Entscheidungsdatum
10.07.2019Norm
AuslBG §12aSpruch
W178 2213478-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Vorsitzende und Mag. Peter MASKA und Dr. Peter Schnöller als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Felix Stortecky, gegen den Bescheid des AMS, Wien Esteplatz vom 23.08.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2018, Zl. 08114/ABB Nr. 3951925/2018, betreffend § 12a AuslBG zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Bf beantragte bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG. Laut Arbeitgebererklärung vom 28.5.2018 sollte der Beschwerdeführer bei Robert XXXX für die Tätigkeit als Elektro- und Starkstrommonteur beschäftigt werden. Die Tätigkeit wurde schließlich auf Schlosser geändert.
2. Mit Bescheid vom 23.8.2018 wurde der Antrag abgelehnt weil statt der 55 Punkte nur zehn vorhanden seien.
3. In der dagegen erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass er das Ausbildungsprofil "Schlosser" abgeschlossen habe und über einschlägige Berufserfahrung verfüge. Außerdem sei er aufgrund eines schweren Arbeitsunfalles nicht in der Lage gewesen, die an ihn gerichteten Anforderungen im Verfahren zu erfüllen.
4. In der Beschwerdevorentscheidung wird der Beschwerde keine Folge gegeben, mit der Begründung, dass ein aktuelles Sprachdiplom trotz Aufforderung nicht vorgelegt worden sei. Er habe ein Diplom der Technischen Schule vom 30. August vorgelegt, aber keine Unterlagen über die Dauer und den Inhalt der Ausbildung. Es können daher auch keine Punkte für "ausbildungsadäquate Berufserfahrung" vergeben werden.
5. Es wurde dagegen ein Vorlageantrag eingebracht.
5. Nach Aufforderung durch das BVWG wurde mit 01.07.2019 ein Sprachdiplom A1 (ÖSD Zertifikat) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Republik Serbien. Er hat laut in Übersetzung vorgelegtem Diplom vom 30.08.2001 der Technischen Schule in XXXX über die Abschlussprüfung das Ausbildungsprofil "Schlosser" im Schuljahr 2000/2001 abgelegt; die Ausbildung war dreijährig. Der Beschwerdeführer hat vom 02.05.2006 bis 31.10.2009 in der Maschinenschlosserwerkstatt " XXXX " gearbeitet, das Vorliegen weiterer Beschäftigungszeiten in Serbien wurden für die Zeiträume vom 01.12.2009 bis 02.12.2012, vom 16.2.2012 bis 20.12.2015, vom 15.1.2016 bis 20.12.2017 vorgebracht. Der Beschwerdeführer hat ein Zertifikat über die Ausbildung "Elektroinstallateur" erworben (vgl. Zeugnis über die Berufskompetenzprüfung vom 27.12.2018 der Universität Belgrad).
Die Beschäftigung war im Betrieb Robert XXXX , Schlosserei, in Wien geplant.
Der Bf hat Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben aus dem Akt des AMS und dem ergänzend vorgelegten Sprachdiplom und dem Zertikat vom 29.12.2018. Die Feststellung über die abgeschlossene Schlosserausbildung ergibt sich aus der unbedenklichen Urkunden (Beilage 2 zur Beschwerde der Technischen Schule in XXXX /Serbien vom 30.8.2001), vom Zertifikat vom 29.12.2018 für Fachausbildung Elektroinstallateur. Es war hier nicht weiters zu prüfen, ob - wie vom Bf vorgebracht - tatsächlich acht Jahre an ausbildungsadäquaten Vordienstzeiten vorliegen. Der Beschäftigerbetrieb ist eine Schlosserei (Gewerbeberechtigungen für Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau sowie auch für Elektrotechnik -Installationen, Errichtung von Blitzschutzanlagen, Unterrichtung von Brandmeldeanlagen).
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 12a AuslBG werden Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Gemäß der hier anzuwendenden Verordnung BGBl. II 377/2017 ist Schlosser als Mangelberuf lt. § 1 zu sehen.
Anlage B des AuslBG:
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2 4
Sprachkenntnisse Deutsch
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5 10 15
Sprachkenntnisse Englisch
maximal anrechenbare Punkte: 10
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2) Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5 10
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre bis 40 Jahre
15 10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
90
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
3.2 Prüfung, ob die erforderliche Mindestzahl erreicht wird:
Im konkreten Fall können 10 Punkte im Bereich "Alter", 20 Punkte im Bereich "abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf", 5 Punkte für die Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1) und - wenn man von den Angaben des Bf ausgeht- 8 Jahre an Berufserfahrung nachgewiesen werden (16 Punkte); das bedeutet, dass selbst nach den Angaben des Bf nur 51 Punkte statt der erforderlichen 55 erreicht werden können.
3.3 Es liegen daher schon aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Erteilung einer Berechtigung nach § 12a AuslBG nicht vor und die ablehnende Entscheidung erging zu Recht.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fachkräfteverordnung, Punktevergabe, Qualifikation,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W178.2213478.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019