TE Bvwg Beschluss 2019/8/27 W198 2219937-1

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Veröffentlicht am 27.08.2019
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Entscheidungsdatum

27.08.2019

Norm

AlVG §10
AlVG §38
AVG §13 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §31
VwGVG §9

Spruch

W198 2219937-1/15E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Rudolf NORTH und Mag. Christiana KARLOVITS-GANEV als Beisitzerin in der Beschwerdesache von XXXX , gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger

Straße vom 13.12.2018, GZ: 2018-0566-9-002817, in nicht öffentlicher

Sitzung beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Laxenburger Straße (im Folgenden: AMS) vom 18.09.2018 wurde festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG für den Zeitraum 17.08.2018 bis 27.09.2018 verloren hat. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine vom AMS zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde war ausschließlich in englischer Sprache verfasst.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.12.2018 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.

4. Mit Schreiben vom 03.01.2019 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag war ebenfalls ausschließlich in englischer Sprache verfasst.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 25.06.2019 hat der Beschwerdeführer ein Email an das Bundesverwaltungsgericht gesendet.

7. Am 12.07.2019 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen sowie darauf, dass Email keine zulässige Form der Einbringung sei.

8. Am 12.07.2019 hat der Beschwerdeführer erneut ein Email an das Bundesverwaltungsgericht gesendet.

9. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.08.2019 an den Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem er aufgefordert wurde, seine Beschwerde dahingehend zu verbessern, bis längstens 22.08.2018 (gemeint: 2019) seine Beschwerde und seinen Vorlageantrag in deutscher Sprache einzubringen.

Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.08.2019 nicht nachgekommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.08.2019 ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Laxenburger Straße.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag des Beschwerdeführers waren ausschließlich in englischer Sprache verfasst.

In Österreich ist gemäß Artikel 8 der Bundesverfassung grundsätzlich Deutsch als Amtssprache normiert, sowie im Rahmen der Minderheitenrechte auch Kroatisch und Slowenisch (im Rahmen des Staatsvertrages 1955) und Ungarisch (aufgrund des Volksgruppengesetzes und der dazu ergangenen Amtssprachenverordnung) sowie die Gebärdensprache (aufgrund des Bundesverfassungsgesetzes), nicht jedoch Englisch.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 05.08.2019 an den Beschwerdeführer einen Mängelbehebungsauftrag erteilt, mit welchem er aufgefordert wurde, seine Beschwerde dahingehend zu verbessern, bis längstens 22.08.2018 seine Beschwerde und seinen Vorlageantrag in deutscher Sprache einzubringen.

Der Beschwerdeführer ist dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgekommen.

Zu den vom BF an das Bundesverwaltungsgericht gesendeten Emails ist wie folgt auszuführen:

Gemäß § 13 Abs. 1 AVG können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden.

Es ist zu beachten, dass die Subsidiaritätsklausel des § 13 Abs. 1 erster Satz AVG "soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist" nach Ansicht des VwGH nicht nur die verschiedenen Anbringenstypen, sondern auch die verschiedenen Anbringensübermittlungsarten betrifft. Es haben die in den Verwaltungsvorschriften normierten Regelungen Priorität; die in § 13 AVG enthaltenen Bestimmungen kommen (subsidiär) nur soweit zum Tragen, als in den Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen getroffen werden (vgl. VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV), in der Fassung BGBl. II Nr. 11/2015, können Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf folgende Weise elektronisch eingebracht werden:

1. im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs;

2. über elektronische Zustelldienste nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Zustellgesetzes - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982;

3. im Wege des elektronischen Aktes;

4. im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion;

5. mit auf der Website www.bvwg.gv.at abrufbaren elektronischen Formblättern;

6. mit Telefax.

E- Mail ist eine gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV unzulässige Einbringungsform, zumal eine Einbringung von Anbringen unter Verwendung von E-Mails in der BVwG-EVV nicht vorgesehen ist. Anbringen, für die die Verwaltungsvorschriften eine bestimmte Art der Einbringung vorsehen, sind unwirksam, wenn die Einbringung in einer anderen als der gesetzlich bestimmten Art erfolgt (vgl. nochmals VwGH 11.10.2011, 2008/05/0156).

Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht. Daraus folgt, dass die Emails des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht nicht rechtswirksam eingebracht worden sind.

Abschließend ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bereits am 12.07.2019 vom Bundesverwaltungsgericht auf die BVwG-EVV hingewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts nicht nachgekommen und hat weder die Beschwerde noch den Vorlagentrag in deutscher Sprache eingebracht.

Da keine Verbesserung seitens des Beschwerdeführers erfolgt ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Einbringung, Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag,
Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W198.2219937.1.00

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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