Entscheidungsdatum
05.06.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I412 2165767-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 26.04.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte nach illegaler Einreise in Österreich am 26.07.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihrem Fluchtgrund befragt machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie in Nigeria ein familiäres Problem gehabt habe. Ihr christlicher Vater habe ihre muslimische Mutter nach der Geburt der Beschwerdeführerin misshandelt und täglich geschlagen. Ihre Mutter sei bei der Geburt ihrer Schwester gestorben. Ihr Großvater mütterlicherseits habe die Beschwerdeführerin und ihre Schwester einer anderen Frau übergeben und später habe der Großvater sie und ihre Schwester an einen alten Mann, den sie heiraten hätte sollen, in Kano verkauft. Nach der Weigerung der Beschwerdeführerin, den alten Mann zu heiraten, habe dieser mit dem Umbringen der Schwester gedroht. Daraufhin seien sie und ihre Schwester geflüchtet. Auf dem Weg von Libyen nach Italien sei das Boot im Meer untergegangen und die Schwester ums Leben gekommen. Die Beschwerdeführerin habe Angst, von dem Mann, an den sie verkauft worden sei, umgebracht zu werden.
2. In einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 26.05.2017 führte die Beschwerdeführerin zum Fluchtgrund befragt aus, dass ihr Vater ihre Mutter, welche drei Jahre nach der Geburt ihrer Schwester im Schlaf verstorben sei, immer wieder geschlagen habe. Nach dem Tod der Mutter habe der Vater die Beschwerdeführerin geschlagen und schließlich habe der Großvater sie und ihre Schwester zu einer alten Frau nach XXXX gebracht. Nach einem Monat sei der Großvater zurückgekehrt und habe die Beschwerdeführerin an einen alten Mann in Kano verkauft. Der alte Mann habe gedroht, dass er bei einer Weigerung der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Heirat die Schwester der Beschwerdeführerin umbringen würde. Daraufhin seien die Beschwerdeführerin und ihre Schwester noch am selben Tag geflohen. Ein muslimischer Mann habe sie mit dem Auto nach Libyen gebracht. Auf der Flucht sei das Boot auf der Überfahrt von Libyen nach Italien gekentert und die Schwester ums Leben gekommen. Ihr Großvater habe die Ausreise aus Nigeria bezahlt. Bei einer Rückkehr habe sie Angst vor dem alten Mann und davor, dass sie jemand vergewaltige oder umbringe. Zudem habe sie ihr Vater geschlagen und nicht zur Schule angemeldet.
3. Mit Bescheid vom 06.07.2017 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gemäß nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben für nicht glaubhaft befunden.
5. Mit Schreiben vom 24.07.2017 erhob die Beschwerdeführerin - durch ihre Rechtsvertretung - rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel der Beschwerde.
In dieser wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Sie sei vor ihrem Vater geflohen und habe auch keinen Kontakt zu ihm. Zudem habe der Großvater sie an einen alten Mann verkauft. Dieser Mann habe gedroht, ihre Schwester zu töten, wenn sie ihn nicht heiraten würde. Aus Angst vor Zwangsverheiratung und aus Angst vor ihrem Vater sei sie geflohen. Darüber hinaus sei die Problematik der alleinstehenden Frauen in Nigeria nicht ausreichend thematisiert worden.
6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Entgegen ihrem Fluchtvorbringen konnte insbesondere nicht festgestellt werden, dass sie an einen alten Mann verkauft worden sei und zur Zwangsehe gezwungen gewesen wäre. Dem Vorbringen wurde die Glaubhaftigkeit abgesprochen. Zudem wurde eine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt, die sie selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens wahrnehmen könne. Auch wurde erörtert, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria keine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen wird. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
7. Nachdem der gewillkürte Vertreter am 19.03.2019 Akteneinsicht in das rechtskräftige Erkenntnis nahm, stellte die Beschwerdeführerin am 27.03.2019, somit also nicht einmal zwei Monate nach Abschluss der ersten Asylverfahrens gegenständlichen Folgeantrag und führte aus, dass der Mann, vor dem sie geflohen sei, nun € 15.000,-- von ihr verlange. In der niederschriftlichen Einvernahme gab sie an, dass der Schlepper, der sie in Afrika verkauft habe, diese Geldsumme verlange. Diese Information habe sie von ihrer Stiefmutter, mit der sie in telefonischem Kontakt stehe, bereits im Dezember 2018 erhalten. Der Mann lebe in der Nachbarschaft und habe das Geld dann von ihrem Vater gefordert. Ihr Vater sei ins Gefängnis gekommen, auch das sei im Dezember passiert. Jetzt sei er im Krankenhaus.
8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.04.2019, Zl. XXXX, wies das BFA den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 27.03.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.) und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) Die Rückkehrentscheidung wurde mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von zwei Jahren verbunden (Spruchpunkt VII.).
9. In der rechtzeitigen Beschwerde vom 14.05.2019 wurde vorgebracht, dass der Grund für die Folgeantragstellung die befürchtete Zwangsheirat sei und der Mann, von dem sie geflohen sei, hinter ihr her sei. Ihr Vater sei derzeit im Gefängnis und würde er sie verkaufen, um seine Freilassung zu erwirken. Außerdem sei sie eine alleinstehende Frau und sei ihr eine Rückkehr auch aus diesem Grund nicht möglich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.
Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zum Sachverhalt:
Im ersten Asylverfahren brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, an einen alten Mann verkauft worden zu sein, den sie hätte heiraten sollen. Dagegen habe sie sich gewehrt und sei mit ihrer Schwester geflohen. Die belangte Behörde qualifizierte das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen als unglaubhaft. Auch das Bundesverwaltungsgericht kam im Beschwerdeverfahren zum Ergebnis, dass es sich aufgrund der vagen Angaben und der Widersprüche um keine glaubhafte asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung handelt.
Im Folgeantrag hielt sie die Fluchtgründe grundsätzlich nach wie vor aufrecht und führte bei Antragstellung aus, dass der alte Mann nun Geld von ihr verlange und dafür den Vater ins Gefängnis gebracht habe, In der niederschriftlichen Einvernahme gab sie widersprüchlich an, dass der Schlepper € 15.000,-- fordere und der Vater derzeit im Gefängnis sei. Den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz folgend, sei nun doch wieder der alte Mann hinter ihr her und wurde erstmals die Zwangsheirat wieder ins Spiel gebracht. Von einer Geldforderung ist in der Beschwerde nicht mehr die Rede und befinde sich der Vater im Gefängnis. Die neuen Gründe seien ihr bereits seit Dezember 2018 bekannt und war zu diesem Zeitpunkt das erste Asylverfahren zu I420 2165767-1 noch nicht abgeschlossen.
Der gegenständliche Antrag stützt sich also auf dieselben Fluchtgründe, die wiederum nur vage und widersprüchlich vorgetragen wurden, wie bereits im vorherigen Verfahren und wurde über diese bereits mit Erkenntnis vom 29.01.2019 rechtskräftig abgesprochen.
1.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 wurden aktuelle Feststellungen zur Person getroffen. Seither sind nur knappe vier Monate vergangen und haben sich in Zusammenschau mit den Angaben der Beschwerdeführerin vor dem BFA und in der Beschwerde keine Änderungen hinsichtlich der Person ergeben. Daher wird auf diese Feststellungen verwiesen:
"Die volljährige Beschwerdeführerin ist ledig, Staatsangehörige von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin ist gesund und leidet weder an lebensbedrohlichen Krankheiten noch ist sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist sie daher auch erwerbsfähig. Die Beschwerdeführerin hat in Nigeria sechs Jahre lang die Grundschule besucht.
Sie hält sich seit (mindestens) 26.07.2016 in Österreich auf.
In Österreich verfügt die Beschwerdeführerin über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Die Beschwerdeführerin geht in Österreich keiner Beschäftigung nach [...]. Die Beschwerdeführerin weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafrechtlich unbescholten."
Es existieren weiterhin keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die Beschwerdeführerin kam ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Sie bezog aufgrund Folgeantragstellung wieder Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Da sie zu einer Standeskontrolle am 03.04.2019 ungerechtfertigt nicht erschien, wurde sie aus der Grundversorgung entlassen. Die Beschwerdeführerin hat aber einen aufrechten Wohnsitz in Wien. Sie ist nicht erwerbstätig, wird von einer nicht näher bekannten Freundin mit ca. € 50,-- bis 60,-- für Nahrungsmittel unterstützt und ist nicht in Besitz von Mitteln, die ihren Unterhalt sichern.
1.3. Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 26.04.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Da die Beschwerdeführerin keine neuen oder anderen Fluchtgründe oder Rückkehrhindernisse nennt, wie bereits im Vorverfahren, mussten diese auch hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat nicht neuerlich diskutiert werden. Es sind in der kurzen Zeit zwischen Bescheiderlassung und der ha. Entscheidung keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt.
Zusammengefasst kann festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, sie selbst hat hinsichtlich einer ihr drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
In Bezug auf das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, wonach Verfolgung durch Privatpersonen und wegen Zwangsheirat befürchtet wird und aufgrund der allgemeinen Lage in ihrem Herkunftsstaat wird festgestellt, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria weder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet noch für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.
2. Beweiswürdigung:
2.1 Zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden.
2.2 Zur Person und zum Folgeantrag:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Person der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im Vorverfahren bzw. im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und den Aussagen der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA bzw. den sonstigen Akteninhalten. Diese Angaben sind allesamt unstrittig. Neuerungen haben sich nicht ergeben. Dass die Beschwerdeführerin "ganz passabel deutsch" (Beschwerde Seite 3) spreche, konnte nicht objektiviert werden, zumal die Einvernahme nur im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt werden und konnten keinerlei Kurs- oder Prüfungsbestätigungen vorgelegt werden. Auch eine beabsichtigte Ausbildung oder Erwerbstätigkeit wurde nicht, zB. durch Anmeldebestätigungen oder Vorverträge, belegt.
Im ersten Verfahren führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie in Nigeria an einen alten Mann verkauft und zur Heirat mit ihm gezwungen worden wäre. Ihr und der Schwester wäre dann mit Hilfe eines Schleppers die Flucht gelungen. Die belangte Behörde kam in diesem ersten Asylverfahren, aufgrund verschiedener Widersprüchlichkeiten und oberflächlichen Angaben zum Schluss, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin als gänzlich unglaubwürdig zu erachten sei und deshalb keine Asylrelevanz aufweise. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2019 wurde die Entscheidung der belangten Behörde rechtskräftig bestätigt.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde angegeben, dass sehr wohl ein asylrelevantes Vorbringen erstattet worden sei. In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nur knapp zwei Monate nach rechtskräftiger Abweisung am 29.01.2019 einen Folgeantrag stellte und angab, die Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten. Das Vorbringen der Zwangsheirat wurde bereits im Erstverfahren behandelt. Hinzugekommen ist das weitere Vorbringen, wonach € 15.000,-- verlangt werden. Wer (der alte Mann oder der Schlepper) diese Forderung tatsächlich stelle, wollte sie aufgrund widersprüchlicher Angaben nicht festlegen. Dieses Vorbringen baut auf einer bereits als unglaubwürdig beschiedenen Fluchtgeschichte auf und sind keine Anhaltspunkte zu erblicken, die die Geschichte nunmehr doch glaubhaft erscheinen ließen. Es handelt sich um eine bloße Behauptung, die nicht belegt werden konnte und ist dieser Grund bereits im Dezember 2018 bekannt geworden, sodass sie dieses Vorbringen noch im ersten Asylverfahren darlegen hätte müssen. Der Antrag wurde gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen.
Auch das weitere Vorbringen eines Rückkehrhindernisses wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen wurde bereits im ersten Verfahren ausführlich behandelt und haben sich diesbezüglich seither (innerhalb des letzten vier Monate) keine maßgeblichen Veränderungen im Hinblick auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin ergeben. Auch in der Beschwerde wird nicht substantiiert dargelegt, in wieweit konkret für die junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin mit familiären Kontakten im Herkunftsstaat ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt eingetreten ist.
Auf dem Boden des Gesagten drängt sich dem Bundesverwaltungsgericht sohin der Eindruck auf, dass die Beschwerdeführerin mit der Stellung des Folgeantrages innerhalb von nicht einmal zwei Monaten lediglich das Ziel verfolgt, die Durchsetzung der rechtskräftig negativen Entscheidungen zu verhindern.
Bei der nunmehrigen Fluchtbehauptung liegt sohin eine geänderte Sachlage im Vergleich zur rechtskräftig negativen Entscheidung bezüglich des ersten Asylantrages nicht vor.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 12.04.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Beschwerdeführerin traten den Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde ihr die Möglichkeit gegeben, sich zum ausgehändigten Länderinformationsblatt zu äußern. Die Beschwerdeführerin gab an, dazu nichts zu sagen zu haben. Auch im Beschwerdeschriftsatz wird nicht explizit auf die Lage im Herkunftsstaat eingegangen. Es wurde eine online-Quelle zitiert, die sich mit Korruptionsfällen im Polizeiapparat auseinandersetzt, den Angaben im LIB aber nicht entgegensteht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache:
(Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedener Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317; 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Für das Verfahren vor dem BVwG ist Gegenstand ("Sache") ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat (vgl. VfGH 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Das Verwaltungsgericht hat in jenem Falle, dass der Sachentscheidung "res iudicata" entgegenstand oder eine sonstige Prozessvoraussetzung fehlte, keine prozessuale, sondern eine meritorische und (grundsätzlich auch) reformatorische Entscheidung in Form eines Erkenntnisses zu treffen. Diese Kompetenz zur Sachentscheidung ergibt sich unmittelbar aus der - mit Art. 130 Abs. 4 B-VG übereinstimmenden - Bestimmung des § 28 VwGVG, der bezüglich des Inhalts der vom Verwaltungsgericht zu treffenden Sachentscheidung keine Einschränkungen macht. Inhalt einer solchen Sachentscheidung kann es daher auch sein, dass der verfahrenseinleitende Antrag wegen entschiedener Sache oder wegen Fehlens einer sonstigen Prozessvoraussetzung zurückgewiesen wird (VfGH 18.06.2014, VfSlg. 19.882/2014; 11.06.2015, Zl. E 1286/2014-17).
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; grundlegend VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Antrag zulässig oder wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist, mit der Glaubhaftigkeit des neuen Vorbringens betreffend die Änderung des Sachverhaltes "beweiswürdigend" (VwGH 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556) auseinander zu setzen (VwGH 15.03.2006, Zl. 2006/17/0020).
Auf Grund des Umfanges des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor der belangten Behörde neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass in der gegenständlichen Rechtssache eine entschiedene Sache vorliegt. Dies aus folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin erstattete im ersten Asylverfahren ein unglaubhaftes Fluchtvorbringen. Insofern erging eine negative Asylentscheidung des BFA, welche - nach einem Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht - am 29.01.2019 in Rechtskraft erwuchs.
Bei ihren weiteren Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin neuerlich dieselbe Fluchtgeschichte an, ihr drohe Verfolgung aufgrund der selben Umstände wie im Erstverfahren.
Auch ist - wie oben ausgeführt - eine maßgebliche Veränderung weder im Hinblick auf den Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin, ihre persönlichen Verhältnisse und auch nicht in Bezug auf die anzuwendende Rechtslage eingetreten.
Eine Änderung des der Entscheidung vom 29.01.2019 eingetretenen Sachverhaltes ist sohin nicht zu erkennen, sodass entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.
Ein Antrag auf internationalen Schutz richtet sich aber auch auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und daher sind auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).
Auch im Hinblick auf Art 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einem unzulässigen Eingriff führen würde und sie bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihr jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich keine Sachverhaltsänderungen.
Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 21.11.218, Ra 2018/01/0461-5 darauf hingewiesen, dass es der Statusrichtlinie 2011/95/EU widerspricht, einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuzuerkennen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, dass exzeptionelle Umstände vorliegen. Änderungen hinsichtlich des Vorliegens derartiger Umstände vermochte die Beschwerdeführerin nicht darzutun.
Es ergeben sich aus den Länderfeststellungen zu Nigeria auch keine Gründe, um davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsbürger einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art 3 EMRK ausgesetzt wäre, sodass kein Rückführungshindernis im Lichte der Art 2 und 3 EMRK feststellbar ist. Aufgrund der Länderberichte ergibt sich, dass sich die Lage im Herkunftsstaat, welche die Beschwerdeführerin individuell und konkret betreffen würde, seit der Entscheidung im vorangegangenen Asylverfahren nicht wesentlich geändert hat.
In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte der Beschwerdeführerin war daher ebenso keine Änderung erkennbar.
Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 Abs 1 AVG im Hinblick auf Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war der Beschwerdeführerin daher nicht zuzuerkennen.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall verfügt die Beschwerdeführerin über kein Familienleben in Österreich und hat sie ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von knapp 2,5 Jahren davon ausgegangen werden, dass keine besondere Aufenthaltsverfestigung vorliegt.
Eine besondere Aufenthaltsverfestigung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Besondere Schwierigkeiten sind gegenständlich aber nicht zu erwarten, liegen bei der Beschwerdeführerin doch keine besondere Verletzlichkeit, etwa in Form einer Erkrankung oder einer Fürsorgepflicht für ein Kind, vor.
Hinsichtlich ihrer strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in ihr Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Festzuhalten ist auch, dass die abweisende Asylentscheidung vor nur knapp vier Monaten erlassen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden wurde. Im gegenständlichen Verfahren sind keinerlei Hinweise aufgetreten, die nunmehr einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen könnten. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz (FPG) festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zulässig ist.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
§ 50 FPG lautet:
"(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde von der Beschwerdeführerin, wie auch schon im Vorverfahren, nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation für die Masse der Bevölkerung in Nigeria beschönigen zu wollen, kann nicht automatisch davon ausgegangen werden, dass eine junge und gesunde Frau, die nur für einen kurzen Zeitraum abwesend war, sich im Falle einer Rückkehr nach Nigeria dort nicht ihre existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen kann. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin nach Nigeria zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.
3.6. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für eine freiwillige Ausreise in Fällen einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.
3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides):
Das BFA hat das zweijährige Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gestützt, wie im Folgenden näher erläutert wird:
Nach den getroffenen Feststellungen geht die Beschwerdeführerin keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Insofern kann sie keinen Nachweis über die notwendigen Existenzmittel erbringen und ist auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ersichtlich, aus welchen Mitteln sie künftig ihren Lebensunterhalt bestreiten wird. Eine unregelmäßige und geringe Zuwendung von € 50,-- bis 60,-- einer Bekannten ist jedenfalls nicht geeignet, um ausreichende Existenzmittel zu belegen. Es besteht sohin die konkrete Gefahr, dass die Beschwerdeführer eine Gebietskörperschaft finanziell belastet (vgl. VwGH 13.09.2011, 2011/23/0156), weshalb die Zukunftsprognose negativ ausfallen muss und auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie ihren Lebensunterhalt in Zukunft ohne staatliche Unterstützung bestreiten können wird. Das BFA hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG gestützt.
Das BFA hat bei der Verhängung des Einreiseverbotes nicht nur die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin, sondern ihr gesamtes Verhalten während des Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet gewürdigt. So ergibt sich aus den Feststellungen etwa, dass die Beschwerdeführerin nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und ihren Aufenthalt durch Stellung eines weiteren Asylantrages binnen nicht einmal zwei Monaten legitimierte. Weiters hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch mehr auf Leistungen der staatlichen Grundversorgung seit 03.04.2019, da sie einer Standeskontrolle ungerechtfertigt fernblieb.
Die Erlassung eines Einreiseverbotes steht allerdings, ebenso wie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).
Wie bereits oben ausgeführt, verfügt die Beschwerdeführerin in Österreich über kein Familienleben und keinerlei Integration. In Abwägung der persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin mit dem Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher die Erlassung eines Einreiseverbotes, insbesondere in Anbetracht der fehlenden Existenzmittel in Zusammenhang mit der Missachtung österreichischer Gesetze im Bereich des Fremdenwesens sowie unter Berücksichtigung des geringen Grades an Integration im Bundesgebiet, zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten.
§ 53 Abs 2 FPG ermöglicht die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu fünf Jahren. Das vom BFA erlassene Einreiseverbot von zwei Jahren unterschreitet die Hälfte der möglichen Höchstdauer und ist diese Dauer in Gesamtschau mit dem Fehlverhalten der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides war daher ebenso abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wiederholt das bereits mehrfach dargelegte Fluchtvorbringen und zitiert Rechtsprechung und weist somit keinerlei (neuen) individuellen Bezug zum gegenständlichen Verfahren auf. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten der Beschwerdeführerin sprechenden Fakten auch dann für sie kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihr einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, alleinstehende Frau, Asylverfahren,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I412.2165767.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019