TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/20 98/08/0176

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §33 Abs2 lita;
AlVG 1977 §34 Abs3;
AlVG 1977 §34 Abs4 Z1;
AlVG 1977 §34 Abs4 Z2;
B-VG Art140 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Novak, Dr. Sulyok und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des H in H, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien I, Köllnerhofgasse 6/2, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 11. Dezember 1997, Zl. LGSV/3/1216/1997, betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 30. September 1997 auf Gewährung der Notstandshilfe ab. Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer zuletzt ab 9. August 1997 Arbeitslosengeld bezogen habe. Am 30. September 1997 habe er bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz den Anspruch auf Gewährung von Notstandshilfe geltend gemacht. Der Beschwerdeführer besitze keinen gültigen Befreiungsschein, habe aber einen Feststellungsbescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Bregenz vom 10. Februar 1997 gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses 1/1980 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation vorgelegt, wonach er freien Zugang zu jeder von ihm gewählten unselbständigen Beschäftigung habe. Der Beschwerdeführer sei in den letzten acht Jahren vor Geltendmachung des Anspruches nicht fünf Jahre erlaubt beschäftigt gewesen. Er besitze daher keinen fiktiven Anspruch auf einen Befreiungsschein. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Notstandshilfe seien daher gemäß §§ 33 Abs. 2 lit. a, 34 Abs. 3 und Abs. 4 Z. 1 und 2 AlVG nicht erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Aus Anlaß (u.a.) der vorliegenden Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 17. Februar 1998, Zl. A 14/98, an den Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, § 33 Abs. 2 lit. a sowie § 34 Abs. 3 und 4 Z. 1 und 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 11. März 1998, G 363-365/97 u.a., wurden die genannten gesetzlichen Bestimmungen als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, daß die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind. Der vorliegende Beschwerdefall wurde zur Zl. G 41/98 protokolliert, konnte aber im Hinblick auf das fortgeschrittene Prozeßgeschehen nicht mehr in das Gesetzesprüfungsverfahren einbezogen werden. Das diesbezügliche Verfahren wurde daher mit Spruchpunkt II. des genannten Erkenntnisses eingestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr über die Beschwerde erwogen:

Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung von Notstandshilfe wurde gestützt u.a. auf die nunmehr vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehobenen Bestimmungen des AlVG abgewiesen.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist das als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz aufgrund der Erstreckung der Anlaßfallwirkung durch den Verfassungsgerichtshof nicht mehr anzuwenden.

Damit ist dem angefochtenen Bescheid die ihn tragende Rechtsgrundlage entzogen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 20. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080176.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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