Entscheidungsdatum
03.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I407 2135843-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX), StA. Ghana (alias Sierra Leone), vertreten durch RA Eduard W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und brachte am 16.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Befragt, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe, meinte er, dass im Dezember 2012 in Ghana Präsidentschaftswahlen stattgefunden hätten. Er sei Christ und gehöre der Religion der Pentecostal Church an. Er sei ein Prediger dieser Religion und seine Aufgabe sei es, auf den Marktplätzen usw. zu predigen. Die Polizei habe ihn attackiert, weil er angeblich die Regierung in seinen Predigten kritisiere. Die Polizisten hätten ihn einmal geschlagen, die Moslems hätten Steine auf ihn geworfen und habe er Angst, von Moslems getötet zu werden. Er sei bedroht worden, weshalb er Angst gehabt habe, in Ghana zu leben. Der für seine Region zuständige König namens Nana sei auch gegen seine Religion, da er predige, dass es nur einen Gott gebe und Nana an mehrere Götter glaube.
2. Zur anberaumten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.05.2016 ist der Beschwerdeführer pünktlich erschienen. Eine geplante Durchführung der Einvernahme mit einem Dolmetscher in englischer Sprache verweigerte der Beschwerdeführer. Er erklärte, in seiner Muttersprache Twi einvernommen werden zu wollen. Nach Belehrung, dass in Ghana Amtssprache Englisch sei, dort in der Schule Englisch unterrichtet werde und der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben habe, zur Schule gegangen zu sein, meinte er vorerst, dass in Ghana Twi Amtssprache sei und er nicht in die Schule gegangen sei, weshalb er kein Englisch spreche. Er meinte dann, dass er doch in die Schule gegangen sei. Ihm wurde auch vorgehalten, dass er mit der Rechtsvertreterin in Englisch konferiert habe, was der Beschwerdeführer bestritt. Er meinte, dass bei der Rechtsvertreterin ein Freund dabei gewesen sei, der beim Übersetzen geholfen habe. Der Beschwerdeführer wurde abschließend davon in Kenntnis gesetzt, dass eine Entscheidung ohne Einvernahme stattfinden werde, woraufhin er meinte, dass er langsam Englisch sprechen und die Einvernahme durchführen könne.
Nach telefonischer Rücksprache mit der Rechtsvertreterin vom selben Tag, erklärte diese, dass alle Besprechungen mit dem Beschwerdeführer in englischer Sprache erfolgt seien. Der Beschwerdeführer sei im Übrigen bei allen Verfahrenshandlungen in der Kanzlei der Rechtsvertreterin ohne Dolmetscher anwesend gewesen und hätten alle Gespräche in einwandfrei gesprochenem Englisch geführt werden können.
3. Mit Parteiengehör vom 23.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu seiner Lebenssituation in Österreich und seinem Gesundheitszustand zu äußern.
Mit E-Mail vom 08.06.2016 wurde eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers in englischer Sprache samt Konvolut an Unterlagen übermittelt.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2016, Zl. 1028778501-14885487 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und unter Spruchteil III. gem. § 57 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig sei, wobei gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.). Abschließend wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang dargestellt und Feststellungen zu Ghana getroffen. An asylrelevante Merkmale anknüpfende Ausreisegründe wurden von der belangten Behörde ebenso wenig festgestellt wie eine Gefährdungssituation für den Fall Rückkehr.
Beweiswürdigend wurde eingangs zur Person des Beschwerdeführers festgehalten, dass seine Identität nicht feststehe. Er sei von den österreichischen Sicherheitskräften mit gefälschten italienischen Dokumenten aufgegriffen worden und sei damals eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht möglich gewesen, da die Fingerkuppen des Beschwerdeführers durch Reste von Klebstoff und Abschleifen derart unkenntlich gemacht gewesen seien, dass eine erkennungsdienstliche Behandlung nicht möglich gewesen sei. Nachdem es möglich gewesen sei, eine solche durchzuführen, habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bereits am 14.05.2014 einen Asylantrag gestellt habe.
Seine Volksgruppenzugehörigkeit sei infolge mangelnder Mitwirkung im Zuge seiner Einvernahme nicht feststellbar gewesen. Betreffend die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde ebenso auf die mangelnde Mitwirkung im Zuge seiner Einvernahme verwiesen. Die belangte Behörde kam aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtroute falsche Angaben getätigt habe, zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Täuschungsabsicht gehandelt habe und letztlich auch bezüglich seines Fluchtvorbringens versucht habe, die belangte Behörde zu täuschen.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach Darstellung der Bezug habenden Judikatur hinsichtlich des Status des Asylberechtigten abgewiesen, zumal weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Amtswissen ableitbar sei, dass der Beschwerdeführer in Ghana einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
Unter Spruchteil II. wurde hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführerin an keiner Erkrankung leide und sich keine Situation ergeben habe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Auch würden in Ghana kein Bürgerkrieg und auch keine Hungersnot herrschen. Eine elementare Grundversorgung einschließlich einer medizinischen Grundversorgung sei im Herkunftsland gegeben und liege im Ergebnis im Fall des Beschwerdeführers keine Art. 3 EMRK widersprechende Situation vor.
Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass im vorliegenden Fall mangels naher Angehöriger im Bundesgebiet ein Eingriff in die Schutzwürdigkeit seines Familienlebens nicht vorliege, da er hier weder Familienangehörige, Verwandte oder Lebenspartner habe. Im Übrigen sei er illegal eingereist und sei sein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet seit August 2014 auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt. Eine außergewöhnliche und schützenswerte Integration liege nicht vor und wurde insbesondere darauf verwiesen, dass der Verein, dem er vorstehe, zum Großteil aus Mitgliedern aus Ghana bestehe. Umgekehrt habe er den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht und beherrsche die Sprachen seines Herkunftslandes. Ihm sei weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden und sei er lediglich aufgrund des Aufenthaltsrechts im Zusammenhang mit dem anhängigen Asylverfahren zum Aufenthalt berechtigt. Die Schutzwürdigkeit seines Privatlebens sei als äußerst gering einzustufen und liege seine bisherige Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht in den Behörden zurechenbaren, überlangen Verzögerungen begründet.
Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen und die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.
Es sei bereits geprüft worden, dass keine Gründe für eine Unzulässigkeit im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG vorliegen würden. Es seien auch keine besonderen Umstände für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise hervorgekommen. Im vorliegenden Fall seien alle Voraussetzungen für die Abschiebung nach Ghana gegeben.
Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat komme, wurde seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung gegen die Entscheidung aberkannt und die Verpflichtung zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise ausgesprochen.
5. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dieser seinem gesamten Umfang nach angefochten und der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.09.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
7. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 29.11.2016 an. Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Dolmetscher für die Sprache Twi gut verstehe. Auf Befragung bejahte er, sein bisheriges Vorbringen aufrecht zu halten. Seine Probleme in Ghana hätten im Jahr 2013 begonnen. Befragt, ob er zwischen seiner Rückkehr aus Italien 2009 und 2013 keine Probleme in Ghana gehabt habe, meinte er, dass es im Norden Ghanas für ihn nicht so leicht gewesen sei. Er habe immer die Wahrheit gesagt und seien im Norden Ghanas mehr Muslime. Es habe viele Probleme gegeben und hätten sie gewollt, dass er den Mund halte, was er aber nicht könne. Befragt, welche Probleme er konkret in Ghana gehabt habe, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten, meinte er, ein sehr bekannter Prediger im Norden Ghanas gewesen zu sein. Die Moslems hätten ihn umbringen wollen. Sie hätten ihn mit dem Messer und der Peitsche verfolgt und auch Flaschen nach ihm geworfen, weil er gesagt habe, dass es nur einen Weg gebe, nämlich den von Jesus Christus. Er habe auch gesagt, mit dem Glauben Mohammeds könnte man nicht in den Himmel kommen. Johannes 14, 16 sei sein Hauptthema. In dieser Bibelstelle stehe geschrieben: "Ich bin der einzige Weg, nur über mich kommt man zu meinem Vater." Befragt, ob er sich wegen der Probleme mit den Muslimen zur Polizei begeben habe, bejahte er dies und meinte, dass die Polizei nicht helfen könne. Befragt, ob er konkret mit Datum und Ort sagen könne, wo er von Gegnern angegriffen worden sei und wer diese gewesen seien, meinte er, es sei in der kleinen Ortschaft XXXX (phonetisch) im Bezirk XXXX gewesen. Er könne den genauen Tag nicht sagen. Es sei im November 2012 gewesen. Er habe mit Lautsprecher gesprochen und seien viele Leute dort gewesen, die ihm zugehört hätten. Plötzlich seien Leute mit Messern und einer Peitsche gekommen und hätten ihn angegriffen. Befragt, was er gesagt habe, was die Leute so aufgebracht habe, gab er an, dass ihm viele Leute zugehört hätten. Sie hätten geschrien, dass heute sein letzter Tag sei. Auf weitere Nachfrage, was er dann gemacht habe, meinte er, die Leute hätten begonnen, ihn zu schlagen und er sei in den Wald geflüchtet. Auf Nachfrage erklärte er, dass dies sein letzter öffentlicher Auftritt gewesen sei. Er habe sich im Wald die ganze Nacht versteckt und habe am nächsten Tag einen christlichen Bruder gefunden, der seine Probleme gekannt habe. Dieser habe ihm einen Pass besorgt, mit dem er dann in den Süden Ghanas nach XXXX gefahren sei. Er habe in der Folge ein Schiff nach Europa genommen. Auf weitere Nachfrage der Rechtsvertreterin was sein Ziel mit den Predigen gewesen sei, meinte er, dass jeder Prediger in den Norden gehen wolle. Es sei ein fruchtbarer Platz zum Predigen. Auf Nachfrage des Richters, ob bei Predigten nur in der Mitte und im Süden Ghanas es zu keinen Problemen gekommen wäre, meinte er, dass man dort keine Probleme bekomme, da dort so viele Christen seien.
8. Mit Erkenntnis zu W159 2135843-1/11E vom 14.02.2017 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
9. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge trotz der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung illegal im österreichischen Bundesgebiet und brachte am 25.10.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK ein.
10. Mit Bescheid vom 22.05.2018, Zl. 1028778501/171209983 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005, weil die durchgeführte Interessenabwägung betreffend das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens zugunsten der öffentlichen Interessen ausgefallen sei.
11. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.08.2018, Zl. W184 2135843-2/2E als unbegründet abgewiesen.
12. Am 27.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes.
13. Bei seiner Einvernahme durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab er an, dass er von Beruf Prediger und seit acht Jahren homosexuell sei. In Ghana habe er einen festen Freund gehabt, welcher im Dezember 2017 von der Polizei festgenommen worden sei und ihn verraten habe. In Ghana sei es verboten und gegen das Gesetz homosexuell zu sein. Falls er nach Ghana zurückkehren würde, wäre sein Leben in Gefahr.
14. Der Beschwerdeführer war von 29.06.2018 bis 28.01.2019 unbekannten Aufenthalts und nicht ordnungsgemäß in Österreich gemeldet, weswegen seitens der belangten Behörde kein Parteiengehör durchgeführt werden konnte.
15. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2018, Zl. 1028778501-180601408 EAST Ost wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ghana gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde festgehalten, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkte VI.). Die belangte Behörde führte beweiswürdigend aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens nicht geändert habe und im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht worden seien.
16. Mit Schreiben vom 14.12.2018 erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 29.11.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er habe seine Homosexualität nicht bereits früher erwähnt, da es einige Zeit gedauert habe bis er sich gegenüber der Behörde öffnen habe können und sich sehr für seine Homosexualität schäme. Außerdem sei es rechtlich nicht zulässig, wenn die belangten Behörde seinen Antrag auf internationalen Schutz einerseits wegen bereits entschiedener Sache zurückweist und gleichzeitig seinen Fluchtgrund inhaltlich prüft und Widersprüchlichkeiten herausarbeitet. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes beheben und nach mündlicher Verhandlung, inhaltlich in das Verfahren eintreten. Zudem wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
12. Am 18.12.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der (spätestens) am 16.08.2014 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Ghana. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Er ist der Volksgruppe der Twi zugehörig, Christ und Angehöriger der Internationalen Apostel Fortsetzungskirche Oberösterreich.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer hat in Ghana immer in XXXX gelebt. Von 2005 bis 2009 hat er sich in Italien aufgehalten. In XXXX leben auch unverändert seine beiden minderjährigen Kinder und deren Mutter.
Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre lang die Grundschule und war als Maurer (Hilfsarbeiter) tätig. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Ghana hat er Aussichten auch hinkünftig am ghanaischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Er hat durchaus einige Schritte zur Integration gesetzt, verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, gehört einer christlichen Kirche und einem Verein an, erwarb am 04.10.2017 ein Sprachzertifikates Deutsch A2 und verkaufte eine Straßenzeitung. Doch auch wenn er um eine Integration bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer ist seit Juni 2018 Mitglied beim Verein Queer Base (Welcome and Support for LGBTIQ Refugees).
Der Beschwerdeführer wurde mit Strafurteil vom 03.12.2014 wegen §§ 223, 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt.
1.2. Zum Vorverfahren und zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
Sein erster Antrag auf internationalen Schutz vom 16.08.2014 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.09.2016, Zl. 1028778501-14885487 abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2017, Zl. W159 2135843-1/11E wurde die Beschwerde gegen diese Entscheidung als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor. Sein Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung in Ghana aufgrund seiner angeblichen Homosexualität weist keinen glaubhaften Kern auf. Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Ghana hat sich nicht in einem Umfang verändert, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist, weshalb festgestellt wird, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
1.3. Zur allgemeinen Situation in Ghana:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.11.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 24.11.2015 samt integrierter Kurzinformation vom 15.05.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 15.5.2018: Neue Staatsführung, Update zum LIB (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage, Abschnitt 3/Sicherheitslage, Abschnitt 5/Sicherheitsbehörden, Abschnitt 8 Allgemeine Menschenrechtslage, Abschnitt 17/Medizinische Versorgung):
Die sowohl im LIB 11.2015 als auch in dieser KI verwendeten Quellen lassen keine maßgeblich neue Lage in Ghana erkennen (USDOS 20.4.2018; vgl. FH 1.2018, GIZ 5.2018a, GIZ 5.2018b, GIZ 5.2018c, AI 22.2.2018, BMEIA 15.5.2018, AA 15.5.2018).
Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).
Es kommt auch weiterhin zu Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 20.4.2018). Der neueste Korruptionsindex von Transparency International zeigt eine Verschlechterung um 10 Ränge und drei Scores und weist Ghana Platz 80 unter 180 Ländern zu (GIZ 5.2018b). Die Regierung hat Schritte unternommen, um Beamte, die Missbrauch begangen haben, zu verfolgen und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt aber ein Problem (USDOS 20.4.2018). Einige Schwächen in der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit bestehen weiter, und die politische Korruption stellt die Leistungsfähigkeit der Regierung in Frage (FH 1.2018).
Obwohl Ghana eine relativ starke Bilanz der Wahrung der bürgerlichen Freiheiten aufweist, wird die Diskriminierung von Frauen und LGBT Personen fortgesetzt (AI 22.2.2018; vgl. FH 1.2018; USDOS 20.4.2018). Zu den relevanten Menschenrechtsproblemen zählen weiterhin der übermäßige Einsatz von Gewalt durch Sicherheitsbehörden, einschließlich Folter mit Todesfolge und Verletzungen, Vergewaltigung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, Übergriffe auf und Belästigung von Journalisten, mangelnde Verantwortlichkeit in Fällen von Gewalt gegen Frauen und Kinder, einschließlich weiblicher Genitalverstümmelung, Früh- und Zwangsheirat, sexuelle Ausbeutung von Kindern, Kindesmord an Kindern mit Behinderungen, Menschenhandel, Kriminalisierung homosexueller Handlungen und ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich Kinderzwangsarbeit (USDOS 20.4.2018; vgl. AI 22.2.2018).
Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vgl. GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vgl. BMEIA 15.5.2018).
Im Dezember 2017 kam es zum Ausbruch des Lassafiebers in einigen Ländern Westafrikas, welches bereits das erste Todesopfer in Ghana gefordert hat (AA 15.5.2018).
Quellen:
-
AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.5.2018): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.5.2018
-
AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425372.html, Zugriff 15.5.2018
-
BMEIA - Bundesamt für Europa, Integration, Äußeres (15.5.2018):
Sicherheit & Kriminalität,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 15.5.2018
-
FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428758.html, Zugriff 15.5.2018
-
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018a): Geschichte & Staat,
https://www.liportal.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2018
-
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018b): Länder-Informations-Portal, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.5.2018
-
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018c), Alltag, Sicherheitslage, https://www.liportal.de/ghana/alltag/, Zugriff 15.5.2018
-
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430140.html, Zugriff 15.5.2018
KI vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage):
Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).
Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016).
Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).
Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016). - 11 -
Quellen:
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DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana,
http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016
-
DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab,
http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016
-
NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016
-
VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016
Politische Lage
Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).
Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a).
Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015).
Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015
-
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana
-
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015
Sicherheitslage
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015):
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015
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BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015
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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015
Rechtsschutz/Justizwesen
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).
Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana
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FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015
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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
Sicherheitsbehörden
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana
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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
Allgemeine Menschenrechtslage
Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).
Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015).
Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).
Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).
Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).
Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a):
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik GhanaFH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015
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FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Gesichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015
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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
Religionsfreiheit
Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Gl