TE Vwgh Erkenntnis 1998/10/20 98/08/0301

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §24 Abs1;
AlVG 1977 §24 Abs2;
AlVG 1977 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in Wien VII, Neustiftgasse 3/8, gegen den aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. August 1998, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/1998, betreffend Widerruf der Zuerkennung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Versicherungsdienste vom 13. Februar 1998 "betreffend Widerruf der Zuerkennung der Notstandshilfe vom 16. März 1994 bis zum 31. Dezember 1997" gemäß § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Die Begründung hiefür lautet - abgesehen von einer Wiedergabe des Inhaltes angewendeter Rechtsvorschriften - im wesentlichen wie folgt:

"Sie haben seit 16.3.94 die Notstandshilfe bezogen. Die Zuerkennung dieses Anspruches ergab aufgrund der damaligen Berechnung durch das Arbeitsmarktservice

Wie sich nunmehr herausstellte, beruhte diese Berechnung aber auf einer fehlerhaften Anwendung der Freigrenzengewährung durch dieses Arbeitsmarktservice. 'Wie' (gemeint: Bei) richtiger Anwendung sämtlicher gesetzlicher Bestimmungen wäre bereits ab 16.3.94 kein Anspruch auf Notstandshilfe entstanden und hätte diese Leistung Ihnen nicht zuerkannt werden dürfen. Aus diesem Grunde war die Leistung jedenfalls gemäß § 24 Abs. 2 AlVG zu widerrufen.

Da der Fehler aber eindeutig und zweifelsfrei im Bereich des Arbeitsmarktservice entstanden ist, konnte eine Rückforderung des von Ihnen unberechtigt Empfangenen nicht vorgeschrieben werden. In diesem Sinne war aber bereits das Arbeitsmarktservice in seinem erstinstanzlichen Bescheid vorgegangen.

Dagegen haben Sie Berufung eingebracht und darin Ihrer Überraschung über diesen Bescheid Ausdruck verliehen.

Von Rechts wegen basierte aber die Entscheidung des Arbeitsmarktservice auf rechtlich gedeckter Basis: Ein Anspruch auf Notstandshilfe bestand seit 16.3.94 nicht, da das anzurechnende Einkommen Ihres Gatten aus seiner Pension bei Anwendung der richtigen Freigrenzen immer Ihren fiktiv gebührenden Notstandshilfeanspruch überstiegen hatte. Das von Ihnen bezogene Geld aus dieser irrtümlich zuerkannten Leistung verbleibt natürlich bei Ihnen!"

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

In der Beschwerde wird der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin wäre die Notstandshilfe während des Widerrufszeitraumes bei richtiger Gesetzesanwendung nicht zugestanden, nicht widersprochen.

Es wird jedoch die Rechtsansicht vertreten, nach § 24 Abs. 2 AlVG (im vorliegenden Falle iVm § 38 AlVG) sei zwar eine Berichtigung der Bemessung rückwirkend möglich, ein Widerruf der der Beschwerdeführerin mit "Mitteilung" des Arbeitsamtes und auch tatsächlich gewährten Leistung könne "aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes" aber nur ex nunc erfolgen. Diese Interpretation ergebe sich "im Zusammenhalt" des § 24 Abs. 2 AlVG mit § 25 AlVG, dessen erster Absatz für die Ersatzverpflichtung ein schuldhaftes Vorgehen des Leistungsempfängers voraussetze. Daran fehle es im vorliegenden Fall, weshalb die Zuerkennung der Notstandshilfe nicht rückwirkend, sondern nur ab dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung abzuerkennen gewesen wäre. Die Zuerkennung der Notstandshilfe durch die Behörde erster Instanz habe "Bescheidcharakter" und die Voraussetzungen des § 68 Abs. 2, des § 68 Abs. 4 Z. 4 oder des § 69 AVG für einen Eingriff in das zentrale Element der Rechtssicherheit, wonach sich Personen auf den Bestand bescheidmäßig erworbener Rechte verlassen könnten, seien nicht gegeben. Auch die Nichtigkeitssanktion des § 57 AlVG könne nicht Anwendung finden.

Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen, weil einerseits die positive Erledigung eines Antrages auf Notstandshilfe nach § 47 Abs. 1 AlVG nicht in Bescheidform zu erfolgen hat (und nach der Darstellung in der Beschwerde auch im vorliegenden Fall nicht durch Bescheid, sondern durch eine "Mitteilung" im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung vorgenommen wurde) und andererseits der Widerruf einer Leistung nach § 24 Abs. 2 AlVG rückwirkend ab der Zuerkennung auszusprechen ist, wenn diese sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Dies ist nach Wortlaut und Sinn der Regelung - auch in ihrem Verhältnis zu § 24 Abs. 1 AlVG - eindeutig und liegt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde, wonach die Rückforderung einer Leistung nach § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG den Widerruf ihrer Zuerkennung voraussetzt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom 8. März 1984, Slg. Nr. 11.351/A). Daß die Voraussetzungen der Rückforderung zugleich Voraussetzungen des Widerrufes wären, folgt daraus nicht (vgl. zu dieser unstrittigen Rechtslage etwa auch das Erkenntnis vom 13. September 1985, Zl. 82/08/0147).

Der angefochtene Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil er im Spruch einen erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, nach dessen Spruch "der Bezug der Notstandshilfe für den nachstehend angeführten Zeitraum widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt" wurde. Daß im Fall der Beschwerdeführerin keine Berichtigung der Bemessung der Leistung, sondern deren Widerruf ausgesprochen wurde, ist sowohl nach der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides (in deren Wiedergabe auf Seite 5 der Beschwerde) als auch nach dem Spruch ("Ihre Berufung gegen den Bescheid ... betreffend Widerruf ...") und der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zweifelhaft.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998080301.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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