Entscheidungsdatum
27.06.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W200 2007445-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. SWOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RA Mag. Annamaria LECHTHALER, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice (SMS), Landesstelle Salzburg, vom 20.09.2017, Zl. 810-600622-009, mit dem der Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz in Form
1.) des Ersatzes von Verdienstentgang und
2.) der Heilfürsorge in Form psychotherapeutischer Krankenbehandlung
gemäß § 1 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden zu 1.) und 2.) werden gemäß § 28 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Erstverfahren:
Die beschwerdeführende Partei stellte am 01.02.2013 einen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges. Er habe folgende Gesundheitsschädigungen erlitten: psychische Gesundheitsschädigungen (Hippocampus konnte sich nicht entwickeln.)
Die Verbrechen hätten sich zwischen dem 8. und 17. Lebensjahr ereignet: in einer Pflegefamilie zwischen 1954 und 1956, in der Kinderbeobachtungsstation (bis 1958) und im Heim in Westendorf zwischen 1959 und 1964.
Die belangte Behörde erstellte folgende Sachverhaltszusammenfassung:
"Angaben des AW lt. Antrag (Bl. 3) + Ergänzungen aus dem Mündel-Beiakt - vgl. ebenfalls "Wesentliche Inhalte aus den Kopien des Mündelaktes" ab Seite 2 des SV:
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ca. 1954 bis 1956 über einen Zeitraum von ca. 1 1/2 Jahren bei Pflegefamilie in Buch bei Jenbach untergebracht; dort wurde der AW lt. eigenen Aussagen Opfer körperlicher (Schläge) und sexueller Gewalt (es liegt keine Tatschilderung des AW vor); an den Namen der Familie könne er sich nicht mehr erinnern
Aus der Mündelakte geht hervor (Mündel-Beiakt Bl. 9, 71ff), dass sich der AW von Geburt bis 02.11.49 bei den Großeltern in Pflege befand, von 02.11.49 bis zum Jahr 1954 war er im Säuglingsheim "Schwyzerhüsli" untergebracht, anschließend kam er auf einen Pflegeplatz nach Buch bei Schwaz, dort war er ca. 1 Jahr; jedenfalls war er ab 23.06.1955 wieder bei der Mutter in der Schweiz untergebracht (siehe nächste Seite Inhalte Mündelakte) (kein Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem VOG vor 26.10.1955)
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anschließend kam er zur Mutter in die Schweiz bis ca. 1958 (dazumal fing er an zu stehlen, lt. eigenen Aussagen wegen Hunger - vgl. dazu Mündel-Beiakt Bl. 9 RS, Bl. 14 - weitere Ausführungen siehe folgende Seiten des SV)
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Mündel-Beiakt Bl. 11, 12, 13, 16, 71ff: Mutter mit Erziehung des Kindes überfordert (25.07.57) - daraufhin einstweilige Unterbringung in der kantonalen Beobachtungs-Station Rüfenach - von 28.11.57 bis 15.01.58 war der AW im Kinderheim St. Johann in Klingnau - ab 15.01.58 im Kindersanatorium St. Raphaelsheim Steinen SZ
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1958 (ein paar Wochen) (vgl. Str. Beiakt Bl. 29: im Alter von 8 Jahren, vgl. Mündel-Beiakt Bl. 67: 19.02. bis 01.04.1959) auf der Kinderbeobachtungsstation DDr.in Nowak-Vogl; dort habe er keine körperlichen Misshandlungen erfahren, aber er wurde mit Spritzen behandelt
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danach (Mündel-Beiakt Bl. 21: Aufnahme am 01.04.59) wurde er im Elisabethinum in Axams (vgl. Str-Beiakt Bl. 29: Saggen) (Heim für Menschen mit Behinderung) für ein paar Monate bis zur Überstellung in das Heim Westendorf am 04.06.59 untergebracht; der dortige Aufenthalt sei schön gewesen, es fanden keine Misshandlungen statt
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es folgte ein Aufenthalt im Heim Westendorf ca. im Zeitraum 1959 - 1964 (vgl. Str. Beiakt Bl. 28ff: Frühjahr 1959 bis zum 14. Lebensjahr; vgl. Mündel-Beiakt Bl. 26: Aufnahme 04.06.59 - unterschiedliche Daten im Mündelakt/Aufnahme vm. Anfang Juni 1959 vgl. Bl. 27, 29; Mündel-Beiakte Bl. 57: Aufenthalt vm. bis 30.08.64 danach Unterbringung im Haus der Jugend); dort wurde er durch den damaligen Direktor XXXX Opfer körperlicher und seelischer Gewalt (Schläge, Drohungen, totale Überwachung; vgl. Str. Beiakt Bl. 29:
Schläge mit flacher Hand und Lineal, Faustschläge, durch Schläge blaue Flecken und aufgesprungene Lippen, Essensentzug, stundenlanges im Speisesaal stehen); ebenfalls habe Herr XXXX (Erzieher, der 6 Wochen im Heim war) versucht den AW sexuell zu nötigen (vgl. Bl. 26)
vgl. Str. Beiakt Bl. 26ff: Direktor XXXX , Erzieher XXXX ; AW gab an von den Erzieherinnen XXXX , XXXX XXXX , XXXX XXXX ebenfalls geprügelt worden zu sein; weil er sehr gut schreiben und zeichnen konnte, habe er u. a. für die damaligen Landeshauptmänner Wallnöfer, Vizebürgermeister Flöckinger, Dr. XXXX , Dr. XXXX Briefe und Einladungen schreiben und Zeichnungen anfertigen müssen, wenn er die Aufgaben nicht erfüllte, wurde er geschlagen (...)
In der Zeugenvernehmung vom 30.07.2010 gab der AW u. a. an (Str. Beiakt Bl. 26ff), dass er in den Sommerferien nach Kärnten ins Zeltlager Mosburg kam. Eine Erzieherin Namens Lotte habe ihm eines Tages eine Suppenkelle auf den Kopf geschlagen. Aufgrund des Schlages habe er noch heute "Furchen" auf seinem Kopf. Im Jahr 1963 sei er ebenfalls von Aushilfserziehern namentlich XXXX und XXXX misshandelt worden (Schläge, am Bauch bis zum See "roppen", Erbrochenes essen). Das Ermittlungsverfahren der StaA Klagenfurt gegen N. XXXX , N. XXXX , unbekannt wegen §§ 83 und 92 StGB zu 15 St 316/10v - 1 (18 St 186/10g) wurde gem. § 190 Z. 1 StPO, weil die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder sonst die weitere Verfolgung aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre, eingestellt. (Str. Beiakt Bl. 51).
1964 - 1966 sei er im Haus der Jugend gewesen (Str. Beiakt Bl. 25). Dort sei er u. a. vom Heimleiter in dessen Büro (an den Namen könne er sich nicht mehr erinnern) zweimal mit einer Rute geschlagen worden.
Nach der Lehre (vm. kaufmännische Lehre) sei er aufgrund geringer Straftaten (keine näheren Angaben) zweimal zum Arbeitshaus verurteilt worden (mit 19 Jahren jüngster im Arbeitshaus).
Zum Schluss fügte der AW hinzu, dass er damals bei sichtbaren Verletzungen nie den Arzt aufsuchte und damals schon ein gewisses Potenzial an Intelligenz hatte, ihm aber die Möglichkeit dies zu nützen nicht gegeben worden sei.
(Str. Beiakt Bl. 30)
Der AW wurde von der Stadt Innsbruck als Heimopfer anerkannt und bekam EUR 15.000,-- an Entschädigungszahlung. Therapien hat er bei der Stadt nicht beantragt. (Bl. 6)
Wesentliche Inhalte aus den Kopien des Mündelaktes (siehe Mündelakte Beiakt):
- Bl. 3: "Das Amtsmündel befindet sich bei der Mutter XXXX XXXX nun
verehelichte XXXX in XXXX bei XXXX ... Kanton Aargau" (23.06.1955,
vgl. ebenfalls Bl. 5: 11.06.1956)
- Bl. 6: "Leistungen in der Schule sind zufriedenstellend" ...
"disziplinarisch ... ein sehr schwieriger Schüler" ... "fortwährend
stiehlt er kleinere Dinge" ... "starke Belastung für die Klasse" ...
Schwierigkeiten, die sich bei XXXX zeigen, haben ihren Ursprung
vermutlich in seelischen Konflikten ... Empfehlung einer Überweisung
in die Beobachtungsstation Rüfenach;
- Bl. 9 RS: ... das Sekretariat PRO JUVENTUTE teilte mit, "dass XXXX
äußerlich bei seiner Mutter gut aufgehoben sei. Körperpflege,
Kleidung und Ernährung seien in Ordnung. Jedoch habe Frau XXXX zu
ihrem ae. Kind wenig innere Bindung" ... innere Verwahrlosung des AW
wird auf den fehlenden Kontakt Mutter-Kind zurückgeführt (Dr.in Vogl, 27.02.75)...
- Bl. 14: ärztl. Bericht der Kant. Kinderstation Rüfenach: Zuweisung
in die Kant. Kinderstation Rüfenach, weil der AW "zu Hause enorme
Schwierigkeiten bereitete und sich auch Entwendungen zuschulden
kommen ließ" ... "Von überall her wird uns bestätigt, dass Mutter
und Kind ein außerordentlich schlechtes Verhältnis zueinander haben"
... der AW soll auch schon Geld gestohlen und dafür Süßigkeiten
gekauft und unter den Kameraden verteilt haben ... " XXXX ist
offenbar durch das schlechte Verhältnis zw. ihm und seiner Mutter in seiner Entwicklung gestört worden und zwar in dem Sinne, dass er einen ausgesprochenen Milieuschaden aufweist".
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Bl. 20: ärztl. Leitung Kindersanatorium Steinen: beim AW "liegt eine kindliche Neurose vor, die auf eine schwere Vernachlässigung im
elterlichen Milieu zurückzuführen ist" ... durchschnittliche
intellektuelle Begabung, herabgeminderte Leistungen infolge Konzentrationsschwäche ...
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Bl. 24: Gutachten von Dr.in Vogl 18.03.1959: dort wurde er auf ein Antiepileptikum eingestellt
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Bl. 29: Führungsbericht 1, 28.01.60,
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Bl. 32: Führungsbericht 2, 30.08.60
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Bl. 34: Führungsbericht 3, 06.02.61
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Bl. 37: Führungsbericht 4, 04.08.61
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Bl. 45: Führungsbericht 5, 19.05.62: ... " XXXX leidet vl.
unbewusst sehr darunter, dass er so selten Post bekommt und nie einen Besuch" ...
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Bl. 47: Führungsbericht 6, 19.10.62
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Bl. 49: Führungsbericht 7, 21.03.63: Besserung des Verhaltens, weil Oma versprach er dürfe nach den gr. Ferien 1963 heimkommen, wenn sein Betragen einwandfrei wäre
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Bl. 51: Führungsbericht 8, 09.10.63
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Bl. 53: Führungsbericht 9, 19.02.64
Aus den Führungsberichten vom Heim Westendorf geht u. a. hervor, dass der AW oft die Gemeinschaft störte (u. a. jähzornig, bockig, zügelloses Benehmen, störendes Verhalten, Zerstörungswut, unbändiger Zorn), sich die Angehörigen so gut wie gar nicht um ihn kümmerten (bis 1963 - Post von Oma und Tante), der AW ein schönes Schriftbild und ein besonders gutes Zeichentalent habe, intelligent sei, die Schulleistungen aber eher durchschnittlich seien (zu wenig Fleiß).
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Bl. 39 - 44: 26.02.1962 Flucht aus Heim mit anderen Zöglingen - handschriftliche Schilderung der Flucht; Grund für die Flucht: sei schon lange im Heim, war fast noch nie zu Hause, ihm gefalle es nicht mehr
- Bl. 64 - 70: Psychiatrisch-Neurologisches Gutachten Dr. Karl
Hagenbuchner, 18.08.66: ... in Westendorf habe es ihm eigentlich
ganz gut gefallen. Dass er einmal durchgebrannt sei, sei eine
Dummheit gewesen" ... "psychiatrisch kann man derzeit keine
Geisteskrankheiten im engeren Sinn nachweisen" ... "psychiatrisch
würde man ihn in die Gruppe der Charakteropathien (haltlose
Psychopathie) einreihen" ... "Was ihm vor allem fehlt, ist ein
Leitbild, dem gegenüber er bereit wäre, sich unterzuordnen, wie ihm überhaupt der Autoritätsbegriff abgeht".
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Bl. 76: 22.06.67, Mj. wegen Einbruchdiebstahl verhaftet, Bl. 78:
LG Hv149/67 am 28.07.67 (13Vr1445/67) wegen §§ 171 Diebstahl, 174 die gefährlichere Beschaffenheit der Tat, 8 Versuch eines Verbrechens StG zu 4 Monaten schwerem, verschärften Kerker, bedingt bis 28.07.70 verurteilt (vgl. ebenfalls Bl. 78)
Zusammenfassend geht aus der Mündelakte hervor, dass der AW bereits vor den vielen Heimaufenthalten ein sehr schwieriges Kind war, aufgrund dessen war die Mutter mit der Erziehung des AW überfordert. Straffällig (Diebstähle) wurde der AW bereits vor der Unterbringung in Erziehungsheimen. Die Aussage, dass er aufgrund von Hunger stehlen begann ist nicht glaubwürdig, da in der Mündelakte vermerkt wurde, dass er mit gestohlenem Geld Süßigkeiten kaufte und an andere Kinder verteilte.
Familienanamnese:
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Bl. 22: seit 2004 verheiratet (Bl. 8), keine Geschwister, keine Kinder, die Eltern sind unbekannt
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Mündel-Beiakt Bl. 65: 2 Stiefgeschwister, Mutter lebt in der Schweiz (verheiratet mit Herrn XXXX ), leiblicher Vater unbekannt
Schulischer und beruflicher Werdegang:
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Mündel-Beiakt Bl. 56: am 31.08.64 Lehrverhältnis mit XXXX, Kfz. Werkstätte (Kfz-Mechaniker) gelöst (Mündel-Beiakt Bl. 64: Dauer ca. 1 Monat, Bl. 66: dort habe es ihm nicht gefallen, er wollte lieber in Ibk arbeiten, Bl. 71RS: Arbeit war ihm zu dreckig), 01.09.64 kaufmännische Lehre bei Fa. XXXX Herren- und Knabenkonfektion begonnen - Mündel-Beiakt Bl. 63, 73: wegen Diebstahls eines Fußballes u. Streitigkeiten mit anderen Lehrlingen fristlos von der Lehrstelle bei Fa. XXXX entlassen, Mündel-Beiakt Bl. 72: danach (29.06.66) Anstellung als Hilfskraft bei der Fa. XXXX , Bäckerei, in XXXX - mit Vorschuss Alkohol gekauft, kam betrunken in die Arbeit - fristlose Entlassung; Bl. 66-67: danach kaufm. Lehre bei der Fa. XXXX in Innsbruck - Bl. 79: "wegen verschiedener Diebstähle u. des unmöglichen Benehmens des Mj. wurde das Lehrverhältnis gelöst".
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Str. Beiakt Bl. 30: AW wäre gerne zur Schule gegangen, um später Fremdsprachen zu lernen
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Bl. 22: 8 Jahre VS, 2 Jahre kaufm. Lehre (vgl. Bl. 32RS: 3 Jahre) ohne Abschluss
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Bl. 23: Tätigkeiten als Hilfsarbeiter (vgl. Bl. 32RS: in Gastronomie, Bau, Lager), zuletzt bis Dez. 2004 bevor er im Feb. 2005 (wegen Drogenweitergabe bis 2008 inhaftiert, Bl. 38 RT-Akt) wieder inhaftiert wurde
Wesentliche Inhalte aus dem HVB-Auszug (Bl. 11 - 19):
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seit 17.07.1974 scheinen Versicherungszeiten auf
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von 1974 bis 2004 war der AW bei verschiedenen Arbeitgebern, zeitweise als Arbeiter oder Angestellter beschäftigt; auffallend ist, dass der AW ab dem Jahr 1996 bis 2004 meistens in den Wintermonaten von Dez. bis April (meistens ca. 4 Monate) arbeitslos gemeldet war (vm. saisonal bedingt)
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in folgenden Zeiträumen scheinen keine Versicherungszeiten auf:
12.07.1975 - 24.11.1981 (ca. 6 1/2 Jahre), 07.08.1982 - 31.08.1989 (ca. 7 Jahre), 01.11.1989 - 19.01.1991 (ca. 1 Jahr), 01.02.2005 - 04.02.2008 (ca. 3 Jahre);
(insgesamt ca. 17 Jahre - keine Versicherungszeiten vm. wegen Haft - vgl. Bl. 23: lt. AW insgesamt 15 Jahre Haft)
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vom 01.03.2009 bis 31.03.2013 bezog der AW eine BU-Pension
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ab 17.07.2013 wurde dem AW die BU-Pension unbefristet, aufgrund der Gesundheitsschädigungen ICD-10 F12.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom und ICD-10 F14.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom, weitergewährt (Bl. 41)
PVA Unterlagen (Bl. 21 - 24):
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Bl. 37 - 39: Ärztl. Gutachten (psychiatr. FAGU) 08.07.2008
... ist in 11 verschiedenen Heimen aufgewachsen ... (vgl. Angaben im
Antrag) ... mit 15 Jahren erste Haftstrafe verbüßt ... 1974
entlassen ... in den folgenden Jahren im Spieler- und Zuhältermilieu
aufgehalten ... 1997 für fünf Tage ein stationärer Aufenthalt im PKH
wegen Depressionen, Panikattacken, Suizidgedanken u.
Schlafstörungen, er glaube die Ursache sei Elektrosmog gewesen ... seit 1987 kokainabhängig, seit 1980 regelmäßiger Haschischkonsum ...
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Bl. 22 - 24: Ärztl. Gutachten (psychiatr. FAGU) 08.09.2010
(Anamnese): der AW war insgesamt 15 Jahre in Haft (vgl. Bl. 32RS: 6 Jahre, vgl. HVB Auszug Bl. 11ff: ca. 17 Jahre) (Eigentumsdelikte, Suchtmitteldelikte), letzte Verhaftung Feb. 2008;
konsumiert verschiedene Benzodiazepine und regelmäßig Cannabis
"Eine psychiatr. Behandlung und einen stationären Aufenthalt hat der AS trotz Belehrung vor Gericht nicht in Anspruch genommen".
"Er leide an einer schweren Depression" ... Stimmungslage bei
Untersuchung ausgeglichen bis leicht angehoben ... er nehme keine
Therapie in Anspruch, weil es ihm derzeit nicht so schlecht ginge
... nehme ungern Medikamente ein, weil er in den Heimen damit immer
ruhiggestellt worden ist ... (Benzodiazepine werden lt. eigenen
Angaben des AW allerdings konsumiert)
Diagnose: Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4)
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Bl. 31 - 33 Ärztl. Gutachten (psychiatr. FAGU) 19.06.2013
... nimmt keine psychiatrische/psychotherapeutische Behandlung in Anspruch ...
Drogenanamnese: bis 2005 - 22 Jahre hindurch Kokain konsumierte, seit 27 Jahren fast täglich Marihuana (vgl. Bl. 41 Hauptgründe der MdE)
Weitere med. Unterlagen im Akt:
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Bl. 43 - 44: Psychiatr. Krankenhaus des Landes Tirol (Hall in Tirol) 02.09.1997
stationäre Behandlung vom 28.07.97 - 08.08.97
Diagnosen: Zykloide Persönlichkeit, Somatisierungstendenz
... Einlieferung wegen "Sommerloch" (Engegefühl, Atemnot,
Angstanfall vor Wasser, etc.) ... eine derartige Episode erlebe er
das 1. Mal ... außer als er als Dealer inhaftierte wurde, erlebte er
ein derartiges Gefühl, seit 1984 könne er nicht mehr so lustig sein wie früher einmal
(...)
Herr XXXX gab des Weiteren an, dass er aufgrund der Heimerlebnisse psychische Gesundheitsschädigungen erlitten habe (der Hyperkampus konnte sich nicht entwickeln). Der AW befand sich, lt. Angaben im Antrag, deshalb nie in stationärer oder ambulanter Behandlung. Kurzfristig sei er bei Frau Dr. XXXX in psychotherapeutischer Behandlung gewesen.
Er habe, lt. Antrag, wegen Essensentzug im Heim wegen Hunger gestohlen (sei seinen Aussagen nach vm. deshalb weiter auf die schiefe Bahn geraten und mehrere Jahre wegen verschiedenen Delikten inhaftiert gewesen). Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass der AW bereits vor der Unterbringung in Erziehungsheimen straffällig (Diebstähle) wurde. Die Aussage, dass er aufgrund von Hunger stehlen begann ist nicht glaubwürdig. Da in der Mündelakte vermerkt wurde, dass er mit gestohlenem Geld Süßigkeiten kaufte und an andere Kinder verteilte.
Die angefangene Mechanikerlehre brach der AW auf eigenen Wunsch ab. Er hatte danach die Möglichkeit eine kaufmännische Lehre zu absolvieren, wurde aber aufgrund von eigenem Verschulden (Diebstahl) fristlos entlassen. Lt. Antrag wollte der AW eine Lehre als technischer Zeichner beginnen und durfte nicht studieren. Dies stellt keine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG dar.
Der AW bezieht seit 01.03.2009 eine unbefristete BU-Pension. Die Hauptgründe der MdE sind die Gesundheitsschädigungen ICD-10 F12.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom und ICD-10 F14.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (seit 1987 kokainabhängig, seit 1980 regelmäßiger Haschischkonsum).
Anamnestisch wurde in den PVA Unterlagen festgehalten, dass der AW mit 15 Jahren seine erste Haftstrafe verbüßte - vm. gleich anschließend nach dem Aufenthalt im Heim Westendorf 1964 - infolge war er insgesamt sieben Jahre inhaftiert, nach kurzer Tätigkeit im Tiefbau hielt er sich bis 1978 im Spieler- und Zuhältermilieu auf bis er wegen Körperverletzung wieder in Haft kam. Insgesamt (im Zeitraum 1964 - 2013) war er 15 Jahre im Gefängnis (Bl. 23, 38). Im psychiatrisch-neurologischen Gutachten von Herrn Dr. Karl Hagenbuchner, welches am 18.08.66 erstellt wurde, gab der AW außerdem an, dass es ihm in Westendorf eigentlich ganz gut gefallen habe.
Es ist daher wahrscheinlich, dass angeführte Lebensereignisse (akausale Faktoren) zu seiner heutigen Drogenabhängigkeit führten und die Suchterkrankungen nicht auf die Heimerlebnisse zurückzuführen sind.
Anhand der objektivierbaren Unterlagen ist es wahrscheinlich, dass der AW im Heim Westendorf im Zeitraum 1959 - 1964 körperlicher und seelischer Gewalt ausgesetzt war. Allerdings finden sich keine objektiven Anhaltspunkte im Akt, die auf einen kausalen Zusammenhang zwischen den Misshandlungen während des Aufenthaltes im Heim Westendorf ca. im Zeitraum 1959 - 1964 und den diagnostizierten psychischen Gesundheitsschädigungen des AW mit Wahrscheinlichkeit schließen lassen und die sich schlussendlich maßgebend auf den Berufsverlauf des AW ausgewirkt hätten. Somit sind die Voraussetzungen gem. §§ 1 Abs. 1 VOG und 3 nicht gegeben."
Im Zuge des Parteiengehörs vom 10. Jänner 2014 wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt nach Wiedergabe der §§ 1 Abs. 1 und Abs. 3 und § 3 Verbrechensopfergesetz mitgeteilt:
"Nach dem Aufenthalt im Säuglingsheim "Schwyzerhüsli" im Jahr 1954 kamen Sie zu einer Pflegefamilie in Buch bei Schwaz. Dort waren Sie bis 23.06.1955 untergebracht, bevor Sie zu Ihrer Mutter in die Schweiz kamen.
Sie gaben im Antrag an, von der dortigen Familie körperliche und sexuelle Gewalt erfahren zu haben.
Anspruch auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz besteht laut Übergangsbestimmung Artikel II des Bundesgesetzes vom 17.11.1977 BGBl. Nr. 620 ab dem 26.10.1955. Daher sind Sie auf oben genannte Verbrechen bezogen, gemäß dieser Bestimmung, nicht anspruchsberechtigt.
Von 04.06.1959 bis ca. Frühling/Sommer 1964 waren Sie im Heim Westendorf untergebracht.
Laut Ihren Angaben, wurden Sie während der Heimunterbringung Opfer physischer und psychischer Gewalt, u. a. in Form von Schlägen, Drohungen und totaler Überwachung. Auch seien Sie vom Aushilfserzieher Herrn XXXX sexuell genötigt worden. Zu einem sexuellen Übergriff sei es jedoch nicht gekommen.
Des Weiteren führten Sie an, während Ihres Aufenthaltes im Zeitraum 19.02. bis 01.04.1959 auf der Kinderbeobachtungsstation Dr.in Nowak-Vogl mit Spritzen behandelt worden zu sein.
Laut Antrag haben Sie aufgrund der Heimerlebnisse psychische Gesundheitsschädigungen erlitten (der Hyperkampus konnte sich nicht entwickeln). Außerdem gaben Sie an, dass Sie wegen Essensentzug im Heim wegen Hunger gestohlen haben. Sie hätten darüber hinaus keine Berufsberatung erhalten und wurden in einen Beruf gedrängt (KFZ Mechaniker). Eigentlich wollten Sie eine Lehre als technischer Zeichner beginnen, auch durften Sie nicht studieren.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass Sie bereits vor der Unterbringung in den angeführten Einrichtungen straffällig (Diebstähle) wurden.
Die angefangene Mechanikerlehre brachen Sie auf eigenen Wunsch ab. Sie hatten danach die Möglichkeit eine kaufmännische Lehre zu absolvieren, aufgrund von eigenem Verschulden (Diebstahl) wurden Sie allerdings fristlos entlassen. Dass Sie keine Berufsberatung erhalten haben und kein Studium absolvierten, sind keine Handlungen die mit einer mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind und stellen daher keine Taten im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG dar.
Sie beziehen seit 01.03.2009 eine unbefristete Berufsunfähigkeitspension. Als Hauptgründe der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Gesundheitsschädigungen ICD-10 F12.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom und ICD-10 F14.2 Psychische und Verhaltensstörungen durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (seit 1987 kokainabhängig, seit 1980 regelmäßiger Haschischkonsum) angeführt.
Im Ermittlungsverfahren konnte nicht mit der für das VOG notwendigen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass Ihre Arbeitsfähigkeit aufgrund eines verbrechenskausalen psychiatrischen Leidens noch heute (Antrag folgendem Monat: 1. März 2013) in einem solchen Ausmaß eingeschränkt ist, sodass ein aktueller Verdienstentgang abgeleitet werden könnte.
Anhand der vorliegenden Unterlagen ist es wahrscheinlich, dass Sie im Heim Westendorf im Zeitraum 1959 - 1964 körperlicher und seelischer Gewalt ausgesetzt waren. Allerdings finden sich keine objektiven Anhaltspunkte im Akt, die auf einen kausalen Zusammenhang zwischen den Misshandlungen während des Aufenthaltes im Heim Westendorf ca. im Zeitraum 1959 - 1964 und Ihren psychischen Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit schließen lassen und die sich schlussendlich maßgebend auf Ihren Berufsverlauf ausgewirkt hätten. Aufgrund der ärztlichen Unterlagen der PVA ist mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass Ihre psychiatrischen Erkrankungen überwiegend auf akausale Faktoren, wie ca. 15 Jahre Inhaftierung und jahrelangem Aufenthalt im Spieler- und Zuhältermilieu zurückzuführen sind. Somit sind die Voraussetzungen gem. §§ 1 Abs. 1 VOG und 3 nicht gegeben.
Es ist durchaus möglich, dass sich die Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen während Ihres Heimaufenthaltes in Westendorf anders gestaltet hat. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reicht für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG aber nicht aus. Die Annahme eines - von den tatsächlichen Umständen abweichenden - fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 1 Abs.1 Z 1 VOG spricht. (...)
Im Rahmen des Parteiengehörs legte der Beschwerdeführer folgende psychologische-psychotherapeutische Stellungnahme des ihn behandelnden Psychotherpeutenvom 11.03.2014 vor:
"Herr XXXX hat mich ersucht, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:
Sind die zahlreichen sexuellen, physischen und psychischen Misshandlungen in seiner Kindheit und Jugend geeignet, daraus eine spätere dauerhafte Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit abzuleiten, bzw. stehen diese Misshandlungen in einem kausalen Zusammenhang mit seinen aktenkundigen schweren psychischen Erkrankungen, die ihrerseits dazu geeignet sind, eine darauffolgende Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit nach sich zu ziehen, und wenn ja, mit welcher Wahrscheinlichkeit dies der Fall ist?
Zur Beantwortung dieser Fragestellung wurden folgende Unterlagen verwendet:
1. Akt: TLA-Zahl: 1639 Universitätskliniken Innsbruck, LKH-IBK-Psychiatrie Kinder
2. Akt: Stadtmagistrat Innsbruck, Abtl. V, Stadtjugendamt ZI. V/J 1439 VS
3. 2010, 9 Monate Psychotherapie beim Unterfertigten.
Diagnose: Hyperaktivitätsstörung (ADHS), F 60.2 (dissoziale Persönlichkeitsstörung), F19 (Polytoxikomanie), F43.1 (posttraumatische Belastungsstörung).
Anmerkung: die Zitate aus den erwähnten Akten erfolgen authentisch, also mit Rechtschreib- und Satzstellungsfehlern.
Aufgrund der Aktenlage bzw. dem persönlichen Erinnerungsvermögen des Herrn XXXX ergeben sich folgende "Lebensstationen":
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Geboren XXXX in Innsbruck
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Unmittelbar nach der Geburt Unterbringung im Säuglingsheim "Schwyzerhüsli" Innsbruck bis 1954
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1954 Wechsel zu einer Pflegefamilie in Buch bei Jenbach
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1955/56 Unterbringung bei der Mutter in der Schweiz bzw. in 3 verschiedenen Heimen
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1959 bis 1964 Transfer in das Heim Westendorf der Stadt Innsbruck, dazwischen ein paar Monate im Elisabethinum Innsbruck
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19.02.59 bis 01.04.59 Aufenthalt an der Kinderpsychiatrie Innsbruck
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1964 Haus der Jugend Innsbruck
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1966 Kolpinghaus Innsbruck
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1968 Haft wegen Vagabundage
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1967 1974 Haft und Arbeitshaus (mit 18 Jahren).
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Ab ca. 1975 im "Rotlichtmilieu" Schwerpunkt Glücksspiel und Drogen
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1987 15 Monate Haft wegen schwerer Körperverletzung (Messerstecherei)
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2005 bis 2008 Haft wegen Kokainverkauf
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2009 Bezug einer Invaliditätspension (unbefristet) wegen psychischer und Verhaltensstörungen durch Abhängigkeit von THC, Kokain und Alkohol.
Es gilt in der Entwicklungspsychologie und Pädagogik als ausgemacht, dass eine mangelhafte Kontinuität von Bezugspersonen und eine damit einhergehende emotional- emphatische Unterversorgung während der ersten Lebensjahre eines Kindes, zu massiven Bindungsstörungen führen.
Gerade die in den 50-iger Jahren vorherrschende Ideologie in der Kinderheimerziehung, im Schichtdienst "satt und sauber", war geeignet, den betroffenen Säuglingen und Kleinkindern die Vermittlung von so wichtigen, für die späteren Lebensjahre entscheidenden Eigenschaften wie Sicherheit und Urvertrauen zu verwehren.
Die nicht entsprechende Entwicklung bzw. das Fehlen von Bindung in den ersten Lebensjahren zieht grundlegende Reaktionsarten nach sich:
überaktives, unruhiges aber auch aggressives und destruktives Verhalten gegenüber anderen Personen und auch Sachen. Der für solche Heime typische Wechsel von potentiellen emotionalen Bezugspersonen (soweit überhaupt vorhanden) und die dadurch entstehende emotionale Instabilität sind der Nährboden für die Entstehung von Hyperaktivität i.S. v. ADHS.
Bereits im Alter von ca. 4-5 Jahren wird etwa ADHS zum ersten Mal augenscheinlich. Deutliche Konzentrationsschwächen aber auch Regelverletzungen z.B. beim Spielen mit anderen Kindern machen sich bemerkbar, und führen rasch in eine Außenseiterposition, wenn das Erziehungspersonal überfordert ist. "Ihr falle seine Liebesbedürftigkeit auf, nur wenn man diese befriedige, gehe es mit ihm annähernd gut. Er müsse aber im Allgemeinen unter Largaktil gehalten werden, da er sonst gar so unruhig sei. Das Heim sei an sich für Epileptische Kinder, aber er sei, weil er so schwierig sei, auch dort untergebracht worden" "Ändert sich weiterhin ins Unangenehme, wird z.B. immer übermütiger und unruhiger, hüpft und zupft den ganzen Tag herum, ist schadenfroh, wenn die anderen gestraft werden und ist wohl auch deshalb in der Gruppe nicht beliebt "(Akt Psychiatrie, Seite 2).
"Wurde kürzlich wieder einmal ausgesprochen jähzornig und stürzte sich auf ein anderes Kind, um es zu würgen (Akt Psychiatrie, Seite 3).
"Plötzlich und ohne Grund schwere Aggressionsattacken. Schaut dabei ganz weiß und haßverzerrt aus und würgt die anderen Kinder, die sich deshalb vor ihm fürchten (Akt Psychiatrie, Seite 3).
"Es habe sich aber in der Schule nicht halten lassen, da der Bub derart schwierig geworden sei, der ihn die Schule abgeschoben habe" (Akt Psychiatrie, Seite 3).
"Bekam bereits die vergangene Woche wegen seiner wilden Ausbrüche eine halbe Tablette Comital, was jetzt auf eine Tablette gesteigert wird. Bisher ist überhaupt keine Wirkung festzustellen" (Akt Psychiatrie, Seite 3).
Im Jahre 1954 erfolgte eine Unterbringung bei einer Pflegefamilie in Buch bei Jenbach. Aus dem Jugendamtsakt geht die genaue Adresse sowie der Name der Familie nicht hervor. Jedoch liest man dort, dass die Unterbringung vom mütterlichen Großvater, Herrn XXXX wahrscheinlich durchgeführt wurde (Jugendamtsakt, Seite 8).
Herrn XXXX ist noch in Erinnerung, dass der Aufenthalt bei dieser Familie ungefähr 14 Monate gedauert habe, insbesondere war der Pflegevater und die Pflegemutter Alkoholiker. Es stank immer nach Bier oder Wein, deren Verhalten sei für ihn eher komisch, abstoßend und eigenartig gewesen.
Jedenfalls sei er des Öfteren im Bett des Pflegevaters gewesen. Meistens nicht mit ihm alleine, sondern waren da auch noch andere Männer dabei. Er habe dann immer "etwas im Popo innendrinnen gehabt, Finger oder auch Zipfel". Es habe ihm weh getan und er habe sich gegraust. Die Männer seien betrunken gewesen. Ich habe mehrmals eingekotet, und bin dafür geschlagen worden.
Die Ve