TE Vwgh Beschluss 1998/10/20 96/08/0004

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Veröffentlicht am 20.10.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Müller und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, in der Beschwerdesache der L, vertreten durch A in L, gegen den Bescheid der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eingerichteten Berufungskommission vom 19. September 1995, Zl. 42.024/15-7/95, betreffend Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung gemäß § 8 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: R in L, vertreten durch Dr. Rudolf Hein, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Schillerstraße 11), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen. Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung des Mitbeteiligten nicht statt. Nach der Begründung gehöre der am 1. April 1946 geborene Mitbeteiligte aufgrund eines Bescheides des Landesinvalidenamtes für Oberösterreich vom 24. Februar 1987 dem Kreis der begünstigten Behinderten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H. an. Er sei für eine Ehefrau sorgepflichtig und habe keine Schulden. Sein Einkommen als Museumswärter betrage monatlich S 13.000,-- netto. Die beschwerdeführende Partei habe mit dem am 28. Juli 1994 gestellten Antrag die Zustimmung zur Kündigung des Mitbeteiligten begehrt, da sich dieser infolge langandauernder Krankenstände für die Dienstverrichtungen nicht eigne. Im Laufe des Verfahrens vor der Behörde erster Instanz habe die beschwerdeführende Partei ferner vorgebracht, daß zu der verminderten Dienstleistung außerdem noch eine Reihe von Dienstpflichtverletzungen hinzukämen. Da sich der Gesundheitszustand des Mitbeteiligten seit Sommer 1994 konsolidiert habe und eine positive Gesundheitsprognose vorliege, könne der Gesundheitszustand des Mitbeteiligten nach Auffassung der belangten Behörde eine Kündigung nicht rechtfertigen. Zu dem im einzelnen näher dargestellten Verhalten des Mitbeteiligten am Arbeitsplatz vertrat die belangte Behörde im wesentlichen die Auffassung, daß dieses als ein Grenzfall zu bewerten sei. Das Verhalten des Mitbeteiligten hätte bei wiederholten Abmahnungen durch den Vorgesetzten und einer ausreichenden Dokumentation die Zustimmung zu einer auszusprechenden Kündigung rechtfertigen können. Im Hinblick darauf, daß der Mitbeteiligte aber von seinem Vorgesetzten bezüglich der ihm jetzt zum Vorwurf gemachten Umstände nicht abgemahnt oder verwarnt worden sei und sich mangels ausreichender Dokumentation zur Frage, wann sich die einzelnen Vorgänge ereignet hätten, keine ausreichenden Feststellungen treffen ließen, sei die belangte Behörde der Auffassung, daß dem Antrag der beschwerdeführenden Partei nicht stattzugeben sei. Dazu komme, daß der Mitbeteiligte seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides um eine korrekte Arbeitsleistung bemüht sei. Das Interesse des Mitbeteiligten an der Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses überwiege wegen seiner schlechten Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsplatz und seiner Sorgepflicht für seine Ehefrau das Kündigungsinteresse der beschwerdeführenden Partei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie der Mitbeteiligte eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Mit Schreiben vom 10. Juli 1998 hat die beschwerdeführende Partei mitgeteilt, daß am 18. März 1998 mit dem Mitbeteiligten eine Einigung dahin zustande gekommen sei, daß dessen Dienstverhältnis mit Wirksamkeit zum 30. April 1998 einverständlich aufgelöst worden sei. Das von der Beschwerdeführerin angestrebte Ziel, im verwaltungsbehördlichen Verfahren nach § 8 BEinstG die Auflösung des Dienstverhältnisses zu erreichen, habe damit erreicht werden können. Die beschwerdeführende Partei sei daher klaglos gestellt, weshalb von einer Fortführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Abstand genommen werden könne.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, daß der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

Eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG tritt nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt, läßt der Beschwerdeführer aber erkennen, daß er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, daß der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheide, so ist festzustellen, daß die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, nicht jedoch, daß diese durch eine Klaglosstellung des Beschwerdeführers herbeigeführt worden wäre (vgl. dazu etwa die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 zu § 33 Abs. 1 wiedergegebene Rechtsprechung).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt, ohne daß der Beschwerdeführer formell klaglos gestellt wurde, so liegen die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Es kommt vielmehr § 58 Abs. 2 VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung. Fällt danach bei einer Beschwerde das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

Da im Beschwerdefall die Lösung der entscheidenden Rechtsfrage, ob die belangte Behörde zu Recht die Zustimmung zur Kündigung des Mitbeteiligten verweigert hat, die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der gesamten Beweiswürdigung hinsichtlich des dem Mitbeteiligten vorgeworfenen Fehlverhaltens erfordern würde, war davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 letzter Satz VwGG gegeben sind. Es wurde daher von einem Kostenzuspruch abgesehen.

Wien, am 20. Oktober 1998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996080004.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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