Entscheidungsdatum
23.08.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W215 2168896-1/27E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. STARK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2017, Zahl 742609709-170087243, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 53 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Mutter und drei minderjährigen Geschwistern illegal in das Bundesgebiet ein, seine Mutter gab an, dass er XXXX heiße und stellte für ihn und die Familie am XXXX Asylanträge.
Der Vater des Beschwerdeführers stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am selben Tag beim illegalen Grenzübertritt von Soldaten des österreichischen Bundesheeres aufgegriffen worden war.
Mit dem Bescheid vom 13.12.2006, Zahl 04 26.097-BAT, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Eine gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zahl D14 308822-1/2008/8E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997, und § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: "Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen." In den Verfahren der Eltern und Geschwister wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Aus dem Verfahrensgang im Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus im erstinstanzlichen Akt einliegenden Informationen (Anmerkung: Aktenseiten 625 bis 631) geht hervor, XXXX
Der Verfassungsgerichtshof behob nach fristgerecht eingebrachter Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX , Zahl XXXX , Spruchpunkt III. der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes im Verfahren des Beschwerdeführers und seiner Familie. Die Behandlung der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. und II. wurden abgelehnt.
2. Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2014, Zahl 742609709, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß
§ 52 Abs. 2 FPG für den Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG erteilt. In den Verfahren der Eltern und Geschwister wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.
Der Beschwerdeführer brachte am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 9 EMRK "Aufenthaltserhaltung des Privat- und Familienlebens" beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Aufenthaltstitel bzw. die Karte "Aufenthaltsberechtigung plus", freier Arbeitsmarktzugang, gültig für XXXX ausgestellt.
Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft übermittelte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.02.2016 ein Schreiben XXXX XXXX in dem zusammengefasst ausgeführt wurde, dass XXXX XXXX mit radikal islamistischem Gedankengut Gegenstand von Ermittlungen wurde und XXXX XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 278b, 282a, 283 Abs. 2 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt. Zusätzlich bestehen gegen den Beschwerdeführer Anzeigen wegen gefährlicher Drohung aus dem Jahr XXXX sowie Körperverletzung und gefährlicher Drohung aus dem Jahr XXXX Es wurde XXXX angeregt die Möglichkeit eines Verfahrens zur Entziehung des Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers zu prüfen. Die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugleich mit Schreiben vom 10.02.2016 mit, dass dem Beschwerdeführer am XXXX XXXX XXXX ausgestellt wurde, der im Anhang befindliche Bericht XXXX werde zur Überprüfung bzw. Einleitung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG weitergeleitet.
Mit Schreiben vom 11.03.2016 übermittelte das Landesgericht XXXX dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie eines Protokollvermerks samt gekürzter Urteilsausfertigung vom XXXX XXXX , den Beschwerdeführer betreffend.
Mit Email vom 22.06.2016 übermittelte die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Kopie samt beglaubigter Übersetzung einer russischen Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, aus der hervorgeht, dass dieser nicht XXXX , sondern XXXX heißt.
Der Beschwerdeführer wurde am 10.02.2017 im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftliche zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gemäß §§ 52, 53 FPG in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache befragt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12.08.2017, Zahl 742609709-17008724, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.08.2017 zugestellt und dieser erhob fristgerecht am 23.08.2017 gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde werden auszugsweise Teile des bisherigen Verfahrensgangs wiederholt, es wird moniert, dass das Bundesamt für Fremdenwesen verabsäumt habe auf die näheren Umstände des Urteils des Landesgerichts einzugehen und nicht bedacht habe, dass der Beschwerdeführer damals XXXX alt gewesen sei. Beim Tatverhalte, der XXXX handle sich zweifellos um die niedrigste schwelle der Strafbarkeit des Vereinigungsdeliktes. Es wurde beantragt a) die Rückkehrentscheidung aufzuheben; b) festzustellen, dass die Abschiebung in die Russische Föderation unzulässig ist; c) kein Einreiseverbot zu erlassen; d) die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufzuheben; e) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
3. Die Beschwerdevorlage vom 24.08.2017 langte am 28.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein, was dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Email vom selben Tag mitgeteilt wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, Zahl W215 2168896-1/3E, wurde Beschwerde gemäß § 52 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt.
Einer gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2018, Ra 2018/21/0027-4, stattgegeben und das Erkenntnis aufgehoben.
Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 16.04.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und sein Vertreter. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen blieb der Verhandlung fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1. Die Identität des gesunden, ledigen, kinderlosen Beschwerdeführers steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stammt aus Tschetschenien und ist moslemischen Glaubens.
Der Beschwerdeführer reiste als Minderjähriger zusammen mit seiner Familie unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und seine Mutter stellte für ihn am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde zuletzt, nach Durchführung einer Beschwerdeverhandlung, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.09.2012, Zahl
D14 308822-1/2008/8E, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging in diesem rechtskräftigen Erkenntnis davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war oder sein wird und dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig ist, da dadurch weder Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der der Todesstrafe verletzt würde. In den Verfahren der Eltern und Geschwister wurde zeit- und inhaltsgleich entschieden.
2. Der volljährige Beschwerdeführer hält sich bereits seit vierzehn Jahren in Österreich auf. Er hat mittlerweile eine Lehre abgeschlossen, war danach arbeitslos und ging erst nachdem ihm die Ladung für die Beschwerdeverhandlung zugestellt wurde arbeiten, wechselte öfter den Arbeitgeber und geht aktuell seit einigen Monaten einer Arbeit außerhalb seines Lehrberufes nach.
Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft XXXX vollstreckbar seit XXXX , rechtskräftig am XXXX , ein Waffenverbot verhängt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig mit XXXX , wegen der Verbrechen der Terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs. 2 StGB und der Vergehen der Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Gutheißung terroristischer Straftaten nach § 282a Abs. 2 StGB, unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB sowie nach § 5 Z 4 JGG nach dem § 278b Abs. 2 StGB, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
2. Beweiswürdigung:
1. Die Eltern und später der Beschwerdeführer behaupteten jahrelang, dass der Beschwerdeführer XXXX heiße. Der Beschwerdeführer besuchte unter diesem Namen die Schule, gegen ihn wurde unter diesem Namen ein seit XXXX vollstreckbares Waffenverbot verhängt und er wurde unter dem Namen XXXX mit Urteil des Landesgerichtes XXXX XXXX , rechtskräftig verurteilt. Erst danach brache der Beschwerdeführer seine russische Geburtsurkunde in Vorlage aus der hervorgeht, dass er tatsächlich XXXX heißt, weshalb nunmehr diese Identität im gegenständlichen Verfahren festgestellt wurde (Feststellungen 1.).
Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Seite 01 des Bescheides verschrieben haben dürfte, als es den Beschwerdeführer als Herrn XXXX bezeichnete, zumal der Familiennamen im Bescheid auf Seite 05 richtig als XXXX festgestellt wurde.
2. Die Feststellungen (Feststellungen 2.), ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung und aus aktuellen Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregister) und den dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Beweismitteln; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
Dass gegen den Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft XXXX ein Waffenverbot vollstreckbar seit XXXX , rechtskräftig am XXXX , verhängt wurde ergibt sich aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus einem im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Auszug der diesbezüglichen amtlichen Information (Anmerkung: Aktenseite 625).
Die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (Feststellungen 2.), ergibt sich aus der im Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einliegenden Kopie des Protokollvermerks samt gekürzter Urteilsausfertigung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung
Im Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017, Zahl W215 2168896-1/3E, wurde die Beschwerde zunächst gemäß § 52 Abs. 4 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 52 Abs. 9 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 Z 6 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, und
§ 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen und eine Revision für nicht zulässig erklärt. Einer gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2018, Ra 2018/21/0027-4, stattgegeben und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes aufgehoben.
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor ledig, kinderlos und lebt derzeit mit keiner/m Lebensgefährtin/en in einer Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer ist XXXX alt und hat in der Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht, dass er von irgendjemandem, so auch nicht von seinen Eltern und/oder Geschwistern, in Österreich abhängig ist.
Wie schon aus dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hervorgeht, hat der Beschwerdeführer als er schon XXXX alt war im Schuljahr XXXX erst die neunte Schulstufe einer XXXX besucht. Seine besten Noten war ein "Gut" in Bewegung und Sport, ein "Befriedigend" in Textverarbeitung und eine "Befriedigend" in Fachpraktischer Übung. In allen anderen Fächern "Genügend" und in Mathematik keine Beurteilung. Besondere schulische Leistungen hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine XXXX bestanden, war danach arbeitslos bzw. hat er sich erst nachdem ihm die Ladung für die Beschwerdeverhandlung zugestellt wurde Arbeit gesucht. Seither geht er fast durchgehend arbeiten, auch wenn er seinen Arbeitgeber und die Art der Arbeit mehrfach nach kurzer Zeit gewechselt hat (wobei nicht zu übersehen war, dass der Beschwerdeführer regelmäßig kurz vor Beendigung des jeweiligen Arbeitsverhältnisses beim Bundesverwaltungsgericht anrief um nachzufragen, ob er nun endlich seine Entscheidung bekommen werde). Seiner aktuellen Arbeit, außerhalb seines Lehrberufes, geht der Beschwerdeführer mittlerweile seit ein paar Monaten nach und es ist derzeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich. Seine bedingte Freiheitsstrafe wurde zwischenzeitlich endgültig nachgesehen und somit hat das Bundesverwaltungsgericht auf Grund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2018, Ra 2018/21/0027-4, Spruchpunkt I. des Bescheides ersatzlos zu beheben.
Da die Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt I. des Bescheides nunmehr doch noch zu beheben ist, fällt auch die Voraussetzung für die Anwendung des Einreiseverbotes weg und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung kann gemäß
§ 12 Abs. 1 BFA-VG abgesehen werden, da das Bundesverwaltungsgericht nach einer Beschwerdeverhandlung davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nach 14 Jahren in Österreich die deutsche Sprache versteht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.2018, Ra 2018/21/0027-4, im gegenständlichen Verfahren stützen, weshalb sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung ergaben.
Schlagworte
Einreiseverbot, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W215.2168896.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.10.2019