TE Bvwg Erkenntnis 2019/6/12 I422 2212701-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.2019
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Entscheidungsdatum

12.06.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §58 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
AsylG 2005 §9 Abs1 Z1
AsylG 2005 §9 Abs4
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50 Abs1
FPG §50 Abs2
FPG §50 Abs3
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
StGB §125
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2212701-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2018, Zl. 1070428301- 180220218, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.05.2015 in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 19.06.2017, Zl. 1070428301 - 150546995 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab. Zugleich erkannte sie dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.06.2018.

3. Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 02.05.2018, 34 HV 34/2018f wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 (1) StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB sowie des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

4. Infolge der Straffälligkeit des Beschwerdeführers leitete die belangte Behörde ein Aberkennungsverfahren über den Beschwerdeführer ein.

5. Am 14.05.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG.

6. Mit Bescheid vom 26.11.2018, Zl. 1070428301- 180220218 erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (Spruchpunkt II.). Seinen Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wies sie ab (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.), erließ über ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.) und erklärte seine Abschiebung nach Irak für zulässig (Spruchpunkt VI.). Als Frist für seine freiwillige Ausreise setzte die belangte Behörde einen Zeitraum von 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII.). Des Weiteren verhängte sie über ihn ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren.

7. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 27.12.2018 fristgerecht Beschwerde.

8. Mit Urteil des Landesgericht Linz vom 07.02.2019, 37 HV 146/2018y wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.

9. Am 18.04.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 75 HV 48/2019f wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat verurteilt.

10. Am 23.05.2019 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung I422 zur Entscheidung zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zur sunnitisch islamischen Glaubensrichtung. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Er leidet an keinen derartigen physischen und psychischen Beeinträchtigungen, die einer Rückkehr entgegenstehen und er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer wurde 1995 in Bagdad geboren und besuchte dort von 2002 bis 2011 die Schule, schloss diese jedoch nicht ab. Anschließend verdiente er sich seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer. Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 lebte der Beschwerdeführer in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und seinen Geschwistern. Seine Eltern und die jüngste Schwester leben nach wie vor in Bagdad, im Stadtteil Al Gazalia. Ein Bruder des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Die finanzielle Situation der in Irak aufhältige Familie ist gut. Ebenso hat der Beschwerdeführer noch Kontakt zur Familie und zu Freunden im Irak.

Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr nach Bagdad aufgrund seines Fluchtvorbringens - wonach er wegen einer Zwangsrekrutierung durch eine schiitische Miliz seinen Herkunftsstaat verlassen habe - keiner psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt.

1.2. Zum Aufenthalt in Österreich

Der Beschwerdeführer ist nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet zunächst ab Mai 2015 als Asylwerber und ab 19.06.2017 als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig. Dies zunächst mit einer bis 19.06.2018 befristeten Aufenthaltsberechtigung.

In Österreich halten sich zwei volljährige Schwestern und ein volljähriger Bruder des Beschwerdeführers auf. Zu deren Aufenthaltsstatus können keine Feststellungen getroffen werden. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer keine weiteren familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich auf. Es kann auch nicht von einer tiefgreifenden Verfestigung in beruflicher, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht ausgegangen werden.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht in Österreich keiner Beschäftigung nach. Er finanziert sich seinen Aufenthalt durch finanzielle Zuwendungen seitens seiner in Österreich und in Irak lebenden Familie.

Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach straffällig. Es liegen folgende strafgerichtliche Verurteilungen und zugrundeliegenden Handlungen vor:

Mit Urteil des Landessgerichts Linz vom 02.05.2018, 34 HV/2018f wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsagewalt nach §§ 15,269 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon acht Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahre verurteilt. Dieser Verurteilung ging voraus, dass der Beschwerdeführer am 26.02.2018 Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Durchführung einer polizeilichen Amtshandlung behinderte, die seinen Bruder betraf. Dabei versuchte er mit Anlauf durch die absichernden Beamten zu stürmen und folglich deren körperliche Präsenz zu durchbrechen. Dabei versetzte er einem Polizeibeamten einen derartigen Stoß, dass dieser rücklings zu Boden fiel, wodurch sich das Polizeibeamten die linke Hand prellte und Hautabschürfungen am rechten Zeigefinger zuzog. Am 03.03.2018 versuchte er ebenfalls Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Feststellung seiner Identität zu hindern, indem er nach vorangegangener Fixierung an der Wand versuchte, sich "rauszuwinden" und sich so seiner Anhaltung zu entziehen. Zudem versetzte er am 03.03.2018 einer Kellnerin eine kräftige Ohrfeige, wodurch diese eine Körperverletzung in Form einer Prellung im Bereich des linken Unterkiefers erlitt.

Am 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Linz, 37 HV 146/18y rechtskräftig wegen des begangenen Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, davon zehn Monate bedingt und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Dem war vorausgegangen, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem bekannten und zwei weiteren unbekannten Tätern den Christoph N [...] durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung zu Handlungen, nämlich zur mehr als einmaligen Bezahlung von 2.000 Euro sowie zur kostenlosen Gewährung von Sexualdienstleistungen zu nötigen versuchte. Angedroht wurde, dass sie bei Nichterfüllung der Forderungen den Christoph N [...] derart verletzten würden, dass er das Lokal nicht weiterführen und im Krankenhaus liegen würde und sie sein Lokal verwüsten und anzünden würden.

Zuletzt verurteilte ihn das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 18.04.2019, 48/2019f wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Monat einer Probezeit von drei Jahren.

1.3. Zur Rückkehrsituation:

Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bagdad ist möglich. Bagdad verfügt über einen internationalen Flughafen und wird von mehreren Fluglinien auch von Wien angeflogen.

Der Beschwerdeführer stammt aus Bagdad und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seine Eltern und seine jüngste Schwester leben nach wie vor in Bagdad und kann er wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren.

Der Beschwerdeführer ist gesund, mobil, anpassungsfähig, befindet sich im erwerbsfähigen Alter und ist auch erwerbsfähig. Außergewöhnliche Gründe, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bagdad ausschließen, liegen nicht vor.

Der Beschwerdeführer ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut.

Der Beschwerdeführer liefe im Falle einer Rückkehr nach Bagdad nicht maßgeblich Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ist in der Lage, in Bagdad eine einfache Unterkunft zu finden bzw. am Erwerbsleben teilzunehmen.

Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen.

1.4. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Zur Allgemeinen Lage im Irak:

Die allgemeine Sicherheitslage im Irak war seit dem Oktober 2016 von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, im Genaueren nichtstaatlichen bewaffneten Milizen, zB den sogenannten Peshmerga der kurdischen Regionalregierung sowie ausländischen Militärkräften auf der einen Seite und den bewaffneten Milizen der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) auf der anderen Seite geprägt. Dabei stand vor allem die Kontrolle der Stadt Mosul, Hauptstadt der Provinz Ninewa, im Fokus. Diesen Kämpfen ging die sukzessive Zurückdrängung des IS aus den zuvor ebenfalls von ihm kontrollierten Gebieten innerhalb der Provinzen Anbar, Diyala und Salah Al-Din in Zentral- und Südirak voraus.

Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, gemeinsam mit den schiitischen Milizen, den Popular Mobilisation Forces (PMF), sowie mit Unterstützung alliierter ausländischer Militärkräfte die Einheiten des IS sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Anbar als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah Al-Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines "Kalifats" in der Stadt Mosul sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze westlich von Mosul.

Der IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Südirak und im Zentralirak seine - wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte - Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren.

Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premierminister Haider AL-ABADI die Stadt Mosul für vom IS befreit. In der Folge wurden von der Militärallianz auch frühere Bastionen des IS westlich von Mosul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie einer Enklave südlich von Kirkuk, doch gab der Premierminister AL-ABADI im Dezember 2017 bekannt, dass der IS, auch in diesen Gebieten, besiegt sei. Seitdem befindet sich der IS in einem taktischen Wandel, indem er sich auf die ländlichen Regionen des Landes fokussiert und dort versucht die Kontrolle zurückzuerlangen. Zugleich verstärkt er seine Konfrontation mit Sicherheitskräften (Joel Wing 3.7.2018). Im September 2018 fanden IS-Angriffe vermehrt in Bagdad statt, wobei eine Rückkehr zu Selbstmordanschlägen und Autobomben festzustellen ist (Joel Wing 6.10.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren irakische Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang, mit dem Ziel, eine Etablierung des IS zu verhindern und ihn von Bevölkerungszentren fernzuhalten. Betreffend vormals von IS kontrollierte ländliche Gebiete, in denen irakische Sicherheitskräfte abwesend sind, kommt es zu IS-Angriffen (CRS 4.10.2018; vgl. ISW 2.10.2018, Atlantic 31.8.2018, Jamestown 28.7.2018, Niqash 12.7.2018) und zu Drohungen, Einschüchterungen und Tötungen durch IS-Kämpfer, vor allem nachts (CRS 4.10.2018). Es gibt immer häufiger Berichte über Menschen, die aus Dörfern in ländlichen Gebieten, wie dem Bezirk Khanaqin im Nordosten Diyalas, fliehen. In vielen dieser ländlichen Gebiete wenig staatliche Präsenz gibt und die Bevölkerung eingeschüchtert wird (Joel Wing 6.10.2018). Sie kooperiert aus Angst nicht mit den Sicherheitskräften. Im vergangenen Jahr hat sich der IS verteilt und in der Zivilbevölkerung verborgen. Kämpfer verstecken sich an den unzugänglichsten Orten: in Höhlen, Bergen und Flussdeltas. Der IS ist auch zu jenen Taktiken zurückgekehrt, die ihn 2012 und 2013 zu einer Kraft gemacht haben: Angriffe, Attentate und Einschüchterungen, besonders nachts. In den überwiegend sunnitischen Provinzen, in denen der IS einst dominant war (Diyala, Salah al-Din und Anbar), führt die Gruppe nun wieder Angriffe von großer Wirkung durch (Atlantic 31.8.2018).

Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte, sowie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen, als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung bezüglich der Frage der Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte.

Die Sicherheitslage in den südirakischen Provinzen, insbesondere in der Provinz BASRA, war, als Folge einer Sicherheitsoffensive staatlicher Militärkräfte im Gefolge interkonfessioneller Gewalt im Jahr 2007, ab 2008 stark verbessert und seit 2014 insgesamt stabil. Auch war die Region nicht unmittelbar von der Invasion der Truppen des IS im Irak in 2013 und 2014 betroffen.

Die sicherheitsrelevante Situation im Großraum Bagdad ist durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu dienen sollte, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte zu richten um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden.

Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten ebenso wenig, wie Hinweise auf eine Säuberung von durch ethnische oder religiöse Gruppierungen bewohnten Gebieten.

Beim Unabhängigkeitsreferendum bezüglich der Frage der Loslösung Irakisch Kurdistans (KRI) vom irakischen Staat stimmten am 25.09.2017 92,7 Prozent der Stimmberechtigten für einen eigenen Staat (Wahlbeteiligung: 72 Prozent) (ORF 27.9.2017). Irakische Regierungskräfte haben als Reaktion auf das Kurdenreferendum beinahe alle Gebiete eingenommen, die zu den sogenannten "umstrittenen Gebieten" zählen, einschließlich Kirkuk und die dort befindlichen Ölquellen. Die zentral-irakische Armee hat nunmehr die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018).

Im Zentralirak stehen Städten und größere städtische Agglomerationen unter staatlicher Kontrolle, während in ländlichen Gebieten - obwohl nicht mehr unter Kontrolle des IS - mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zu rechnen ist. Der Zentralirak ist nach wie vor ein Stützpunkt für den IS. In den Provinzen Ninewa und Salah al-Din muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen dem IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden. Diese Gefährdungslage gilt ebenfalls für die Provinz Anbar und die Provinz Ta'mim (Kirkuk), sowie auch für die Provinz Diyala. Hinzu kommen aktuelle Spannungen zwischen irakischen Streitkräften und kurdischen Peshmerga (AA 1.11.2018). Der Zentralirak ist derzeit der wichtigste Stützpunkt für den IS. Die Gewalt dort nahm im Sommer 2018 zu, ist aber inzwischen wieder gesunken. in der Provinz Salah al-Din kam es im Juni 2018 zu durchschnittlich 1,4 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Tag, im Oktober jedoch nur noch zu 0,5. Die Provinz Kirkuk verzeichnete im Oktober 2018 einen Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, mit durchschnittlich 1,5 Vorfällen pro Tag, die höchste Zahl seit Juni 2018. Die Anzahl der Vorfälle selbst ist jedoch nicht so maßgeblich wie die Art der Vorfälle und die Schauplätze an denen sie ausgeübt werden. Der IS ist in allen ländlichen Gebieten der Provinz Diyala, in Süd-Kirkuk, Nord- und Zentral-Salah-al-Din tätig. Es gibt regelmäßige Angriffe auf Städte; Zivilisten und Beamte werden entführt; Steuern werden erhoben und Vergeltungsmaßnahmen gegen diejenigen ausgeübt, die sich weigern zu zahlen; es kommt auch regelmäßige zu Schießereien. Es gibt immer mehr Berichte über IS-Mitglieder, die sich tagsüber im Freien bewegen und das Ausmaß ihrer Kontrolle zeigen. Die Regierung hat in vielen dieser Gegenden wenig Präsenz und die anhaltenden Sicherheitseinsätze sind ineffektiv, da die Kämpfer ausweichen, wenn die Einsätze im Gang sind, und zurückkehren, wenn sie wieder beendet sind. Der IS verfügt derzeit über eine nach außen hin expandierende Kontrolle in diesen Gebieten (Joel Wing 2.11.2018). Mit Stand Oktober 2018 waren Einsätze der irakischen Sicherheitskräfte gegen IS-Kämpfer in den Provinzen Anbar, Ninewa, Diyala und Salah al-Din im Gang. Dennoch blieb die Sicherheitslage im November 2018 relativ stabil (Joel Wing 16.11.2018). Berücksichtigt man die jüngsten Berichte nahm die Gewalt in der letzten Novemberwoche 2018 deutlich ab. Auch im Zentralirak nahm die Zahl der Vorfälle signifikant ab (Joel Wing 30.11.2018).

Zur Sicherheitslage Bagdad:

Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).

Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).

Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).

Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).

Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).

In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache sowie zu seinem Familienstand gründen sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch eine sich im Verwaltungsakt befindliche Kopie seines Personalausweises belegt.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit ergeben sich ebenfalls aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Demnach bezeichnete sich der Beschwerdeführer als gesund. Es gehe ihm gut und nehme er keine Medikamente. Zudem befinde er sich auch nicht in Therapie oder in einer Behandlung. Der Beschwerdeführer bestätigte auf Nachfragen durch die belangte Behörde, dass er regelmäßig Alkohol und Marihuana konsumiere. Allfällige sich daraus resultierende gesundheitliche Beeinträchtigungen wurden nicht geltend gemacht und ergab sich diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges aus dem Verwaltungsakt.

Dass der Beschwerdeführer über eine mehrjährige, nicht abgeschlossene Schulausbildung verfügt und er seinen Lebensunterhalt als Taxifahrer verdiente, ergibt sich ebenso wie seine Angaben zu seiner Familiensituation in seinem Herkunftsstaat aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde. Seine und die finanzielle Situation seiner Familie im Herkunftsstaat beschrieb er vor der belangten Behörde als gut und habe seine Familie genug Geld. Er bestätigte, dass er mit seinen Eltern regelmäßig Kontakt halte - sofern das Internet funktioniere - und er auch telefonisch mit Freunden in Bagdad in Kontakt stehe.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Bagdad aufgrund seines Fluchtvorbringens keiner psychischen oder physischen Gewalt ausgesetzt ist, ergibt sich aus der Umstand, dass bereits mit Bescheid vom 19.06.2017 schlüssig und nachvollziehbar aufzeigte, inwiefern seinem diesbezüglichen Vorbringen die Glaubhaftigkeit zu versagen war und er somit in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung durch schiitische Milizen ausgesetzt war.

2.2. Zum Aufenthalt in Österreich:

Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das Bundesgebiet, dem ihm erteilten Status des subsidiär Schutzberechtigter und der befristeten Aufenthaltsberechtigung gründen sich auf der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.

Die Feststellungen zu seiner privaten und familiären Situation in Österreich ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer führte vor der belangten Behörde zu seinem Privatleben aus, dass er sich mit Freunden treffe und Fußball spiele. Die Frage nach einer Lebensgefährtin vereinte der Beschwerdeführer, ebenso wie die Frage nach der Mitgliedschaft in einem Verein oder der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Nachweise, die eine allfällige Integration nachweisen würden, brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage, weshalb auch nicht von tiefgreifenden Verfestigung in beruflicher, wirtschaftlicher und kultureller Hinsicht ausgegangen werden kann.

Aus der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem des Bundes leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und dass er in Österreich keiner Beschäftigung nachgeht. Glaubhaft gab der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde an, dass er von seinen Verwandten und seinen Eltern Geld zugesandt bekomme.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen sind aus dem Strafregister der Republik sowie den zum Teil im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen ersichtlich.

2.3. Zur Rückkehrsituation:

Die Feststellungen zu seiner Rückkehrsituation - insbesondere, dass er als junger, mobiler anpassungsfähiger junger Mann, der noch dazu irakisch spricht und mit den kulturellen Eigenheiten seines Herkunftsstaates vertraut ist, sich dort eine Zukunft aufbauen kann - ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Wie die belangte Behörde im Bescheid vom 19.06.2017, Zl. 1070428301 - 150546995 festgestellt hatte, vermochte der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Es ergaben sich aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde keine Anzeichen einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.

Es ist hinlänglich bekannt, dass Bagdad über einen internationalen Flughafen verfügt, der von mehreren Fluglinien angeflogen wird.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren resultiert die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer aus Bagdad stammt und hat dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführer aufrecht, dass seine Eltern und seine jüngste Schwester nach wie vor in der irakischen Hauptstadt leben und er wieder in den Kreis seiner dort ansässigen Familie zurückkehren kann und leitet sich daraus auch die Feststellung zur Sicherung seiner Existenz und Grundversorgung im Falle seiner Rückkehr nach Bagdad ab.

Dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer finanziellen Unterstützung in Form einer Rückkehrhilfe hat, ergibt sich aus der offiziellen Webseite des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (http://www.voluntaryreturn.at/de/).

2.4. Zur maßgeblichen Situation Irak:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für den Irak samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland weder in seiner Einvernahme vom 18.07.2018, noch in seiner Beschwerde substantiiert entgegen.

Auf Basis der vorzitierten, unbestrittenen Quellen und Berichten ergibt sich eine deutliche Entspannung der Sicherheitslage und der allgemeinen Lage im Irak. Es ist von einem Konsolidierungsprozess der Ordnung im Irak nach Ausschaltung des IS und Etablierung erster Schritte einer politisch wie ethnisch ausgewogeneren Regierung im Irak auszugehen, sodass die allgemeine Lage, die Sicherheitslage, aber auch die humanitäre und wirtschaftliche Lage im Irak nicht mehr mit der Situation zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vergleichbar ist. Zwar ist der IS in der Region, aus der der Beschwerdeführer stammt, nicht gänzlich verschwunden. Aus den Länderfeststellungen ergibt sich aber, dass der IS im dünn besiedelten, ländlichen Raum operiert, wo keine oder wenige staatliche Kräfte bestehen. Im Umkehrschluss ergibt sich hieraus aber für städtische Regionen, dass die vom IS ausgehende Gefahr für die Beeinträchtigung der Sicherheit nicht erheblich ist. Ebenso zeigten selbst die Anschläge auf Heiligtümer der Schiiten nicht die offenkundig intendierte Wirkung, eine kriegerische Auseinandersetzung zwischen Schiiten und Sunniten in Bagdad herbeizuführen. Es bestehen keine Quellen, die auf eine solche Spannung hindeuten würde. Insgesamt ergibt sich daher aus einer Zusammenschau der Quellen eine Sicherheitslage, die es auch im Zentralirak Personen erlaubt, relativ unbehelligt in den dortigen Städten zu leben, ohne damit zwingend rechnen zu müssen, Opfer von Verfolgung, Willkür oder kriegerischer Auseinandersetzungen zu werden. Daher ist daher davon auszugehen, dass eine in den Irak zurückkehrende Person nicht aufgrund der Lage im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe oder einem bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt ausgesetzt ist. Es war daher die diesbezügliche Feststellung zu treffen.

Aufgrund der festgestellten allgemeinen Situation im Irak steht fest, dass der Beschwerdeführer, wenn er in den Irak bzw nach Bagdad zurückkehrt, nicht in einen bewaffneten innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt zurückkehrt und daher aufgrund eines solchen Ereignisses nicht in seiner persönlichen Integrität gefährdet würde. Mangels glaubhaften Vorbringens einer politischen, religiösen oder rassischen Verfolgung oder der Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr aufgrund der festgestellten Situation im Irak keiner realen Gefahr ausgesetzt, der Folter, der Todesstrafe oder der unmenschlichen Bestrafung oder Behandlung im Irak ausgesetzt zu sein, weshalb die entsprechenden Feststellungen zu treffen waren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen (Z 1); er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 2) oder er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Z 3).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102; 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mwH). Im Sinne einer mit der Statusrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004) konformen Auslegung des § 8 Abs 1 AsylG ist subsidiärer Schutz nur zu gewähren, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, eine der drei in Art 15 der Statusrichtlinie definierten Arten eines ernsthaften Schadens (Todesstrafe oder Hinrichtung [lit. a], Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat [lit b] und ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts [lit c]) zu erleiden (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. c der Statusrichtlinie sind gegeben, wenn es sich erstens um eine Schadensgefahr allgemeinerer Art handelt - der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad der Gewalt hat ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder Region Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 35). Zweitens muss diese Situation ausnahmsweise als ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit der subsidiären Schutz beantragenden Person anzusehen sein (vgl EuGH 17.02.2009, C-465/07, Elgafaji, Rn 37 und 39 ua).

Die Voraussetzungen nach Art 15 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen (Statusrichtlinie) für einen ernsthaften Schaden in Form von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat erfordern dessen Verursachung durch das Verhalten Dritter (Akteure). Sind solche Schäden Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsstaat, ist dagegen subsidiärer Schutz nicht zu erteilen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 unter Berufung auf die dort zitierte Rechtsprechung des EuGH). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus Gründen des Art 3 EMRK nicht abgeschoben werden kann, bedeutet hingegen nicht, dass ihm subsidiärer Schutz zu gewähren ist (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mHa EuGH 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj).

Der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht oder nicht mehr vorliegen, findet in Art. 16 iVm Art. 19 der Statusrichtlinie Deckung.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie ist ein Drittstaatsangehöriger oder ein Staatenloser nicht mehr subsidiär Schutzberechtigter, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Gemäß Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendungen des Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der im Jahre 2017 vorherrschenden allgemein schwierigen Sicherheitslage zuerkannt, wobei sich das Bundesasylamt auf die damals gültigen Länderfeststellungen gestützt hat. In der Zwischenzeit haben sich, wie in der Beweiswürdigung schlüssig dargelegt die Umstände derart maßgeblich verändert, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Gefahr läuft einen ernsthaften Schaden im Falle seiner Rückführung zu erleiden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak nach wie vor prekär ist. Allerdings entspannen sich die allgemeine und die Sicherheitslage zusehends. Die Sicherheitslage in Bagdad ist zudem (insbesondere im Vergleich mit der Situation in anderen Regionen des Irak) stabilel und durch eine geringere Anzahl ziviler Opfer gekennzeichnet.

Risikoerhöhende Umstände im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers können schließlich nicht erkannt werden und hat weder der Beschwerdeführer selbst ein substantiiertes Vorbringen dahingehend erstattet, noch kann aus den Feststellungen zur Lage im Irak und dort im Besondere in der Region in und rund um die Hauptstadt Bagdad abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer alleine schon aufgrund seiner bloßen Anwesenheit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung durch Anschlagskriminalität oder bürgerkriegsähnliche Zustände Ereignisse ausgesetzt wäre.

Ausgehend davon, ist mit Blick auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass er im Fall seiner Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat doch der Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in den Irak jegliche Existenzgrundlage fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder einer Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann im erwerbsfähigen Alter mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsland. Wie der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde selbst ausführte, sind seine Eltern und seine jüngste Schwester nach wie vor in Bagdad wohnhaft und ist die Familie wirtschaftlich ausreichend gut situiert und besitzt der Vater zudem ein eigenes Haus mit Garten und einer Garage. Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige, nicht abgeschlossene Schulausbildung auf. Bei seiner Ausreise im Jahr 2015 war er etwa 20 Jahre alt und lebte in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Familie. Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Ausreise als Taxifahrer und konnte sich dadurch über mehrere Jahre hinweg seinen Lebensunterhalt decken, sodass davon auszugehen ist, dass er im Fall seiner Rückkehr wiederum im irakischen Arbeitsmarkt unterkommen kann. Zudem findet er im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung vor.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor.

Da somit die Voraussetzungen für Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gegeben sind, war die Beschwerde gemäß Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zur Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Rechtliche Grundlagen:

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäße § 9 Abs. 4 AsylG mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

3.2.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Nachdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erfüllt sind, erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 4 AsylG abzuweisen war.

3.3. Zur Abweisung des Verlängerungsantrages (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Rechtliche Grundlagen:

Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

3.3.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen, war der Antrag auf Verlängerung der befristet erteilten Aufenthaltsberechtigung abzuweisen und erweist sich die Beschwerde insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 4 AsylG abzuweisen war.

3.4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.4.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).

3.4.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG abzuweisen war.

3.5. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

3.5.1. Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Das Bundesamt hat nach § 58 Abs. 1 Z 4 AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

3.5.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:

Wie sich aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde und dem erkennenden Gericht ergibt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über Verwandten in Form von zwei Schwestern und einem Bruder. Aus den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde ergibt sich weder ein gemeinsamer Wohnsitz mit seinen Geschwistern, noch eine sonstige tiefgreifende Bindung zu seinen Geschwistern.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind auch nicht hervorgekommen.

Auch im Hinblick auf seinen rund vier Jahre andauernden Aufenthalt kann nicht von einem maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration gesprochen werden, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Der Beschwerdeführer verweist zwar auf seine Freunde, allerdings verneint er die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Vereinigung. Er ist auch keiner nachgewiesenen legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Er hat weder gemeinnützige Tätigkeiten ausgeübt, noch konnte er andere außergewöhnliche Umstände ins Treffen führen. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden ebenfalls nicht vorgelegt. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zum einen steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz oder wie im gegenständlichen Fall nach einem Aberkennungsverfahren - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er innerhalb der kurzen Zeit seines Aufenthalts bereits mehrfach strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und rechtskräftig wegen der Begehung des Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsagewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des begangenen Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Hierbei hatte der Beschwerdeführer ein Verhalten gesetzt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Probezeit regelmäßig rasch Rückfällig wurde - die Verurteilungen erfolgten in einer Zeitspanne von nicht einmal einem Jahre ab der erstmaligen Verurteilung - zeigt auf, dass der Beschwerdeführer keinerlei Interesse hat, sich nach den in Österreich und der Europäischen Union geltenden Normen und Werten auszurichten.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten sowie der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG und § 52 Abs 2 Z 4 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 4 FPG abzuweisen war.

3.6. Zur Zulässigkeit der Ausweisung in den Irak (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

3.6.1. Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. Bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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