Entscheidungsdatum
12.07.2019Norm
BBG §40Spruch
W132 2200675-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gesetzlich vertreten durch XXXX , diese vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX , in Form von Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat dem Beschwerdeführer am 26.06.2015 einen bis 24.09.2015 befristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
Die Befristung des Behindertenpasses beruhte auf dem bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers.
1.1. Dieser Entscheidung wurde das auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.03.2015 basierende Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, datiert mit 19.06.2015, zugrunde gelegt, in welchem ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.
Dr. XXXX führt u.a. aus, dass im Jahr 2014 ein auf der Aktenlage basierendes Sachverständigengutachten erstellt worden sei, welches den Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH bewertete, jedoch, nunmehr basierend auf der fachärztlichen Begutachtung, aufgrund objektivierter Besserung des Leidenszustandes eine Herabsetzung des Grad der Behinderung erfolge.
2. Der Beschwerdeführer hat am 04.06.2018 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes und des Sachwalterschaftsbeschlusses vom 19.12.2016, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung bzw. Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht.
- XXXX
XXXX
XXXX - XXXX - XXXX - XXXX - XXXX
2.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde Einsicht in das Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 19.06.2015 und die vorgelegten Befunde genommen.
2.2. Am 28.06.2018 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen. Im Begleitschreiben zur Übermittlung des in Scheckkartenformat ausgestellten Behindertenpasses wurde angemerkt, dass der Behindertenpass aufgrund des Sachverständigengutachtens vom 19.06.2015 ausgestellt werde, wobei die Befristung aufgrund der nunmehr dauerhaften Aufenthaltsberechtigung gestrichen werde.
3. Gegen diesen Bescheid wurde von der bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit im Besitz eines Behindertenpasses gewesen sei, welcher einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH festgestellt habe. Zwischenzeitlich habe sich sein Gesundheitszustand verschlechtert.
3.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 11.07.2018 eingelangten - Schreiben vom 11.07.2018 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
3.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2018 wurde die bevollmächtigte Vertretung des Beschwerdeführers aufgefordert, Unterlagen vorzulegen, welchen das Beschwerdevorbringen belegen, insbesondere ein Sachverständigengutachten, welches einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH dokumentiert.
3.3. In der Folge wurde von der bevollmächtigten Vertretung eine Kopie des am 28.06.2018 ausgestellten Behindertenpasses sowie ein amtsärztliches Zeugnis des Magistrates der Stadt Wien vom 02.11.2011 vorgelegt, welches anamnestisch festhält, dass der Beschwerdeführer einen befristeten Behindertenpass besitzt, welcher einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH feststellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Dem Beschwerdeführer wurde am 26.06.2015 ein bis 24.09.2015 befristeter Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH eingetragen.
Es liegen keine Beweismittel vor, welche ab 26.06.2015 einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH dokumentieren.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Psychischer Status: Ist wach, zeitlich, örtlich und situativ orientiert. Inhalt und Zweck der Untersuchung können nicht erfasst werden. Auffassung beeinträchtigt. Basiswortschatz in Deutsch ist gegeben. Weiß seine Adresse nicht, kann alleine mit der U-Bahn zur Werkstätte fahren. Weiß wann er beginnt und wie lange er dort ist. Konzentration reduziert.
Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis beeinträchtigt. Mittlere Intelligenzminderung. Kooperativ, krankheitseinsichtig, regelrecht im Antrieb. Im Affekt zurückgezogen. Affizierbar, die Stimmungslage ausgeglichen. Keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
Neurologischer Status: Der Kopf ist frei beweglich. Kein Meningismus, die Hirnnerven seitengleich innerviert. Obere
Extremitäten: keine Atrophien, Tonus normal, seitengleich regelrechte Kraft, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, PyZ negativ, VdA und FNV ohne Befund. Untere Extremitäten: Lasegue negativ, keine Atrophien, Tonus normal, seitengleich regelrechte Kraft, MER seitengleich mittellebhaft auslösbar, PyZ negativ. KHV ohne Befund, Z und F ausreichend kräftig. Unterberger regelrecht, keine technischen Hilfsmittel oder orthopädische Behelfe.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Intelligenzminderung mit maßgeblicher Anpassungs-störung in mehreren Bereichen des täglichen Lebens bei Neurofibromatose Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da betreutes Wohnen und Arbeiten erforderlich, Sachwalterschaft, jedoch kann teilweise Selbständigkeit im Alltag erreicht werden.
03.01.03
60 vH
02
Skoliose Oberer Rahmensatz, da Dorsalgie ohne maßgebliche Funktionseinschränkungen.
02.01.01
20 vH
Gesamtgrad der Behinderung
60 vH
Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1 wird durch die funktionelle Einschränkung durch die funktionelle Einschränkung Nr. 2 nicht weiter erhöht, da kein relevantes funktionelles Zusammenwirken.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Das von der belangten Behörde herangezogene ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Die im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind nicht geeignet, die gutachterlichen Feststellungen überzeugend in Frage zu stellen.
Diese Beweismittel sind, bis auf die chefärztliche Stellungnahme der PVA vom 29.12.2016 und das ärztliche Attest Dris. XXXX vom 27.07.2017, nicht aktuell. Sie wurden in den Jahren 2006 bis 2010 und somit vor der von Dr. XXXX am 12.03.2015 durchgeführten persönlichen Untersuchung erstellt.
In der chefärztlichen Stellungnahme der PVA vom 29.12.2016 wird die Diagnose "Intelligenzminderung bei Neurofibromatose I mit deutlicher Verhaltensauffälligkeit" gestellt, welche in Leiden 1 erfasst ist. Funktionseinschränkungen, welche über dem von Dr. XXXX fachärztlich festgestellten Ausmaß liegen, werden nicht beschrieben.
Im ärztlichen Attest des Allgemeinmediziners Dr. XXXX vom 27.07.2017 wird lediglich angeführt, dass der Beschwerdeführer an Oligophrenie, Skoliose und zunehmender Dorsalgie leide. Dieses Attest enthält weder einen klinischen Status noch Angaben über das Ausmaß der angeführten Gesundheitsschädigung oder deren Behandlung. Auch wurde die Gesundheitsschädigung Skoliose im Gutachten Dris. XXXX im Einklang mit der Einschätzungsverordnung unter Position 02.01.01 dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen entsprechend berücksichtigt. Der vorliegenden Dorsalgie wurde durch die Heranziehung des oberen Rahmensatzes dieser Position ausreichend hoch Rechnung getragen.
Lässt jedoch ein ärztliches Attest nicht erkennen, auf welchem Weg sein Aussteller zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, ist es mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel nicht geeignet. Eine Vermutung, dass das in einem "befundlosen" Attest abgegebene Fachurteil nach den Regeln der Wissenschaft erstellt worden sei, besteht nicht. (in diesem Sinne VwGH vom 06.11.2001, Zl. 94/09/0060)
Es wurden sohin keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegengetreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten Dris. XXXX , nämlich weder dem erhobenen klinischen Befund, noch den daraus gezogenen Schlussfolgerungen bzw. der Beurteilung der Funktionseinschränkungen, jedoch nicht substantiiert entgegengetreten.
Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei vormals in Besitz eines Behindertenpasses gewesen, welcher einen Grad der Behinderung in Höhe von 80 vH feststellt, kann bei der gegenständlichen Beurteilung keine Berücksichtigung finden, da die Einschätzung der Gesundheitsschädigungen nur anhand von zum Zeitpunkt der Untersuchung vorliegenden Funktionsdefiziten beurteilt werden kann. Die aktuell bestehenden Gesundheitsschädigungen wurden im fachärztlichen Gutachten Dris. XXXX entsprechend dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt. Es wurden auch keine Befunde in Vorlage gebracht, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Flöhe von 60 vH vorliegt, zu entkräften.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
-
Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 60 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Der Beschwerdeführer hat keine aktuellen Beweismittel vorgelegt und ist dem von Dr. XXXX erhobenen klinischen Befund nicht überzeugend entgegengetreten. Er bringt nicht konkret zum Ausdruck, inwiefern eine Fehleinschätzung vorliegt bzw. welche gutachterlichen Ausführungen nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß entsprechen. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, als Hinweise auf einen in Höhe von 80 vH festgestellten Grad der Behinderung, lediglich für einen Zeitraum vor dem 26.06.2015, nämlich der bis 24.09.2015 befristeten Ausstellung des Behindertenpasses, vorliegen.
Da ein Grad der Behinderung von sechzig (60) vH festgestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten geprüft.
Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Beschwerdevorbringens hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit sich zu äußern bzw. Beweismittel vorzulegen. Es wurden weder im verwaltungsbehördlichen, noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II.2. bzw. II.3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich den tragenden beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde, dass das eingeholte Sachverständigengutachten schlüssig und frei von Widersprüchen ist, angeschlossen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W132.2200675.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019