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HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Gambia, http://www.ecoi.net/local_link/318342/457342_de.html, Zugriff 22.8.2016

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Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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