Entscheidungsdatum
19.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W237 2150380-2 /2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2019, Zl. 1073925507-170262606, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 Abs. 1 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 16.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 24.02.2017 diesen Antrag sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.09.2018 die gegen den genannten Bescheid erhobene Beschwerde vollinhaltlich ab.
Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.11.2018 ab.
2. Mit Mandatsbescheid vom 19.12.2018 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung " XXXX " zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung innerhalb von drei Tagen nachzukommen habe.
2.1. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer am 27.12.2018 das Rechtsmittel der Vorstellung und führte darin aus, dass kein Grund zur Annahme bestehe, dass er seinen Wohnsitz in Linz gewechselt habe oder dies beabsichtige. Außerdem sei sein Aufenthalt in Österreich geduldet, weil keine Möglichkeit einer Abschiebung nach Somalia bestehe. Überhaupt gelte "abzuwarten", ob nicht durch anhaltende Trockenheit in seinem Herkunftsstaat neuerlich eine katastrophale Hungersituation auftreten werde, die seiner Rückkehr dorthin im Lichte seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK entgegenstehen könnte.
2.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 09.01.2019 ein Schreiben, in dem es festhält, dass der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge und sich derzeit in Linz befinde. Bislang habe er sich nicht in der Betreuungsstelle Schwechat eingefunden. In dem Schreiben wurde der Beschwerdeführer weiters um die Beantwortung näher ausgeführter Fragen ersucht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von 14 Tagen Stellung zu nehmen.
Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers erfolgte nicht.
2.3. Mit Bescheid vom 04.07.2019 trug das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer gemäß 57 Abs. 1 FPG auf, bis zu seiner Ausreise durchgängig Unterkunft in der Betreuungseinrichtung " XXXX " zu nehmen, wobei er dieser Verpflichtung unverzüglich nachzukommen habe (Spruchpunkt I.); unter einem wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).
Diese Entscheidung begründete das Bundesamt damit, dass der Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel in Österreich habe und sich trotz der ihm gegenüber ergangenen Rückkehrentscheidung nicht rückkehrwillig zeige. Zudem sei er mittlerweile widerrechtlich nach Frankreich gereist. Er halte sich somit entgegen seiner Verpflichtungen nach wie vor im Schengen-Gebiet auf. Die Wohnsitzauflage bedeute nur einen geringfügigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der - auch angesichts der bereits erfolgten Rückkehrentscheidung - jedenfalls statthaft sei.
2.4. Der Beschwerdeführer erhob über seinen Rechtsanwalt am 01.08.2019 gegen diesen Bescheid Beschwerde und verwies darin begründend unter anderem auf die Vorstellung vom 27.12.2018. Er halte sich derzeit in Frankreich auf und habe dort einen Asylantrag gestellt; da er sich nicht im Bundesgebiet befinde, laufe der angefochtene Bescheid "ins Leere" und verursache "lediglich einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand". Sollte der Beschwerdeführer nach Östereich rücküberstellt werden, stünde sein in Frankreich gestellter Asylantrag, der sodann in Österreich zu prürfen wäre, einer Wohnsitzauflage entgegen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese Beschwerde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 16.08.2019 vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Verfahrensgang wird im Detail wie unter Pkt. I. dargelegt festgestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer ist ein im Juni 2015 illegal ins Bundesgebiet gelangter somalischer Staatsangehöriger, dessen in Österreich gestellten Antrag auf internationalen Schutz das Bundesverwaltungsgericht im Wege des Beschwerdeverfahrens mit Erkenntnis vom 10.09.2018 vollinhaltich abwies, wobei unter einem eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia festgestellt sowie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt wurde. Dieses Erkenntnis wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 21.09.2018 per ERV übermittelt.
Bei einem nachfolgenden Rückkehrberatungsgespräch zeigte sich der Beschwerdeführer nicht rückkehrwillig. Zumindest bis Ende des Jahres 2018 wohnte er noch in Linz in einer Unterkunft der Volkshilfe. Danach reiste er unter Umgehung von Grenzkontrollen nach Frankreich, wo er einen Asylantrag stellte und sich bis dato aufhält.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
2.2. Dass der Beschwerdeführer im Juni 2015 illegal ins Bundesgebiet gelangte, ist aus dem ihn betreffenden Akt betreffend seinen Antrag auf internationalen Schutz ersichtlich. In diesem liegt auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2018 samt Zustellverfügung und -nachweisen auf.
In der angefochtenen Entscheidung stellte die belangte Behörde fest, dass mit dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch durchgeführt wurde, in dem er sich nicht rückkehrwillig zeigte; diese Feststellung ist unstrittig, weil ihr in der Beschwerde nicht entgegengetreten wird. Dies gilt ebenso für den unter Pkt. II.1.2. festgestellten Aufenthalt des Beschwerdeführers: So wird in der Beschwerde bestätigt, dass sich der Beschwerdeführer nicht im Bundesgebiet, sondern in Frankreich aufhalte, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Dass er noch bis zumindest Ende des Jahres 2018 in Linz lebte, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister, wonach er bis 28.12.2018 in einer dortigen Unterkunft der Volkshilfe gemeldet war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Der angefochtene Bescheid wurde dem ausgewiesenen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers am 08.07.2019 persönlich zugestellt. Die am 01.08.2019 per E-Mail der belangten Behörde übermittelte Beschwerde ist somit gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.
Zu A)
3.1. Das fremdenpolizeiliche Instrument der Wohnsitzauflage ist in § 57 FPG geregelt. Diese Bestimmung lautet (auszugsweise):
"Wohnsitzauflage
§ 57. (1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn
1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder
2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige
1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;
2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;
3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;
4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;
5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.
(3) [...]
(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange
1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,
2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder
3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.
(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.
(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen."
§ 46a FPG hat - soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich - folgenden Wortlaut:
"Duldung
§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2) [...]
(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(5) [...]
(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
3.2. Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer die Wohnsitzauflage gemäß § 57 Abs. 6 FPG mit Mandatsbescheid vom 19.12.2018 erteilt. Der Beschwerdeführer erhob dagegen rechtzeitig Vorstellung, worauf die belangte Behörde iSd § 57 AVG - nach umgehender Durchführung eines schriftlichen Ermittlungsverfahrens - den angefochtenen Bescheid erließ.
3.3. Die Wohnsitzauflage erfolgte zu Recht:
3.3.1. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.09.2018, mit dem die Beschwerde gegen den den Antrag auf internationalen Schutz abweisenden, eine Rückkehrentscheidung erlassenden und die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia aussprechenden Bescheid der belangten Behörde vom 24.02.2017 abgewiesen wurde, wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers per ERV am 21.09.2018 übermittelt und sohin zugestellt. Damit wurde an diesem Tag gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen. Weder der Verwaltungsgerichtshof noch der Verfassungsgerichtshof hoben diese in der Folge auf, weshalb die den Beschwerdeführer betreffende rechtskräftige Rückkehrentscheidung nach wie vor dem Rechtsbestand angehört.
3.3.2. Entgegen der in der Vorstellung erhobenen Behauptung ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht geduldet: Die (alternativen) Duldungsvoraussetzungen der § 46a Abs. 1 Z 1, 2 und 4 FPG verneinte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Erkenntnis. Ebenso kam bislang (noch) nicht hervor, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheinen würde. Abgesehen davon gälte sein Aufenthalt gemäß § 46a Abs. 6 FPG überhaupt erst mit der Ausfolgung einer Karte für Geduldete als geduldet, es sei denn, das Vorliegen einer der Duldungsvoraussetzungen nach § 46a Abs. 1 FPG wäre bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt worden. Eine solche Feststellung gab es im Falle des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt.
3.3.3. Auch die Tatbestandsvoraussetzung des § 57 Abs. 1 Z 2 FPG ist im vorliegenden Fall klar gegeben: Der Beschwerdeführer war trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung - mit der er zur Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten verpflichtet ist (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237; s. auch ErläutRV 1078 BlgNR 24. GP, 29) - zu keinem Zeitpunkt bereit, seiner Verpflichtung nachzukommen. In einem Rückkehrberatungsgespräch zeigte er sich nicht rückkehrwillig. Nach Ablehnung seiner gemäß Art. 144 B-VG erhobenen Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.11.2018 verblieb er überdies nicht in Österreich, sondern reiste - ohne die belangte Behörde davon in Kenntnis zu setzen - nach Frankreich aus, wo er bis zum Entscheidungszeitpunkt aufhältig ist. Im Sinne des § 57 Abs. 2 Z 2 und 4 FPG liegen damit jedenfalls Umstände vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.
Dass er in Frankreich einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, vermag an dieser Beurteilung - anders als die Beschwerde unter völliger Außerachtlassung des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vermeint - nichts zu ändern. Die Erlassung einer Wohnsitzauflage läuft damit auch nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, "ins Leere". Vielmehr erweist sich die Beschwerdeargumentation, wonach die Asylantragstellung des Beschwerdeführers in Frankreich zu einer Prüfung dieses Antrags in Österreich nach seiner Rücküberstellung führen müsse, weshalb ihn "ab Einreise eine Ausreisepflicht nicht treffen würde", als abwegig:
Zum einen stellt § 57 Abs. 1 FPG nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ab, sondern lediglich auf das Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, das Nichtvorliegen einer Duldung sowie einen der beiden Tatbestände der Z 1 und 2. Zum anderen liefe die Argumentation des Beschwerdeführers darauf hinaus, dass jeder Fremde einer Wohnsitzauflage durch Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und eine dortige Asylantragstellung entgehen könnte; Zweck des fremdenpolizeilichen Instruments der Wohnsitzauflage ist es aber, gerade solche Handlungsweisen zu unterbinden. Die vom Beschwerdeführer in den Raum gestellte Interpretation ist damit unzutreffend, zumal der Gesetzgeber auch für das Asylverfahren in § 15b AsylG 2005 ("Anordnung der Unterkunftnahme") ein Instrument zur örtlichen Bindung eines Asylwerbers geschaffen hat.
3.3.4. Im Verfahren machte der Beschwerdeführer schließlich auch keine Umstände geltend, die der Erlassung einer Wohnsitzauflage im Lichte seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegenstünden. Solche Umstände kamen von Amts wegen ebenso nicht hervor.
3.4. Die Beschwerde gegen die erlassene Wohnsitzauflage ist somit als unbegründet abzuweisen. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass die Anschrift der Betreuungseinrichtung, in welcher der Beschwerdeführer Unterkunft zunehmen hat, im angefochtenen Bescheid - trotz mangelnder Interpunktion - jedenfalls hinreichend bestimmt ist.
Aufgrund dieses verfahrensabschließenden Ergebnisses erübrigt sich ein Abspruch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, Unterkunft, Voraussetzungen,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W237.2150380.2.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019