TE Bvwg Erkenntnis 2019/7/17 W200 2218358-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2019
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Entscheidungsdatum

17.07.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

W200 2218358-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch den Richter Dr. KUZMINSKI sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Lange Gasse 53, 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 28.01.2019, OB: 59858315400100, in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei stellte am 08.02.2018 den gegenständlichen Antrag auf Neuausstellung des Behindertenpasses wegen Verlustes, Diebstahls oder Ungültigkeit, welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gewertet wurde, sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher von der belangten Behörde als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gewertet wurde. Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.

Zur Überprüfung des Antrages wurde vom Sozialministeriumservice ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 20.12.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.12.2018, mit dem Ergebnis eingeholt, dass unter Anwendung der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von 100 vorliege und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" nicht vorlägen.

Das Gutachten gestaltete sich wie folgt:

"Siehe auch VGA vom 14.05.2018: Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 40%, Adipositas 30%, Hypertonie 10%, Funktionseinschränkung geringen Grades im Bereiche des linken Schultergelenkes infolge Degenerationen 10%, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) 50 % Gesamt-GdB 50%

Derzeitige Beschwerden:

Meine Beschwerden sind nach wie vor aufrecht. Ich kann mit den öffentlichen

Verkehrsmitteln nicht fahren. Ich kann die linke Hand fast überhaupt nicht mehr bewegen, die kann ich gerade auf Schulterhöhe heben. Auf der rechten Seite habe ich ein C8-Syndrom, welches dann zum Kribbeln anfängt. Beschwerden habe ich mit den Bandscheiben, der Hüfte und mit dem Stützapparat, der eingeschränkt ist. Ich kann mich auch nicht bücken, sobald ich Stiegen steigen muss, muss ich meinen Spray nehmen.

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Berodual, Psychpax gtt, Paracodein, Sertralin, Ramipril,

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Röntgenbefund der HWS vom 28.09.2018

Auffallende Streckhaltung der HWS mit angedeuteter paradoxer Kyphosierung. Deutliche Osteochondrose C6/C7, geringe Chondrose C5/C6. Inzipiente bilaterale Unkovertebralarthrose C3-C7. Die Wirbelkörper sind sonst von normaler Höhe und regelrecht strukturiert mit regulärer Strahlendichte. Die paraveretebralen Weichteile sind unauffällig dargestellt.

Orthopädie Hernals vom 18.09.2018 Periarthritis Humeroscapularis, Impingement links mit Kapselschrumfung, C8 Syndrom

Orthopädie Hernals vom 13.12.2018 Periarthritis Humeroscapularis, Impingement links mit Kapselschrumfung, C8 Syndrom, Cervikalsyndrom, Lumbalgie

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: adipös

Klinischer Status - Fachstatus: (...)

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff rechts durchführbar, rechtes Schultergelenk endlagig eingeschränkt, Nackengriff und

Schürzengriff wird links nicht durchgeführt, Abduktion bis 80°vorgezeigt, grobe Kraft bds.

nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben, Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. Durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds.,

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: wird bis Kniehöhe vorgezeigt

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen Aktiv: zur Hälfte eingeschränkt, Passiv endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

kommt mit einem Gehstock, damit normales sicheres flüssiges

Gangbild, Freier Gang: wird breitbeinig und langsam durchgeführt

(...)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Maskentherapie sowie Vorliegen einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung im Stadium I bis II nach GOLD

06.11.02

40

2

Adipositas. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nur gering bis mäßige Beschwerden im Bereiche des Bewegungsapparates und die Fortbewegung unter häufiger Zuhilfenahme eines Stockes suffizient möglich.

02.02.02

30

3

Funktionseinschränkung beider Schultergelenke

02.06.02

20

4

Hypertonie

05.01.01

10

5

Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Z1/K1

11.02.01

0

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: weil der GdB der fu¿hrenden Gesundheitsschädigung 1 infolge des ungu¿nstigen Zusammenwirkens im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand durch Gesundheitsschädigung unter Punkt 2 noch um 1 Stufe erhöht wird. Leiden 3-5 erhöhen nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Verschlechterung von Leiden 3. Keine Änderung der übrigen Leiden im Vergleich zum VGA

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Keine Änderung des GdB

Nachuntersuchung 05/2020 - da weitere Besserung von Leiden 2 zu erwarten."

Unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens wurde dem Beschwerdeführer am 28.01.2019 ein befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Diesem ausgestellten Behindertenpass, datiert mit 28.01.2019, kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.

Gemeinsam mit der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen Röntgenbefund vom 28.09.2018 sowie einen Befund eines Facharztes für Orthopädie vom 18.09.2018 vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H.

1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:

beschwerderelevanter Status:

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff rechts durchführbar, rechtes Schultergelenk endlagig eingeschränkt. Nackengriff und Schürzengriff wird links nicht durchgeführt, Abduktion bis 80°vorgezeigt, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben.

Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds.

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: wird bis Kniehöhe vorgezeigt. Rotation und Seitwärtsneigung in allen

Ebenen aktiv: zur Hälfte eingeschränkt, Passiv, endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild: kommt mit einem Gehstock, damit normales sicheres flüssiges Gangbild. Freier Gang: wird breitbeinig und langsam durchgeführt

1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da Maskentherapie sowie Vorliegen einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung im Stadium I bis II nach GOLD

06.11.02

40

2

Adipositas. Unterer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da nur gering bis mäßige Beschwerden im Bereiche des Bewegungsapparates und die Fortbewegung unter häufiger Zuhilfenahme eines Stockes suffizient möglich.

02.02.02

30

3

Funktionseinschränkung beider Schultergelenke

02.06.02

20

4

Hypertonie

05.01.01

10

5

Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Z1/K1

11.02.01

0

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 v.H., da das führende Leiden 1 infolge des ungünstigen Zusammenwirkens im Hinblick auf den Gesamtleidenszustand durch das Leiden 2 um eine Stufe erhöht wird. Die Leiden 3 bis 5 erhöhen nicht weiter, da kein ungünstiges Zusammenwirken besteht.

2. Beweiswürdigung:

Zu 1.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.

1.2. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:

Das von der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind.

Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach dem konkret vorliegenden Krankheitsbild beurteilt. Die Sachverständige für Allgemeinmedizin führte in ihrem Gutachten vom 20.12.2018 überzeugend aus, dass das Leiden 1 "Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom" unter der Positionsnummer 06.11.02 mit einem GdB von 40 v.H. am oberen Rahmensatz eingestuft wurde, da eine Maskentherapie gegeben ist sowie eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung im Stadium I bis II nach GOLD vorliegt. Das Leiden 2 "Adipositas" wurde unter der Positionsnummer 02.02.02 mit einem GdB von 30 v.H. am unteren Rahmensatz eingestuft, da nur gering bis mäßige Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates objektivierbar sind und die Fortbewegung unter häufiger Zuhilfenahme eines Stockes suffizient möglich ist. Das Leiden 3 "Funktionseinschränkung beider Schultergelenke" wurde unter der Positionsnummer 02.06.02 mit einem fixen Rahmensatz von 20 v.H. eingestuft. Das Leiden 4 "Hypertonie" wurde unter der Positionsnummer 05.01.01 mit einem fixen Rahmensatz von 10 v.H. eingestuft. Das Leiden 5 "Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur)" wurde unter der Positionsnummer 11.02.01 eingestuft und erreicht keinen GdB. Die Sachverständige begründet in ihrem Gutachten nachvollziehbar, dass im Vergleich zum Vorgutachten vom 19.07.2018 eine Verschlechterung von Leiden 3 stattgefunden hat, sich der Gesamtgrad der Behinderung dadurch jedoch nicht verändert.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass eine Reduktion des Körpergewichtes von 150kg auf 145kg bei einer Körpergröße von 189cm keine deutliche Besserung des Gesundheitszustandes bewirken könne, ist er auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen im Vorgutachten vom 19.07.2018 zu verweisen, worin festgehalten wird, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung am 14.05.2018 nur geringe bis mäßige Beschwerden im Bewegungsapparat angegeben worden seien, wobei im Bereich der unteren Gliedmaßen die Gelenke keine artikulären Einschränkungen gezeigt hätten. Darüber hinaus führte die befasste allgemeinmedizinische Sachverständige in ihrem Gutachten vom 20.12.2018 schlüssig aus, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Begutachtung in der Lage war, einen Zehenspitzen- und Fersenstand sowie Einbeinstand beidseits durchzuführen sowie beide Beine von der Unterlage abzuheben. Überdies wurde festgehalten, dass die grobe Kraft beidseits nicht vermindert und die Beweglichkeit in Hüft- und Kniegelenken frei sowie bandstabil ist. Somit sind die Behauptungen, wonach der Beschwerdeführer in seiner Beweglichkeit erheblich eingeschränkt sei, medizinisch nicht nachvollziehbar.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach nicht nachvollziehbar sei, dass trotz Neuaufnahme von Leiden 3 (Funktionseinschränkung beider Schultergelenke) der Grad der Behinderung von 60 v.H. auf 50 v.H., herabgesetzt wurde, ist anzumerken, dass die befasste Sachverständige schlüssig ausgeführt hat, dass kein ungünstiges wechselseitiges Zusammenwirken zwischen Leiden 1 und 3 vorliegt und demnach auch nicht weiter erhöht. Der Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. im Vorgutachten hat sich aus dem negativen Zusammenwirken der Leiden 1 und 2 ergeben und liegt demnach in keinem Zusammenhang mit der Neuaufnahme von Leiden 3.

Hinsichtlich dem Beschwerdevorbringen, dass er durch das obstruktive Schlafapnoe-Syndrom bereits nach kurzer Wegstrecke an Kurzatmigkeit leide, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses ist.

Wenn der Beschwerdeführer moniert, dass die Veränderungen im Bereich der rechten Halswirbelsäule, welche zu Sensibilitätsstörungen im Bereich des rechten Armes bis zu den Fingern führen würden, bisher nicht berücksichtigt worden seien, ist anzumerken, dass die mit der Beschwerde vorgelegten Befunde vom 18.09.2018 und 28.09.2018 von der befassten allgemeinmedizinischen Sachverständigen in der Beurteilung bereits berücksichtigt wurden. Darüber hinaus wurden keine weiteren fachärztlichen Befunde vorgelegt, die höhergradige Einschränkungen dokumentieren.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese bei der Beurteilung berücksichtigt.

Der Beschwerdeführer ist dem erstellten Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Beschwerdeführer, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, 2000/11/0093).

Das eingeholte Sachverständigengutachten ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und frei von Widersprüchen und es bestehen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses. Auch sind an der Person des Sachverständigen keine Bedenken aufgetreten. Das Sachverständigengutachten vom 20.12.2018 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

-

Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

-

Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

-

In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)

Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt. (§ 55 Abs. 4 BBG)

Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 08.02.2018 gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen.

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen. (§ 43 Abs. 1 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)

Die Gesamteinschätzung vollzieht die Verwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis, den sie im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung zu beurteilen hat (vgl. VwGH vom 01.06.1999, Zl. 94/08/0088 mit Hinweis auf E 19.11.1997, 95/09/0232, 0233).

Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung)

Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung)

Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn

-

sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,

-

zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

(§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung)

Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung)

Grundlage der Einschätzung

§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 vH ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.

Die Beschwerde zielt allerdings auf einen anderen - höheren - Grad der Behinderung als 50 v.H. ab. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen nicht geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Der Beschwerdeführer wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit dieses einschätzungsrelevante Aspekte enthält bzw. noch aktuell sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen steht nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W200.2218358.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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